Monatsarchiv: September 2018

Der „manipulierte Verkehrsunfall“ und das nicht eingeholte Sachverständigengutachten, oder: Rechtliches Gehör verletzt

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Und als zweite Entscheidung heute eine weitere BGH-Entscheidung, und zwar der BGH, Beschl. v. 10.04.2018 – VI ZR 378/17. Ergangen aufgrund einer Nichtzulassunsbeschwerde gegen ein Urteil des OLG Schleswig. Das in einem  Verkehrsunfallprozess, in dem es um die Frage eines „manipulierten Verkehrsunfalls“ – „getürkter“ darf man ja nicht mehr schreiben 🙂 –  ging, Beweisangebote der beklagten Versicherung, die behauptet hatte: „manipulierter Verkehrsunfall“, nicht berücksichtigt und ein von der Versicherung beantragtes Unfallrekonstruktionsgutachten nicht eingeholt und die Berufung der Versicherung gegen das der Klage stattgebende Urteil des LG zurückgewiesen. Die Revision war nicht zugelassen worden. Das hat der BGh auf die Nichtzulassungsbeschwerde hin geändert und ausgeführt, dass in der Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt:

„II.

Die Nichtzulassungsbeschwerden haben Erfolg. Sie führen gemäß § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Berufungsgericht hat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt.

1. Das Berufungsgericht hat – soweit hier erheblich – ausgeführt, die Beweiswürdigung des Landgerichts in Bezug auf die Behauptung der Beklagten zu 2, es liege ein manipulierter Unfall vor, sei nicht zu beanstanden. Die Haftung des Schädigers entfalle nur dann, wenn in ausreichendem Maße Umstände vorlägen, die die Feststellung gestatteten, dass es sich bei dem behaupteten Unfall um ein manipuliertes Geschehen handele. Hier sei zwar nicht von der Hand zu weisen, dass es einige solche Anzeichen gebe. Im Ergebnis reichten diese Umstände aber nicht aus. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte zu 1 möglicherweise nur unaufmerksam oder abgelenkt gewesen sei und deshalb seine Fahrspur nicht eingehalten habe. Der Unfall habe sich auf einer vielbefahrenen Straße bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h ereignet. Die Ehefrau des Klägers sei mit im Fahrzeug und dem Risiko eines Personenschadens ausgesetzt gewesen.

Für die Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens fehle es an entsprechenden Anknüpfungstatsachen. Durch ein solches Gutachten könne nämlich nicht bewiesen werden, ob der Beklagte zu 1 willentlich oder absichtlich die Kollision herbeigeführt habe oder nicht. Es sei unstreitig, dass es eine streifende Kollision zwischen den beteiligten Fahrzeugen gegeben habe. Auf den ersten Blick ergebe sich anhand der eingereichten Fotodokumentationen der beteiligten Fahrzeuge ein kompatibles Schadensbild, das mit der Schilderung des Unfallhergangs durch die unbeteiligten Zeugen K. in Einklang zu bringen sei.

2. Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand und verletzen die Beklagte zu 2 in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör.

a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben. In diesem Sinne gebietet Art. 103 Abs. 1 GG in Verbindung mit den Grundsätzen der Zivilprozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebots verstößt gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze findet (Senat, Beschluss vom 27. Oktober 2015 – VI ZR 355/14, NJW 2016, 641 Rn. 6 mwN; BVerfG, WM 2012, 492 f.).

b) So verhält es sich im Streitfall. Die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten Vortrag der Beklagten zu 2, bei einem (tatsächlichen) Unfall sei ein unfallverhütendes bzw. beendendes Fahrmanöver (auch) des Klägers zu erwarten gewesen, nicht ausreichend berücksichtigt hat und aus diesem Grund einem erheblichen Beweisangebot nicht nachgegangen ist.

aa) Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur dann in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014 – III ZR 82/13, WM 2014, 2212 17 mwN). Insoweit ist größte Zurückhaltung geboten (BGH, Urteil vom 26. November 2003 – IV ZR 438/02, BGHZ 157, 79, 84 f.). Darüber hinaus scheidet die Ablehnung eines Beweisantrags als ungeeignet aus, wenn dadurch ein noch nicht erhobener Beweis vorab gewürdigt wird, weil dies eine unzulässige Beweisantizipation darstellt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, ebenda).

bb) Das Berufungsgericht hat (nur) darauf abgestellt, dass ein Sachverständiger keine Aussage dazu treffen kann, ob der Beklagte zu 1 das Fahrzeug willentlich auf die andere Spur gelenkt hat, oder schlicht abgelenkt war. Es hat sich in diesem Zusammenhang nicht mit dem Vortrag der Beklagten zu 2 auseinandergesetzt, dass (auch) die (Nicht-)reaktion des Klägers nicht plausibel zu erklären sei und ein Unfallrekonstruktionsgutachten insoweit weiteres ergeben könne. Das ist auch unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers bei seiner Anhörung nicht von der Hand zu weisen, vor allem, nachdem der Vorgang nach der Aussage der Zeugen K. so viel Zeit in Anspruch genommen hat, dass der Zeuge K. noch vor dem Unfall die Lichthupe getätigt und die Warnblinkanlage angeschaltet hat. Vor diesem Hintergrund findet die Nichtberücksichtigung des Antrags der Beklagten zu 2 auf Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens im Prozessrecht keine Stütze, Art. 103 Abs. 1 GG.

c) Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vortrags der Beklagten zu 2 zu einer anderen Beurteilung gelangt wäre. Bei der neuen Würdigung wird das Berufungsgericht auch zu beachten haben, dass der Tatrichter bei der Beurteilung einer Fachwissen voraussetzenden Frage auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens nur verzichten kann, wenn er entsprechende eigene besondere Sachkunde auszuweisen vermag (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2014, aaO, Rn. 18 mwN).“

Kein Beweisverwertungsverbot nach Verwendung von Dashcam, oder: Karlsruhe locuta, causa finita

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Zum Auftakt heute dann die „Dashcam“-Entscheidung des BGH im BGH, Urt. v. 15.05.2018 – VI ZR 233/17. Etwas verspätet, sorry, aber es ist immer wieder etwas anderes dazwischen gekommen bzw. ich habe die Entscheidung in meinem Ordner immer wieder übersehen.

Die vom BGh entschiedene Problematik ist bekannt:  Es geht um die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozes. Die Frage beschäftigt ja seit einiger Zeit die Rechsprechung und Literatur und wird unterschiedlich gesehen. Ich habe hier ja auch schon einige Male darüber berichtet. Nun hat der BGH die Frage höchstgerichtlich beantwortet. Ergangen ist das Urteil in einem Verfahren, in dem der Kläger den Beklagten und seine Haftpflichtversicherung nach einem Verkehrsunfall auf restlichen Schadensersatz in Anspruch genommen hat. Die Fahrzeuge der Parteien waren innerorts beim Linksabbiegen auf zwei nebeneinander verlaufenden Linksabbiegespuren seitlich kollidiert. Die Beteiligten streiten darüber, wer von beiden seine Spur verlassen und die Kollision herbeigeführt hat. Die Fahrt vor der Kollision und die Kollision wurden von einer Dashcam aufgezeichnet, die im Fahrzeug des Klägers angebracht war.

Das AG Magdeburg hatte  dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr die Hälfte seines Gesamtschadens zugesprochen. Der Kläger habe für seine Behauptung, der Beklagte sei beim Abbiegen mit seinem Fahrzeug auf die vom Kläger genutzte Fahrspur geraten, keinen Beweis erbracht. Der Sachverständige komme in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass aus technischer Sicht die Schilderungen beider Parteien zum Unfallhergang prinzipiell möglich seien. Dem Angebot des Klägers, die von ihm mit einer Dashcam gefertigten Bildaufnahmen zu verwerten, sei nicht nachzukommen. Die Berufung des Klägers hat das LG Magdeburg zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangem, dass die Dash-Cam Aufzeichnung gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen verstoße und einem Beweisverwertungsverbot unterliege. Der Kläger hatte dagegen Revision eingelegt. Die hatte dann beim BGH Erfolg.

Das Urteil des BGH enthält zwei zentrale Aussagen, die sich auch in den amtlichen Leitsätzen der Entscheidungen widerspiegeln, nämlich:

  1. Die permanente und anlasslose Aufzeichnung des Verkehrsgeschehens ist mit den datenschutzrechtlichen Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes nicht vereinbar.
  2. Die Verwertung von sogenannten Dashcam-Aufzeichnungen, die ein Unfallbeteiligter vom Unfallgeschehen gefertigt hat, als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess ist dennoch zulässig.

Die Begründung bitte im Urteil selbst nachlesen 🙂 .

Das Ergebnis ist – wenn man sich die Rechtsprechung der Obergerichte aus der letzten zeit zur Frage, was eigentlich alles verwertbar ist – ansieht, nicht überraschend. Man wird es aber sicherlich diskutieren und fragen können: Warum eigentlich – und das fordert/macht der BGH ja – nochmal eine Abwägung. Denn der Gesetzgeber hat die geforderte Abwägung zwischen den Beweisinteressen des Kameraverwenders und den Persönlichkeitsrechten der durch die Aufzeichnungen Betroffenen doch bereits vorgenommen, indem er sie im Gesetz von einschränkenden Voraussetzungen abhängig gemacht hat. Und wie geht man damit um, dass doch bei einem Verstoß gegen das BDSG ggf. ein Bußgled droht?

Aber: Man kann diskutieren und Fragen Stellung: Karlsruhe locuta, causa finita….

Ich habe da mal eine Frage: Wie rechne ich den Antrag auf Ratenzahlung ab?

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Die heutige Frage stammt mal wieder auf der FB-Gruppe „Strafverteidiger“ und ist dort schon beantwortet. Ich stelle sie heir dann aber auch noch einmal vor:

„Eine gebührenrechtliche Frage: Ich verteidige. Verfahren endet mit rechtskräftiger Geldstrafe. Ich rechne ab und der Mandant zahlt, worauf die Akte ins Archiv weggelegt wird. Ca. 3 Monate später tritt der Mandant auf mich zu und möchte, dass ich ggü. der StA Ratenzahlungsgestattung erwirke, was auch klappt, nachdem ich von Mandanten „Futter“ (Nachweise) erbeten und schließlich auch erhalten habe. Ist diese Tätigkeit nun pro bono oder als Einzeltätigkeit (ggf. nach Ziffer 4302 Nr. 3?) abrechnenbar?

Stelle ich einen Ratenzahlungsantrag gleich, habe ich es bislang immer ohne mir Gedanken zu machen als „inklusiv“ behandelt. Hier musste eine bereits „beerdigte (vollbeendete) Akte“ jedoch revitalisiert werden und einiger Aufwand betrieben werden.“

Die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, oder: Praxistipp-/hinweis auf „www.engebe.de“

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Als zweites „Gebührenposting“ dann eine Entscheidung des BGH, über die schon an mehreren anderen Stellen berichtet worden ist, und zwar der BGH, Beschl. v. 09.05.2018 – I ZB 62/17, über den ja auch schon an verschiedenen anderen Stellen berichtet worden ist.

Gegenstand der Entscheidung sind die Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts, häufig ein Zankapfel im Rahmen der Kostenfestsetzung (im Zivilverfahren). Der Beschluss ist in einem Zivilverfahren ergangen. Der Antrag des dortigen Klägers auf Kostenfestsetzung sowohl der tatsächlichen Reisekosten eines Düsseldorfer Prozessbevollmächtigten zum Termin vor dem LG Frankfurt am Main als auch der hilfsweise geltend gemachten fiktiven Reisekosten bis zur höchstmöglichen Entfernung im LG-Bezirk Frankfurt am Main wurde zurückgewiesen. Die gegen die Ablehnung der fiktiven Reisekosten gerichtete Rechtsbeschwerde hatte beim BGH Erfolg und führte zur Zurückverweisung an das LG, weil dieses keine Feststellungen dazu getroffen hatte, ob die fiktiven Reisekosten zutreffend berechnet worden sind.

Die Leitsätze des BGH-Entscheidung:

  1. Ist die Hinzuziehung eines auswärtigen Rechtsanwalts zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 ZPO, führt dies lediglich dazu, dass die Mehrkosten, die gegenüber der Beauftragung von bezirksansässigen Prozessbevollmächtigten entstanden sind, nicht zu erstatten sind.
  2. Tatsächlich angefallene Reisekosten des auswärtigen Rechtsanwalts sind deshalb insoweit erstattungsfähig, als sie auch dann entstanden wären, wenn die obsiegende Partei einen Rechtsanwalt mit Niederlassung am weitest entfernt gelegenen Ort innerhalb des Gerichtsbezirks beauftragt hätte.

Soweit so gut. Nur: Wie erfährt man denn jetzt, welches der „am weitest entfernt gelegene Ort innerhalb des Gerichtsbezirks“ ist? Mit dem Atlas 🙂 , dem Routenplaner oder? Nun – und das ist dann dert Praxishinweis in diesem Posting, der auf eine Mail zurückgeht, die mich vor einigen Tagen erreicht hat:

„Sehr geehrter Herr Burhoff,

ich bin derzeit mit 34 Jahren auf dem Weg in den „2. Berufsweg“ und Student der Rechtswissenschaften (2. Fachsemester). Im „1. Berufsweg“ habe ich Informatik studiert und in diesem Bereich auch gearbeitet. Nach der Entscheidung des BGH zur Reisekostenregelung bei auswärtigen Rechtsanwälten habe ich meine Fähigkeiten aus dem ersten Studium und die Interessen aus dem zweiten Studium kombiniert und unter www.engebe.de einen Rechner für die maximale Entfernung innerhalb eines Gerichtsbezirkes erstellt.

Im lawblog wurde er vor einigen Wochen bereits erwähnt, evtl. haben Sie bei einem ihrer zukünftigen Posts Interesse auf den Rechner hinzuweisen! Ich würde mich sehr freuen! Ich persönlich halte ihn für praktischer als die bekannte Reisekostentabelle, da der Zugriff deutlich zügiger geht. Die Einschränkungen des Rechners bzw. Hinweise zu den Ergebnissen habe ich unter www.engebe.de ausführlich erläutert!

Vielen Dank, vielen Dank auch für die aktive Blogtätigkeit, der ich regelmäßig versuche (inhaltlich) zu folgen!

Beste Grüße aus Dortmund“

Vielleicht hilft der Hinweis ja. Und wer sich fragt: Wieso www.engebe.de? Nun, da kommt von

ENtfernung
GErichts
BEzirke

Unzulässige Mehrfachverteidigung, oder: Was ist mit dem Gebührenanspruch?

entnommen openclipart.org

Heute am Gebührenfreitag weise ich zunächst hin auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.08.2018 – 4 Ws 175/18. In ihm geht es um die Frage der Mehrfachverteidigung und deren Auswirkungen auf den Gebührenanspruch des Verteidigers/Rechtsanwalts. Grundlage der Entscheidung ist etwa folgender Sachverhalt:

Der beim OLG beschwerdeführende Rechtsanwalt wendet sich gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, mit welchem auf seinen Antrag hin die den Angeklagten E. und V. von Seiten der Staatskasse für das selbständige Einziehungsverfahren als notwendige Auslagen zu erstattenden Wahlverteidigergebühren festgesetzt wurden, wobei er die Festsetzung eines höheren Erstattungsbetrages begehrt. Gegen die beiden Angeklagten sowie vier weitere Angeklagte wurde vor dem LG in den Jahren 2012 und 2013 ein Strafverfahren wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge geführt. Dabei war der Rechtsanwalt als Wahlverteidiger des Angeklagten E. und Rechtsanwältin pp. als zunächst Wahl- und sodann Pflichtverteidigerin des Angeklagten V. tätig. Die Hauptverhandlung konnte wegen einer längerfristigen Erkrankung eines Richters nicht abgeschlossen werden. Inzwischen ist das Verfahren, nachdem die Angeklagten das Land verlassen haben und unbekannten Aufenthaltes sind, gemäß § 205 StPO vorläufig eingestellt worden.

Im Laufe des Ermittlungsverfahrens wurden im Auftrag des Angeklagten E. an einen Verdeckten Ermittler des Landeskriminalamts Baden-Württemberg insgesamt 245.000 EUR in bar übergeben, davon 60.000 Euro durch den Angeklagten V.; das Geld wurde sichergestellt. Mit Schreiben vom 14.3..2016 hat der Rechtsanwalt die Freigabe dieser sichergestellten 245.000 Euro im Auftrag des Angeklagten E. sowie vorsorglich – falls die Staatsanwaltschaft hinsichtlich der Herausgabe auf den letzten Gewahrsamsinhaber abstellen sollte – auch im Auftrag und unter Vorlage einer Vollmacht des Angeklagten V. vom 14.3.2016 beantragt. Die Staatsanwaltschaft hat daraufhin am 1.4.2016 den Erlass einer selbständigen Verfallsanordnung gemäß § 76a StGB a.F. hinsichtlich der sichergestellten 245.000 EUR beantragt. Nach der Neuregelung des Rechts der Vermögensabschöpfung zum 1.7.2017 hat die Staatsanwaltschaft diesen Antrag auf die Anordnung einer selbständigen Einziehung gemäß § 76a Abs. 4 StGB n.F. abgeändert. Das LG Tübingen hat mit Beschluss vom 29.3.2018 sowohl die Eröffnung des selbständigen Einziehungsverfahrens als auch die Herausgabe der 245.000 EUR an die Angeklagten E. und V. abgelehnt, da der Staat bereits Eigentümer der 245.000 EUR sei. Zugleich hat es beschlossen, dass die Staatskasse die Kosten dieses Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt.

Im Laufe dieses Einziehungsverfahrens hat Rechtsanwältin pp. mit Schreiben vom 4.8.2016 die Bevollmächtigung des Rechtsanwalts durch den Angeklagten V. im Hinblick auf § 146 StPO gerügt und eine vom Angeklagten V. auf sie lautende Strafprozessvollmacht vom 20.7.2012 vorgelegt, welche auch die Abtretung sämtlicher Kostenersatzforderungen beinhaltete. Zugleich hat sie die Herausgabe der bei V. sichergestellten Summe von „65.000 Euro“ an sie beantragt.

Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtsanwalt aufgrund der Kostengrundentscheidung des Beschlusses vom 29.3.2018 beantragt, die dem Angeklagten E. entstandenen notwendigen Auslagen samt Zinsen wie folgt zu erstatten: neben einer Auslagenpauschale eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG sowie eine Erhöhung dieser Gebühr um den Faktor 0,3 nach Nr. 1008 VV RVG, da er  sowohl den Angeklagten E. als auch den Angeklagten V. vertreten habe. Die Festsetzung u.a. der Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG für die Vertretung des Angeklagten V. ist abgelehnt worden.

Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Rechtsanwalts hatte beim OLG keinen Erfolg.

Das OLG nimmt einen Verstoß gegen § 146 StPO an. Der führe zur Unwirksamkeit des Mandatsvertrages und damit dazu, dass dem Rechtsanwalt die Erhöhungsgebühr Nr. 1008 VV RVG, um die es hier ging, nicht zustand. Dazu die Leitsätze aus dem Recht umfangreichen OLG-Beschluss:

  1. Das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO gilt auch im Einziehungsverfahren.
  2. Der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung gemäß § 146 StPO führt dazu, dass der zugrunde liegende Mandatsvertrag und die Vollmacht unwirksam sind.
  3. Auch wenn der Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung im Verfahren unbemerkt geblieben ist, kann die Kostenerstattung im Kostenfestsetzungsverfahren versagt werden.
  4. Bei einem Verstoß gegen das Verbot der Mehrfachverteidigung findet eine Gebührenerhöhung gemäß Nr. 1008 VV RVG keine Anwendung.

Die Entscheidung setzt die wohl. h.M. zu den Folgen einer unzulässigen Mehrfachverteidigung nach § 146 StPO konsequent um. Diese geht davon aus, dass zwar gemäß § 146a Abs. 2 StPO mögliche Prozesserklärungen des Verteidigers bis zur Zurückweisung durch das Gericht wirksam, aber der Mandatsvertrag und die Verteidigervollmacht unwirksam sind (ausführlich zu allem GenStA Zweibrücken NStZ-RR 2004, 191; Wasmuth NStZ 1989, 348). Folge davon ist nach h.M., dass dem zurückgewiesenen Verteidiger/Rechtsanwalt Gebührenansprüche nicht zustehen. Ob es allerdings zutrifft, diese insgesamt zu verneinen, oder ob dem Rechtsanwalt im Hinblick auf § 146a Abs. 2 StPO nicht zumindest ein teilweiser Vergütungsanspruch für die Tätigkeiten zuzubilligen ist, die er vor Beginn der Mehrfachverteidigung erbracht hat, hat das OLG hier nicht geprüft. Darauf kam es aber auch, da im selbständigen Einziehungsverfahren von Anfang an eine unzulässige Mehrfachverteidigung vorgelegt hat und nur um die Erhöhungsgebühr bei der Nr. 4142 VV RVG gestritten worden ist, nicht an.