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„Sag doch, der war es“, oder: Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung – strafbar?

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Nach dem Urlaub muss ich immer ein wenig aufarbeiten, und zwar auch hier im Blog. Das betrifft dann vor allem Entscheidungen, die während des Urlaubs „aufgelaufen“ und/oder auf die ich hingewiesen worden bin. Dazu gehört dann heute u.a. der OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17, über den ja auch schon an anderer Stelle berichtet worden ist. Bei dem Beschluss handelt es sich um die Beschwerdeentscheidung zum LG Heilbronn, Beschl. v. 09.03.2017 – 8 KLs 24 Js 28058/15 (vgl. dazu Was Fachanwälte manchmal so alles machen, oder: Straflose Anstiftung zur (falschen) Selbstbezichtigung?).

Es geht also noch einmal um den Rat zur (falschen) Selbstbezichtigung durch einen Rechtsanwalt. Der angeklagte Rechtsanwalt hatte  Mandanten, die einer Verkehrsordnungswidrigkeit verdächtig waren, geraten, den an sie gerichteten Zeugenfragebogen der Bußgeldbehörde einer ihnen ähnlich sehenden Person zu überreichen und diese dazu anzuhalten, sich fälschlicherweise als Fahrzeugführer zur Tatzeit anzugeben. Der 2. Strafsenat des OLG Stuttgart hatte das im OLG Stuttgart, Urt. v. 23.07.2015 – 2 Ss 94/15 (siehe dazu: Strafverteidiger aufgepasst, oder: Finger weg von falschen Einlassungen/Verdächtigungen) als strafbar angesehen. Auf der Grundlage war gegen den Rechtsanwalt Anklage wegen falscher Verdächtigung in mittelbarer Täterschaft erhoben worde. Die hatte das LG Heilbronn nicht zugelassen und das Hauptverfahren nicht eröffnet. Dagegen die Beschwerde der Staatsanwaltschaft, über die nun der 1. Strafsenat des OLG Stuttgart entschieden hat.

Und? Der 1. Strafsenat des OLG sieht es anders als der 2. Strafsenat und sagt – hier der amtliche Leitsatz vom OLG Stuttgart, Beschl. v. 07.04.2017 – 1 Ws 42/17:

„Die Bestimmung einer anderen Person zu einer straflosen Selbstbezichtigung bezüglich einer Ordnungswidrigkeit ist – ohne Hinzutreten weiterer, eine Tatherrschaft begründender Umstände – mangels teilnahmefähiger Haupttat als straflose Anstiftung und nicht als falsche Verdächtigung gemäß § 164 Abs. 2 StGB in mittelbarer Täterschaft zu qualifizieren (im Anschluss an LG Heilbronn, Beschluss vom 9. März 2017, 8 KLs 24 Js 28058/15; entgegen OLG Stuttgart, Urteil vom 23. Juli 2015, 2 Ss 94/15).“

Trotzdem Finger weg von solchen Ratschlägen. Mit dem Beschluss ist die Frage natürlich nicht geklärt. Dürfte m.E. letztlich auf eine Vorlage an den BGH hinauslaufen. Ich habe jetzt – aus Zeitgründen – allerdings nicht geprüft, ob die Innendivergenz beim OLG Stuttgart zur Vorlagepflicht eines anderen OLG führt. Müsste m.E. aber der Fall sein.