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Pflichtverteidiger in der Strafvollstreckung, oder: Die Begründung des OLG Dresden ist „nicht mehr nachvollziehbar“

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Die zweite Entscheidung zu einer Pflichtverteidigungsfrage ist erfreulicher. Es handelt sich um den Sächs.VerfGH, Beschl. v. 30.08.2018 – Vf 73-IV 18 (HS), den mir der Kollegen Franek aus Dresden übersandt hat.

Ergangen ist der Beschluss nach Abschluss eines Widerrufsverfahrens (§ 56f StGB), in dem die Rechtsmittel des Verurteilten gegen den Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung keinen Erfolg hatten. Der Sächs.VerfGH hebt auf und moniert u.a., dass dem Verurteilten kein Pflichtverteidiger bestellt worden war:

„2. Des Weiteren verletzen die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2018 den Beschwerdeführer in seinem Anspruch auf ein gerechtes Verfahren (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf).

a) Die Vorschriften der §§ 140 ff. StPO über die notwendige Mitwirkung und die Bestellung eines Verteidigers im Strafverfahren stellen sich als Konkretisierungen des auch in der Sächsischen Verfassung in Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. I verbürgten Anspruchs auf ein gerechtes, faires Verfahren dar. Zusätzlichen Schutz entfaltet in diesem Bereich für die Normanwendung das Grundrecht auf Verteidigung (Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 4 SächsVerf). Das Gebot fairer Verfahrensführung zählt zu den wesentlichen Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, insbesondere des Strafverfahrens mit seinen möglichen einschneidenden Auswirkungen für den Beschuldigten. Diesem muss die Möglichkeit gegeben werden, zur Wahrung seiner Rechte auf den Gang und das Ergebnis des Verfahrens Einfluss zu nehmen. Dazu gehört auch, dass einem Beschuldigten, der die Kosten eines gewählten Verteidigers nicht aufbringen kann, in schwerwiegenden Fällen von Amts wegen ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 21. Februar 2013 — Vf. 107-IV-12 [HS]/ Vf. 108-IV-12 [e.A.]; BVerfG, Beschluss vom 8. April 1975, BVerfGE 39, 238 [243]; Beschluss vom 19. Oktober 1977, BVerfGE 46, 202 [210]). Dies gilt in entsprechender Anwendung auch für die Vollstreckungsverfahren.

Nicht jede zweifelhafte oder objektiv fehlerhafte Anwendung der §§ 140 ff. StPO begründet einen Verfassungsverstoß. Die Subsumtionsvorgänge innerhalb des einfachen Rechts sind insoweit der Nachprüfung des Sächsischen Verfassungsgerichtshofes entzogen, als nicht Auslegungsfehler sichtbar werden, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung eines Grundrechts beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 27. Oktober 2005 — Vf. 62-IV-05; BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 2003 — 2 BvR 517/03 —, m.w.N.).

b) Nach diesen Maßstäben werden die Entscheidungen des Oberlandesgerichts vom 12. Juni 2018 den Anforderungen von Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf nicht gerecht.

Das Oberlandesgericht verkennt den Inhalt und die Bedeutung des Art. 78 Abs. 3 Satz 1 Alt. 1 SächsVerf, indem es in den Verfügungen vom 12. Juni 2018 jeweils annimmt, die Strafvollstreckungsverfahren wiesen keine Besonderheiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht auf. Angesichts der unterschiedlichen rechtlichen Beurteilung der Widerrufsgründe durch das Landgericht, die Staatsanwaltschaften und das Oberlandesgericht erscheint die Begründung des Oberlandesgerichts nicht mehr nachvollziehbar. Das Landgericht hat die Ablehnung der Widerrufsanträge in seinen Beschlüssen vom 3. und 6. Juni 2016 unter anderem damit begründet, dass den Urteilsgründen ein Geständnis nicht mit der notwendigen Klarheit entnommen werden könne. Dieser Rechtsauffassung schlossen sich auch die Staatsanwaltschaften an, indem sie die erneuten Widerrufsanträge allein damit begründen, trotz der eingelegten Revision sei der Schuldspruch aufgrund der erfolgten Berufungsbeschränkung bereits in Rechtskraft erwachsen. Nach fachrechtlicher Rechtsprechung ist in der Regel aber bei unterschiedlicher Beurteilung der Sach- oder Rechtslage durch die Instanzen und die Staatsanwaltschaft von einer schwierigen Sach- oder Rechtslage auszugehen (vgl. BayObLG, Beschluss vom 11. Oktober 1989 — RReg 1 St 276/89 — juris; OLG Frankfurt, Beschluss vom 29. Oktober 1991 — 2 Ss 344/91 — juris; Schmitt in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 60. Aufl., § 140 Rn. 26a), so dass die Ablehnung eines Antrages auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nur ausnahmsweise gerechtfertigt ist. Dies hat das Oberlandesgericht verkannt.“

Als Verteidiger kann man mit dem Beschluss im Vollstreckungsverfahren sehr schön argumentieren. „Nicht mehr nachvollziehbar“ und „verkannt“ wird man beim OLG Dresden allerdings nicht so gerne lesen.

Wegen der anderen im Beschluss angesprochenen Frage komme ich auf den Beschluss noch einmal zurück.

Und dann <<Werbemodus an >>: Die Fragen der Beiordnung im Strafvollstreckungsverfahren sind übrigens – in einem Exkurs – eingehend in Burhoff, Handbuch für das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, behandelt. Dessen 8. Auflage steht vor der Tür. Zur Bestellung als Einzelexemplare – oder im Paket mit dem Handbuch für die Hauptverhandlung, dessen 9. Auflage naht, geht es hier. <<Werbemodus aus >>.