Monatsarchiv: Mai 2017

Lösung zu: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Anschaffungskosten für ein Wörterbuch und Dolmetscherkosten erstattet?

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Am vergangenen Freitag hatte ich gefragt: Bekomme ich die Anschaffungskosten für ein Wörterbuch und Dolmetscherkosten erstattet? (vgl. hier: Ich habe da mal eine Frage: Bekomme ich die Anschaffungskosten für ein Wörterbuch und Dolmetscherkosten erstattet?). Antworten hat es dazu nicht gegeben. Aber es gibt einen LG-Beschluss, der sich mit der Frage auseinandersetzt, und zwar den LG Neuruppin, Beschl. v. 24.03.2017 – 11 KLs 13/16. Der Kollege Balke aus Neuruppin, der mit den Beschluss übersandt hat, hatte nach dem dem Versterben des Angeklagten, der der deutschen Sprache nicht mächtig war, u. a. die Erstattung der Auslagen, die ihm durch den Erwerb eines Langenscheidt Universal-Wörterbuchs im Wert von 10,99 EUR sowie den Ausgleich der Rechnung einer Dolmetscherin in Höhe von 130,20 EUR für die Übersetzung von zwei Schriftstücken entstanden sind, beantragt. Eines der Schreiben richtete sich nach seinen Angaben an die Lebensgefährtin des früheren Angeklagten und diente ihrer Information über die Inhaftierung des Angeklagten sowie die Möglichkeiten der Kontaktaufnahme. Das andere Schreiben richtete sich an den Mandanten und enthielt neben der Abschrift seiner Korrespondenz eine kurze Erläuterung derselben.

Das LG hat beides nicht erstattet und führt dazu aus:

Zum Wörterbuch:

„Dass der Angeklagte vorliegend nicht über hinreichende Kenntnisse der Gerichtssprache verfügte, ist aktenkundig. Bei dem Erwerb eines Langenscheidt Universal-Wörterbuchs tschechisch-deutsch für einen Betrag von 10,99 Euro handelte es sich jedoch nicht um notwendige Kosten der Rechtsverfolgung, vielmehr diente das Übersetzungsbuch dazu, wie der Verteidiger selbst angibt, dem Beschuldigten „eine rudimentäre Kommunikation, außerhalb der sehr spärlichen Dolmetschereinsätze, zu ermöglichen“. Das ist menschlich nachvollziehbar, gehört aber nicht zur notwendigen Rechtsverfolgung.“

Zu den Dolmetscherkosten:

„Die Information der Lebensgefährtin zum einen von der Inhaftierung des Angeklagten und zum anderen über die Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme mit diesem war ebenfalls nicht zum Zwecke seiner Verteidigung erforderlich. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten folgt insoweit auch nicht aus dem Gesetz. Die Benachrichtigung eines Angehörigen oder einer Person des Vertrauens über die Anordnung der Freiheitsentziehung obliegt dem Gericht gemäß § 114 Abs. 2 StPO schon aufgrund Art. 104 Abs. 4 GG. Ein Anspruch des Beschuldigten darauf, dass der Verteidiger diese Information wiederholt und übersetzen lässt, besteht nicht und folgt insbesondere nicht aus Art. 6 EMRK.

Der Beschuldigte hat auch keinen Anspruch darauf, eine Übersetzung von dem an seine Angehörigen zum Zwecke der Mitteilung der Inhaftierung und der Möglichkeit der Kontaktaufnahme gerichteten Schreiben seines Verteidigers zu seiner Kenntnis zu erhalten. Zwar muss die (mündliche und schriftliche) Kommunikation zwischen Verteidiger und Mandanten sichergestellt sein, um ein faires Verfahren zu gewährleisten, und kann der Verteidiger, wenn er der Sprache seines Mandanten und dieser der Gerichtssprache nicht hinreichend mächtig ist, zur Verwirklichung dieses Zwecks die Hilfe eines Dolmetschers oder Übersetzers in Anspruch nehmen (vgl. BVerfG, a. a. 0., III. 1. c.). Der Anspruch des Angeklagten auf Übersetzung beschränkt sich aber allein auf die für seine für die Verteidigung erforderlichen Schriftstücke und Erklärungen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.02.1999 — 2 Ws 595/98 — Rn. 15, zitiert nach juris). Dem dienten vorliegend weder die an die Lebensgefährtin gerichtete Mitteilung der Inhaftierung und der Möglichkeiten der Kontaktaufnahme noch die Übersendung einer Abschrift dieses Schreibens an den Angeklagten. Die Schreiben waren nicht zur effektiven Wahrnehmung seiner Rechte erforderlich, sondern dienten lediglich seiner Information.“

Ich habe meine Zweifel, ob das so richtig ist. Beim Wörterbuch kann ich dem LG noch folgen. Bei den Dolmetscherkosten sieht das anders aus. M.E. hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, über alles informiert zu werden, was der Verteidiger macht. Und dazu gehört dann auch die Info an die Lebensgefährtin. Aber in Brandenmburg sieht man das wohl anders….

Lachen während der Hauptverhandlung – das kostet dann ggf. 150 EUR, oder: Teures Lachen

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Vor einiger Zeit ist in einigen anderen Blogs schon über den OLG Oldenburg, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 50/17 – berichtet worden, allerdings nur auf der Grundlage der dazu vom OLG herausgegebenen PM. Mir reicht(e) das – i.d.R. – nicht aus und daher habe ich den Volltext beim OLG angefordert. Und der ist dann in der vergangenen Woche eingegangen.

Es geht um die Verhängung eines Ordungsgeldes gegen eine Zeugin. Die war nach ihrer Vernehmung noch als Zuschauerin im Gerichtssaal geblieben. Als der nächste Zeuge an der Reihe war, kommentierte die Zeugin dessen Aussage durch mehrfaches Lachen und Zurufe, wie „Das stimmt nicht!“. Zwei Ermahnungen durch die Amtsrichterin halfen nichts. Die Frau lachte ein weiteres Mal. Hierfür verhängte die Richterin dann ein Ordnungsgeld in Höhe von 150,- EUR ersatzweise drei Tage Ordnungshaft. Die Zeugin ist mit ihrer Beschwerder beim OLG gescheitert;

„Auch inhaltlich ist die Entscheidung nicht zu beanstanden.

Gemäß § 178 GVG kann u.a. gegen Zeugen, die sich in der Sitzung einer Ungebühr schuldig machen, ein Ordnungsgeld bis zu eintausend Euro oder Ordnungshaft bis zu einer Woche festgesetzt werden. Ungebühr ist ein erheblicher Angriff auf die Ordnung in der Sitzung, auf deren justizgemäßen Ablauf, auf den „Gerichtsfrieden“ und damit auf die Ehre und Würde des Gerichts (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 178 GVG Rn. 2). Nach dem Protokoll der Hauptverhandlung hatte die zuvor als Zeugin vernommene und nun als Zuhörerin anwesende Beschwerdeführerin, nachdem sie zuvor zwei Mal ermahnt worden war, Zurufe und Lachen zu unterlassen, erneut gelacht. Das Protokoll ist von der Protokollführerin und der Vorsitzenden unterschrieben worden, so dass kein Anlass zu Zweifeln daran besteht, dass der Sachverhalt sich so zugetragen hat.

Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, die den Sachverhalt davon teilweise abweichend dargestellt hat, folgt der Senat deshalb nicht.

Ein derartiges Verhalten stellt eine Ungebühr gegenüber dem Gericht dar. Auch wenn die Beschwerdeführerin aufgrund der Prozesssituation möglicherweise einer emotionalen Belastung ausgesetzt war, so war es für das Gericht nicht hinnehmbar, dass der ordnungsgemäße Ablauf der Verhandlung seitens der Beschwerdeführerin durch Zurufe, wie etwa „Das stimmt nicht!“ und Lachen fortwährend gestört wurde, zumal nicht auszuschließen war, dass diese Störungen das Aussageverhalten des Zeugen beeinflussen. Die Vernehmung von Zeugen in einem Gerichtsverfahren erfolgt ausschließlich durch den Gerichtsvorsitzenden und anschließend durch Befragung durch weitere Prozessbeteiligte und keineswegs durch Zurufe oder anderweitige Unmutsäußerungen aus dem Zuhörerraum, mögen sie auch aus deren subjektiver Sicht ein berechtigtes Anliegen verfolgen.

Auch stellt sich die Verhängung des Ordnungsgeldes als angemessene Reaktion auf das Verhalten der Beschwerdeführerin dar. Bei einer einmaligen Entgleisung hätte ein Ordnungsmittel nach § 178 GVG möglicherweise noch entbehrlich sein können. Da sich die Beschwerdeführerin jedoch trotz mehrfacher Ermahnungen nicht von weiteren Störungen abhalten ließ, verblieb als letztes Mittel die Verhängung eines Ordnungsmittels, das auch in der festgesetzten Höhe angemessen erscheint.“

„Sag doch, der war es“, oder: Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung – strafbar?

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Nach dem Urlaub muss ich immer ein wenig aufarbeiten, und zwar auch hier im Blog. Das betrifft dann vor allem Entscheidungen, die während des Urlaubs „aufgelaufen“ und/oder auf die ich hingewiesen worden bin. Dazu gehört dann heute u.a. der OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17, über den ja auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist. Bei dem Beschluss handelt es sich um die Beschwerdeentscheidung zum LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLs 24 Js 28058/15 (vgl. dazu Was Fachanwälte manchmal so alles machen, oder: Straflose Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung?).

Es geht also noch einmal um den Rat zur (falschen) Selbstbezichtigung durch einen Rechtsanwalt. Der angeklagte Rechtsanwalt hatte  Mandanten, die einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig waren, geraten, den an sie gerichteten Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde einer ihnen ähnlich sehenden Person zu überreichen und diese dazu anzuhalten, sich fälschlicherweise als Fahrzeugführer zur Tatzeit anzugeben. Der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart hatte das im OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 (siehe dazu: Strafverteidiger aufgepasst, oder: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen) als strafbar angesehen. Auf der Grundlage war gegen den Rechtsanwalt Anklage wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft erhoben worde. Die hatte das LG Heilbronn nicht zugelassen und das Hauptverfahren nicht eröffnet. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, über die nun der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart entschieden hat.

Und? Der 1. Strafsenat des OLG sieht es anders als der 2. Strafsenat und sagt – hier der amtliche Leitsatz vom OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17:

„Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände – mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren (im Anschluss an LG Heilbronn, Beschluss vom 9. März 2017, 8 KLs 24 Js 28058/15; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015, 2 Ss 94/15).“

Trotzdem Finger weg von solchen Ratschlägen. Mit dem Beschluss ist die Frage natürlich nicht geklärt. Dürfte m.E. letztlich auf eine Vorlage an den BGH hinauslaufen. Ich habe jetzt – aus Zeitgründen – allerdings nicht geprüft, ob die Innendivergenz beim OLG Stuttgart zur Vorlagepflicht eines anderen OLG führt. Müsste m.E. aber der Fall sein.

Sonntagswitz: Heute nachgeholter Muttertag mit „Elternwitzen“

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Am vergangenen Sonntag war Muttertag, also wäre an sich „Mütterwitze“ „dran“ gewesen. Da ich aber auf Borkum war, hatten die Ostfriesen natürlich den Vortritt. Daher hole ich heute „Mütterwitze“ nach, na ja, nicht so ganz: Machen wir daraus – um Kommentare zu vermeiden – lieber „Elternwitze“ :-). Also dann:

Fragt der Sohn den Vater: „Papa, ist der stille Ozean den ganzen Tag still?“

Erwudert der Vater: „Frag mich mal lieber was Sinnvolles!“

Darauf der Sohn: „Na gut, Papa. Woran ist das tote Meer gestorben?“


Mutter und Sohn unterhalten sich. Mutter fragt den Sohn: „Nun, mein Junge, hast du dich bei deiner Lehrerin dafür entschuldigt, das du ihr auf den Fuß getreten bist?“

Darauf entgegnet der Sohn: „Ja, Mutter und sie hat mir sogar eine Tafel Schokolade geschenkt!“

Darauf fragt sie: „Aha! Und was hast du dann gemacht?“

Darauf wieder der Sohn: „Ich bin ihr auch noch auf den anderen Fuß getreten!“


Sagt der Pfarrer bei der Anmeldung zur Taufe:

„Und Sie sind absolut sicher, dass Sie Ihren Sohn Axel nennen wollen, Frau Schweiß?“


Und dann noch – hatte ich – glaube ich – schon mal, aber immer wieder schön:

Seit Jahrzehnten erklären Eltern ihren Kindern: „Esst eure Teller leer, dann wird schönes Wetter!“

Und was haben wir davon? Fette Kinder und eine Klimaerwärmung!

Wochenspiegel für die 20 KW., das war Trumpismus bei der PTB, nochmals die „Nazi-Schlampe“ und das „Nickerchen“ des Richters…

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So, der einwöchige Urlaub/die Ortsabwesenheit vom heimatlichen PC ist beendet. Der Alltag hat mich wieder. Und nach einwöchiger Abwesenheit ist das Erstellen eines „Wochenspiegels“ eine gute Gelegenheit zu schauen, was in der vergangenen Woche alles „passiert“ ist. So komme ich auf den neuesten Stand. Und ich berichte dann hier aus den „Ereignissen“ der vergangenen Woche über:

  1. LG Hamburg: „Nazi-Schlampe“ ist zulässige Satire,
  2. Trumpismus bei der PTB oder „Ich mache mir die Welt, wie sie mir gefällt“
  3. Wenn der Richter während der Verhandlung ein Nickerchen macht…,
  4. Für Zivilrechtler: Die Zustellung von Anwalt zu Anwalt – nur notdürftig wiederbelebt?,
  5. Schadensersatz nach Verkehrsunfall – der Haushaltsführungsschaden,
  6. Neuregelung von § 203 StGB: Freie Bahn für Outsourcing bei Berufsgeheimnisträgern?,
  7. Generalanwalt beim EuGH: Strafbefehle müssen in eine Sprache übersetzt werden, die der Angeklagte versteht, warum man dafür den EGMR braucht, leuchtet mir nicht ein,
  8. Schüler klagt wegen Handy-Entzug,
  9. und dann war da noch: LG Dortmund: „Ausreißer“ bei Postwurf-Sendungen sind keine unzumutbare Belästigung, – ich finde auch „Ausreißer“ lästig,
  10. und ganz zum Schluss dann noch dies: Amtslöschung eines Vereins – wegen ausschließlich wirtschaftlicher Tätigkeit.