Anwaltswechsel: Wer trägt die Mehrkosten?

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Ein Anwaltswechsel kommt in der Praxis sicherlich häufiger vor. Wird der Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, stellt sich die Frage, ob die dadurch entstandenen Mehrkosten erstattungsfähig sind. Dazu gibt es jetzt zwei neuere OLG-Entscheidungen, die sich mit der Frage (noch einmal) befassen.

Für das Zivilrecht ist das der OLG Koblenz, Beschl. v. 04.01.2017 – 14 W 4/17, in dem es dazu im Leitsatz heißt:

„Wird ein Anwaltswechsel vorgenommen, weil der bisherige Anwalt (vermeintlich) seine Pflichten verletzt hat, sind die dadurch entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig. Diese sind im Innenverhältnis als Schadensersatz gegenüber dem bisherigen Bevollmächtigten geltend zu machen.2

Begründung des OLG:

„Voraussetzung der Erstattung der Mehrkosten eines Anwaltswechsels ist, dass dieser weder von der Partei noch von dem zunächst beauftragten Rechtsanwalt zu vertreten ist (Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl., § 91 Rn. 13 – Anwaltswechsel mwN.). Die Klägerin selbst trägt aber vor, dass der Anwaltswechsel auf eine aus ihrer Sicht unzureichende Vertretung und damit eine Verletzung des Mandatsvertrages durch den ersten Bevollmächtigten beruhte. Hierfür kann der Prozessgegner nicht in Haftung genommen werden (OLG Hamburg MDR 1998, 928; OLG Nürnberg JurBüro 1990, 726). Diese Frage ist zwischen der Partei und ihrem ersten Bevollmächtigten im Innenverhältnis zu klären.“

Und für das Strafverfahren ist zu verweisen auf den OLG Hamm, Beschl. v. 09.02.2017 – 1 Ws 457/16 – mit den Leitsätzen:

1. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte eines Beteiligten sind nur insoweit als notwendige Auslagen gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO i.V.m. § 91 Abs. 2 ZPO anzusehen, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Rechtsanwalts liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt; allein der Wechsel des Haftortes des Beteiligten stellt keinen solchen zwingenden Grund dar, soweit nicht ersichtlich ist, dass der erste Rechtsanwalt das Mandat z.B. aufgrund der räumlichen Entfernung seines Kanzleisitzes vom neuen Haftort nicht weiter fortgeführt hätte.

2. Die zusätzlichen Kosten des Anwaltswechsels sind in dieser Konstellation auch unter dem Gesichtspunkt der Erstattungsfähigkeit fiktiver Reisekosten nur dann erstattungsfähig, wenn tatsächlich eine – ggfls. weitere – Besprechung mit dem Mandanten nach dem Wechsel der Vollzugsanstalt erforderlich gewesen wäre.

Und dazu aus der Begründung:

„Dieses Ergebnis verstößt nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Der Verurteilte hat gleichwohl das Recht, mehrere Verteidiger zu beauftragen und insbesondere einen Verteidiger seines Vertrauens zu wählen. Daraus folgt aber nicht, dass in jedem Fall die gesamten Auslagen hierfür erstattet werden müssen (BVerfG NJW 2004, 3319). Auch aus Sicht der beteiligten Verteidiger ist das Ergebnis nicht unbillig. Sie sind gleichwohl berechtigt, ihre Gebühren gegenüber dem Verurteilten geltend zu machen. Das Kostenfestsetzungsverfahren dient nur der Feststellung der Kosten, die dem früheren Beschwerdeführer von der Staatskasse zu ersetzen sind.“

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