Monatsarchiv: September 2018

Wochenspiegel für die 38. KW., das war Maaßen, Facebook, Fahrassistent und Akteneinsicht in München

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Heute dann wieder der wöchentliche Überblick über Themen/Beiträge der ablaufenden Woche, die sicherlich geprägt war durch das Gezerre um Herrn Maaßen. Aber es hat auch noch andere Themen gegeben:

  1. @Maaßen – oder His Masters Voice?,

  2. OLG München: Facebook muss gewährleisten, dass zulässige Meinungsäußerungen nicht gelöscht werden,

  3. Gericht: Fahrassistenten sind nicht perfekt,

  4. OLG Koblenz: Bei unerlaubtem Entfernen darf Unfallverursachung nicht strafschärfend gewertet werden,

  5. EuGH: Für fahrbereites, nicht stillgelegtes Fahrzeug muss Haftpflichtversicherung bestehen,

  6. “Aussage gegen Aussage” – und keine weiteren Indizien,
  7. Einbruch in Praxis und Wohnung – und der Einstieg durch das Kellerfenster,
  8. Weit­er­er Be­schl­uss der Da­ten­schutz­kon­fer­enz zu Face­book Fan­pages
  9. Erweiterte (Akten)Einsicht im Bußgeldverfahren, oder: Wenn das AG München dem VerfG Saarland die Leviten liest

VW-Abgasskandal: Halter von Dieselfahrzeugen zum Software-Update verpflichtet, sagt das OVG Münster

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Urheber Rüdiger Wölk

Halter von Dieselfahrzeugen sind zum Software-Update verpflichtet. Das hat das OVG Münster in zwei Beschlüssen entschieden, und zwar einmal im OVG Münster, Beschl. v. 17.08.2018 – 8 B 865/18 – und im OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.08.2018 – 8 B 548/18.

Ergangen sind die beiden Beschlüssen in Eilverfahren. Nach der PM des OVG waren die beiden Antragsteller jeweils Halter eines Audi – gehört ja zum VW-Konzern – , der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 ausgestattet ist. In der Motorsteuerung war eine/die unzulässige Abschalteinrichtung verbaut, die zu Abgasmanipulationen führte Das Kraftfahrtbundesamt hatte Audi verpflicht, diese zu entfernen, um die Übereinstimmung mit dem ursprünglich genehmigten Typ wiederherzustellen. Und weiter in der PM:

„Die beiden Antragsteller nahmen weder an der (kostenlosen) Rückrufaktion des Herstellers teil noch ließen sie an den Fahrzeugen nach schriftlicher Aufforderung durch die Straßenverkehrsbehörden ein Software-Update vornehmen. Daraufhin wurde in einem Fall der Betrieb des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr untersagt. In dem anderen Fall wurde dem Halter nochmals eine Frist für das Aufspielen des Software-Updates gesetzt und ein Zwangsgeld angedroht. Gleichzeitig ordneten die Behörden die sofortige Vollziehung an. Die Anträge der beiden Fahrzeugbesitzer auf einstweiligen Rechtsschutz hatten weder beim Verwaltungsgericht noch beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.

Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Auffassung der Antragsteller, die sofortige Durchsetzung des Software-Updates sei nicht geboten, weil das einzelne Fahrzeug nur geringfügig zur Stickstoffdioxid-Belastung beitrage, folge der Senat nicht. Nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften sei der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen nur dann gewährleistet, wenn jedes einzelne Fahrzeug die geltenden Emissionsgrenzwerte einhalte. Emissionsbegrenzende Maßnahmen bedürften zu ihrer Wirksamkeit einer gleichmäßigen Anwendung. Nur so sei die angestrebte Minderung der Gesamtemissionen garantiert, die gleichzeitig zur Minderung der Immissionswerte im Einwirkungsbereich beitrage.

Auch könne der Halter eines betroffenen Fahrzeugs das Aufspielen des Software-Updates grundsätzlich nicht unter Hinweis darauf verweigern, dass er wegen des Einbaus der Abschalteinrichtung zivilrechtlich gegen den Verkäufer oder Hersteller vorgehe. Insbesondere könne etwaigen Beweisverlusten durch ein selbstständiges Beweisverfahren vorgebeugt werden.“

VW-Skandal I: Gewerberechtliche Untersagung bei VW wegen des Abgas-Skandals?, oder: Unzuverlässig?

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Heute dann zweimal VW-Skandal bzw. dessen Auswirkungen. Zunächst der Hinweis auf den OVG Lüneburg , Beschl. v. 28.08.2018 – 7 ME 51/18. Entschieden worden ist über den Anspruch eines Bürgers auf gewerberechtliches Einschreiten gegen VW wegen der Diesel-Affäre.

Der Antragsteller wohnt in Potsdam. Er hatte sich an die Stadt Wolfsburg gewandt und beantragt, der Volkswagen AG die Gewerbeausübung zu untersagen. Er hatte u.a. geltend gemacht, die Verantwortlichen des Unternehmens seien gewerberechtlich unzuverlässig. Außerdem sei die Gewerbeuntersagung zum Schutz seiner Gesundheit erforderlich. Die Stadt Wolfsburg hatte entsprechende Maßnahmen abgelehnt und zur Begründung unter anderem mitgeteilt, sie wolle die strafrechtlichen Ermittlungen abwarten.

Den daraufhin vom Antragsteller beim VG Braunschweig gestellten Eilantrag gegen die Stadt Wolfsburg auf gewerberechtliches Einschreiten hat dieses abgelehnt. Begründung: Der Antrag des Antragstellers sei bereits unzulässig sei. Dieser könne nicht geltend machen, durch die Unterlassung der Gewerbeuntersagung in eigenen, subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt zu sein.

Die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde des Antragstellers hat das OVG zurückgewiesen. Das VG habe zu Recht entschieden, dass der Antrag des Antragstellers bereits unzulässig sei. Dem Antragsteller stehe kein subjektiv-öffentliches Recht zur Seite. So diene § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO, der die Gewerbeuntersagung regele, dem Schutz der Allgemeinheit, aber nicht den Individualinteressen einzelner Dritter. Dritte wie der Antragsteller hätten daher keinen Anspruch auf Erlass einer Untersagungsverfügung, selbst wenn die Voraussetzungen für eine Untersagung nachgewiesen worden seien.

Der Antragsteller könne sich auch nicht auf sein Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit berufen. Zwar könne aus Grundrechten unter bestimmten Umständen ein staatliches Tätigwerden mit dem Ziel der Sicherung grundrechtlich geschützter Rechtsgüter geboten sein. Der Staat sei möglichen Gesundheitsgefahren, die auf den Ausstoß von Schadstoffen zurückzuführen seien, vorliegend jedoch bereits auf vielfältige Weise begegnet, so das Gericht.

Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Wahlverteidigergebühren abzüglich meiner Pflichtverteidigergebühren?

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Aus dem Recht der Pflichtverteidigung stammt folgende Frage:

„Hallo Herr Burhoff, ich habe etwas Neues für Sie:

Mein Mandant hat von Amts wegen vom AG pp. einen Pflichtverteidiger beigeordnet bekommen und will nun aber von mir verteidigt werden. Das AG stimmt einer Umstellung der Pflichtverteidigung zu, wenn ich auf die Grundgebühr verzichte. Dem stimme ich zu, verteidige den Mandanten und erziele einen Freispruch. Nach Abtretung des Kostenerstattungsanspruchs mache ich die vollen Wahlverteidigergebühren abzüglich meiner Pflichtverteidigergebühren geltend. Das AG will mir nun aber nur die Wahlgebühren abzüglich meiner UND der Gebühren des früheren Pflichtverteidiger auskehren. Zu Recht?“

Hatten wir – glaube ich – schon mal. Aber doppelt hält vielleicht besser.

Keine Terminsgebühr und Auslagen für Termin im Vollstreckungshilfeverfahren, oder: Wenn das OLG „Kleinigkeiten“ übersieht

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Bei der zweiten gebührenrechtlichen Entscheidung des heutigen „Money-Friday“ handelt es sich um den OLG Dresden, Beschl. v. 18.06.2018 – 2 (S) AR 48/17. Er ist nach einem Vollstreckungshilfeverfahren ergangen, in dem der Verteidiger an einer Anhörung nach den §§ 85 ff. IRG teilgenommen hatte. Dafür hat er eine Terminsgebühr Nr. 6102 VV RVG geltend gemacht. Die Anhörung diente der Befragung des Verurteilten, ob er mit der Vollstreckung der Strafe in der Republik Polen einverstanden sei.

Das OLG gewährt weder die Gebühr noch Fahrtkosten und Abwesenheitsgeld:

„Der Pflichtbeistand kann für die Teilnahme an der Anhörung des Verfolgten durch den Ermittlungsrichter des Amtsgerichts am 14. August 2017 keine Gebühr gemäß Nr. 6102 VV RVG und damit verbundene Auslagen beanspruchen.

Die Gebühr gemäß Nr. 6102 VV RVG erfasst nur die Verhandlung nach §§ 30 Abs. 3, 31 IRG, nicht jedoch andere gerichtliche Termine (vgl. Senatsbeschlüsse vom 6. Februar 2007 – OLG 33 Ausl 84/06 – und 1. Dezember 2017 – OLGAusl 111/16 -, jeweils juris). Zwar sind diese Entscheidungen zur Frage einer Vergütung einer Teilnahme an einer Vernehmung im Auslieferungsverfahren nach § 28 IRG ergangen. Es besteht jedoch aus den darin angestellten grundsätzlichen Erwägungen keine Veranlassung, die Anhörung im Vollstreckungshilfeverfahren nach §§ 85 ff. IRG als Verhandlung anzusehen.

Die Anhörung im Vollstreckungshilfeverfahren dient der Befragung des Verfolgten, ob er mit einer Überstellung zur weiteren Vollstreckung der gegen ihn verhängten Strafe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union einverstanden ist, weil ein Einverständnis zu Protokoll eines Richters zu erklären wäre (§ 85 Abs. 2 Satz 2 IRG). Der Verurteilte wird in diesem Termin über die Rechtsfolgen eines Einverständnisses und dessen Unwiderruflichkeit belehrt (§ 85 Abs. 2 Satz 4 IRG), in dem Termin wird indes nicht verhandelt. Der Richter beim Amtsgericht ist auch nicht zu einer Entscheidung befugt. Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung ist dem Oberlandesgericht vorbehalten (§§ 85a, 85c IRG).2

Über das Entstehen der Gebühr kann man streiten – insoweit gilt dasselbe wie im Auslieferungsverfahren für die Termine nach § 28 IRG. M.E. falsch ist die Entscheidung hinsichtlich der Auslagen. Denn wird die Teilnahme an dem Anhörungstermin nicht über die Nr. 6102 VV RVG abgegolten, dann aber über die Verfahrensgebühr Nr. 6101 VV RVG. Und dann sind auch Auslagen zu erstatten. Dass die Gebühr Nr. 6102 VV RVG nicht entsteht, bedeutet ja nicht, dass der Rechtsanwalt nicht auch für die Teilnahme an dem Anhörungstermin beigeordnet war. Solche (vermeintlichen) „Kleinigkeiten“ kann man aber als OLG schon mal übersehen.