Monatsarchiv: Mai 2014

Krawall im Puff – 4.000 € müssen reichen, meint auch der BGH

BordelltuerDas LG Berlin hat den Angeklagten wegen „besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätzli-chem unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zum Verschießen von Patronenmunition und vorsätzlichem unerlaubtem Besitz von Munition“ verurteilt, und zwar auf der Grundlage folgender Feststellungen:

„Nach den Feststellungen des Landgerichts besuchte der Angeklagte am 16. August 2012 mit drei Begleitern das Bordell „A. “ in Berlin. Nach-dem aus der Gruppe des Angeklagten zu Beginn und im Verlauf des Aufent-halts über 2.600 € für den von jeder Person zu entrichtenden Eintritt, die An-mietung einer Suite für einen vierstündigen Aufenthalt, den Erwerb von fünf Flaschen Champagner und die Dienste von zwei Prostituierten gezahlt worden waren, kam es, als der Angeklagte und seine Begleiter sich anschickten, das Bordell zu verlassen, zu einer längeren verbalen Auseinandersetzung mit weite-ren Prostituierten um die von diesen noch beanspruchten Entgeltzahlungen für erbrachte sexuelle Dienstleistungen. Nachdem sie zunächst noch erklärt hat-ten, weiteres Geld aus dem Auto holen zu wollen, und zwei der Begleiter des Angeklagten auch noch kleinere Teilbeträge entrichtet hatten, äußerten sowohl der Angeklagte als auch sein im Urteil als „der Kräftige“ bezeichneter Begleiter, der offenbar jedenfalls den überwiegenden Teil der bisherigen Zahlungen getätigt hatte, dass sie bereits 4.000 € gezahlt hätten und keine weiteren Zahlungen mehr leisten würden. Als die drei als Sicherheitsmitarbeiter des Bordells tätigen Nebenkläger sich im Eingangsbereich postierten, um den Angeklagten und seine zwei im Bordell verbliebenen Begleiter – der dritte hatte sich inzwischen nach draußen zum Fahrzeug begeben – bis zum Erscheinen der zwecks Fest-stellung der Personalien herbeigerufenen Polizei am Verlassen des Bordells zu hindern, versuchte zunächst „der Kräftige“ hinauszulaufen, wurde jedoch von den Nebenklägern gewaltsam hieran gehindert. Um sich und seinen Begleitern die Flucht aus dem Bordell zu ermöglichen, zog schließlich der Angeklagte eine mit Gummigeschossen geladene halbautomatische Selbstladewaffe und schoss mit dieser auf alle drei Nebenkläger, wobei er insgesamt sechs Schüsse abfeuerte – unter anderem schoss er dem Nebenkläger G. viermal in den Rücken – und jedenfalls zwei Nebenkläger nicht unerheblich verletzt wurden. Anschließend verließen der Angeklagte und seine zwei Begleiter das Bordell und liefen zu dem Fahrzeug, wo der dritte Begleiter sie erwartete und mit ihnen davonfuhr.“

Der BGH findet „Haare in der Suppe“ = die Beweiswürdigung des LG passt ihm nicht. Er hebt mit dem BGH, Beschl. v. 09.04.2014 – 5 StR 65/14 – teilweise auf: Der subjektive Tatbestand wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung wird verneint:

„Die Beweiswürdigung des Landgerichts zum subjektiven Tatbestand der besonders schweren räuberischen Erpressung hält sachlich-rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie ist insofern lückenhaft, als sich das Landgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob sich der Angeklagte möglicherweise in dem gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 StGB beachtlichen Irrtum befand, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien durch die von dem „Kräftigen“ zu Beginn und im Laufe des Abends geleisteten Zahlungen bereits vereinbarungsgemäß vergütet worden. Ein solcher Irrtum lässt sich auch nicht etwa aufgrund der von der Strafkammer getroffenen Feststellungen ausschließen. Zunächst bleibt schon offen, was „der Kräftige“ dem Angeklagten hinsichtlich der Höhe der schon erbrachten Zahlungen mitgeteilt hat und ob der Angeklagte nicht aufgrund dieser Angaben tatsächlich davon ausging, es seien – wie er im Rahmen der Diskussionen im Eingangsbereich gegenüber den Nebenklägern behauptete – bereits 4.000 € gezahlt. Doch selbst wenn der Angeklagte die tatsächliche Höhe der Zahlungen gekannt haben sollte, kann er angenommen haben, die sexuellen Dienstleistungen der Prostituierten seien hierdurch vereinbarungsgemäß vergütet. Die Höhe der vom „Kräftigen“ erbrachten Zahlungen ist so beträchtlich, dass sich nicht von selbst versteht, dass hierdurch nicht alle Kosten abgedeckt sein sollten. Vor dem Hintergrund all dieser Umstände liegt es jedenfalls nicht fern, dass der Angeklagte die weiteren Geldforderungen der Prostituierten nicht für berechtigt hielt. Hierauf deutet im Übrigen auch die ausgiebige Diskussion um die Höhe der offenen Forderungen hin, die sich nicht ohne weiteres mit der Annahme in Einklang bringen lässt, der Angeklagte und seine Begleiter hätten selbst um die Berechtigung dieser Forderungen gewusst, seien aber dennoch entschlossen gewesen, sie nicht zu begleichen.“

Bemerkenswert lebensnah 🙂 .

Ein Denkmal aus Stuttgart zur Verständigung

entnommen wikimedia.org Urheber Thomas Wolf, www.foto-tw.de

entnommen wikimedia.org
Urheber Thomas Wolf, www.foto-tw.de

Als ich auf den OLG Stuttgart, Beschl. v. 26.02.2014 – 4a Ss 462/13 – gestoßen (worden) bin, habe ich nach dem ersten Lesen des voluminösen Beschlusses, der die Verständigung (§ 257c StPO) behandelt, gedacht: Na, da hat sich aber jemand ein Denkmal setzen wollen, denn warum sonst ist der Beschluss so umfangreich begründet worden. Und das, obwohl die entschiedenen Fragen m.E. längst in der Rechtsprechung – zumindest teilweise – entschieden sind bzw. die Antworten m.E. auf der Hand liegen/lagen. Hier wegen des Umfangs nur die Leitsätze, wen die Einzelheiten interessieren, der mag sich durch das Denkmal kämpfen 🙂 .

1. Die Regelungen des Verständigungsgesetzes gelten auch für den Verfahrensabschnitt des Berufungsverfahrens.

2. Die fehlende Dokumentation von Verständigungsgesprächen durch den Vorsitzenden und/oder die Staatsanwaltschaft vor oder außerhalb einer Berufungshauptverhandlung muss im Lichte der durch das Verständigungsgesetz in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht getroffenen Bestimmungen die Unwirksamkeit einer in Folge solcher Gespräche erklärten Beschränkung der Berufung eines Angeklagten auf den Rechtsfolgenausspruch zur Folge haben, wenn nicht ausnahmsweise zweifelsfrei feststeht, dass die Beschränkungserklärung von der Verletzung der Dokumentations- und Transparenzpflicht vollständig unbeeinflusst geblieben ist.“

Zurück – Impressionen – Nachlese

Sagrada FamiliaSo, eine Woche ist herum und der heimatliche Herd/Schreibtisch hat mich wieder. Eine Woche Barcelona – es hat sich gelohnt. Eine tolle Stadt  mit richtig viel – und schöner 🙂 – Kultur, mit Tapas und Wein und schönen Stränden. Also für jeden etwas. Ich bin bestimmt nicht zum ersten und letzten Mal dort gewesen. Man muss allein schon deshalb öfters dorthin, um zu sehen, wie der Bau der Sagrada Familia fortschreitet. Vielleicht erlebe ich ja deren für 2026 geplante Fertigstellung noch. 🙂 Hier dann ein paar Impressionen – und: Danke schön an die Assistentin für den Wochenrückblick. 🙂

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Wie werde ich einen (ungeliebten) Pflichtverteidiger los? Umbeiordnung

© JiSIGN - Fotolia.com

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Die „Umbeiordnungsproblematik“, wer kennt sie als Verteidiger nicht. Meist in folgender Konstellation: Der Beschuldigte wird in einem Vorführtermin in Haft genommen und es wird ihm ein Pflichtverteidiger beigeordnet. So weit, ggf. auch so gut. Aber was ist, wenn der Beschuldigte diesen dann nicht (mehr) will und sich also ein Verteidiger des Vertrauens meldet, der beantragt, beigeordnet zu werden. Dann geht haüfig das Gezerre los, auch wenn der erste Verteidiger mit der „Umbeiordnung“ einverstanden ist.

Der LG Osnabrück. Beschl. v. 16.01.2014 – 1 Qs 4/14 – löst diese Problematik über die Frage der Anhörungspflicht aus § 142 Abs. 1 StPO, die auch dann gelte, wenn

„sich die Notwendigkeit der Verteidigung .aus § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO ergibt und der Verteidiger in diesem Fall gemäß § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO „unverzüglich‘ nach Beginn der Vollstreckung zu bestellen ist. Dies ändert nichts daran, dass dem Beschuldigten zur Ausübung seines Anhörungs- und Mitbestimmungsrechts zunächst ausreichend Gelegenheit gegeben werden muss, einen Verteidiger zu bezeichnen. „Unverzüglich“ bedeutet weder „gleichzeitig“ noch „sofort“, sondern — wie sonst im Rechtsverkehr üblich — „ohne schuldhaftes Zögern“, d.h. dem Verfahren ist wegen der Freiheitsentziehung auch insoweit besonders beschleunigt Fortgang zu geben. Die Gewährung einer angemessenen Überlegungsfrist in den Fällen des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gebietet schon die besondere Situation des — wie auch hier — oftmals überraschend und gerade eben in Untersuchungshaft genommenen Beschuldigten. Anderenfalls bestände die Gefahr, dass der Beschuldigte langfristig an einen Pflichtverteidiger gebunden bliebe, den er nicht gewählt hat oder an dessen Auswahl er sich infolge der Kürze der Zeit zwischen Verhaftung und Vorführung nicht hinreichend qualifiziert hat beteiligen können. Ein derartiges Ergebnis entspräche nicht dem Willen des Gesetzgebers, der die Rechtsstellung des Beschuldigten – insbesondere unter dem Gesichtspunkt seiner Verteidigung — durch die Schaffung des § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO gerade stärken wollte (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 02.02.2011 2 Ws 50/11 —, juris). Ein Vorenthalten jeglicher Möglichkeit, nach einer Überlegungsfrist von im Regelfall mindestens einigen Tagen Stellung .zu beziehen, hat der Gesetzgeber mit der Regelung des § 141 Abs. 3 Satz 4 StPO ersichtlich nicht bezweckt, zumal er die Anhörung nach § 142 Abs. 1 Satz 1 StPO in Haftsachen nicht hat entfallen lassen.“

Und dann ordnet das LG ganz zwangslos um, ohne ein Wort auf die Gebührenfrage zu verschwenden. Das hatte übrigens dasselbe Gericht mal anders gesehen (vgl. hier: Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten).

Fluchtfahrt, oder: Wenn die Polizei hinter dir her ist, fährste schneller…

PolizeialarmZum Wochenanfang ein Kurzhinweis auf einen Klassiker, die „Fluchtfahrt“ mit etwa folgendem Sachverhalt (die Gründe des BGH, Beschl. v. 11.02.2014 – 4 StR 520/13 sind da etwas dünn): Der unter Rauschmitteleinfluss stehende Angeklagte fährt zu schnell. Der BGH macht aus einer Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) eine fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB):

1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene-ralbundesanwalts im Fall II. 1 der Urteilsgründe gemäß § 154a Abs. 2 StPO mit der Maßgabe, dass der Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) davon ausgenommen wird. Da sich der Angeklagte nach den Feststel-lungen im Tatzeitpunkt auf der Flucht vor der Polizei befand, kann nicht ohne Weiteres – wie es die Strafkammer getan hat – davon ausgegangen werden, dass seine Fahrweise Folge der Betäubungsmittelintoxikation und nicht etwa der fluchtbedingt unangepassten Geschwindigkeit war (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1994 – 4 StR 130/94, BGHR StGB § 316 Abs. 1 Fahruntüchtigkeit, alkoholbedingte 4). Dies führt zu der aus der Beschlussformel er-sichtlichen Änderung des Schuldspruchs.

Wie gesagt: Klassiker oder zumindest schon mal dagewesen.