Monatsarchiv: September 2018

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Ratenzahlung ab?

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Die Frage vom vergangenen Freitag lautete: Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Ratenzahlung ab?

Die Antwort war denkbar knapp, da die Lösung m.E. auf der Hand lag:

„Ist Strafvollstreckung und daher – je nachdem, was vereinbart ist – ggf. (sogar) Nr. 4204 VV RVG.“

Ob nun die vom Kollegen ins Spiel gebrachte Nr. 4302 Nr. 3 VV RVG oder die Nr. 4204 VV RVG anfällt, hängt davon ab, ob der Kollege „Vollverteidiger“ ist. Ist das Fall – wovon regelmäßig auszugehen sein wird – fällt wegen der Vorbem. 4.3 Abs. 1 VV RVG die Nr. 4204 VV RVG an.

Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, oder: Die Begründung des OLG Dresden ist „nicht mehr nachvollziehbar“

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Die zweite Entscheidung zu einer Pflichtverteidigungsfrage ist erfreulicher. Es handelt sich um den Sächs.VerfGH, Beschl. v. 30.08.2018 – Vf 73-IV 18 (HS), den mir der Kollegen Franek aus Dresden übersandt hat.

Ergangen ist der Beschluss nach Abschluss eines Widerrufsverfahrens (§ 56f StGB), in dem die Rechtsmittel des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung keinen Erfolg hatten. Der Sächs.VerfGH hebt auf und moniert u.a., dass dem Verurteilten kein Pflichtverteidiger bestellt worden war:

„2. Des Weiteren verletzen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2018 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf).

a) Die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als Konkretisierungen des auch in der Sächsischen Verfassung in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. I verbürgten Anspruchs auf ein gerechtes, faires Verfahren dar. Zusätzlichen Schutz entfaltet in diesem Bereich für die Normanwendung das Grundrecht auf Verteidigung (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 SächsVerf). Das Gebot fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten. Diesem muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass einem Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufbringen kann, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 — Vf. 107-IV-12 [HS]/ Vf. 108-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975, BVerfGE 39, 238 [243]; Beschluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 202 [210]). Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für die Vollstreckungsverfahren.

Nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der §§ 140 ff. StPO begründet einen Verfassungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 — Vf. 62-IV-05; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003 — 2 BvR 517/03 —, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben werden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2018 den Anforderungen von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf nicht gerecht.

Das Oberlandesgericht verkennt den Inhalt und die Bedeutung des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf, indem es in den Verfügungen vom 12. Juni 2018 jeweils annimmt, die Strafvollstreckungsverfahren wiesen keine Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Widerrufsgründe durch das Landgericht, die Staatsanwaltschaften und das Oberlandesgericht erscheint die Begründung des Oberlandesgerichts nicht mehr nachvollziehbar. Das Landgericht hat die Ablehnung der Widerrufsanträge in seinen Beschlüssen vom 3. und 6. Juni 2016 unter anderem damit begründet, dass den Urteilsgründen ein Geständnis nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden könne. Dieser Rechtsauffassung schlossen sich auch die Staatsanwaltschaften an, indem sie die erneuten Widerrufsanträge allein damit begründen, trotz der eingelegten Revision sei der Schuldspruch aufgrund der erfolgten Berufungsbeschränkung bereits in Rechtskraft erwachsen. Nach fachrechtlicher Rechtsprechung ist in der Regel aber bei unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage durch die Instanzen und die Staatsanwaltschaft von einer schwierigen Sach- oder Rechtslage auszugehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. Oktober 1989 — RReg 1 St 276/89 — juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 1991 — 2 Ss 344/91 — juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 140 Rn. 26a), so dass die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Dies hat das Oberlandesgericht verkannt.“

Als Verteidiger kann man mit dem Beschluss im Vollstreckungsverfahren sehr schön argumentieren. „Nicht mehr nachvollziehbar“ und „verkannt“ wird man beim OLG Dresden allerdings nicht so gerne lesen.

Wegen der anderen im Beschluss angesprochenen Frage komme ich auf den Beschluss noch einmal zurück.

Und dann <<Werbemodus an >>: Die Fragen der Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren sind übrigens – in einem Exkurs – eingehend in Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, behandelt. Dessen 8. Auflage steht vor der Tür. Zur Bestellung als Einzelexemplare – oder im Paket mit dem Handbuch für die Hauptverhandlung, dessen 9. Auflage naht, geht es hier. <<Werbemodus aus >>.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbestellung, oder: Gibt es bei uns nicht….

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Die 37. Woche 2018 eröffne ich mit zwei Postings zu Pflichtverteidigungsfragen. Und ich starte mit zwei negativen Entscheidungen, die ich der Vollständigkeit halber vorstelle: Thema nachträgliche Beiordnung des Pflichtverteidigers.

Beide Entscheidungen verneinen die Zulässigkeit einer nachträglichen Bestellung, das LG Bremen (natürlich) wieder mit dem Argument: „Kosteninteresse“. Und mit der entgegenstehenden Rechtsprechung anderer Gerichte setzt man sich gar nicht auseinander.

Hier der Leitsatz zum LG Bremen, Beschl. v. 13.06.2018 – 1 Qs 184/18:

Eine rückwirkende Verteidigerbeiordnung ist unzulässig. Dies gilt selbst dann, wenn der Antrag auf Beiordnung noch vor Abschluss des Verfahrens gestellt und vom Gericht zunächst nicht beschieden wurde.

Bei der zweiten Entscheidung handelt es sich um den AG Dortmund, Beschl. v. 21.08.2018 – 704 Gs 1586/18. Da hatte die StA im Ermittlungsverfahren die Bestellung eines Pflichtverteidigers abgelehnt. Dagegen dann der „Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 98 Abs. 2 S. 2 StPO“, den das AG zurückweist:

„Zwar wendet die Verteidigung berechtigt ein, dass auch eine Beiordnung trotz zwischenzeitlich erfolgter Einstellung des Verfahrens rückwirkend erfolgen kann, soweit zum Antragszeitpunkt die Beiordnungsvoraussetzungen vorgelegen haben, allerdings lagen bereits im Zeitpunkt der Antragstellung auf Beiordnung keine Voraussetzungen dafür vor, dass die Staatsanwaltschaft gem. § 141 Abs. 3 S. 1, S. 2 StPO dazu verpflichtet gewesen wäre, eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren zu erreichen.

§ 141 Abs. 3 StPO regelt das Verfahren der Beiordnung von Pflichtverteidigern im Strafverfahren. § 141 Abs. 3 StPO regelt insoweit speziell den Fall der Beiordnung im Ermittlungsverfahren. Grundsätzlich statuiert § 141 Abs. 3 StPO hier ein Antragserfordernis der Staatsanwaltschaft. Ein Antragsrecht des Beschuldigten besteht nicht. Der Staatsanwaltschaft wird hier bei der Antragstellung, unabhängig von den explizit geregelten Fällen einer richterlichen Vernehmung sowie der Vollstreckung von Untersuchungshaft, Ermessen eingeräumt. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch nach § 141 Abs. 3 S. 2 StPO verpflichtet, eine Beiordnung bereits im Ermittlungsverfahren herbeizuführen, wenn eine solche nach ihrer Auffassung in einem gerichtlichen Verfahren nach §§ 140 Abs. 1, Abs. 2 StPO notwendig ist.

Ein solches Beiordnungserfordernis hat im vorliegenden Verfahren jedoch nicht bestanden. § 140 Abs. 1 Nr. 5 StPO setzt eine terminierte Hauptverhandlung voraus, die – mangels Anklage- nicht vorgelegen hat. Andere Beiordnungsgründe gern. § 140 Abs. 1 StPO sind nicht ersichtlich. Auch war weder aufgrund der im vorliegenden Fall hypothetisch zu erwartenden Strafe, noch aufgrund einer Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage eine Pflichtverteidigung notwendig.“

Zutreffend ist m.E. die Auffassung, dass eine nachträgliche Bestellung nur in Betracht kommt, wenn die Voraussetzungen vorgelegen haben. Ob die Auffassung des AG, die Voraussetzungen für eine Beiordnung hätten nicht vorgelegen, zutrifft, kann man angesichts des nur knappen Sachverhalts hier dann aber nicht abschließend beurteilen; man kennt vom Verfahren nicht mehr als den Vorwurf „Erschleichen von Leistungen“.

Sonntagswitz: Zum Münster Marathontag: Läuferwitze oder Witze zum Laufen

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Heute findet in Münster der alljährliche „Münstermarathon“ statt. Das ist Anlass für Witze zu Läufern und zum Laufen:

Der Lehrer trägt vor: „Ich laufe, du läufst, er läuft, wir laufen… Maria kannst du mir sagen, was das zu bedeuten hat?“

Maria: „Hm, ich würde sagen, alle sind weg“.


Und dazu passt:

Die Lehrerin sagt zu einem Schüler: „Konjugiere das Verb gehen“

Der Schüler: „Ich gehe…ähm…sie gehen…ehmm…er geht…“

„Wie wäre es etwas schneller“ fragt die Lehrerin.

Und der Schüler: „Ich laufe, du läufst, sie läuft….“


Zwei Läufer stehen mitten im kanadischen Wald.

Kommt ein Grizzly.

Der erste Läufer zieht schnell seine Laufschuhe an.

Sagt der andere: Du glaubst doch nicht, dass du dem Bären davonlaufen kannst.“

„Nein, das nicht, aber ich muss nur schneller sein als du!“


Ein Mann liest seiner Frau aus der Zeitung vor: „Die Zuschauer bei Läufen nehmen ab“.

Fragt die Frau neugierig: „Was ist denn das für eine neue Diät?“


Wer noch mehr dazu lesen will, kann auf Die 14 besten Läufer-Witze gehen. Da habe ich die vier oben vorgestellten auch „geklaut“.

Wochenspiegel für die 36. KW., das war das (unsichere) beA, AFD-Beobachtung, Reichsbürger und Gebührenverzicht

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Auch heute dann wieder der übliche Wochenspiegel – obwohl seine Erstellung in der „Nach-JuraBlogs-Zeit“ schwieriger und zeitraubender geworden ist. Man bekommt nicht mehr so schön alles präsentiert 🙂 . Ich weise dann heute hin auf:

  1. Das Anwaltspostfach beA ist am 3. September 2018 wieder online gegangen, 
  2. und dazu aber: beA: Anwaltspostfach verrät inaktive Nutzer zum Schaden für Mandanten,
  3. Unter Beobachtung, zur Beobachtung (?) der AFD,

  4. OLG Hamm: Pedelecs haben am Fußgängerüberweg keinen Vorrang,

  5. BRAK sieht keinen Bedarf für eine europaweite Regelung des Schutzes von Hinweisgebern,
  6. Polizeibeamter darf kein „Reichsbürger“ sein,

  7. Gute Lücken, schlechte Lücken? Zur objektiv-rechtlichen Dimension des IT-Grundrechts – zum Staatstrojaner

  8. Retourkutschenfragen,
  9. und aus meinem Blog: Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Kann man auf Gebühren verzichten und dann eine Vergütungsvereinbarung treffen?