Monatsarchiv: Mai 2014

Bremsscheibenkontrolle beim Lkw, nein, oder vielleicht doch?

entnommen wikimedia.org Urheber Johann H. Addicks

entnommen wikimedia.org
Urheber Johann H. Addicks

Muss der Fahrer eines Lkw vor Fahrtantritt die Bremsscheibens eine Lkw eine Sichtkontrolle unterziehen? Mit der Frage hatte sich Anfang des Jahres das OLG Düsseldorf im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.01.2014 -IV-3 RBs 11/14 – zu befassen. Und? Muss er nicht. Nun, grds. nicht, aber im Ausnahmefall vielleicht doch. So ganz klar ist es nicht, was das OLG nun will, wenn es ausführt:

„Die Feststellungen tragen aber nicht die Annahme von Fahrlässigkeit des Betroffenen in Bezug auf den Verstoß. Der strafrechtliche Fahrlässigkeitsmaßstab fordert die nach den objektiven Umständen gebotene und den persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt (König, in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl., Einl. Rn. 138). Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO ist der Fahrzeugführer für die Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs verantwortlich. Er hat sich jeweils vor Fahrtantritt im Rahmen des ihm Möglichen und Zumutbaren davon zu überzeugen (vgl. König a. a. O., § 23 StVO Rn. 15 ff m. w. N.). Da die Funktionsfähigkeit der Bremsanlage von enormer Wichtigkeit für die Verkehrssicherheit ist, bestehen insoweit strenge Anforderungen an die Prüfpflicht des Fahrers. Der Führer eines Lastkraftwagens ist grundsätzlich vor Antritt der Fahrt verpflichtet, die Bremsanlage durch Bremsproben zu überprüfen (vgl. OLG Koblenz VRS 41, 267; 51, 267; BayObLGSt 1973, 216; OLG Frankfurt a.M. VersR 1980, 196; OLG Hamm, Beschl. v. 10.9.1992, 3 Ss OWi 853/92, […]; König a. a. O. Rn. 18). Eine derartige Bremsprobe hat der Betroffene vor der Fahrt durchgeführt. Soweit das Amtsgericht davon ausgeht, dass ein Lastzugfahrer jeweils vor Fahrtantritt die Bremsscheiben des Lastzugs durch die Löcher in den Felgen einer Sichtkontrolle auf Risse unterziehen muss, überspannt das Amtsgericht aber die Sorgfaltsanforderungen an einen Lastkraftfahrer (vgl. auch OLG Celle, Beschluss vom 3. Februar 2009 – 311 SsRs 138/08 -, […], OLG Hamm, Beschluss vom 26. Februar 2007 – 4 Ss OWi 146/07 -, […]). Eine Pflicht zu regelmäßigen Sichtkontrollen der Bremsscheiben ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung bislang nicht angenommen worden (OLG Celle, a. a. O., OLG Hamm a. a. O.). Auch der Senat sieht keine grundsätzliche Verpflichtung zur Kontrolle der Bremsscheiben vor Fahrantritt. Aus den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) der „Berufsgenossenschaft Handel und Warendistribution“ ist nicht zu entnehmen, dass die Bremsanlage einer Sichtprüfung zu unterziehen ist. In der Durchführungsanordnung zu § 36 Abs. 1 UVV wird auf den BG-Grundsatz „Prüfung von Fahrzeugen durch Fahrpersonal“ (BGG 915) verwiesen. Darin sind die Prüfpunkte für die Fahrzeugkontrolle – u. a. für die Bremsanlage – festgelegt. Der Prüfungsumfang richtet sich nach der Art der Bremsanlage (hydraulisch, Druckluft, sonstige), wobei bei keiner Anlage eine optische Kontrolle vorgesehen ist. Den Betroffenen träfe nur dann ein Fahrlässigkeitsvorwurf, wenn er im konkreten Fall einen besonderen Anlass zu einer Sichtkontrolle der Bremsscheiben gehabt hätte. Ein solcher Anlass zu gesteigerter Sorgfalt kann etwa bestehen, wenn entsprechende Mängel zuvor bereits einmal festgestellt worden sind (vgl. dazu KG VRS 82, 149). Der Annahme des Amtsgerichts, der Betroffene sei auf Grund der Vielzahl der Hitzerisse, die über einen längeren Zeitraum hinweg entstanden seien, zur Prüfung der Bremsscheiben auch auf durchgehende Risse verpflichtet gewesen, folgt der Senat nicht. Denn die Hitzerisse waren nach den Angaben des Sachverständigen überwiegend unproblematisch. Bei harmlosen Mängeln, die sich erst über einen längeren Zeitraum verschlechtern, darf sich der Fahrer aber grundsätzlich darauf verlassen, dass diese bei der regelmäßigen Wartung, spätestens aber bei der Hauptuntersuchung des Fahrzeuges festgestellt und beseitigt werden. Die Pflicht zu genauerer Prüfung vor Fahrtantritt könnte hier allenfalls daraus folgen, dass die Mängel an der Bremsscheibe so auffällig waren, dass sie von dem Betroffenen bei ordnungsgemäßer Erfüllung seiner Pflicht zur Kontrolle der Reifen auf ausreichenden Luftdruck und Profiltiefe sowie der Radmuttern auf festen Sitz hätten bemerkt werden müssen. Dies ist durch die Feststellungen des Urteils aber nicht hinreichend belegt. Dass der Zeuge POK M. und der Sachverständige die durchgehenden Risse durch die „in ausreichender Zahl vorhandenen und ausreichend großen Lüftungsöffnungen der Felgen ohne Zuhilfenahme von Werkzeugen“ sehen konnten, besagt nicht, dass auch der Betroffene diese erkannt haben musste. Hiervon wäre nur auszugehen, wenn mindestens ein durchgehender Riss – völlig unabhängig von der Radstellung – durch die Felgenlöcher zwingend erkennbar gewesen ist. Dazu ist weitere Aufklärung zur Position der durchgehenden Risse auf der Bremsscheibe erforderlich. Sollte nicht auszuschließen sein, dass beide Risse durch die Bremsbacken verdeckt gewesen sein könnten, scheidet ein Fahrlässigkeitsvorwurf aus. Denn der Betroffene war nicht verpflichtet, den Sattelzug mehrfach um wenige Zentimeter zu bewegen, um so die Bremsscheiben vollständig in Augenschein nehmen zu können. Ein derartiger Aufwand überspannte die Anforderungen an einen Kraftfahrer.„

Und: Alle vom OLG zitierten Schutzvorschriften sehen eine Sichtkontrolle von Bremsscheiben nicht vor.

Haste mal nen Joint…? Rechtlich gar nicht so einfach

entnommen wikimedia.org Author Psychonaught

entnommen wikimedia.org
Author Psychonaught

Was ist, wenn in einer Konsumrunde von einem Teilnehmer ein Betäubungsmittel an mehrere (minderjährige) Abnehmer überlassen wird? Ist das versuchte unerlaubte (gewerbsmäßiger) Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige gemäß §§ 29a Abs. 1 Nr. 1, 30 Abs. 1 Nr. 2 BtMG oder nur unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige? Das LG München I war von Ersterem ausgegangen, der BGH hat das im BGH, Beschl. v. 27.04.2014 – 1 StR 693/13 anders gesehen.

Das Überlassen von Betäubungsmitteln zum sofortigen Konsum im Rahmen einer sog. Komsumrunde sei mangels Übertragung der tatsächlichen Sachherrschaft keine (versuchte) Abgabe, sondern ein Überlassen zum unmittelbaren Verbrauch. Daher hat der BGH hat den Schuldspruch in unerlaubte Verbrauchsüberlassung an Minderjährige geändert.

Was ist Kinderpornografie?, bzw. ist ein „vergröbernd-reißerischer Charakter“ erforderlich?

© Dan Race - Fotolia.com

© Dan Race – Fotolia.com

Was ist eine „kinderpornografische Abbildung/Schrift“ bzw. wie ist der Begriff auszulegen? Gilt dafür dasselbe wie für den allgemeinen Begriff der Pornografie oder gelten Besonderheiten? Die Frage war bislang in Rechtsprechung und Literatur nicht eindeutig geklärt. Zur Antwort hat jetzt der BGH im BGH, Urt. v. 11.02.2014 – 1 StR 485/13 – Stellung genommen. Das LG hatte zusätzlich zur Sexualbezogenheit zusätzlich der Abbildung gefordert, dass die Darstellung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweisen müsse, und insoweit die am Pornographie-Begriff der §§ 184, 184a StGB entwickelten Maßstäbe übertragen.

Der BGH sieht das anders, nämlich weiter. Er führt in seinem zur Veröffentlichung in BGHSt vorgesehenen Urteil aus, dass die Strafbarkeit nach § 184b StGB eben nicht voraussetzt, dass die Darstelllung der sexuellen Handlung einen vergröbernd-reißerischen Charakter aufweist. Umfangreich begründet und lesenswert.

Eine Entscheidung, die in Zukunft sicherlich heftig diskutiert werden wird und die in Zusammenhang mit den Vorwürfen an MdB a.D. Edathy und den geplanten Gesetzesänderungen besondere Brisanz und Bedeutung hat.

OLG Frankfurt: Wir können nun wirklich kein RVG, oder: Man kann kein RVG

© J.J.Brown - Fotolia.com

© J.J.Brown – Fotolia.com

Der Kollege Löwenstein aus Baunatal hat mir gestern den OLG Frankfurt, Beschl. v. 06.05.2014 – 3 Ws 379-380/14 – übersandt mit folgender Anfrage bzw. folgendem Anschreiben:

„Sehr geehrter Herr Kollege Burhoff,

den anliegenden Beschluß des OLG Frankfurt übersende ich Ihnen zur Kenntnisnahme. Das OLG hat eine Pflichtverteidigerauswechslung im Strafvollstreckungsverfahren mit der Begründung abgelehnt, für den neuen Pflichtverteidiger entstünde die Grundgebühr erneut.

Habe ich eine Entwicklung verpaßt? Seit wann fällt die Grundgebühr im Strafvollstreckungsverfahren an? Hat sich durch das RVG-Reformgesetz zum 01.08.2013 etwas geändert oder Senat sich geirrt?§

Nun, die Frage beantwortet sich schnell/einfach. Der Kollege hat nichts übersehen. Der Senat hat sich – gelinde ausgedrückt – geirrt – oder etwas drastischer: Er hat keine Ahnung von Gebühren. Denn: Im Strafvollstreckungsverfahren entsteht keine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG. Das ergibt sich aus dem Gesetz – die Nr. 4100 VV RVG steht in Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG. Eine analoge Anwendung wird allgemeine – zutreffend – abgelehnt; KG RVGreport 2008, 463 = RVGprofessionell 2008, 212 = NStZ-RR 2009, 31 = JurBüro 2009, 83 = StRR 2009, 156 und OLG Schleswig RVGreport 2005, 70 = AGS 2005, 120 = JurBüro 2005, 252 = StV 2006, 206 und LG Berlin, AGS 2007, 562 = StRR 2007, 280 lassen grüßen. Steht auch in jedem Kommentar. Die vom OLG angeführte Stelle betrifft eine andere Fallgestaltung.

Was ich mich bei solchen schlicht falschen Entscheidungen immer frage: Kann man nicht oder will man nicht? Zu Gunsten des OLG entscheide ich mich für die erste Alternative. Ist schon schlimm genug. Die zweite Alternative wäre schlimmer.

„Erfahrene Verteidiger“ wissen: Schweigen ist Gold – auch in der Revision..

Allegorie_des_Schweigens_Weimar_2Schweigen ist Gold, Reden ist Silber, wer kennt als Strafverteidiger den Spruch nicht. Und er beschäftigt ja auch immer wieder die Blogs. Dann geht es aber meistens um die Frage, dass der Beschuldigte zu früh oder zu viel „geredet“ und er sich „um Kopf und Kragen geredet“ hat. In dem OLG Hamm, Beschl. v. 08.04.2014 – 1 RVs 104/13 geht es nun nicht um die Problematik, aber auch um ein zu Viel, und zwar um zu viel „Gerede“ in der Revision zur Begründung der Sachrüge. Der Verteidiger hatte die von ihm erhobene Sachrüge zunächst mit der allgemeinen Rüge begründet, aber mitgeteilt, dass weitere Ausführungen folgen. Und die folgten dann, was tötlich für die Rüge war. Denn:

Im vorliegenden Verfahren hat der Verteidiger des Angeklagten zwar mit Schriftsatz vom 08.07.2013 die Verletzung materiellen Rechts gerügt, wobei gleichzeitig mitgeteilt worden ist, dass diese Rüge zunächst nur in allgemeiner Form erhoben werde und weitere Ausführungen einem gesonderten Schriftsatz vorbehalten blieben. Aus den näheren Ausführungen zur Revisionsbegründung, die sodann mit Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten vom 19.07.2013 erfolgt sind, ergibt sich jedoch, dass mit der als „Sachrüge“ bezeichneten Rüge tatsächlich nicht die fehlerhafte Anwendung sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt behauptet werden soll oder dass aus dem Urteil selbst hervorgehende Feststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten oder Verstöße gegen die Denkgesetze, die ebenfalls mit der Sachrüge hätten beanstandet werden können, geltend werden sollen,. sondern dass das Beweisergebnis, zu dem die Strafkammer gelangt ist, sowie die darauf basierenden Urteilsfeststellungen selbst in Frage gestellt werden sollen. Denn das Vorbringen im Schriftsatz vom 19.07.2013 erschöpft sich ausschließlich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil…“

Also: Vorsicht mit solchen Ausführungen bzw. deutlich machen, dass bei der Begründung der allgemeinen Sachrüge die zunächst allgemein erhobene Sachrüge durch die Ausführungen nicht eingeschränkt werden sondern allgemein erhoben bleiben soll und die Ausführungen nur „erläuternd“ oder „insbesondere“ gemacht werden. Dann kann an sich nichts passieren. „Erfahrene Verteidiger“ wissen das.