Monatsarchiv: Mai 2014

Geldstrafenurteil – reicht nicht für den Bewährungswiderruf

© ferkelraggae - Fotolia.com

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In der letzten Zeit hat es einige Entscheidungen zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat gegeben, wenn diese nur mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Auch wir haben darüber berichtet (vgl. hier Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet? zum KG, Beschl. v. 18. 12. 2013 – 2 Ws 594-595/139). Die Tendenz scheint dahin zu gehen, auch in den Fällen zum Widrruf zu kommen.

Dass es dann doch auch noch anders geht, zeigt der LG Bonn, Beschl. v. 16.04.2014 –  23 Qs 14/14 -, auf den ich hier aus Gründen der „Ausgewogenheit“ hinweisen will. Das LG führt aus:

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Zwar ist gemäß § 56f StGB die einem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn dieser während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder anderweitige Bewährungsauflagen missachtet und dadurch die der Strafaussetzung zugrunde liegende gegenteilige Erwartung nicht erfüllt.

b) Nach dieser Maßgabe rechtfertigt jedoch die Verurteilung des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keinen Widerruf der Strafaussetzung. Denn das Amtsgerichts hat dort – unter Berücksichtigung der hiesigen laufenden Bewährung sowie zwei weiterer laufender Bewährungen – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro für den vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Diebstahl geringwertiger Sachen für ausreichend erachtet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht für unerlässlich gehalten (§ 47 StGB). Bei der hierfür erforderlichen Prognoseentscheidung liegt es wegen der mit der größeren Sach- und Zeitnähe verbundenen besseren Erkenntnismöglichkeit grundsätzlich nahe, sich der (günstigen) Zukunftsprognose des (zuletzt) erkennenden Gerichts anzuschließen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 – 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429; Fischer StGB, 60. Auflage, § 56f Rn 8b).

c) Dass dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keine Auseinandersetzung mit den Vorverurteilungen und auch keine Angaben über eine wesentliche Änderung der Lebensführung entnommen werden können, steht dem nicht entgegen. Denn auf eine unzureichende und damit nicht überzeugende Bewertung der dortigen Aussetzungsprognose kann nicht allein deshalb geschlossen werden, wenn – wie hier – lediglich wegen der Abfassung eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO von einer näheren Begründung abgesehen worden ist (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 – 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429).

 d) Auch die Kammer geht davon aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe dem Gewicht der Tat und der Entwicklung des Beschwerdeführers Rechnung getragen haben und es zu dessen weiteren Beeindruckung des Widerrufs der ausgesetzten Freiheitstrafe nicht bedarf. Anhaltspunkte, die dieser Bewertung widerstreiten, sind nicht ersichtlich und werden auch in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.“

Sonntagswitz: Aus Spanien zu Spanien

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Noch immer in Spanien/Barcelona, was liegt da näher als Witze zu Spanien/spanisch zu bringen. Also:

Wie nennt man einen Spanier ohne Auto?
Antwort: Carlos! 🙂

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Ein Spanier ist zu Besuch in München. Bei einem Stadtbummel kommt er an einem brennenden Haus vorbei. Aus einem Fenster im siebten Stock schreit eine Frau um Hilfe. Der Spanier läuft direkt unter das Fenster, zieht seine Jacke aus und deutet der Frau an, sie solle springen. Sie tut es, ohne lange zu zögern. Als sie schon knapp über ihn ist, zieht er die Jacke zur Seite und juchzt leidenschaftlich: OLE!“

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Sitzt ein Mann in Spanien in einem Restaurant und schaut seinem Gegenüber auf den Teller, der mit etwas sehr Großem bedeckt ist.
Er fragt dann nach einiger Zeit: „Was haben Sie da eigentlich auf dem Teller?“
Antwortet der Spanier: „Das sind Stierhoden. Eine Delikatesse!“
Nach einem kurzen Gespräch arrangiert der Spanier, dass der Mann nach dem nächsten Stierkampf auch einmal die Hoden bekommt. Als es soweit ist, kommt der Kellner mit einem großen Teller, auf dem jedoch nur zwei kleine Hoden liegen.
Da fragt der Mann den Kellner: „Was soll das denn? Warum sind die Hoden denn so klein?“
Antwortet der Kellner: „Dieses Mal hat der Stier gewonnen!“

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Ein Spanischlehrer erklärte seiner Klasse dass im Spanischen, anders als im Englischen, die Nomen entweder männlich oder weiblich sind. „House“ zum Beispiel, ist weiblich: „la casa“. „Bleistift“ wiederum ist männlich: „el lapiz.“Ein Student fragte, „Welchen Genus hat Computer?“ Anstatt einer Antwort teilte der Lehrer die Klasse in zwei Gruppen, Frauen und Männer und beauftragte sie, selber zu überlegen, ob „computer“ männlich oder weiblich sei. Jede Gruppe sollte dazu vier Gründe nennen, die ihre Ansicht unterstützte.Die Männergruppe entschied „computer“ sollte definitiv weiblichen Geschlechts sein („la computadora“), weil:
1. Niemand außer dem „Erfinder“ versteht die innere Logik;
2. Die ursprüngliche Sprache, die Computer benutzen, um sich mit anderen Computern zu verständigen, ist für niemanden sonst zu verstehen;
3. Auch die klitzekleinsten Fehler werden im Langzeitgedächtnis gespeichert und für späteren „Gebrauch“ aufgehoben.
4. Sobald du dich zu einer /m Computer „bekannt“ hast, stellst du fest, dass du mindestens die Hälfte deines Gehalts für Zubehör ausgeben musst.

(Jetzt wird es noch besser…!!!)

Die Frauengruppe dagegen entschied, dass Computer männlich sein sollte („el computador“), weil:
1. Um überhaupt irgendetwas damit zu machen, muss man den Computer „anmachen“;
2. Sie haben eine Menge „auf dem Kasten“, aber können trotzdem nicht selber denken;
3. Sie sollen dir eigentlich bei der Lösung von Problemen helfen, aber die Hälfte der Zeit sind sie das Problem.
4. Sobald du dich für einen entschieden hast, musst du feststellen, dass du,wenn du nur etwas länger gewartet hättest, ein besseres Modell hättest bekommen können.

Die Frauen gewannen …, oder?

Wochenspiegel für die 19. KW, das waren ein foules Handspiel mit extrascharfem Döner, Grüße von „bin laden“ und ein selbsternannter „Strafverteidiger“

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

entnommen wikimedia.org
Urheber Tropenmuseum

Besondere Aufmerksamkeit haben diese Woche ein bayrischer Mechatroniker und ein SPIEGEL Artikel zum Thema Hartz-IV Klagen erregt. Was die Blog-Leser sonst noch interessierte:

1. Da schickt man mal eben Grüße von „bin laden“ und schon schaltet sich das BKA ein: Wie schnell man durch einen Vermerk in der Betreffzeile einer Überweisung ins Raster der Fahnder kommen kann, zeigt Ein Witz unter Freunden und schon ein potentieller Terrorist

2. Ein besonders foules Handspiel in Köln geht ins Auge: Kevin Großkreutz: Mordversuch mit extrascharfem Döner?

3. Alkohol am Steuer ist ja generell ein No-Go. Das gilt jedoch erst recht, wenn man zudem auch noch unbeliebt ist: Ein wichtiger Grund, nicht besoffen Auto zu fahren

4. Wer sich keinen Anwalt leisten kann, dem hilft ein bayrischer Mechatroniker als selbsternannter Spezialist und „Strafverteidiger“: Der Strafverteidiger, der kein Rechtsanwalt ist

5. Dass ein Strafzettel  untergeht, kann zur Freude des Verkehrssünders schonmal passieren. Dass aber ein wegen eines Raubüberfalls zu 13 Jahren Haft Veruteilter nicht zum Haftantritt geladen wird, dürfte hingegen eher selten vorkommen. Vergessene Haftstrafe

6. In ungeahnte Gefahren kann man sich offenbar bringen, wenn man Post in den Briefkasten des Bundesverfassungsgerichts wirft: Konsequente Ermittlungen

7. Hartz IV-Fälle in der Kritik: Wird hier das System ausgenutzt oder handelt es sich bei einem Artikel des SPIEGEL um eine reisserische Darstellung, um die Auflage hochzutreiben? Hartz IV “als lukrative Geldquelle” für Anwälte?

8. Erfolgsaussichten sieht der Autor des Beitrags Sebastian Edathy legt Verfassungsbeschwerde ein– eine Ersteinschätzung

9. Ein Vorgesetztengespräch ist keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallsrechts: Ohnmacht im Gespräch mit der Chefin

10. Sachverständiger hat Zweifel an Ulvi K.s Geständnis.  Mordfall Peggy: Freispruch naht

 

Die Kollision mit der Fahrertür – wie wird da gehaftet

In der verkehrsrechtlichen Praxis spielen die Verkehrsunfälle immer wieder eine Rolle, bei denen es zu einer Kollision eines vorbeifahrenden Fahrzeugs mit einer geöffneten Fahrertür eines abgestellten Pkw kommt. Frage dann. Wie wird die Haftung verteilt?

Das OLG Frankfurt am Main geht im OLG Frankfurt am Main, Urt. v. 28.01.2014 – 16 U 103/13 – von einer hälftige Schadensteilung aus. Gestritten wurde um Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, bei dem es zu einer Kollision zwischen dem Fahrzeug der Beklagten zu 1 und der hinteren linken, teilweise geöffneten Tür des auf einem Parkstreifen abgestellten Fahrzeugs des Klägers gekommen war. Das OLG stellt auf folgende Umstände ab:

  • Die Beklagte zu 1 hatte keinen ausreichenden Seitenabstand zu dem Fahrzeug des Klägers eingehalten hat. Dabei sei es unerheblich, dass es kein feststehendes Maß für einen Seitenabstand gibt und der Seitenabstand nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht lediglich – wie von der Beklagten zu 1 selbst angegeben – 30 cm, sondern ca. 70 cm betragen hat.
  • Der Anhalteweg der Beklagten zu 1) lag innerhalb der ausgeleuchteten Strecke.
  • Allein der Umstand, dass die Beklagte zu 1 die geöffnete Tür übersehen hat, führt nicht zu einem Verstoß gegen das Sichtfahrgebot.

Und weiter:

Soweit der Beklagten zu 1 ein zu geringer Seitenabstand vorzuwerfen ist, vermag der Senat ein besonders grobes Verschulden, das zu einer alleinigen oder zumindest überwiegenden Haftung der Beklagten führen würde, nicht zu erkennen. Zwar hätte die Beklagte zu 1 bei gehöriger Aufmerksamkeit das Hindernis erkennen und ausweichen können. Dies allein rechtfertigt jedoch nicht die Annahme eines groben Verschuldens, zumal sich der Unfall bei Dunkelheit ereignete und der Sachverständige die grundsätzliche Erkennbarkeit des in der Tür stehenden Klägers unter Berücksichtigung der vor Ort herrschenden Lichtverhältnisse als sehr gering eingestuft hat, so dass eine deutliche Signalwirkung nicht angenommen werden kann. Dessen ungeachtet erachtet der Senat in Abweichung von dem landgerichtlichen Urteil eine hälftige Schadensteilung für sachgerecht. Zwar verlangt § 14 Abs. 1 StVO dem Kläger die höchste Sorgfaltsstufe ab, und er hätte den Unfall ohne Weiteres verhindern können, indem er die im rückwärtigen Bereich befindlichen Gegenstände von der anderen Fahrzeugseite aus hätte entnehmen können. Zugleich ist der Unfall aber dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte zu 1 gegen eine bereits geöffnete – und nicht etwa sich erst im Vorbeifahren (weiter) öffnende – Tür gefahren ist. Diesen Umstand hat zwar auch das Landgericht in seiner Abwägung angeführt; er rechtfertigt es nach Auffassung des Senats aber, eine hälftige Schadensteilung anzunehmen. Etwas anderes folgt auch nicht aus der von den Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 22.11.2007, 12 U 199/06, NZV 2008, 256). Abgesehen davon, dass der dort entschiedene Sachverhalt nicht im Einzelnen dargelegt worden ist, macht es nach Auffassung des Senats einen Unterschied, ob der Unfall durch einen zu geringen Seitenabstand von einer sich (weiter) öffnenden Tür verursacht wird oder ob gegen eine bereits offen stehende Tür gefahren wird. In letzterem Fall liegt ein größeres Verschulden vor, so dass eine hälftige Schadensteilung gerechtfertigt ist.

Der (erschütterte) Anscheinsbeweis beim Auffahrunfall

entnommen wikimedia.org Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

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Author Harald Wolfgang Schmidt at de.wikipedia

Wer kennt nach einem Auffahrunfall nicht den Satz: Wer auffährt, ist schuld?. Davon geht auch das OLG München im OLG München, Urt. v. 14.02.2014 – 10 U 3074/13 –, aus, dem man etwa folgende Leitsätze voranstellen könnte:

1. Bei einem typischen Auffahrunfall haftet der Auffahrende grundsätzlich allein und in voller Höhe. Denn im Allgemeinen spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende entweder zu schnell, mit unzureichendem Sicherheitsabstand oder unaufmerksam gefahren ist.

2. Der Anscheinsbeweis ist erschüttert oder ausgeräumt, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 Abs. 1 S. 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat. Das gilt auch dann, wenn das Fahrzeuge durch eine Kollision zum Stehen kam.

Und weiter:

„Erschüttert bzw. ausgeräumt ist der Anscheinsbeweis nach Ansicht des KG, Urt. v. 20.01.1994, Az. 12 U 4863/93 [[…]] etwa dann, wenn der Auffahrende nachweist, dass der Vorausfahrende unter Verstoß gegen § 4 I 2 StVO ohne zwingenden Grund plötzlich stark gebremst hat. Jedenfalls mit einem „ruckartigen“ Stehenbleiben muss der Hintermann nicht ohne weiteres rechnen, etwa einem Abwürgen des Motors mit sofortigem Stillstand des Fahrzeugs (BGH NJW 1987, 1075; OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.11.2003, Az. I-1 U 28/02 [[…]]). Es fehlt dann der gegen den Auffahrenden sprechende und den Anscheinsbeweis begründende typische Geschehensablauf (BGHZ 192, 84 = NJW 2012, 608 = NZV 2011, 177 f.; OLG Naumburg NJW-RR 2003, 809 = VRS 104 [2003] 417; OLG Düsseldorf 08.03.2004 – 1 U 97/03; OLG Hamm NJW-RR 2004, 173; Senat, Urt. v. 04.09.2009 – 10 U 3291/09; KG NZV 2011, 185 f.).

Vorliegend ist durch das Gutachten bewiesen, dass es zur Kollision kam, weil der Audi durch die vorangegangene Kollision plötzlich zum Stillstand kam oder – was im Übrigen wahrscheinlicher ist – zurückgeschleudert wurde, wobei er sich zum Kollisionszeitpunkt noch in Rückwärtsfahrt befand (Gutachten S. 16 = Bl. 104 d.A.), während der Kläger bei Fortführung des Abbiegevorganges ohne Abbremsung am Audi vorbeigelangt wäre. Damit ist für die Annahme eines Anscheinsbeweises kein Raum mehr, weil auf Grund bewiesener Umstände ein anderer Geschehensablauf in Betracht zu ziehen ist.“