Monatsarchiv: Mai 2017

Griechischer Wein/polnischer Wodka, oder: Schnell ist die Fahrerlaubnis auch in Deutschland futsch

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Die Urlaubssaison naht. Und damit bei vielen ein Auslandsaufenthalt. Und im Urlaub lässt man es sich gut gehen, sprich: Da wird auch schon mal ein Gläschen (mehr) getrunken, egal, ob vom griechischen Wein, vom französischen Rotwein oder vom polnischen Wodka. Wenn man dann anschließend Auto fährt und erwischt wird, dann hat man schnell ein Verfahren wegen einer Trunkenheitsfahrt „am Hals“, das dann ggf. auch noch mit einer Verurteilung endet.

Und nicht nur das. Es geht dann hier weiter, wenn die ausländische Verurteilung  bekannt wird und sich dann hier die Frage der Fahrerlaubnisentziehung stellt. So ist es – nun nicht einem Urlauber, sondern – einem Lkw-Fahrer ergangen, der in Polen wegen einer mit einem Lkw nebst Anhänger auf der Autobahn  begangenen Trunkenheitsfahrt mit 1,03 mg/dm3 Alkohol in der ausgeatmeten Atemluft für verurteilt worden war. Strafe in Polen: Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung auf zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt wurde. Zudem wurden eine Geldstrafe und ein Fahrverbot für die Dauer von zwei Jahren verhängt.

Und hier schließt sich dann nach Bekanntwerden der polnischen Verurteilung ein Entziehungsverfahren an. Der Lkw-Fahrer wird zur Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens aufgefordert. Dagegen wendet der sich u.a. mit der Begründung, das in Polen gewonnene Messergebnis sei in Deutschland nicht verwertbar. Das Gutachten wird dann auch nicht beigebracht. Dem Lkw-Fahrer wird dann die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.

Darum streitet man dann beim OVG. Das sagt im OVG Münster, Beschl. v. 25.10.2016 – 16 A 1237/14: Im Zusammenhang mit § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügen grundsätzlich auch im Ausland begangene und festgestellte Zuwiderhandlungen. Erforderlich ist aber, dass diese Auslandstaten hinreichend ? d. h. wie bei einer Inlandstat ? nachgewiesen sind. Aber:

„Dies vorausgeschickt reicht es zur Annahme eines den Anforderungen des § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV genügenden Gefahrenverdachts nicht aus, dass der Kläger in Polen wegen einer Trunkenheitsfahrt mit einer Atemalkoholkonzentration von 1,03 mg/l rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt worden ist. Vielmehr ist dem Kläger im Grundsatz zuzustimmen, dass die zum Teil noch erheblichen Unterschiede in den Rechtsordnungen der einzelnen Staaten der Europäischen Union, die sich nicht nur auf das materielle Straßenverkehrsrecht bzw. die damit zusammenhängenden Straf? oder Ordnungswidrigkeitenbestimmungen, sondern auch auf Regelungen und Gepflogenheiten im vorgelagerten Ermittlungsverfahren beziehen, einem unbesehenen Rückgriff auf das bloße Ergebnis eines ausländischen Straf? oder Bußgeldverfahrens entgegenstehen.

Anders VG Ansbach, Beschluss vom 27. Februar 2012 – AN 10 S 12.00140 -, juris, Rn. 32.

Vielmehr ist zu fordern, dass die aus dem betreffenden europäischen Staat stammenden Erkenntnisse einen hinreichend gesicherten Schluss auf das Überschreiten einer nach inländischem Recht bestehenden Eingriffsschwelle zulassen. …..“

Das ist zu prüfen und das hat das OVG durch Einholung einer polizeilichen Auskunft geprüft und war danach davon überzeugt, dass von einer Trunkenheitsfahrt des Lkw-Fahrers mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr auszugehen war. Und weg war die Fahrerlaubnis.

Fahrtenbuchauflage, oder: Wenn der Enkel mit Omas Auto fährt

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Im „Kessel Buntes“ dann heute mal wieder etwas zur Fahrtenbuchauflage (§ 31a StVZO). Die Führung eines Fahrtenbuches nach § 31a StVZO ist lästig. Daher sind die damit zusammenhängenden Fragen in der Praxis für die Betroffenen von erheblichem Gewicht. Ich habe aber zu der Problematik schon länger nichts mehr gebracht. Daher dazu jetzt der OVG Münster, Beschl. v. 07.02.2017 – 8 A 671/16.

Das OVG Münster hat in dem Beschluss noch einmal entschieden, dass die Auferlegung eines Fahrtenbuchs gemäß § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO grundsätzlich voraussetzt, dass der Halter von dem mit seinem Fahrzeug begangenen Verkehrsverstoß möglichst umgehend benachrichtigt wird. Aber: Das OVG nimmt zu der Frage der Angemessenheit von Ermittlungsmaßnahmen Stellung. In dem Zusammenhang weist es darauf hin, dass bei Fehlen gegenteiliger Anhaltspunkte die Bußgeldbehörde grundsätzlich davon ausgehen kann, dass die im Fahrzeugregister eingetragene Person auch tatsächlich der Halter ist, und sich auf die Anhörung dieser Person beschränken. Sie ist nicht verpflichtet, die Haltereigenschaft des Zulassungsinhabers von Amts wegen infrage zu stellen und entsprechende Aufklärungsmaßnahmen vorzunehmen. Das OVG bestätigt damit die ständige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte, die als Halter denjenigen ansehen, der den Pkw auf seine Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt. Dies ist derjenige, der die Nutzung aus der Verwendung zieht und die Kosten hierfür aufbringt. Die Verfügungsgewalt übt derjenige aus, der Anlass, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmen kann (vgl. Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl., 2015, Rn 2456 f. m.w.N. aus der Rechtsprechung). War hier insofern von Interesse, weil:

Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Anschaffungskosten für ein Wörterbuch und Dolmetscherkosten erstattet?

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Heute ist es keine konkrete Anfrage, die ein Kollege an mich gerichtet hatte, die ich dann zum Gegenstand des Freitagsrätsel machen kann. Sondern: Ausgangspunkt des heutigen Rätsels ist ein Beschluss, den mir ein Kollege übersandt hat, und über den wir dann ein wenig diskutiert haben. Denn der Kollege hatte die Frage führt: Ist der Beschluss eigentlich richtig?

Ausgangspunkt für die Überlegungen/Frage des Kollegen war folgender Sachverhalt: Der Kollege war seit 15.02.2016 Pflichtverteidiger des zwischenzeitlich verstorbenen Angeklagten. Der Angeklagte, der der deutschen Sprache nicht mächtig war, befand sich vom 11.02.2016 bis zum Tag seines Todes in Untersuchungshaft.

Nach dem Versterben des Angeklagten hatte der Kollege u. a. die Erstattung der Auslagen, die ihm durch den Erwerb eines Langenscheidt Universal-Wörterbuchs im Wert von 10,99 EUR sowie den Ausgleich der Rechnung einer Dolmetscherin in Höhe von 130,20 EUR für die Übersetzung von zwei Schriftstücken entstanden sind, geltend gemacht. Eines der Schreiben richtete sich nach Angaben an die Lebensgefährtin des früheren Angeklagten und diente ihrer Information über die Inhaftierung des Angeklagten sowie die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Das andere Schreiben richtete sich an den Mandanten und enthielt neben der Abschrift seiner Korrespondenz eine kurze Erläuterung derselben.

Frage: Wird der Erstattungsantrag Erfolg haben?

Anwaltswechsel: Wer trägt die Mehrkosten?

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Ein Anwaltswechsel kommt in der Praxis sicherlich häufiger vor. Wird der Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, stellt sich die Frage, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind. Dazu gibt es jetzt zwei neuere OLG-Entscheidungen, die sich mit der Frage (noch einmal) befassen.

Für das Zivilrecht ist das der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.01.2017 – 14 W 4/17, in dem es dazu im Leitsatz heißt:

„Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.2

Begründung des OLG:

„Voraussetzung der Erstattung der Mehrkosten eines Anwaltswechsels ist, dass dieser weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 – Anwaltswechsel mwN.). Die Klägerin selbst trägt aber vor, dass der Anwaltswechsel auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Vertretung und damit eine Verletzung des Mandatsvertrages durch den ersten Bevollmächtigten beruhte. Hierfür kann der Prozessgegner nicht in Haftung genommen werden (OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 726). Diese Frage ist zwischen der Partei und ihrem ersten Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu klären.“

Und für das Strafverfahren ist zu verweisen auf den OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 457/16 – mit den Leitsätzen:

1. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind nur insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Rechtsanwalts liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt; allein der Wechsel des Haftortes des Beteiligten stellt keinen solchen zwingenden Grund dar, soweit nicht ersichtlich ist, dass der erste Rechtsanwalt das Mandat z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung seines Kanzleisitzes vom neuen Haftort nicht weiter fortgeführt hätte.

2. Die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels sind in dieser Konstellation auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten nur dann erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine – ggfls. weitere – Besprechung mit dem Mandanten nach dem Wechsel der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre.

Und dazu aus der Begründung:

„Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Verurteilte hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu wählen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierfür erstattet werden müssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Gebühren gegenüber dem Verurteilten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem früheren Beschwerdeführer von der Staatskasse zu ersetzen sind.“

Verbindung in der Hauptverhandlung, oder: Verteidiger aufgepasst, sonst ist die Terminsgebühr futsch

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Machen wir heute zum Ausklang der Woche mal wieder ein wenig Gebührenrecht. Den Auftakt macht der LG Dortmund, Beschl. v. 13.02.2017 – 34 Qs 70/16, den mir der Kollege Bleicher aus Dortmund geschickt hat. Es geht mal wieder um das Entstehen der Terminsgebühr bei Verbindung von Verfahren, wenn die Verbindung erst in der Hauptverhandlung erfolgt. Da muss man als Verteidiger aufpassen, denn sonst ist die Terminsgebühr in dem hinzu zu verbindenden Verfahren „futsch“:

„Für die Entstehung einer Terminsgebühr bei Verfahren, die erst in der Hauptverhandlung verbunden werden, kommt es darauf an, dass in allen Verfahren eine Hauptverhandlung stattgefunden hat (OLG Dresden, NStZ-RR 2009, 28; OLG Bremen, NStZ-RR 2013, 128; Gerold/Schmidt/Burhoff, RVG, 22. Auflage 2015, Nr. 4108-411 W Rn 12).

Vorliegend hat vor der Verbindung des Verfahrens 762 Ls – 111 Js 615/16 – 111/16 zum führenden Verfahren keine eigenständige Hauptverhandlung in dieser Sache stattgefunden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass in der später hinzuverbundenen Sache kein Termin anberaumt war. Eine Terminsgebühr entsteht nämlich nicht nur, wenn eine Hauptverhandlung anberaumt war (Gerold/Schmidt/Burhoff, ebd), eine solche kann vielmehr auch dann stattfinden, wenn der Angeklagte und der Verteidiger auf die dispositiven Förmlichkeiten und Fristen verzichten. Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass kein ausdrücklicher Aufruf des hinzuverbundenen Verfahrens erfolgt ist. Denn der Aufruf der Sache ist keine wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens. Unterbleibt er, so ist der Beginn der Hauptverhandlung deshalb von dem Zeitpunkt an anzunehmen, in welchem der Vorsitzende kundgibt, die Verhandlung durchführen zu wollen (OLG Dresden, a.a.O.). In der Mitteilung des Vorsitzenden, dass hinsichtlich der Anklage in dem Verfahren 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 die Einlassungs- und Ladungsfristen nicht eingehalten werden könnten und insoweit die Aussetzung des Verfahrens beantragt werden könne, ist jedoch noch kein Beginn der Hauptverhandlung zu sehen. Denn die Durchführung der Hauptverhandlung war noch nicht möglich, weil es an der Prozessvoraussetzung eines Eröffnungsbeschlusses (§§ 203, 207 StPO), im Unterschied zu der vom Verteidiger zitierten Entscheidung des LG Düsseldorf (Beschluss vom 07.08.2015 – Az. 10 KLs 1/14, beck-online), fehlte und dem Amtsgericht dadurch die Durchführung der Hauptverhandlung verboten war (vgl. BGH, NStZ-RR 2011, 150; OLG Hamm, Beschluss vom 06.09.2016 — Az. 11-1 Ws 348/16; OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.). Aus demselben Grund liegt auch in der Erklärung des Angeklagten, dass er mit der Verhandlung in dieser Sache einverstanden sei und auf die Einhaltung der Einlassungs- und Ladungsfristen verzichte, noch keine Durchführung einer Hauptverhandlung. Bei den in diesem Zusammenhang geführten Gesprächen handelt es sich vielmehr um Erörterungen gemäß § 202a StPO (vgl. OLG Bremen, a.a.O.). Hierfür ist ein eigenständiger Titel nach dem RVG nicht vorgesehen. Auch eine analoge Heranziehung anderer Gebührentatbestände kommt nicht in Betracht (vgl. OLG Bremen, a.a.O., m.w.N.). Nach der sodann erfolgten Verbindung der Verfahren und anschließenden Eröffnung des Verfahrens 762 Ls-111 Js 615/16-111/16 lag kein eigenständiges Verfahren mehr vor, so das auch keine eigene Terminsgebühr angefallen ist (vgl. OLG Dresden, a.a.O.; OLG Bremen, a.a.O.).

Die Kammer hat gesehen, dass das Amtsgericht zur prozessökonomischen Behandlung der Verfahren dergestalt auf die Bereitschaft der Angeklagten und insbesondere der Verteidiger angewiesen sein kann, dass diese ggf. auf Einlassungs- und Ladungsfristen verzichten. Dies vermag jedoch an dem Umstand nichts zu ändern, dass in der vorliegenden Konstellation — wie erörtert — von Gesetzes wegen kein einschlägiger Gebührentatbestand gegeben ist.“

Was lernt man aus dem zutreffenden Beschluss: Man muss als Verteidiger darauf achten, dass in der hinzu zu verbindenden Sache zunächst die Anklage zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet werden muss, falls das noch nicht geschehen ist. Erst dann liegen die Voraussetzungen für die Durchführung der Hauptverhandlung vor und kann die Terminsgebühr entstehen. Wird erst nach der Verbindung die Anklage zugelassen und die Hauptverfahren eröffnet, liegt kein eigenständiges Verfahren mehr vor mit der Folge, dass eine Terminsgebühr – in dem hinzu zu verbindenden Verfahren – nicht mehr entstehen kann. Lässt sich das AG/LG auf diese Reihenfolge nicht ein, muss der Verteidiger erwägen, ggf. nicht auf die Ladungsfristen (§ 217 StPO) zu verzichten.