Monatsarchiv: Mai 2014

Urlaub, die schönste Zeit des Jahres? Bei manchen Urlaubern wohl nicht.

entnommen wikimedia.org Urheber Wolfgang Sauber

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Urheber Wolfgang Sauber

Urlaub, die schönste Zeit des Jahres, so lautete ein Werbeslogan in der Tourismusbranche. Allerdings: Bei manchen Urlaubern ist das wohl eher nicht der Fall. Die scheinen ihren Urlaub damit zu verbringen, nach Mängeln zu suchen, um nach dem Urlaub – frisch erholt – dann den Reiseveranstalter auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen. So offenbar auch ein „Urlauber“, der  bei einem hannoverschen Reiseunternehmen für die Zeit vom 04.09. bis 18.09.2013 eine Flugpauschalreise mit All Inklusive-Leistungen in einem Hotel in Doganbey für sich und seine Partnerin für 2.258 € gebucht hatte. Nach dem Urlaub bemängelte er,

  • dass sich in der Nähe des Hotels eine Moschee befunden und der Muezzin beginnend ab 6.00 Uhr morgens, verstärkt durch Lautsprecher, mehrmals täglich für ca. fünf Minuten zum Gebet gerufen habe.,
  • außerdem sei während des Hinflugs die Armlehne am Sitz abgebrochen,
  • beim Rückflug habe das Flugzeug erst beim dritten Landeversuch unsanft aufgesetzt.

Der „Urlauber“ hat Schadensersatz in Höhe von 1.161,26 € begehrt, allerdings beim AG Hannover „einen auf die Mütze bekommen“. Das AG hat die Klage abgewiesen. Begründung:

  • Muezzinrufe seien in der Türkei landestypisch, vergleichbar mit Kirchenglockengeläut in einem christlichen Land.Ein Reisemangel sei darin nicht zu sehen. Außerdem sei der Reisebeschreibung zu entnehmen gewesen, dass sich das Hotel im Ortszentrum von Doganbey befindet, so dass der Kläger mit landestypischen Geräuschen rechnen musste.
  • Der defekte Sitz stellte eine bloße Unannehmlichkeit dar, die nicht zu einer Minderung führe. Es sei dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, wann und wie die Armlehne abgebrochen sein soll, außerdem führe eine etwaig fehlende Armlehne nicht dazu, dass das Sitzen derart beeinträchtigt würde, dass der Flug insgesamt unbrauchbar wäre.
  • Da die Landung von Wetterbedingungen abhänge, auf die der Luftbeförderer keinen Einfluss hat, müsse ein Fluggast im Einzelfall auch mit einer unsanften Landung rechnen.

Wenn man es liest – es ist die PM des AG Hannover vom 22.04.2014 – zum AG Hannover, Urt. in 559 C 44/14 – dann fragt man sich, warum fährt der Mann in die Türkei, wenn ihn die Muezzinrufe stören? Und für das Wetter bei der Landung dürfte der Reiseveranstalter auch nicht verantwortlich sein. Man ist fast geneigt, ihm zu raten: Bleib doch zu Hause. Aber da stören dann sicherlich die Kirchenglocken 🙂 .

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Nicht alles, was gut ist, ist auch richtig

WaageÜberraschung, Überraschung, habe ich gedacht, bzw: Nicht alles, was gebührenrechtlich für den Beschuldigten vorteilhaft ist, ist auch richtig, als ich den LG Potsdam, Beschl. v. 27.02.2014 – 24 Qs 141/13 – gelesen habe. Da hatte die  ehemals Beschuldigte an einer Demonstration in Potsdam teilgenommen und wurde, nachdem aus dem Demonstrationszug heraus Straftaten begangen worden waren, durch Polizeikräfte festgehalten und erkennungsdienstlich behandelt. Auf Antrag der in dem anschließend eingeleiteten Ermittlungsverfahren anwaltlich vertretenen Beschuldigten stellte das AG Potsdam fest, dass die erkennungsdienstliche Behandlung (§ 81b StPO) rechtswidrig gewesen sei, und erlegte die Kosten des Feststellungsverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen der Beschuldigten der Staatskasse auf. Um die Gebühren gibt es dann Streit. Der Beschuldigte verlangt auf der Grundlage Kostengrundentscheidung eine Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und eine Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG. Die Rechtspflegerin hat den Kostenerstattungsantrag der Beschuldigten insgesamt zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, Tätigkeiten im Feststellungsverfahren würden in Strafsachen mit der allgemeinen Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG abgegolten, eine gesonderte Gebühr sei hierfür nicht vorgesehen. Der Streit endet damit, dass das LG für die Tätigkeiten im Feststellungsverfahren eine Verfahrensgebühr für eine Einzeltätigkeit nach Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG festgesetzt hat.

Wie gesagt: Überraschend und vorteilhaft, aber falsch: Auszugehen ist nach dem Sachverhalt der Entscheidung davon, dass der für die Beschuldigte tätig gewordene Rechtsanwalt als Verteidiger i.S. der Vorbem. 4 Abs. 1 VV RVG tätig geworden ist. Damit hatte für ihn die Abrechnung nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG zu erfolgen. Eine Abrechnung nach Teil 3 Abschnitt 1 VV RVG kam wegen der Subsidiarität des Teil 4 Abschnitt 3 VV RVG nicht bzw. nur insoweit in Betracht , als Tätigkeiten erbracht wurden, die nicht von den Gebühren des Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG erfasst wurden. Das waren die ihm Feststellungsverfahren nach § 98 Abs. 2 StPO analog erbrachten Tätigkeiten aber gerade nicht. Bei ihnen handelt es sich vielmehr um Tätigkeiten, die von der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG erfasst wurden; insoweit hatte die Rechtspflegerin also Recht. Durch diese Verfahrensgebühr ist die gesamte Tätigkeit des RA im Verfahrensabschnitt „Vorbereitendes Verfahren“ erfasst. Und dazu gehören eben auch Feststellungsverfahren nach § 98 Abs. 2 StPO.

Es stellt sich dann natürlich die Frage, welche Auswirkungen die zutreffende Kostengrundentscheidung des AG für die ehemalige Beschuldigte hat. Kann sie überhaupt und wenn ja welche Kosten erstattet verlangen? Nun, die Frage löst sich m.E. ganz einfach, die Antwort ist aber wohl vom AG, erst recht vom LG, aber auch vom Verteidiger übersehen worden. Vorgegangen werden muss nämlich mit der sog. „Differenztheorie“. D.h.: Es muss in einem ersten Schritt zunächst die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG ohne Berücksichtigung der Tätigkeiten im Feststellungsverfahren ermittelt werden. In einem zweiten Schritt muss dann die Höhe der Verfahrensgebühr Nr. 4104 VV RVG unter Berücksichtigung der Tätigkeiten im Feststellungsverfahren bestimmt werden. Der sich als Differenz zwischen diesen beiden Gebührenbestimmungen ergebende Betrag ist dann zu erstatten. Das sind die „entstandenen notwendigen Auslagen“. Mit Sicherheit erheblich weniger als die vom LG festgesetzte Verfahrensgebühr Nr. 4302 Nr. 2 VV RVG, aber auch weniger als die neben der Sache liegende Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG und die Nr. 4104 VV RVG, die der Verteidiger geltend gemacht hatte.

Die (unehrenhafte) Antwort, die zur Ehre gereicht

© AllebaziB - Fotolia.com

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Die mit einem Zeugnisverweigerungsrecht/Auskunftverweigerungsrecht zusammenhängenden Fragen spielen auch im Zivilverfahren eine Rolle und erlangen vor allem dann Bedeutung, wenn Strafverfahren anhängig sind/waren. Anders als im Strafverfahren nach § 55 StPO kann im Zivilverfahren der Zeuge das Zeugnis auch verweigern, wenn ihm die Beantwortung der Frage zur Unehre gereichen würde (384 Nr. 2, 1. Alt. ZPO). Und darum haben beim OLG Düsseldorf nach einem Strafverfahren die Parteien des beim OLG anhängigen Zivilschadensersatzverfahrens und ein Zeuge gestritten. Das OLG sagt dazu im OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13.03.2014 – I 14 W 18/14: Ein Zeugnisverweigerungsrecht kann in den Fällen, in denen zu Gunsten des Zeugen ein Strafverfolgungshindernis besteht, nicht mit drohendem Ehrverlust dadurch begründet werden, dass der Zeuge sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste.

Ok, aber das reicht dann auch, oder muss ich nachlegen und ausführen:

„Unehre meint eine nicht zumutbare Herabsetzung des Ansehens, wobei es auf das Bewusstsein der Rechtsgemeinschaft, nicht aber auf das einer Gruppe ankommt, allerdings unter Berücksichtigung der örtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse im Umfeld des Zeugen (Musilak, ZPO, 10. Aufl. 2013, Rdnr. 5). Der Zeuge ppp. versucht den ihm angeblich drohenden Ehrverlust damit zu begründen, dass er sich bei wahrheitsgemäßer Beantwortung der Beweisfragen selbst einer Straftat bezichtigen müsste. Dies kann als Begründung für einen angeblich drohenden Ehrverlust insbesondere in Fällen, in denen wie hier zu seinen Gunsten ein Strafverfolgungshindernis besteht, jedoch nicht ausreichen. Gerade in den Fällen, in denen von der Zeugenaussage erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen einen strafrechtlich verurteilten Schädiger abhängen, ist dem Zeugen bei verjährten eigenen Straftaten eine Selbstbezichtigung aus Gründen der Schadenswiedergutmachung zuzumuten. Es würde ihm im Ansehen der Rechtsgemeinschaft im Gegenteil zur Ehre gereichen, wenn er sich zur Wahrheit bekennt und nicht durch die Berufung auf sein Zeugnisverweigerungsrecht die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen torpediert.“

Schön nicht?

Die Fürsorgepflicht des Amtsrichters…

© Corgarashu – Fotolia.com

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Mit Urteil vom 11.12.2013 verwirft das AG Parchim wegen unentschuldigten Fernbleibens des anwaltlich vertretenen Betroffenen von der Hauptverhandlung dessen Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid. Den vom Betroffenen mit anwaltlichem Schriftsatz vom 10.12.2013, eingegangen beim Gericht am selben Tag, gestellten Antrag nach § 73 Abs. 2 OWiG hat das Amtsgericht nicht beschieden. Diese Vorgehensweise gefällt dem OLG Rostock gar nicht und es hebt im OLG Rostock, Beschl. v. 21.02.2014 – 2 Ss OWi 30/14 – auf.

 b)  Das Amtsgericht hat den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid rechtsfehlerhaft gemäß § 74 Abs. 2 OWiG verworfen, weil es dem Antrag des der Hauptverhandlung ferngebliebenen Betroffenen vom 10.12.2013 auf Entbindung von der Anwesenheitspflicht (B1. 42 ff. d.A.) zu Unrecht nicht entsprochen hat.

 Das Amtsgericht hat den wirksam gestellten Antrag auf Entbindung von der Pflicht zum persönlichen Erscheinen zu der Hauptverhandlung am 11.12.2013 (42 ff. d.A.) weder vor der Hauptverhandlung beschieden noch sich in dem den Einspruch des Betroffenen nach § 74 Abs. 2 OWiG verwerfenden Urteil vom selben Tage mit ihm auseinandergesetzt. Dass der Antrag ausweislich des auf ihm enthaltenen Faxstempels bereits am 10.12.2013 (gegen 15:00 Uhr) einging, jedoch ausweislich eines weiteren Stempelaufdrucks erst am Sitzungstag auf der Geschäftsstelle einging, steht der Pflicht nicht entgegen, diesen zu bescheiden. Erfahrungsgemäß gehen nicht selten erst kurz vor oder am Terminstag schriftliche oder telefonische Mitteilungen über eine Verhinderung des Betroffenen oder auch Entbindungsanträge bei Gericht ein. Die Fürsorgepflicht gebietet es deshalb, dass der Richter sich vor der Verkündung des Verwerfungsurteils bei der Geschäftsstelle informiert, ob dort eine entsprechende Nachricht vorliegt (OLG Frankfurt NJW 1974, 1151; OLG Stuttgart Justiz 1981, 288; OLG Köln VRS 102, 382 = DAR 2002, 230).

War ein Entschuldigungsschreiben oder eine entsprechende fernmündliche Nachricht über eine Verhinderung des Betroffenen zum Zeitpunkt der Entscheidung bei Gericht bereits eingegangen, ist die fehlende Kenntnis des Richters grds. belanglos (vgl. Senge in KK- OWiG, 3. Aufl., § 74 Rn 35 m.w.N.). Ein Fall arglistigen – dann ggf. zu einer anderen Sicht der Dinge führenden – Verteidigungsverhaltens, bei dem z.B. ein Entbindungsantrag ohne ersichtlichen Anlass erst ganz kurz vor der Terminsstunde in unlauterer Art und Weise angebracht wird in der (begründeten) Erwartung, dieser werde deshalb dem Tatrichter nicht rechtzeitig vorgelegt werden und zu dem hier eingetretenen Rechtsfehler führen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 12.10.2007 – 2 Ss(OWi) 256/07 1 157/07), dürfte (noch) nicht vorliegen.

Rettung naht manchmal an unerwarteter Stelle. Wer hätte das gedacht?

hawk88_Calendar_1Manchmal kann es sich lohnen, in einer ggf. verfahrenen Situation Rettung etwas abseits von den ausgetretenen Pfaden zu suchen. Man muss nur wissen, wo man suchen muss/soll. Einen Hinweis gibt da m.E. der BGH, Beschl. v. 06.03.2014 – 4 StR 553/13 – zum Erfordernis der Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden (§ 36 StPO). Da hatte das LG die Revision eines Nebenklägers als unzulässig, weil verspätet, verworfen. Dagegen dann der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO und der Wiedereinsetzungsantrag. Und: Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts hatte Erfolg. Denn die Revision war nicht verspätet – so der BGH, da das Urteil dem Nebenkläger nämlich nicht wirksam zugestellt war. Der BGH weist darauf hin, dass die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden an eine besondere Form nicht gebunden ist, sie also sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden kann. In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung müsse sie aber im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein. Und das war nicht der Fall.

Die Literatur und Rechtsprechungszitate in der Entscheidung zeigen, dass der BGH mit seinem Beschluss kein Neuland betreten hat, sondern sich auf den Pfaden der h.M. bewegt. Die Entscheidung zeigt aber sehr schön auf, auf welche „Nebenkriegsschauplätze“ man als Verteidiger manchmal achten muss/sollte, wenn es um Fristversäumnisse geht. Dann ist zwar „das Kind erst einmal in den Brunnen gefallen“, aber Rettung kann dann an einer Stelle auftauchen, an der man mit ihr gar nicht rechnet. Nämlich bei allgemeinen formellen Fragen wie eben der Zustellungsanordnung. Deshalb sollte man in solchen Fällen als Verteidiger bzw. wie hier als Nebenklägervertreter immer noch einmal Akteneinsicht nehmen, um solche Dinge zu prüfen und auf Sie dann hinweisen zu können. Die Rettung ist dann häufig um vieles einfacher als der Weg über den Wiedereinsetzungsantrag. Den sollte man allerdings vorsorglich immer auch stellen. Das schadet nicht. Hat der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO Erfolg, ist der nämlich gegenstandslos.