Geldstrafenurteil – reicht nicht für den Bewährungswiderruf

© ferkelraggae - Fotolia.com

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In der letzten Zeit hat es einige Entscheidungen zum Widerruf von Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer neuen Straftat gegeben, wenn diese nur mit einer Geldstrafe geahndet worden ist. Auch wir haben darüber berichtet (vgl. hier Gott sei Dank, nur eine Geldstrafe!! Aber damit vor Bewährungswiderruf gerettet? zum KG, Beschl. v. 18. 12. 2013 – 2 Ws 594-595/139). Die Tendenz scheint dahin zu gehen, auch in den Fällen zum Widrruf zu kommen.

Dass es dann doch auch noch anders geht, zeigt der LG Bonn, Beschl. v. 16.04.2014 –  23 Qs 14/14 -, auf den ich hier aus Gründen der „Ausgewogenheit“ hinweisen will. Das LG führt aus:

2. Die Beschwerde ist auch begründet.

a) Zwar ist gemäß § 56f StGB die einem Verurteilten gewährte Strafaussetzung zu widerrufen, wenn dieser während der Bewährungszeit eine Straftat begeht oder anderweitige Bewährungsauflagen missachtet und dadurch die der Strafaussetzung zugrunde liegende gegenteilige Erwartung nicht erfüllt.

b) Nach dieser Maßgabe rechtfertigt jedoch die Verurteilung des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keinen Widerruf der Strafaussetzung. Denn das Amtsgerichts hat dort – unter Berücksichtigung der hiesigen laufenden Bewährung sowie zwei weiterer laufender Bewährungen – eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 5 Euro für den vom Beschwerdeführer begangenen versuchten Diebstahl geringwertiger Sachen für ausreichend erachtet und die Verhängung einer Freiheitsstrafe nicht für unerlässlich gehalten (§ 47 StGB). Bei der hierfür erforderlichen Prognoseentscheidung liegt es wegen der mit der größeren Sach- und Zeitnähe verbundenen besseren Erkenntnismöglichkeit grundsätzlich nahe, sich der (günstigen) Zukunftsprognose des (zuletzt) erkennenden Gerichts anzuschließen (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 – 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429; Fischer StGB, 60. Auflage, § 56f Rn 8b).

c) Dass dem Urteil des Amtsgerichts Siegburg vom 20.11.2013 keine Auseinandersetzung mit den Vorverurteilungen und auch keine Angaben über eine wesentliche Änderung der Lebensführung entnommen werden können, steht dem nicht entgegen. Denn auf eine unzureichende und damit nicht überzeugende Bewertung der dortigen Aussetzungsprognose kann nicht allein deshalb geschlossen werden, wenn – wie hier – lediglich wegen der Abfassung eines abgekürzten Urteils nach § 267 Abs. 4 StPO von einer näheren Begründung abgesehen worden ist (vgl. OLG Köln, Beschl. vom 19.03.1993 – 2 Ws 115-116/93, StV 1993, 429).

 d) Auch die Kammer geht davon aus, dass die Verurteilung wegen versuchten Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe dem Gewicht der Tat und der Entwicklung des Beschwerdeführers Rechnung getragen haben und es zu dessen weiteren Beeindruckung des Widerrufs der ausgesetzten Freiheitstrafe nicht bedarf. Anhaltspunkte, die dieser Bewertung widerstreiten, sind nicht ersichtlich und werden auch in der angegriffenen Entscheidung nicht aufgezeigt.“

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