Monatsarchiv: September 2018

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Wahlverteidigergebühren abzüglich meiner Pflichtverteidigergebühren?

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Am letzten Freitag ging es um: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Wahlverteidigergebühren abzüglich meiner Pflichtverteidigergebühren?.

Ich habe dem Kollegen darauf kurz und knapp geantwortet:

„Hallo, ja. Steht auch so im Kommentar bei § 52 RVG.“

Die kurze Antwort war möglich, weil ich den Kollegen kenne und weiß, dass er unseren RVG-Kommentar zur Hand hat. Die entsprechenden Fragen sind im RVG-Kommentar bei § 52 Rn. 29 ff. dargestellt. Grundlage ist § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach der Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Denn der Beschuldigte – um dessen Anspruch geht es bei der Kostenerstattung – hat keinen Anspruch auf mehr als die Wahlanwaltsgebühren; und das gilt auch für den Wahlanwalt. Deshalb werden gezahlte Plfichtverteidigergebühren – abgezogen.

 

Habe fertig – die Druckmaschinen laufen für “Burhoff, Ermittlungsverfahren, 8. Aufl.”

So, ein Posting außer der Reihe. Das bedeutet in der Regel: Werbung. Daher: <<Werbemodus>> an. Zu berichten gibt es Folgendes:

Wir haben fertig – rechtzeitig vor meinem Urlaub 🙂 . Und zwar: „Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl.“. Habe fertig bedeutet: Die Fahnen befinden sich auf dem Weg in die Druckerei. Und wenn dort alles gallt läuft, müsste das Werk im Otkober lieferbar sein. Ich bin da ein wenig vorsichtig, denn man weiß ja nie, was noch alles passiert.

Jedenfalls ist damit der erste Schritt mal wieder getan, um die Handbücher zu aktualisieren. Das erste Werk ist dann da. Es folgt dann in kurzem Abstand „Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl.“. Und dann sind wir komplett. Es liegen dann mit dem „Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen, Rechtsmittel, 2. Aufl.“ und „Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge“ rund 8.500 Seiten zum Strafverfahrensrecht vor. „Geballtes Wissen“ 🙂

Wie gesagt: Dieses Posting ist ein Werbeposting, das heißt: Es gibt einen Link zur Bestellseite auf meiner HP, wo man (vor)bestellen kann, und zwar:

  • Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, 8. Aufl., 2018
  • Burhoff, Handbuch für die strafrechtliche Hauptverhandlung, 9. Aufl., 2018
  • Burhoff/Kotz (Hrsg.), Handbuch für die strafrechtlichen, Rechtsmittel, 2. Aufl., 2016
  • Burhoff/Kotz, Handbuch für die strafrechtliche Nachsorge, 2016
  • Burhoff Paket 1: Burhoff, Handbuch Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung,
  • Burhoff Paket 2: Burhoff/Kotz (Hrsg.). Handbuch Rechtsmittel und Nachsorge
  • Komplettpaket Strafverteidiger: Handbuch, Ermittlungsverfahren, Hauptverhandlung, Rechtsmittel und Nachsorge

Mit den Auswahlmöglichkeiten dürfte kein Wunsch offen bleiben. Besonders interessant die Pakete. damit kann man einigen an Euros sparen. Bei dem Komplettpaket sind es satte 177 €. Also, was will man mehr.

Und hier geht es dann – noch einmal – zur Bestellseite.

Die Handbücher Ermittlungsverfahren und Hauptverhandlung kommen dann, wenn die beiden Neuerscheinungen lieferbar sind – das gilt auch für die jeweiligen Pakete. Die Handbücher Rechtsmitte, Nachsorge und das Paket 2 kommen jetzt sofort.

<<Werbemodus aus>>

Der Beschleunigungsgrundsatz in Jugend(haft)sachen, oder: Wenn das OLG der Politik die Leviten liest

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Die zweite „Haftsache“ ist schon etwas älter. Sie ist auch bereits in verschiedenen Fachzeitschriften veröffentlicht (vgl. z.B. NStZ-RR 2017, 59). Ich hatte sie hier für das Blog aber (leider) nicht auf dem Schirm, bringe den OLG Karlsruhe, Beschl. v. 14.10.2016 – 3 Ws 684/16 – aber dann jetzt noch, nachdem mich ein Kollege aus „dem wilden Süden“ 🙂 auf die Entscheidung hingewiesen hat.

Im Beschluss geht es um die Berücksichtigung des Beschleunigungsgrundsatzes in Jugend- und Jugendschutzsachen. Bei dem Angeklagten handelte es sich um einen 16-jährigen Marokkaner, der im Falle einer Verurteilung wegen des ihm vorgeworfenen versuchten Tötungsdelikt wohl mit einer erheblichen Jugendstrafe zu rechnen hatte. Das OLG war mit der Sache im Rahmen der Haftprüfung durch das OLG nach §3 121, 122 StPO befasst.

Es sieht den Beschleunigungsgrundsatz auf Grund der Umstände des Verfahrens als „noch“ gewahrt:

„Hierbei hat der Senat berücksichtigt, dass der 16 Jahre alte Angeschuldigte, für dessen Verfahren das Gebot der besonderen Beschleunigung gilt (§ 72 Abs. 5 JGG), sich bei Beginn der Hauptverhandlung etwas mehr als 7½ Monate in Untersuchungshaft befinden wird und das Verfahren voraussichtlich infolge der in nahem zeitlichen Abstand geplanten weiteren Hauptverhandlungstermine noch vor Ablauf von acht Monaten erstinstanzlich abgeschlossen sein wird. Der Senat hält diese Dauer der Untersuchungshaft bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hinblick auf die Bedeutung der Sache, der der Vorwurf eines versuchten Tötungsdelikts zugrunde liegt, auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um einen überschaubaren Sachverhalt handelt, noch für angemessen und sieht deshalb den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als gewahrt an.“

Aber das ist nicht unbedingt das interessante an der Entscheidung. Sondern: Das OLG liest der Politik in Baden-Württtemberg die Leviten hinsichtlich einer nach seiner Auffassung viel zu knappen Personalausstattung der Justiz:

„Ergänzend merkt der Senat an, dass Jugendhaftsachen im Hinblick auf § 72 Abs. 5 JGG grundsätzlich Erwachsenenhaftsachen vorgehen. Aber auch Jugendstrafverfahren (wegen des das Jugendgerichtsgesetz beherrschenden Erziehungsgedankens vgl. BGH, NStZ 2010, 94) und Jugendschutzsachen (zum Schutz der Opfer, vgl. auch Medieninformation des baden-württembergischen Ministeriums der Justiz und für Europa vom 10.10.2016), die keine Haftsachen sind, müssen zügig terminiert und abgeschlossen werden können. Im Hinblick auf die mitgeteilte Belastungssituation der Jugendkammer und auf das vom Verteidiger diesbezüglich exemplarisch mitgeteilte Verfahren sowie die (dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren in den letzten Jahren bekannte) Belastungssituation der anderen Straf- einschließlich der Wirtschaftsstrafkammern beim Landgericht R. hat der Haushaltsgesetzgeber (hier konkret: der Landtag von Baden-Württemberg) Abhilfe zu schaffen. Denn die sich ständig wiederholende Bildung von Hilfsstrafkammern, die in der Regel mit Richtern/innen anderer ebenso belasteter Strafkammern besetzt werden, bzw. die temporäre Verteilung von neu eingehenden Haftsachen auf andere (teilweise voll ausgelastete oder ebenso schon überlastete) Strafkammern führen dazu, dass Nichthaftsachen nicht mehr in angemessener Zeit abgeschlossen werden können. Die dem Senat u.a. – aber nicht nur – aus dem Bereich der Wirtschaftsstrafkammern bekannten Zustände, in deren Folge Nichthaftsachen mangels unzureichender Personalausstattung mehrere Jahre liegen bleiben müssen, bevor sie verhandelt werden können, wobei teilweise Tatvorwürfe wegen Verjährung eingestellt werden müssen, sind evident rechtsstaatswidrig. Der Senat ist der Auffassung, dass angesichts des geltenden Beschleunigungsgrundsatzes in Jugend- und Jugendschutzsachen im Regelfall bei einer Dauer des erstinstanzlich gerichtlichen Verfahrens von maximal sechs bis neun Monaten gerade noch von einer Verhandlung „in angemessener Frist“ (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK) bezogen auf den Angeklagten (in Jugendsachen) bzw. bezogen auf das Opfer (in Jugendschutzsachen) gesprochen werden kann. Hieraus folgt, dass der Haushaltsgesetzgeber diese strukturellen Defizite abzustellen hat und nicht auf das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) verweisen kann. Dieses Gesetz gewährt zwar einen Ausgleich für rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen, entbindet aber den Gesetzgeber nicht von seiner Pflicht, rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln schon in der Entstehung zu verhindern. Es stellt einen Verstoß gegen das Verfassungsgebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege (BVerfG, B. v. 8.4.2013 – 2 BvR 2567/10) dar, wenn rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerungen in Nichthaftsachen immer mehr (soweit dem Senat bekannt ist, werden Statistiken hierüber nicht geführt) unter Anwendung der sog. „Vollstreckungslösung“ (BGHSt 52, 124) als scheinbar nicht zu vermeidender Nachteil Akzeptanz finden und sich nicht mehr nur auf besondere bzw. außergewöhnliche Umstände zurückzuführende Einzelfälle beschränken.“

Mich würde interessieren, ob sich seit Oktober 2016 irgendetwas geändert hat.

Im Übrigen: Das Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und die dadurch eingefügten §3 198, 199 GVG sind also kein Allheilmittel, mit dem man alle Verfahrensverzögerungen rechtfertigen kann.

Der dringende Tatverdacht im Berufungsverfahren, oder: Haftgrund fehlende Zustellungsvollmacht?

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In die 38. KW starte ich mit zwei Entscheidungen zu Haftfragen.

Zunächst weise ich auf den KG, Beschl. v.01.03.2018 – 4 Ws 25/18 – hin. Behandelt wird die Frage der Aufhebung eines Haftbefehls durch das Berufungsgericht. Der Angeklagte wurde am 19.09.2017 festgenommen und befand sich nach Vollstreckung zweier Ersatzfreiheitsstrafen seit dem 17. November 2017 aufgrund eines amtsgerichtlichen Haftbefehls bis zu dessen Aufhebung durch das LG am 17.01.2018 in Untersuchungshaft. Am 28.11.2017 hatte das AG den Angeklagten nach dreitägiger Hauptverhandlung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteilt. Mit Beschluss vom gleichen Tag hatte das AG unter Aufrechterhaltung des Haftbefehls  Haftfortdauer angeordnet. Gegen das Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In dem durch die Staatsanwaltschaft Berlin angefochtenen Beschluss vom 17.01.2018 hatte das LG zur Begründung der Aufhebung des Haftbefehls des AG lediglich ausgeführt, es liege zwar ein hinreichender, aber kein dringender Tatverdacht vor.

Dagegen die Beschwerde zum KG, die Erfolg hatte. Das KG sieht die Voraussetzungen für einen Haftbefehl gegen den Angeklagten nach § 112 Abs. 1 und Abs. 2 StPO als gegeben an:

„1. Der Angeklagte ist dringend verdächtig (§ 112 Abs. 1 StPO), sich des versuchten schweren Raubes sowie der gefährlichen Körperverletzung schuldig gemacht zu haben. Das folgt bereits aus seiner erstinstanzlichen Verurteilung. Haftentscheidungen, die während einer Hauptverhandlung oder nach einer tatgerichtlichen Verurteilung erfolgen, unterliegen im Beschwerdeverfahren hinsichtlich des Vorliegens dringenden Tatverdachts lediglich eingeschränkter Überprüfung durch das Beschwerdegericht, da allein das Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattfindet bzw. stattgefunden hat, in der Lage ist, deren Ergebnisse aus eigener Anschauung festzustellen und zu würdigen sowie auf dieser Grundlage zu bewerten, ob der dringende Tatverdacht nach dem erreichten Verfahrensstand fortbesteht. Eine Beweisaufnahme über eine durch das erkennende Tatgericht bereits durchgeführte oder noch laufende Beweisaufnahme im Sinne eines „Schattenverfahrens“ findet im Haftbeschwerdeverfahren nicht statt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 16. Oktober 2015 – 2 Ws 236/15 – [juris]). Ist ein Angeklagter nach abgeschlossener Beweisaufnahme verurteilt worden, ist der dringende Tatverdacht in der Regel durch das verurteilende Erkenntnis hinreichend belegt (vgl. BGH NStZ 2006, 297; OLG Hamburg aaO). Damit ist es dem Berufungsrichter prinzipiell vor einer eigenen Beweisaufnahme verwehrt, den dringenden Tatverdacht allein aus dem Aktenstudium zu verneinen und den Haftbefehl aus diesem Grund aufzuheben, weil ein Schuldspruch aufgrund einer Hauptverhandlung regelmäßig eine höhere Richtigkeitsgewähr bietet als eine anhand der Akten angestellte Prognose (vgl. Senat, Beschluss vom 7. März 2014 – 4 Ws 21/14 – [juris = OLGSt StPO § 112 Nr. 18] mwN). Etwas anderes kann nur dann gelten, wenn das erstinstanzliche Urteil derartige offensichtliche Fehler aufweist, dass ein Berufen auf dieses Urteil gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren aus Art. 6 EMRK verstoßen würde, oder sich zwischen dem Zeitpunkt des Erlasses des erstinstanzlichen Urteils und der Haftentscheidung durch den Berufungsrichter erhebliche neue Umstände ergeben haben, die eine andere Beurteilung der Haftvoraussetzungen rechtfertigen (vgl. BGH NStZ 2004, 276). Beides liegt nicht vor. Das erstinstanzliche Urteil hat auch für das Beschwerdegericht nachvollziehbar die Gründe dargelegt, weshalb es von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt ist, und ihn aus diesen Gründen verurteilt. Neue Umstände, die eine andere Beurteilung der Haftfrage rechtfertigen würden, sind bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu Tage getreten. Sie werden auch durch die Nichtabhilfeentscheidung der Berufungskammer nicht belegt, die lediglich den Beweiswert der vom Amtsgericht herangezogenen Beweise abweichend vom erstinstanzlichen Urteil gewichtet.

2. Es besteht jedenfalls der Haftgrund der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Der Angeklagte ist in Deutschland wie auch in M. ohne feste Wohnanschrift, aus der Untersuchungshaft ist er am 17. Januar 2018 ohne Angabe einer Austrittsadresse entlassen worden. Er hat sich in Berlin vor seiner Inhaftierung im September 2017 in wechselnden Asylbewerberunterkünften aufgehalten, sein derzeitiger Aufenthaltsort ist hingegen nicht bekannt. Weder in Deutschland noch in M. verfügt er über feste soziale Bedingungen, er geht keiner Arbeit nach und erhält keine finanzielle Unterstützung. In Anbetracht der Verurteilung zu einer nicht unerheblichen Freiheitsstrafe steht zu erwarten, dass der Angeklagte, der die Tatvorwürfe bestreitet, nunmehr für die Strafverfolgungsbehörden und die Gerichte unerreichbar sein wird, auch wenn der Verteidiger angegeben hat, Kontakt zu dem Angeklagten zu haben. Der (Pflicht)Verteidiger verfügt weder über eine schriftliche Ladungs- noch Zustellvollmacht (vgl. Senat StraFo 2015, 201 = StV 2015, 646).“

Na ja, das mit der „Ladungs- und Zustellungsvollmacht“ hätte ich mir verkniffen. Ist das Fehlen ein Haftgrund?

Sonntagswitz: Heute mal Mixtur, oder: Von/über Alt und Jung

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Heute dann im Sonntagswitz mal einen Mix, und zwar Witze über „Alt und Jung“. An sich wollte ich Herbstwitze machen, aber die passen noch nicht. Also dann:

Vater und Sohn gehen spazieren. Da grüßt der Kleine einen Mann.

„Wer war denn das?“, fragt der Vater.

„Das ist einer vom Umweltamt. Er fragt Mami immer, ob die Luft rein ist.“


Ein 82-jähriger geht zum Arzt: „Ich werde nächste Woche noch mal heiraten, Herr Doktor.“

„Schön für Sie, wie alt ist denn die Braut?“

„20 Jahre“, erwidert der alte Mann.

„Ach, du lieber Gott“, sagt der Arzt entsetzt, „ich muss sie warnen:

Jegliche sexuelle Aktivität könnte in diesem Fall tödlich sein.“

„Tja“, antwortet der Greis, „wenn sie stirbt, dann stirbt sie eben!“


„Mein Gott, dauert das!, ruft ein älterer Golfer, als sein ebenfalls älterer Mitspieler ewig am Abschlag herumprobiert.

„Meine Frau schaut vom Klubhaus aus zu, da möchte ich einen perfekten Schlag hinkriegen!“, antwortet dieser.

„So ein Quatsch“, erwidert der genervte Mitspieler, „von hier triffst du die sowieso nicht.“


Und dann der noch:

Der 90-jährige zu seinem Sohn: „Herrlich hier im Pflegeheim,  jeden Abend bekomme ich eine Tasse Schokolade und eine Viagra vor dem Einschlafen.“

Der Sohn beschwert sich danach bei der Pflegerin.

Die erklärt: „Wieso, ist doch prima! Die Schokolade macht Opa müde.  Und die Viagra verhindert, dass er aus dem Bett rollt!“