Archiv für den Monat: März 2013

Mein Gott, wie oft müssen OLG das eigentlich noch schreiben? – Die Pflicht zur Entbindung des Betroffenen

Der Kollege, auf dessen Rechtsbeschwerde hin der OLG Bamberg, Beschl. v. 14.03.2013 – 3 Ss OWi 344/13 ergangen ist, hat mir die Entscheidung zukommen lassen. Beim Lesen habe ich dann (nur) gedacht. Ausgekautes Problem. Allerdings: Wie oft müssen die OLG denn eigentlich noch zu der Frage Stellung nehmen, wann der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens entbunden werden muss. Das haben wir doch alles schon mehrfach gelesen und müssen es immer wieder lesen. Offenabr gibt es dann doch immer wieder noch (unbelehrbare) Amtsrichter, die die §3 73, 74 OWiG als Mittel zur Disziplinierung der Betroffenen und auch der Verteidiger sehen undden Betroffenen zum Erscheinen zwingen bzw. die Verwerfung des Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorbereiten wollen.

Hier daher noch einmal zum Mitschreiben die Leitsätze des OLG Bamberg, Beschl. v. 14.03.2013 – 3 Ss OWi 344/13, die der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.

Muss das Amtsgericht aufgrund der Begründung des Entbindungsantrags davon ausgehen, dass der Betroffene keine weiteren Angaben mehr machen und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein würde, ist er von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das gilt insbesondere, wenn die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu seiner Identifizierung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht (mehr) erforderlich ist, weil der Betroffene eingeräumt hat, zu dem im Bußgeldbescheid genannten Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug geführt zu haben

Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist das Gericht dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht die Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen unverzichtbar macht

Und aus dem Beschluss:

Auch kann die Ablehnung eines Antrages auf Befreiung von der Erscheinenspflicht selbst im Falle eines drohenden Fahrverbots nicht darauf gestützt werden, dass insoweit noch Detailfragen – etwa zur Frage des Eintritts einer wirtschaftlichen Existenzkrise bei einem Berufskraftfahrer – zu klären seien, die allein der Betroffene beantworten kann. Denn eine solche, gegebenenfalls in vergleichbaren Fällen durchaus erfüllte tatrichterliche Erwartung ist letztlich im konkreten Fall nur theoretisch oder spekulativ und vermag deshalb allein ein Aufklärungsinteresse im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG nicht begründen, wenn sich der seine Fahrereigenschaft ein-räumende Betroffene zur Sache geäußert und gleichzeitig erklärt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter einlassen zu wollen.

Interessanter Nebenaspekt der Entscheidung: Das OLG hat – ohne dazu Ausführungen zu machen – die Sache an „eine andere Abteilung“ des AG zurückverwiesen. Für das darin liegende Abweichen von der Regel des § 79 Abs. 6 OWiG dürften Querelen zwischen Betroffenem/Verteidiger und Amtsrichter der Grund sein. Denn warum sonst? Der Kollege hat es bei der Übersendung der Entscheidung übrigens auch angedeutet 🙂

 

Manipulation bei der Verteilung von Transplantationsorganen – Beschuldigter bleibt in Haft

© gunnar3000 – Fotolia.com

Im Verfahren mit dem  Vorwurf der Manipulation bei der Verteilung von Transplantationsorganen liegt jetzt die Haft-Entscheidung des OLG Braunschweig vor. Dieses hat mit OLG Braunschweig, Beschl. v. v. 20.03.2013, Ws 49/13 – die Haftbeschwerde des Beschuldigten Professors verworfen. Dazu aus der PM v. 20.03.2013:

Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Braunschweig (OLG) hat mit Beschluss die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Haftbefehl des Amtsgerichts Braunschweig als unbegründet zurückgewiesen. Auch das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft blieb ohne Erfolg.

Dem 45-jährigen Prof. O wird seitens der Staatsanwaltschaft Braunschweig vorgeworfen, als seinerzeit verantwortlicher Arzt des Transplantationszentrums der Universitätsmedizin Göttingen seine auf eine Leberspende wartenden eigenen Patienten durch Manipulation der Zuteilungsreihenfolge bevorzugt zu haben. Dazu soll er seine Patienten der Stiftung EUROTRANSPLANT jeweils wahrheitswidrig als Dialysepatienten gemeldet haben. In einigen Fällen habe er Patienten auch schon dann auf die Warteliste setzen lassen, bevor die vorgeschriebene Alkoholkarenz von sechs Monaten eingehalten war. Die Staatsanwaltschaft legt ihren Ermittlungen dabei die Überlegung zugrunde, dass diese Bevorzugung eigener Patienten aufgrund des bekannten Organmangels zwangsläufig die Behandlung anderer lebensbedrohlich erkrankter und auf eine Leberspende wartender Patienten in 9 Fällen womöglich bis zu deren Tod verzögert habe, bewertet die Manipulation des Zuteilungsverfahrens daher im Haftbefehlsantrag als versuchte Tötung (§§ 212, 22, 23 Abs. 1 StGB) und hat beim Amtsgericht Braunschweig am 11.01.2013 gegen den Beschuldigten einen entsprechenden Haftbefehl erwirkt. Der Beschuldigte sitzt seit dem 11.01.2013 in Untersuchungshaft.

Das Verfahren befindet sich noch im Ermittlungsstadium. Die Ausführungen des Senats stellen daher Bewertung des bisherigen Ermittlungsergebnisses dar. Der für den Beschuldigten sprechenden Unschuldvermutung ist daher in besonderer Weise Sorge zu tragen! Nach Auffassung des Senats besteht in vier Fällen der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte verantwortlich die Zuteilungsverfahren durch Falschangaben zu Dialysen bzw. Nichtbeachtung der Alkoholkarenz systematisch beeinflusst hat, um die eigenen Patienten bei der Organvergabe zu bevorzugen.

Zur rechtlichen Bewertung hat der Senat ausgeführt: Vorsätzliche Falschangaben gegenüber der gem. § 12 Transplantationsgesetz zuständigen EUROTRANSPLANT können als versuchte Tötung zum Nachteil dadurch übergangener Patienten bewertet werden, wenn der Täter weiß, dass seine Angaben nicht weiter überprüft werden, sie die Zuteilungsreihenfolge so weit beeinflussen, dass es in einem engen zeitlichen Zusammenhang unmittelbar zur Zuteilung eines Spenderorgans kommt und die rettende Transplantationsbehandlung anderer Patienten dadurch lebensbedrohlich verzögert wird.

Dass andere auf eine Leberspende angewiesene Kranke aufgrund der Manipulation der Zuteilungsreihenfolge tatsächlich verstorben sind, sei schon deshalb nicht feststellbar, weil entsprechende Daten und Auskünfte aus Gründen des Datenschutzes (bislang) nicht vorliegen. Der Senat teilt jedoch die rechtliche Auffassung der Strafkammer, dass der Beschuldigte auf der Grundlage des gegenwärtig erzielten Ermittlungsstandes dringend verdächtig ist, es immerhin für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen zu haben, dass auf der Warteliste durch seine Manipulationen überholte Kranke vor einer rettenden Transplantation versterben, er also mit Tötungsvorsatz gehandelt hat und damit wegen versuchten Totschlags (in jetzt noch acht Fällen) zur Verantwortung zu ziehen sein dürfte.

Es bestehe der dringende Verdacht, dass der Beschuldigte mit Tötungsvorsatz gehandelt habe. Hierfür reiche ein sogenannter bedingter Vorsatz. Bedingt vorsätzliches Handeln setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dabei voraus, dass der Täter den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fernliegend erkennt (Wissenselement), ferner dass er ihn billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen zumindest mit der Tatbestandsverwirklichung abfindet (Willenselement) (BGH, Az.: 3 StR 112/90).

Zwar seien bei der Feststellung eines Tötungsvorsatzes – zumal bei einem Arzt, dem man schon grundsätzlich unterstellen kann, dass das Wohl der Patienten jeweils im Vordergrund steht, hohe Hürden zu überwinden. Eine Betrachtung aller Tatumstände führt zunächst dazu, dass auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsergebnisses mit dringender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass es der Beschuldigte für möglich gehalten hat, infolge seiner Manipulationen könnten andere Menschen sterben (Wissenselement). Dass eine Manipulation der Wartelistenrangfolge die rettende Operation aller zuvor auf einem besseren Listenplatz stehenden Patienten verzögert, liegt nach der Würdigung des Senats auf der Hand. Dass diese Verzögerung dann die Gefahr begründet, dass die übergangenen Kranken womöglich sogar vor der in Aussicht genommenen rettenden Transplantation sterben, beruht auf dem die Organzuteilung bestimmenden MELD-Score-System, weil dieses gerade den Schweregrad der Erkrankung des Patienten und damit die Dringlichkeit einer Operation wiedergibt. Jeder Tag, jede Stunde, sogar jede Minute sind also gerade für die schwerstkranken Patienten, die ohne neue Leber jederzeit sterben können, lebenswichtig, und jede Verzögerung, sei sie noch so gering, bringt sie dem Tod unmittelbar näher.

Es sei – so der Senat – dringend wahrscheinlich, dass der Beschuldigte in jedem einzelnen Fall billigend in Kauf genommen hat, dass jeweils eine oder mehrere Personen, die aufgrund ihrer Erkrankung sonst bevorzugt ein Organ hätten bekommen sollen, ein Organ nicht mehr rechtzeitig erhalten und infolgedessen versterben.

Gerade die große Sorge des Beschuldigten um seine eigenen Patienten einerseits, andererseits seine von ihm vorgetragene – allerdings nach Auffassung des Senats durch objektive Umstände nicht belegbare – Annahme, dass auch die anderen Transplantationsmediziner die Warteliste ebenso manipulieren, und seine grundsätzliche Skepsis gegenüber dem Zuteilungsverfahren sowie die Anonymität der möglichen Tatopfer haben die einer Tötung grundsätzlich entgegenstehende Hemmschwelle so weitgehend herabgesetzt, dass sie der Annahme, der Beschuldigte habe als Arzt den Tod anderer Menschen billigend in Kauf genommen, nicht mehr entgegensteht.

„Billigen“ im Rechtssinne setzt keine positive Einstellung des Täters zu dem als mögliche Folge seines Handelns erkannten Erfolg voraus. Das Merkmal ist auch dann erfüllt, wenn dem Täter der Tod des Opfers an sich höchst unerwünscht ist, er aber gleichwohl handelt, um das von ihm angestrebte und höher bewertete Ziel – hier: das Leben der eigenen Patienten – zu erreichen.

Nach Auffassung des Senats kann sich der Beschuldigte nicht auf Nothilfe oder einen anderen Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgrund berufen. Eine Rechtfertigung wegen Nothilfe gem. § 32 StGB scheidet aus, weil die anderen Patienten trotz der auf der Organknappheit beruhenden Konkurrenzsituation keine Angreifer der vom Beschuldigten behandelten Patienten sind.

Dass Patienten mit einem MELD-Score von 40 in der Regel eine deutlich höhere Sterblichkeit nach der Transplantation haben als Patienten mit einem geringeren Zuteilungswert, rechtfertigt, auch wenn das Zuwarten die Chancen der eigenen Patienten auf ein Überleben der Erkrankung deutlich verschlechtert, schon deshalb keine Eingriffe in das Verteilungssystem, weil das Leben des Menschen nach dem Grundsatz des absoluten Lebensschutzes in jeder Phase ohne Rücksicht auf die verbliebene Lebenserwartung den ungeteilten Schutz der Rechtsordnung genießt.

Die beim Beschuldigten offenbar vorhandene Vorstellung, einem Patienten mit besserer Lebenserwartung zu Lasten eines Menschen mit geringerer Lebenserwartung helfen zu dürfen, widerspricht auch sonst der Rechtsordnung, weil bei einer – wie hier gegebenen – Gleichwertigkeit von Rechtsgütern eine Notstandslage (§ 34 StGB) stets ausscheidet. Die Auswahl der geeigneten Empfänger war gerade nicht Aufgabe des über die Krankheitsgeschichte der anderen Patienten gar nicht informierten Beschuldigten, sondern stand jeweils allein EUROTRANSPLANT zu.

Hinzuweisen ist schließlich darauf, dass der Senat keinen Anhaltspunkt dafür gefunden hat, dass sich der Beschuldigte in irgend einer Weise selbst bereichert habe oder dies gewollt hätte.“

 

Einstellung á la AG Biberach – Kein ordnungsgemäßer Visiertest, Messung unverwertbar?

© Sven Grundmann – Fotolia.com

Aus dem Süden komme eine m.E. dann doch überraschende amtsgerichtliche Entscheidung zur Verwertbarkeit einer Geschwindigkeitsmessung mit dem Lasermessgerät Riegel FG21-P, wenn die polizeiliche Dienstanweisung für Baden-Württemberg nicht beachtet worden ist. Bei der Verwendung des Lasermessgerätes Riegel FG21-P ist danach der Visiertest zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Funktionsfähigkeit der Visiereinrichtung auf einen geeigneten Gegenstand vorzunehmen. Hier hatte hat der Messbeamte den Visiertest entgegen der polizeilichen Dienstanweisung auf einen Leitpfosten vorgenommen.

Der AG Biberach, Beschl. v. 20.03.2013 – 5 OW 25 Js 4052/13 – geht davon aus, dass damit die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens nicht mehr erfüllt sind und, da eine nachträgliche Feststellung der Ordnungsgemäßheit der Messung ausgeschlossen, ist das Verfahren eingestellt werden muss. Das hat das AG auch getan.

Den Betroffenen wird es freuen – und den Verteidiger, der mir die Entscheidung übersandt hat, freut sich natürlich auch. M.E. allerdings eine etwas vorschnelle Entscheidung. Denn das AG setzt sich nicht mit der – in der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung bejahten – Frage auseinander, ob die Messung nicht doch verwertbar war, allerdings mit einem höheren Sicherheitsabschlag.

 

 

„Alle vier Jahre erwischt, reicht nicht“ für Gewerbsmäßigkeit

© Martin Fally – Fotolia.com

Mit dem Bemerken „Alle vier Jahre erwischt, reicht nicht“ hatte mir der Kollege, der den OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.03.2013 – 1 Ss 43/13 – „erstritten“ hat, die Entscheidung übersandt. Im Verfahren geht es um die Verurteilung seines Mandanten wegen gewerbsmäßigen Diebstahls i.S. des § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Geklaut worden sind nach den Feststellungen 100 l Dieselkraftstoff. Das LG hatte aus der dieser Menge, den Umständen der Tat und der Beteiligung von vier Personen in Verbindung mit einem gleichgelagerten Verhalten des Angeklagten vier Jahre zuvor geschlossen, dass der Angeklagte und seine Mittäter beabsichtigten, den Kraftstoff zu veräußern, um sich daraus eine zusätzliche nicht unerhebliche weitere Einkommensquelle zu verschaffen.

Das OLG sieht die Voraussetzungen für die Gewerbsmäßigkeit nicht:

„…Allein die durch das Amtsgericht getroffene Feststellung, der Angeklagte habe die Tat begangen, um den Treibstoff zu veräußern und hierdurch seinen kargen Lebensunterhalt aufzubessern, reicht hierzu nicht aus. Denn ein gewerbsmäßiges Handeln im Sinne von § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB liegt nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich aus wiederholten Diebstählen eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle zu verschaffen. Die bloße Absicht der Veräußerung von Diebesgut im Einzelfall genügt nicht (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 243 Rz. 18 m.w.N.).

Indessen tragen auch die Ausführungen des Landgerichts zu den Beweggründen des Angeklagten nicht die Annahme des Regelbeispiels gemäß § 243 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Denn auch die Strafkammer hat eine entsprechende Vorstellung des Angeklagten, nämlich zukünftig weitere Diebstahlstaten zu begehen, nicht festgestellt. Allein die Feststellung, der Angeklagte und seine Mittäter hätten beabsichtigt, den Kraftstoff (also die konkrete Tatbeute) zu veräußern, um sich daraus eine zusätzliche, nicht unerhebliche weitere Einkommensquelle zu verschaffen, sowie die Begehung einer gleichgelagerten Tat durch den Angeklagten vier Jahre zuvor, belegen ein derartiges Tatmotiv nicht.“

 

„Schläge ins Gesicht und gegen den Kopf“ –> gefährliche Körperverletzung?

© Dan Race – Fotolia.com

Fast jede Woche wird auf der Homepage des BGH mindestens eine Entscheidung eingestellt, die sich mit der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 StGB) in ihren unterschiedlichen Tatbestandsvarianten befasst. So jetzt z.B. der BGH, Beschl. v. 16.01.2013 –  2 StR 520/12 – der sich mit der Fragen einer das Leben gefährdenden Behandlung bei Schlägen ins Gesicht und gegen den Kopf befasst (vgl. dazu auch Was ist Hinterlist?). Davon war die Strafkammer ausgegangen. Dem BGH reichten die vom LG dazu getroffenen Feststellungen aber nicht:

„a) Zwar können grundsätzlich auch Schläge mit der bloßen Hand in das Gesicht oder gegen den Kopf des Opfers eine das Leben gefährdende Behandlung in diesem Sinne sein. Dies setzt jedoch Umstände in der Tatausführung oder individuelle Besonderheiten beim Tatopfer voraus, welche das Gefahrenpotential der Handlung im Vergleich zu einer „einfachen“ Körperverletzung (§ 223 StGB) deutlich erhöhen. Die Rechtsprechung hat dies etwa angenommen bei mehreren wuchtigen Faustschlägen gegen den Kopf eines neun Wochen alten Säuglings (Senat, Beschluss vom 6. Juni 2007 – 2 StR 105/07), bei massiven Schlägen gegen den Kopf des (alkoholisierten) Tatopfers (BGH NStZ 2005, 156) sowie bei zahlreichen Schlägen in das Gesicht und gegen den Kopf einer an einer Hauswand fixierten Geschädigten, die zu längerer Bewusstlosigkeit und schweren Verletzungen führten (OLG Köln NJW 1983, 2274).

b) Die getroffenen Feststellungen belegen solche, eine Gefahr für das Leben des Opfers potentiell begründenden Umstände nicht. Mit der Erwägung des Landgerichts, es sei in einem möblierten Zimmer „damit zu rechnen, dass die Geschädigte aufgrund des wuchtigen Schlages das Gleichgewicht verliert und hierbei, wie geschehen, mit dem Kopf gegen einen Einrichtungsgegenstand prallt“, ist die individuelle, auf die Person der Geschädigten bezogene besondere Schädlichkeit der Einwirkung durch den Angeklagten nicht ausreichend dargetan. Abgesehen davon, dass sich aus der in der Beweiswürdigung wiedergegebenen Aussage der Geschädigten anders als aus den Feststellungen nicht ergibt, dass sie mit dem Kopf gegen die Bettumrandung gefallen ist, begab sie sich nach diesem Vorfall in den Waschraum, um Kleidungsstücke zu holen, ohne dass körperliche Beeinträchtigungen festzustellen waren. Dass der im Waschraum geführte Faustschlag eine kurzzeitige Bewusstlosigkeit der Geschädigten zur Folge hatte, reicht für sich allein ebenfalls nicht aus, um die Eig-nung zur Lebensgefährdung zu belegen, zumal die Geschädigte unmittelbar anschließend nach einem weiteren Wortwechsel mit dem Angeklagten in die Schule ging. Im Übrigen ist zum Vorsatz des Angeklagten nicht ausreichend dargetan, dass er bei Ausführung der von ihm konkret gewollten und umgesetzten Tathandlungen die allgemeine Gefährlichkeit seines Tuns in der konkreten Situation für das Leben des Opfers erkannte (vgl. BGH NJW 1990, 3156; Fischer, aaO, Rn. 13 mwN).“

Also: Aufhebung und Zurückverweisung, weil nach Auffassung des BGH noch weitere Feststellungen möglich erscheinen.