Monatsarchiv: Mai 2014

Arbeitsrecht meets Strafvollzug – die „Ablösung“ des Gefangenen von der Arbeit

© chris52 - Fotolia.com

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Ich habe länger nichts mehr zu Haftfragen gebracht. Daher heute mal Strafvollzug mit arbeitsrechtlichem Einschlag: Der Antragsteller verbüßt eine Freiheitsstrafe in der JVA Saarbrücken. Seit dem 5.12.2012 war er als Hausarbeiter eingesetzt. Am 5.8.2013 wandte sich der Gefangene A an den Sozialdienst der Vollzugsabteilung und gab an, er werde von den Mitgefangenen M, G und D, zu denen auch der Antragsteller gehörte, bedroht. Diese bestritten in den folgenden Anhörungen den Vorwurf und behaupteten, der Gefangene A habe gerade eine Bedrohung oder einen Angriff auf seine Person provozieren wollen, um eine Verlegung in sein Heimatland zu erzwingen. Der Antragsteller befand sich als einziger dieser Gefangenen im Arbeitseinsatz. Nachdem er bis auf weiteres für die Tätigkeit gesperrt worden war, ordnete der Anstaltsleiter – ohne weitere Disziplinierung – am 10.9.2013 die Ablösung des Antragstellers von seiner Tätigkeit an. Dagegen wendet sich dieser und begehrt die gerichtliche Entscheidung gemäß § 109 StVollzG sowie die Verpflichtung ihm seine vorherige Arbeit wieder zuzuweisen. Nach seiner Auffassung komme eine Ablösung nur in Betracht, wenn sich nachträglich seine fehlende Eignung herausgestellt habe. Er sei jedoch nach wie vor motiviert und auch geeignet der Tätigkeit nachzugehen. Sein Vollzugsverhalten sei zudem ohne Beanstandung gewesen und er habe bisher keine Probleme bereitet.

Der Antragsteller hat mit seinem Antrag bei der StVK des LG Saarbrücken Erfolg. Die hat im LG Saarbücken, Beschl. v. 18.03.2014 – IV StVK 1366/13 – die JVA angewiesen, den Antragsteller wieder zu beschäftigen.

„Die Antragsgegnerin hat zu Unrecht die von ihr ermittelte Verdachtslage als ausreichend für die erfolgte Ablösung von der Arbeit gehalten.

Besteht nur der Verdacht einer Verfehlung, so muss er seiner Intensität nach ebenso gravierend wie in jenen Fällen sein, in denen die arbeitsgerichtliche Rechtsprechung ihn als Kündigungsgrund genügen lässt (OLG Frankfurt, NStZ-RR 2005, 158; Feest-Lesting, StVollzG, 6. Auflage, § 37 Rdnr. 17).

Grundsätzlich kann nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes nicht nur eine erwiesene Vertragsverletzung, sondern auch schon der schwerwiegende Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer sonstigen Verfehlung ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung gegenüber dem verdächtigen Arbeitnehmer sein. Eine Verdachtskündigung liegt dann vor, wenn und sobald der Arbeitgeber seine Kündigung damit begründet, gerade der Verdacht eines (nicht erwiesenen) strafbaren Verhaltens habe das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zerstört (ständige Rsp. des BAG; vgl. nur BAG vorn 26.09.2002 — 2 SZR 424/02 = AP Nr. 37 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG vom 05.04.2011 — 2 AZR 217/00 = AP Nr. 34 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG vorn 20.08.1997 — 2 AZR 620/96 = AP Nr. 27 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG vom 14.09.1994 — 2 AZR 164/94 AP Nr. 24 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Der Verdacht einer strafbaren Handlung stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Bei der Verdachtskündigung sind objektive Tatsachen, die für den Verlust des zur Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses notwendigen Vertrauens ursächlich sind, der Kündigungsgrund. § 626 Abs. 1 BGB lässt im Fall des Verdachts einer Straftat eine außerordentliche Kündigung dann zu, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen; wenn die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses geforderte Vertrauen zu zerstören und wenn der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen hat, insbesondere dein Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (vgl. BAG AP Nr. 23, 24 und 25 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung). Der Verdacht muss objektiv durch bestimmte, im Zeitpunkt der Kündigung vorliegende (Indiz-)Tatsachen begründet sein. Der Verdacht muss sich aus Umständen ergeben, die so beschaffen sind, dass sie einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können. Er muss darüber hinaus schwerwiegend sein. Es ist zu prüfen, ob eine große Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der gekündigte Arbeitnehmer eine Straftat begangen hat (LAG Schleswig-Holstein vom 25.02.2004 — 3 Sa 491/03; KR-Fischermeier, Gemeinschaftskommentar zum KSchG, 6. Auflage, Rdnr. 212 und 214 zu § 626 BGB; KR-Etzel, Rdnr. 508 zu § 1 KSchG, jeweils m. w. N.)….“

Klassischer Fehler VII: Ordnungsgemäße Anklage – der BGH lässt nicht alles durchgehen.

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Auch ein Klassiker im Revisionsrecht bzw. mit in die Gruppe „Klassischer Fehler“ gehören die mit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Anklageerhebung zusammenhängenden Fragen, die meist in Zusammenhang mit Serienstraftaten eine Rolle spielen. Da ist die Rechtsprechung des BGH zwar verhältnismäßig weit/großzügig, aber nicht so weit, dass der BGH nun alles durchgehen lässt, was an Anklage bei ihm ankommt bzw., was die Tatgerichte haben durchgehen lassen. Aus dem Bereich ist dann hinzuweisen auf den BGH, Beschl. v. 04.02.2014 – 2 StR 533/13, der eine Verurteilung wegen Bankrotts betrifft:

a) Der Verurteilung des Angeklagten wegen Bankrotts in den vorgenannten Fällen liegen nach den Feststellungen des Landgerichts 13 konkret beziffer-te Auszahlungen in einer Gesamthöhe von 78.875 Euro zugrunde, die der Angeklagte in der Zeit vom 22. Februar 2011 bis zum 26. August 2011 (UA S. 15) bzw. 12. September 2011 (UA S. 13) für seine Tätigkeit als Honorararzt von vier näher bezeichneten Krankenhausbetreibern erhalten und dem in Bezug auf sein Vermögen bestellten Insolvenzverwalter nicht offenbart hat.

b) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wird von der zugelassenen Anklage nicht erfasst. Es fehlt an einem hinreichend umgrenzten Tatvorwurf.

Die Anklage hat die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat sowie Zeit und Ort ihrer Begehung so genau zu bezeichnen, dass die Identität des geschichtlichen Vorgangs klargestellt und erkennbar wird, welche bestimmte Tat gemeint ist; sie muss sich von anderen gleichartigen strafbaren Handlungen desselben Täters unterscheiden lassen (Umgrenzungsfunktion). Die begangene, konkrete Tat muss durch bestimmte Tatumstände so genau gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welche Handlungen dem Angeklagten zur Last gelegt werden. Fehlt es hieran, so ist die Anklage unwirksam (BGH, Urteil vom 28. Oktober 2009 – 1 StR 205/09, NStZ 2010, 159, 160).

Diesen Anforderungen wird die unverändert zur Hauptverhandlung zugelassene Anklage nicht gerecht. Der von der Strafkammer in den Fällen II. 66 bis 78 abgeurteilte Lebenssachverhalt wird weder im Anklagesatz noch im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen konkret beschrieben. Die Anklage teilt lediglich mit, der Angeklagte habe in einer Mehrzahl von Fällen seine als Honorararzt von Krankenhausbetreibern erzielten Einnahmen in Höhe von insgesamt 78.515 Euro dem bestellten Insolvenzverwalter nicht offengelegt.

Schon die Benennung des Tatzeitraums fehlt bzw. umfasst – soweit die Anklage noch vor den nachfolgenden Angaben im konkreten Anklagesatz einen Tatzeitraum vom 18. Dezember 2006 bis Ende 2010 nennt – ganz offensichtlich nicht die abgeurteilten in der Zeit vom 22. Februar 2011 bis August 2011 erfolgten Honorarauszahlungen. Die Taten sind auch nicht durch andere Umstände unverwechselbar umschrieben und daher ausreichend konkretisiert. Die Anklageschrift nennt weder die verschiedenen Krankenhäuser noch gibt sie Auskunft über konkret erzielte Honorare. Angesichts der fehlenden Angabe des Tatzeitraums und jedweder weitergehender Konkretisierung der Tathandlung ist auch die Mitteilung des Gesamtbetrags der Auszahlungen in Höhe von 78.515 Euro nicht geeignet, den angeklagten Lebenssachverhalt hinreichend zu individualisieren (vgl. dagegen Senat, Urteil vom 12. Februar 2014 – 2 StR 308/13). Der in der Anklage genannte Gesamtbetrag stimmt im Übrigen auch nicht mit dem von der Strafkammer festgestellten Gesamtbetrag von 78.575 Euro überein, weshalb mangels anderweitiger Konkretisierungen schon nicht überprüft werden kann, ob die festgestellten einzelnen Auszahlungen auch alle vom Anklagevorwurf umfasst waren.“

Ergebnis: Teileinstellung und Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch. Wenigstens etwas 🙂 . Und: Im Übrigen eine Frage, die der BGH von Amts wegen prüft, da es sich bei der ordnungsgemäßen Anklageerhebung um eine Verfahrensvoraussetzung handelt.

Sind 10, 100, 1000 Rechtsanwälte eine „beträchtliche Anzahl“?

entnommen open clipart.org

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Im Recht des Klageerzwingungsverfahrens gibt es nicht nur die Klippe, bzw. die hohe, manchmal zu hohe Hürde der Begründung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, an der viele Anträge scheitern. Es gibt in dem Bereich noch eine weitere Problematik, nämlich die Frage, ob dem Antragsteller ggf. ein Rechtsanwalt beigeordnet werden muss, also, ob er einen sog. Notanwalt bekommt oder nicht. Die Antwort hängt davon ab, ob man die Vorschrift des § 78b ZPO entsprechend anwendet oder nicht. Die Frage ist in der Rechtsprechung der OLG umstritten. Die jüngere Rechtsprechung der OLG spricht sich allerdings inzwischen für eine entsprechende Anwendung aus. Zu den Verfechtern der Auffassung, die eine entsprechende Anwendung verneinen, gehört u.a. das OLG Hamm, das gerade in einem OLG Hamm, Beschl. v. 11.02.2014 – 1 Ws 23/14 – die entsprechende Anwendung noch einmal abgelehnt hat, u,a, mit dem Argument: .

„Darüber hinaus besteht im Klageerzwingungsverfahren angesichts der Vielzahl der in Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kein objektives Bedürfnis für die Zulassung eines Notanwalts, da sichergestellt ist, dass der Antragsteller für jeden nicht gänzlich aussichtslosen Antrag einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt finden kann. Offensichtlich aussichtslose Fälle sollten durch den Anwaltszwang hinsichtlich des Antrags auf gerichtliche Entscheidung aber ohnehin gerade von den Oberlandesgerichten ferngehalten werden (OLG Hamm, a. a. O.).„

Na ja, ob das so richtig ist? Es entscheidet doch erst das OLG über die Frage der Aussicht des Antrags, oder? Man hätte sich auch gewünscht, dass das OLG sich vielleicht auch ein wenig mehr mit den Argumenten der anderen Auffassung befasst hätte, zumal ja immerhin auch Meyer-Goßner/Schmitt zu deren Anhängern gehören.

Aber: Das OLG hat die Ablehnung dann noch auf ein zweites Standbein gestellt, wenn es ausführt:

„Abgesehen davon reicht der Vortrag des Antragstellers für die Beiordnung eines Notanwalts ohnehin nicht aus, selbst wenn man eine solche im Klageerzwingungsverfahren als zulässig erachten würde. Denn die Beiordnung eines Notanwalts setzt voraus, dass der Antragsteller darlegt und glaubhaft macht, dass er alle ihm zumutbaren Bemühungen entfaltet hat, um die Übernahme des Mandats durch einen Rechtsanwalt zu erreichen. Der Antragsteller hat zwar dargelegt, dass er verschiedene Anwälte kontaktiert hat, welche jedoch zu einer Mandatsübernahme nicht bereit waren. Insoweit fehlt es allerdings bereits an einer entsprechenden Glaubhaftmachung, da dem Antrag des Antragstellers die Übernahme eines Mandats ablehnende Schreiben von Rechtsanwälten nicht beigefügt waren. Darüber hinaus ist das Vorbringen des Antragstellers jedoch auch bereits nicht ausreichend, um „alle zumutbaren Bemühungen“ darzulegen. Der Antragsteller hätte sich nicht wie im vorliegenden Fall damit begnügen dürfen, sich an einige Rechtsanwälte zu wenden. Er hätte vielmehr zuvor eine beträchtliche Anzahl von Rechtsanwälten um die Mandatsübernahme gebeten haben müssen (zu vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2013 – III-2 Ws 121/13 -).“
….
„Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat nach eigener Prüfung an. Unabhängig davon, dass der Senat keinen Anlass sieht, von der ständigen Rechtsprechung des hiesigen Oberlandesgerichts abzuweichen (vgl. nur NJW 2003, 3286 und NJW 2008, 245), reicht das Anschreiben von – wie hier – drei Rechtsanwälten (unabhängig davon, dass hier die Gründe für eine Ablehnung der Mandatsübernahme durch diese unklar sind) bei weitem nicht als eigenes Bemühen um anwaltliche Vertretung vor Beantragung eines Notanwalts aus (vgl. u.a. BGH VersR 2000, 649; BayVGH, Beschl. v. 26.02.2013 -3 ZB 13.73 u.a. – […]). Gemessen an der Gesamtzahl der in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwälte kann dies nicht als ernsthaftes Bemühen um Vertretung gewertet werden, wenn – so die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes – es schon nicht ausreicht, nur drei von 28 beim Bundesgerichtshof zugelassene Anwälte zu kontaktieren“.

Auch da ist m.E. eine Rückfrage erlaubt: Was ist denn nun eine „beträchtliche Anzahl“ von Rechtsanwälten? Sind das 10, 100, 1000 oder noch mehr? Drei reichen nicht, aber wie viele muss man denn kontaktieren? Mit dem Argument mache ich jeden Antrag unzulässig. Aber vielleicht ist das ja auch gewollt?

Sonntagswitze: Heute das Beste aus den letzten 5 Jahren…

© Teamarbeit – Fotolia.com

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Natürlich gibt es heute, nachdem wir gerade unser „5-Jahres-Ranking“ vorgestellt haben – vgl. hier: 5-Jahres-Spiegel, oder: Mehr als 500.000 Leser können nicht irren 🙂 -, auch Sonntagswitze, es wird nicht nur gefeiert 🙂 . Und natürlich gibt es einen Rückblick. Und zwar auf die 20 besten bzw. häufigsten geklickten Beiträge aus der Rubrik aus den letzten 5 Jahren. Ob es die besten waren, das wird jeder Leser für sich selbst entscheiden müssen.

Und hier sind sie dann in einer Zusammenstellung – auch eine interessante Mischung:

 

 

Posting

Leser

 1. Sonntagswitz. Heute zu Bundespräsident Christian Wulff – gefunden im Internet… 6.085
 2. Sonntagswitz: Unsere Top 10 Witze des Jahres 2013 2.833
 3. Sonntagswitze. Die Top Ten des Jahres 2011 2.131
 4. Sonntagswitz: Heute Studenten und Studium 1.411
 5. Sonntagswitz: Heute natürlich Fußballwitze: Bayern gegen Dortmund. 1.297
 6. Sonntagswitz: Kreuzfahrt-Tagebuch einer Frau 1.096
 7. Sonntagswitz – heute zum Fahrrad(fahrer) 1.033
 8. Sonntagswitz: Wer ist der Erste? 1.025
 9. Sonntagswitz: Betäubungsmittel – u.a.: Koks-Fund bei Aldi war Lappalie 987
 10. Sonntagswitz: Der fast vereidigte Vorsitzende 884
 11. Sonntagswitz: Jedes Ding/jede “Einlassung” hat zwei Seiten 793
 12. Sonntagswitz: Heute zur Spionage-/Ausspähaffäre NSA 756
 13. Sonntagswitz: Heute mal wieder einfach so….. 747
 14. Sonntagswitz: Mal wieder – andere Länder, andere Sitten/Gesetze 710
 15. Sonntagswitz: Über Juristen und so… 704
 16. Sonntagswitz: Etwas zu früh – Witze zu Weihnachten 704
 17. Sonntagswitz: Gedicht einer Kanzleiangestellten an den Weihnachtsmann 698
 18. Sonntagswitz: Heute zu Studenten und Studium II 666
 19. Sonntagswitz: Heute mal Kindermund bzw. Witze von/zu/über Kinder…… 665
 20. Sonntagswitz(e): Dieses Mal zum Spargel… 654

5-Jahres-Spiegel, oder: Mehr als 500.000 Leser können nicht irren :-)

© pico - Fotolia.com

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Heute ist ein besonderer (Sonn)Tag, an dem es nicht nur den üblichen Wochenspiegel gibt bzw. gegeben hat, sondern auch eine „Jubiläumsstatistik“. Anlass ist der 5. Jahrestag der „Listung“ bei Jurablogs am 18.05.2009. Da wollen wir ein wenig Statistik betreiben und damit ein wenig zurückschauen. Das ist ja mal ganz interessant, vor allem auch für uns, wenn man beim u.a. Ranking der Beiträge aus den letzten 5 Jahren – ohne Sonntagswitze sieht – wer und was unter den TOP 25 liegt.

Beim Rückblick hilft zunächst JuraBlogs selbst mit den (Roh)Daten/Angaben zu diesem Blog, nämlich mit (Stand: 18.05.2014):

  • gelistet
  • Platz 4 im JuraBlogs Ranking
  • 4749 Artikel, gelesen von 505084 Lesern
  • 106 Leser pro Artikel

Immerhin: Fast 5.000 Artikel, na ja gut, aber jedenfalls näher an der Anzahl 5.000 als an der 4.000. Und Leser, also die 500.000-er Grenze geknackt. Ok, andere haben mehr, aber immerhin. Platz 4 gefällt uns auch, Platz 1, 2 oder 3 wären besser, aber wir arbeiten daran; derzeit ist die Luft im Ranking ja auch ziemlich dünn. Aber: Unternehmen: Platz 1 bzw. Steigerung in 2014 🙂 .

Wir haben uns dann natürlich gefragt, was waren denn nun die besten bzw. die am häufigsten geklickten/gelesenen Beiträge in den letzten 5 Jahren. Wir haben dazu mal die 25 ersten zusammengestellt:

 

Posting

 1. Die Bombe ist geplatzt: Das 2. KostRMoG geht in den Vermittlungsausschuss – Und nun Frau Ministerin?
 2. Na bitte, geht doch: Poliscan Speed ist nicht standardisiert…
 3. Marihuana-Indoor-Plantage im Einfamilienhaus – ist der Gärtner Gehilfe?
 4. Entziehung der Fahrerlaubnis II: “Ich bin Staatsbürger des Deutschen Reiches”
 5. Super, 5 Mio € gewonnen, ich höre auf zu bloggen/arbeiten 🙂
 6. Braucht jemand Munition gegen Geschwindigkeitsmessung mit ESO 3.0?
 7. BGH verneint (allgemeines) Akteneinsichtsrecht des Zeugenbeistands
 8. RVG-Sensation: Ist das 2. KostRMoG/Sind die RVG Änderungen geplatzt?
 9. Alt oder neu – Inkrafttreten des 2. KostRMoG – welches Recht gilt?
 10. Was ist nun mit ESO ES 3.0? Verwertbar – auch ohne Kenntnis der Messdaten?
 11. Aus dem Rechtspflegerforum: “Kopiekosten per Fax nachgewiesen” – geht das?
 12. Sensation: Freispruch im Verfahren ./. RA Lucas in Augsburg – kein Aprilscherz!
 13. Die Wertgrenze bei der “geringwertigen Sache” bewegt sich nach oben – etwas
 14. Sex in der Schule – der Religionslehrer und die 14-jährige Schülerin – Volltext hier
 15. Entbindung von der Schweigepflicht – Vorsicht!!!!
 16. Und nochmals: Der Pkw als gefährliches Werkzeug
 17. Sterben ist kein prozessual vorwerfbares Verhalten
 18. Immer wieder derselbe schwere Verteidigerfehler in der Revision…
 19. Rechtsbeugung: Heimliche “Nachbearbeitung” der Urteilsgründe – Finger weg!
 20. Hat das BVerfG keine Ahnung von der Realität? Das meint jedenfalls eine RiAG am AG Würzburg – und schießt m.E. über das Ziel hinaus
 21. Nachricht/Mahnung vom Inkassobüro – ich lache mich schlapp…
 22. Offener Brief: Lieber Herr Staatsanwalt, ich habe genug zu tun und blogge trotzdem.
 23. eso ES 3.0, immer wieder – heute mit der Fotolinie
 24. “rechts vor links” – Vorfahrt auf dem Parkplatz
 25. Die spinnen, die vom Focus…., oder: Was man mit 7.500 € alles machen kann.

 

Interessante Mischung, oder?

Wie immer an solchen Tagen: Ein herzliches Dankeschön an alle Leser, an alle Kommentatoren – auch an die manchmal nervigen (ja, auch die gibt es) und an die, die hinter den Kulissen das Blog am Laufen halten.

Und natürlich auch an M. Klappenbach, der durch das Bereitstellen von JuraBlogs sicherlich für einen größeren Verbreitungsgrad der Blogs und für mehr Aufmerksamkeit sorgt. Ihm herzlichen Dank für seine Mühe.

Zum Schluss: Ad multos annos. Versprochen, für den ein oder anderen vielleicht auch: Angedroht .