Monatsarchiv: Mai 2014

Wochenspiegel für die 20. KW, das war U.Hoeneß, ein Beamter mit (falscher) Zeit und ein Spiel

entnommen wikimedia.org Urheber Tropenmuseum

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Urheber Tropenmuseum

In der ablaufenden Woche hat es m.E. ein die Blogs beherrschendes Thema nicht gegeben, wenn man mal davon absieht, dass Streaming und Abmahnungen an der ein oder anderen Stelle im Vordergrund gestanden haben sowie das Urteil des EuGH zu Google. Daher haben wir heute folgende bunte Mischung anzubieten:

  1. Zum Streaming und zur Abmahnung dann nur diese Meldung: Achtung – erste Streaming Abmahnungen durch Waldorf Frommer!? ,
  2. zum Google-Urteil nur diese: Google muss Löschen – Hier ein Muster eines Löschantrages zur freien Verfügung,
  3. U. Hoeneß, der nicht nach Landsberg will,
  4. Wenn der BGH nicht will, dann will er nicht, oder passt schon irgendwie,
  5. einen Erlebnisbericht zum Zeugentypen. Heute: Frau Lehrerin,
  6. Die Zeit, die für den Angeklagten spielt/läuft,
  7. Die Verschärfung der steuerrechtlichen Selbstanzeige,
  8. Ein Beamter, der über zwei Jahre das Zeiterfassungsgerät absichtlich falsch bedient hat,
  9. Ein Law-Blog, das jetzt Werbung bringt – interessant sind die Kommentare,
  10. und dann war da noch die neue/nette Idee: Spielen wir ein Spiel! mit der Auflösung des Rätsels hier; was mich auf die Idee gebracht hat, „abzukupfenr“ und das ggf. auch mal für das Gebührenrecht zu machen 🙂

Mit 1,09 Promille besoffen gefahren – 75 % der Kaskoversicherung weg

© ExQuisine - Fotolia.com

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Die Klägerin fährt alkoholisiert mit ihrem Pkw und verursachte einen Verkehrsunfall dadurch, dass sie in einem Baustellenbereich von der Fahrbahn ab kommt. Die BAK der Klägerin beträgt 1,09 Promille. Das OLG Karlsruhe sagt im OLG Karlsruhe, Urt. v. 15.04.2014 – 9 U 135/13: Grob fahrlässig, was dazu führt, dass der Kaskoversicherer zu einer Leistungskürzung von 75 % berechtigt ist:

„Der Umstand, dass die Klägerin den Versicherungsfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt hat, führt nicht dazu, dass ihr Anspruch gegen die Beklagte vollständig entfällt. Unter Berücksichtigung der Schwere des Verschuldens (§ 81 Abs. 2 VVG) ist vielmehr eine Kürzung auf 25 % vorzunehmen. Daraus ergibt sich der Anspruch in Höhe von 1.780,00 €.
 
a) Bei der Kürzung der Versicherungsleistung gemäß § 81 Abs. 2 VVG sind sämtliche Umstände des Einzelfalls abzuwägen. Dies gilt grundsätzlich auch bei alkoholbedingter Fahruntauglichkeit (vgl. BGH, NJW 2011, 3299). In der Praxis spielt dabei allerdings die jeweilige Blutalkoholkonzentration eine erhebliche Rolle, da bei einem höheren BAK-Wert in der Regel von einem entsprechend höheren Verschulden auszugehen ist. In der gerichtlichen Praxis wird bei einem BAK-Wert oberhalb der Grenze der absoluten Fahruntauglichkeit von 1,1 Promille im Rahmen von § 81 Abs. 2 VVG vielfach eine Kürzung der Leistung auf Null vorgenommen, während BAK-Werte unterhalb von 1,1 Promille zumeist nicht zu einem gänzlichen Entfallen der Leistung führen (vgl. hierzu die Rechtsprechungsbeispiele bei Böhm/Nugel, MDR 2013, 1328).
 
b) Im vorliegenden Fall hält der Senat eine Kürzung auf ¼ für angemessen. Dabei ist berücksichtigt, dass der BAK-Wert zum Unfallzeitpunkt nahe an der absoluten Grenze von 1,1 Promille lag, diesen Wert jedoch nicht ganz erreichte. Ausfallerscheinungen, welche die Klägerin zusätzlich vor Fahrtantritt hätten vom Fahren abhalten müssen, waren nicht erkennbar. Die Klägerin hat erstinstanzlich vor dem Landgericht einerseits eingeräumt, sie habe ein „schlechtes Gewissen“ wegen des Alkohols gehabt, als sie sich zur Fahrt entschloss. Andererseits kann der Senat unter den gegebenen Umständen jedoch nicht feststellen, dass sich das Verschulden der Klägerin im Grenzbereich zu einem Eventualvorsatz befunden hätte (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Böhm/Nugel a. a. O.).“

Autsch – das mangelhafte Tattoo

entnommen wikimedia.org Author Michael Deschenes

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Author Michael Deschenes

Die Entscheidung zum mangelhaften Tattoo ist auch schon in anderen Blogs gelaufen, ob mit Volltext habe ich jetzt allerdings nicht überprüft. Hier ist dann der OLG Hamm, Beschl. v. 05.03.2014 – 12 U 151/13 und hier die PM dazu, aus der der Sachverhalt ein wenig deutlicher wird als aus dem Hinweisbeschluss des OLG Hamm.

Die Klägerin hatte den beklagten Inhaber eines Tattoostudios imit dem Erstellen eines Tattoos beauftragt. Nach einem Entwurf tätowierte der Beklagte daraufhin auf dem rechten Schulterblatt der Klägerin eine farbige Blüte nebst Ranken. Dabei brachte er die Farbe in zu tiefe Hautschichten ein. Die Tätowierung entsprach nicht mehr dem Entwurf, es kam zu Verkantungen, unregelmäßig dick ausgeführten Linien und Farbverläufen. Die Klägerin verlangte deswegen ein Schmerzensgeld und lehnte es ab, die Tätowierung durch den Beklagten nachbessern zu lassen.

Das OLG hat ihr Recht gegeben und ihr ein Schmerzensgeld von 750 € zugebilligt. Und sie muss sich auch nicht auf eine Nachbesserung einlassen (wobei ich mir nicht vorstellen kann, wie das überhaupt gehen soll). Das OLG hat seinem Beschluss folgende Leitsätze voran gestellt:

1. Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung.

2. Da es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu.

3. Verständliche Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers zu rechtfertigen.

Das „kuriose“ Versteck: 374 Pakete/645 kg Marihuana im „Natursteinquader aus Granit“

entnommen wikimedia.org Urheber Roll-Stone

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Urheber Roll-Stone

Ich überlege, eine Serie zu starten mit dem Obertitel: „Das „Kuriose“ Versteck“. Denn ich bin dann doch immer wieder erstaunt, an welchen Stellen und wie Betäbungsmittel für die „Einfuhr“ versteckt bzw. gelagert werden. Nach einem „herointrächtigen“ Teppich (vgl. Wertvoller, weil herointrächtiger, Teppich) oder Kokain im Pulli (vgl. dazu: Kokain-Pullis, oder: Auch so kann man BtM einführen….) nun 374 Pakete/645 kg Marihuana im „Natursteinquader aus Granit“. So heute morgen Meldungen in der Tagespresse, die wohl auf einer „Gemeinsame Pressemitteilung“ des Zollfahndungsamtes München, der Gemeinsamen Ermittlungsgruppe Rauschgift Nordbayern und der Staatsanwaltschaft Halle beruhen (vgl. hier: Empfindlicher Schlag gegen einen international agierenden Drogenschmugglerring von www.hallelife.de. Näheres kann man dort nachlesen, ich zitiere nur zur Lagerung und zum Transport:

Da der dabei eingesetzte Rauschgiftspürhund positiv anzeigte, veranlassten die Zöllner eine intensivere Kontrolle des Natursteinquaders und entdeckten dabei im Inneren des Quaders, der, wie sich schnell herausstellte, lediglich ein simpler Betonklotz war, 374 Pakete Marihuana mit einem Nettogewicht von rund 645 Kilogramm. …..

In ihrem Heimatland Albanien ließ eine bislang nicht näher identifizierte Organisation Marihuana, gut verpackt, in Betonquader eingießen. Als „Natursteinquader aus Granit“ in den Transportunterlagen und bei den Zollabfertigungen deklariert, schmuggelten sie die tonnenschwere Fracht per Lastkraftwagen nach Italien, die Niederlande sowie Deutschland und verteilten die Drogen in ihren Bestimmungsländern an bestehende Abnehmer. Dreh- und Angelpunkt der Rauschgiftgeschäfte dieser Organisation in Deutschland und den Niederlanden waren die in Schleswig-Holstein ansässigen beiden Brüder.“

Wie gesagt: Wir starten eine Serie….

Und dann noch: „Hallo, haben Sie 5 Sekunden Zeit für die gute Nachricht vom Tage?“

© Gina Sanders - Fotolia.com

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Mit dem Betreff: Hallo, haben Sie 5 Sekunden Zeit für die gute Nachricht vom Tage?“ fand ich heute morgen die nachstehende Nachricht in meinem Email-Postfach. Ja, die fünf Sekunden Zeit hätte ich gehabt, wenn es denn „die gute Nachricht vom Tage“ gewesen wäre. Sie war es aber nicht, Und da habe ich mir die eine Sekunde Zeit genommen, um die „gute Nachricht“ in den Spam-Ordner zu schmeißen:

„Hallo, haben Sie 5 Sekunden Zeit für die gute Nachricht vom Tage?

hat die BankIhnen die Kreditlinie gestrichen ?  

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 Bis bald

 F. Hoffmann

 Mitarbeiter im support“,

Ach so: Hatte sich so oder so erledigt, da mir die „Kreditlinie“ nicht gestrichen worden ist. Wer aber „frischen Kredit“ braucht: Er kann sich da ja melden 🙂