Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Wahlverteidigergebühren abzüglich meiner Pflichtverteidigergebühren?

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Am letzten Freitag ging es um: Ich habe da mal eine Frage: Erstattung der Wahlverteidigergebühren abzüglich meiner Pflichtverteidigergebühren?.

Ich habe dem Kollegen darauf kurz und knapp geantwortet:

„Hallo, ja. Steht auch so im Kommentar bei § 52 RVG.“

Die kurze Antwort war möglich, weil ich den Kollegen kenne und weiß, dass er unseren RVG-Kommentar zur Hand hat. Die entsprechenden Fragen sind im RVG-Kommentar bei § 52 Rn. 29 ff. dargestellt. Grundlage ist § 52 Abs. 1 Satz 2 RVG, wonach der Anspruch auf Zahlung der Wahlverteidigergebühren entfällt, als die Staatskasse Gebühren gezahlt hat. Denn der Beschuldigte – um dessen Anspruch geht es bei der Kostenerstattung – hat keinen Anspruch auf mehr als die Wahlanwaltsgebühren; und das gilt auch für den Wahlanwalt. Deshalb werden gezahlte Plfichtverteidigergebühren – abgezogen.

 

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