Monatsarchiv: Mai 2014

Widerruf von Strafaussetzung trotz Bewährungsstrafe?

© M. Schuppich - Fotolia.com

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Zwei feststehende/klassische (Grund)Aussagen des Rechts der Strafaussetzung zur Bewährung und des Widerrufs (§ 56f StGB) behandelt der KG, Beschl. v. 14.02.2014 – 2 Ws 60-61/14, nämlich die Frage der Zulässigkeit des Bewährungswiderrufs trotz positiver Prognose des letzten Tatrichters und die Frage nach der Frist für Bewährungswiderruf. Dazu zunächst die Leitsätze:

1. Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf der Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen, erfährt dann eine Einschränkung, wenn dessen Prognoseentscheidung nicht durch Tatsachen belegt ist.

2. Der Ablauf der Bewährungszeit hindert den Widerruf nur dann, wenn der Verurteilte damit nicht mehr zu rechnen brauchte.

Und dazu das KG im Beschluss dann im Einzelnen:

Zu Leitsatz 1:

„c) Der Grundsatz, dass sich das für den Widerruf einer Strafaussetzung zuständige Gericht der zeitnahen Prognose eines Tatrichters anschließen soll, weil diesem aufgrund der Hauptverhandlung bessere Erkenntnismöglichkeiten zur Verfügung stehen (vgl. Senat, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 – 2 Ws 498/13 – und vom 12. April 2010 – 2 Ws 175/10 – mit weit. Nachweisen), steht einem Widerruf vorliegend nicht entgegen. Denn dieser Grundsatz gilt nur dann, wenn dessen Prognose durch neue Tatsachen nachvollziehbar belegt ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom 16. Juni 2003 – 5 Ws 263/03 – und 21. Mai 2003 – 5 Ws 177/03 – mit weit. Nachweisen).

Daran fehlt es hier. Die Bewährungsentscheidungen des Amtsgerichts Tiergarten überzeugen nicht. Dass ihr keineswegs – wie im Urteil vom 3. März 2009 ausgeführt – (jedenfalls ohne bleibenden Erfolg) eindringlich vor Augen geführt wurde, welche Konsequenzen bei weiteren Straftaten drohen, ergibt sich bereits daraus, dass sie bereits kurze Zeit später wieder straffällig wurde. Auch die dort angeführte Ausbildung hinderte ihr kriminelles Tun nicht. Angesichts des Werdeganges der Verurteilten, die im Jahre 2011 auch den Kontakt zu ihrem Bewährungshelfer abgebrochen hat, ist die erneute Bewährungsentscheidung des Amtsgerichts vom 6. September 2013 schlicht nicht nachvollziehbar. Aufgrund der festgestellten Mängel in den Begründungen der Prognoseentscheidungen stehen die beiden jüngsten Bewährungsentscheidungen dem Widerruf nicht entgegen.

 Zu Leitsatz 2:

2. Eine Frist innerhalb der der Widerruf erfolgen muss, sieht das Gesetz nicht vor, insbesondere  § 56g Abs. 2 Satz 2 StGB ist nicht entsprechend anwendbar (vgl. OLG Hamm NStZ 1998, 478, 479; Senat NJW 2003, 2468, 2469). Grundsätzlich hindert  der Ablauf der Bewährungszeit den Widerruf nicht. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Verurteilte mit dem Widerruf nicht mehr zu rechnen brauchte (vgl. BGH NStZ 1998, 586; OLG Hamm a.a.O.; OLG Zweibrücken NStZ 1988, 501; Senat, Beschluss vom 15. August 2001 – 5 Ws 437/01 –). Der dafür maßgebliche Zeitpunkt lässt sich nicht allgemein festlegen; es kommt vielmehr auf die Umstände des Einzelfalles an. Dabei ist nicht die Schnelligkeit, mit der die Strafaussetzung hätte widerrufen werden können, das Kriterium (vgl. Senat, Beschluss vom 21. Februar 1996 – 5 Ws 471/95 –). Maßgebend ist, ob die Verzögerung einen sachlichen Grund hatte,   oder ob das Verfahren ohne einen solchen ungebührlich verzögert wurde. Die Vertrauensbildung ist kein plötzliches Ereignis, sondern ein sich entwickelnder Prozess, in dessen Verlauf der Verurteilte auch die Bearbeitungszeiten bei den Gerichten und der Staatsanwaltschaft berücksichtigen muss(vgl. Senat, Beschluss vom 31. Januar 1996 – 5 Ws 7/96 –).“

Klassischer Fehler VI: „Tretmine“ – Entlassung des Zeugen ohne den Angeklagten – oder: zweimal geschlampt

© Dan Race - Fotolia.com

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Im Verfahren der Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung nach § 247 StPO schlummern Tretminen, die in der Revision dann explodieren. Und: Es sind m.E. bekannte Tretminen, die man in der Hauptverhandlung an sich ohne große Probleme aus dem Weg räumen können müsste. Warum das nicht passiert, leuchtet mir nicht ein. Denn immer wieder muss der BGH zu dem Klassiker „Entlassung des Zeugen ohne den aus der Hauptverhandlung Angeklagten“ Stellung nehmen. So dann jetzt auch im BGH, Beschl. v. 11.03.2014 – 1 StR 711/13 (vgl. dazu u.a. auch Klassischer Fehler II – klassischer geht es nicht – dem BGH fehlen die Worte? zum BGH, Beschl. v. 05.12.2013 – 2 StR 387/13). 

Da war in einem Verfahren wegen des Vorwurfs der Vergewaltigung die Nebenklägerin zweimal als Zeugin vernommen worden. Während der Vernehmungen wurde der Angeklagte jeweils gemäß § 247 StPO aus dem Sitzungssaal entfernt. Auch die Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin als Zeugin erfolgte jeweils in Abwesenheit des Angeklagten. Nach der ersten Vernehmung der Nebenklägerin wurde sie im allseitigen Einverständnis entlassen. Erst dann wurde der Angeklagte wieder in den Sitzungssaal gelassen und vom Vorsitzenden über den Inhalt der Zeugenvernehmung der Nebenklägerin informiert. Nach der Vernehmung der Mutter der Nebenklägerin wurde die Nebenklägerin erneut vernommen. Auch bei dieser zweiten Vernehmung und der anschließenden Verhandlung über die Entlassung der Zeugin war der Angeklagte nach § 247 StPO ausgeschlossen.

Die Rüge des absoluten Revisionsgrundes gem. § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 247 StPO wegen Abwesenheit des Angeklagten bei der Verhandlung über die Entlassung der Nebenklägerin hat durchgegriffen. Und wir lesen dazu dann beim BGH – schon wieder:

aa) Die Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen ist grundsätzlich ein wesentlicher Teil der Hauptverhandlung. Die währenddessen fortdauernde Abwesenheit des nach § 247 Satz 1 oder Satz 2 StPO entfernten Angeklagten ist deshalb regelmäßig geeignet, den absoluten Revisionsgrund zu begründen (BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92). Ob ein Verfahrensteil als wesentlich einzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Zweck der jeweils betroffenen Vorschriften sowie danach, in welchem Umfang ihre sachliche Bedeutung betroffen sein kann. Nach dem Zweck des § 247 StPO ist aber die Entlassungsverhandlung in Anwesenheit des Angeklagten grundsätzlich als wesentlich anzusehen. Die das Anwesenheitsrecht und die  Anwesenheitspflicht des Angeklagten betreffenden Vorschriften bezwecken auch, dem Angeklagten eine allseitige und uneingeschränkte Verteidigung zu ermöglichen, insbesondere durch Vornahme von Verfahrenshandlungen aufgrund des von ihm selbst wahrgenommenen Verlaufs der Hauptverhandlung. Das wird dem Angeklagten durch seinen Ausschluss von der Verhandlung über die Entlassung des Zeugen erschwert, weil er in unmittelbarem Anschluss an die Zeugenvernehmung keine Fragen oder Anträge stellen kann, die den Ausgang des Verfahrens beeinflussen können (BGHSt, aaO). Einer besonderen Darlegung, dass es sich bei der Verhandlung über die Entlassung eines Zeugen um einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung handelt, bedarf es da-her nicht.

bb) Ein Fall, in dem die Verhandlung über die Entlassung einer Zeugin ausnahmsweise nicht als wesentlicher Teil der Hauptverhandlung angesehen werden könnte, liegt hier auch nicht darin, dass es sich bereits um die zweite Vernehmung der Zeugin handelte.

Auch einer ergänzenden Vernehmung einer Opferzeugin kommt grundsätzlich erhebliche Bedeutung für das Verfahren zu, sodass der Angeklagte auch nach einer solchen stets die Möglichkeit haben muss, ergänzende Fragen oder Anträge zu stellen, die das Verfahren beeinflussen können (BGH, GrS, Beschluss vom 21. April 2010 – GSSt 1/09, BGHSt 55, 87, 92). Beim Vorwurf von Sexualstraftaten liegt es sogar nahe, dass Umstände zum Tatgeschehen selbst dann erörtert werden, wenn es nur deshalb zu einer erneuten Vernehmung der Opferzeugin kommt, weil eine für sich genommen „neutrale“ Frage zum Randgeschehen noch geklärt werden muss. Auch in einem solchen Fall ist kein Verfahrensbeteiligter rechtlich gehindert, bisher noch nicht gestellte, aber zur Sache gehörende – also den gesamten Anklagevorwurf betreffende – Fragen zu stellen (vgl. zu § 171b GVG: BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2006 – 1 StR 268/06 Rn. 9, in BGHSt 51, 180 nicht abgedruckt). Bei der Vernehmung der Opferzeugin als zentraler Belastungszeugin bedarf es daher auch im Falle einer wiederholten Vernehmung für die Zulässigkeit einer Verfahrensrüge gemäß § 338 Nr. 5 StPO i.V.m. § 247 StPO grundsätzlich nicht der Darlegung des wesentlichen Inhalts der Aussage der Zeugin.

Hier kam der Möglichkeit, an die Opferzeugin nach deren zweiter Ver-nehmung ergänzende Fragen stellen zu können, sogar gesteigerte Bedeutung zu. ….“

Ich könnte ja noch verstehen, dass man bei der zweiten Vernehmung „schlampt“, weil man davon ausgeht – „nicht mehr wesentlicher Teil“ -, obwohl auch schon das fraglich ist. Bei der ersten Vernehmung versteht man aber gar nicht, warum der Fehler gemacht wird.

Das wird lustig: „Amtierende Richter durch Betrug im Amt?“

AusrufezeichenBei LTO stoße ich gerade auf den Beitrag „Verkauf von Examenslösungen in Niedersachsen – Amtierende Richter durch Betrug im Amt?“, der die Auswirkungen des angeblichen Verkaufs von Klausurthemen und Lösungen an Examenskandidaten durch einen leitenden Beamten im niedersächsischen Justizprüfungsamt. Da heißt es:

„Von illegal verkauften Juraprüfungen haben in Niedersachsen möglicherweise auch amtierende Richter profitiert. „Ich kann das nicht ausschließen, weil das Verfahren noch nicht abgeschlossen ist“, erklärte Justizministerin Niewisch-Lennartz am Donnerstag im Landtag in Hannover. Bei der Überprüfung der Abschlüsse von rund 2.000 Juristen seien bereits eine Reihe von Auffälligkeiten festgestellt worden. Darunter sind auch 101 Prüfungen von amtierenden Richtern.“

Na, das wird ja lustig. Ganz zu lesen dann hier bei LTO.

Immer wieder: Fahren ohne Fahrerlaubnis oder: Darf ich mit meiner EU-Fahrerlaubnis fahren?

entnommen Wikimedia.org,  Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

entnommen Wikimedia.org,
Quelle: Bundesdruckerei: Fotoarchiv

In keinem verkehrsstrafrechtlichen Gebiet hat es in der letzten Zeit so viele Entscheidungen gegeben, wie zum Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) in Zusammenhang mit der ausländischen/EU-Fahrerlaubnis. Dazu hat sich der EuGH einige Male zu Wort gemeldet, das BVerwG hat gesprochen, diverse OVG/VGH und OLG. Und jetzt dann auch noch einmal das OLG Stuttgart, das im OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.03.2014 – 2 Ss 799/13 – sich mit der Frage auseinandersetzt, was denn nun „unbestreitbare“ Informationen aus dem Ausstellerstaat sind (§ 28 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV). Dazu der Leitsatz der Entscheidung:

  • Eine Zeugenaussage zum Wohnsitz des Angeklagten, die im Wege der Rechtshilfe von einem Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats protokolliert ist, stellt eine vom Ausstellungsmitgliedstaat herrührende Information im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV dar.
  • Ob diese Information „unbestreitbar“ im Sinn von § 28 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 FeV ist, hat das nationale Tatgericht unter umfassender Würdigung der weiteren Umstände zu würdigen.

Das OLG hat das landgerichtliche Freispruchsurteil aufgehoben, weil ihm die Würdigung der vorliegenden Informationen durch das LG nicht ausreichend war. Also: 2. Runde.

Umkehrung von: „Wie du mir, so ich dir“, aber auch: Bewusste Falsch-/Fehlmessung?

© lassedesignen - Fotolia.com

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Oft kommt es in der Verteidigung auf Kleinigkeiten an. Das macht mal wieder das AG Alsfeld, Urt. v. 10.02.2014 – 4 OWi-805 Js32700/13 – deutlich. Es behandelt sicherlich keinen alltäglich Fall, zeigt aber sehr schön, worauf man als Verteidiger achten muss/sollte und verdeutlicht damit m.E. auch noch einmal die Bedeutung des Einsichtsrecht des Verteidigers in alle Unterlagen, die eine Messung und ein Messgerät betreffen.

Was ist/war passiert? Dem Betroffenen wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen, die er am 31.01.2013 begangen haben sollte. Das bei der Messung verwendete Messgerät war am Dienstag, den 22. 1. 2013, zur Reparatur gebracht worden und wurde am gleichen Tag wieder repariert mitgenommen. Bei der Reparatur wurden eichrelevante Öffnungen vorgenommen. Am Montag, den 28.01.2013, wurde durch den Verantwortlichen bei der Polizei die Neueichung beantragt. Kurze Zeit später erhielt er die Mitteilung, dass der zuständige Eichbeamte erkrankt war. Am 19.03.2013, also rund 7 Wochen später, erfolgte eine Nachfrage. Auf diese wurde mitgeteilt, dass der Mitarbeiter immer noch erkrankt sei. Schließlich wurde das Gerät am 09.04.2013 in einem anderen Bundesland geeicht.

Das AG hat den Betroffenen frei gesprochen. Es hat die Messung als

„unwirksam [angesehen], weil sie mit einem ungeeichten Messgerät durchgeführt wurde.

Gemäß § 13 EichO erlischt die Eichung vorzeitig, wenn wie hier (infolge von Reparaturen) Hauptstempel, Sicherungsstempel oder Kennzeichnungen entfernt werden mussten. Nach Abs. 2 gilt dies allerdings dann nicht, wenn die erneute Eichung „unverzüglich“ beantragt wurde.

Vorliegend liegen zwischen Reparatur und Eichantrag 6 Tage, dies kann nicht mehr als unverzüglich angesehen werden. „Unverzüglich“ ist nach allgemeiner Definition ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern“. Dabei ist der Maßstab, der an eine „Unverzüglichkeit“ zu stellen ist von der Art der verlangten Handlung (wie z. B. entsprechenden Vorbereitungen, Abläufen etc) abhängig. Nach Auffassung des Gerichts ist für den vorliegenden Fall allerdings ein ebenso strenger Maßstab zu stellen, wie an die Verkehrsteilnehmer selbst oder an (wenn auch an anderer Stelle) an staatliche Stellen. Der Autofahrer hat nach ständiger Rechtsprechung zu § 142 StGB kaum 24 Stunden Zeit, einen Unfall zu melden, sofern er die Unfallstelle erlaubterweise verlassen hat. Auch die Vorführung einer Person, die aufgrund eines Haftbefehls ergriffen wurde, vor dem Haftrichter hat „unverzüglich“ zu erfolgen, wobei dies spätestens am Tage nach der Ergreifung stattzufinden hat. Vor diesem Hintergrund und auch angesichts der Tatsache, dass die Stellung des Antrags auf Neueichung – und nur darauf kommt es bei § 13 Abs. 2 EichO an – kein sonderlich schwerer bzw. komplizierter Vorgang ist, der einer besonderen Vorbereitung o. ä. bedürfte, ist vorliegend der Ablauf von fast 1 Woche nicht mehr als unverzüglich anzusehen.

Also Umkehrung des Beschlusses: Wie du mir, so ich dir. Will heißen: Wenn ich als Staat usw. an anderer Stelle kurze Fristen vorgeben, dann muss ich die ggf. auch für mich selbst gelten lassen. Wenn man das AG-Urteil richtig versteht, bedeutet das: „Unverzüglich“ i.S. von 13 Abs. 2 EichO bedeutet, dass der Antrag spätestens in zwei Tagen gestellt sein muss.

Offen gelassen hat das AG eine weitere interessante Frage, nämlich die, ob dem Sinn des Gesetzes damit genüge getan wurde, dass zwar ein Neueichungsantrag gestellt wurde, in Kenntnis der Tatsache, dass keine Eichung erfolgen kann, dennoch gemessen wurde und sich erst nach fast 2 Monaten darum gekümmert wurde, dass nun auch tatsächlich neugeeicht wurde.“ Im Grunde genommen haben wir es also mit einer bewussten Falsch/Fehlmessung zu tun, oder?