Archiv für den Monat: März 2013

Wie viele Idioten (sorry) das wohl anklicken?

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In meinem Spam-Ordner finde ich gerade eine Mail mit dem Betreff: Ihre Überweisung. In der Mail heißt es dann:

„Interesse an 2600,- Euro?

Hier Klicken und nachschauen wie es geht:

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Sie müssen an keinem Gewinnspiel teilnehmen, nichts kaufen oder dergleichen.

Die 2.600,- Euro bekommen Sie ohne das Sie etwas dafür tun müssen.

Neugierig?

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Ich frage mich, wie viele Empfänger/Idioten (sorry) das wohl anklicken in der Hoffnung auf 2.600 € einfach mal so. 🙁

Akteneinsicht im Bußgeldverfahren – Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen

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Ich habe länger nicht über amtsgerichtliche Entscheidungen im Bußgeldverfahren betreffend die Bedienungsanleitung, Lebensakte und7oder andere Unterlagen berichtet, obwohl mir eine ganze Reihe von Entscheidungen zu dieser Problematik übersandt worden sind; an der Stelle sei allen Kollegen, die mich mit Entscheidungen (nicht nur zu dem Thema) beliefern herzlich gedankt. Denn eigentlich hatte ich gedacht, dass nach dem Cierniak-Beitrag aus dem zfs-Dezember-Heft 12/2012 – zfs 2012, 664 – “Prozessuale Anforderungen an den Nachweis von Verkehrsverstößen” die Luft aus diesem Thema raus sei und die wesentlichen Fragen geklärt seien. Ist es aber, wie verschiedene Entscheidungen zeigen, dann aber doch wohl nicht. An dem ein oder anderen AG scheint man den Beitrag und die rechtlichen Ansätze daraus nicht zu kennen bzw. nicht kennen zu wollen.Nun ja, ist ärgerlich. Als Verteidiger wird man keine andere Chance haben, als darauf dann ggf. in der Hauptverhandlung zu reagieren.

Hier dann meine Zusammenstellung – nach dem Motto: Die Guten ins Töpfchen, die Schlechten ins Kröpfchen.

  • (noch aus der Vor-Cierniak-Zeit) AG Eutin, Beschl. v. 17.10.2012 – 36 OWi 8/12: Einsicht in die Bedienungsanleitung der Auswertesoftware ViDistA ist zu gewähren.Die Akteneinsicht ist nach Wahl der Behörde zu gewähren durch Übersendung des Originals oder einer Ablichtung zur Einsicht in die Kanzleiräume des Verteidigers. Die Behörde ist nicht verpflichtet, dem Verteidiger eine Ablichtung zum Verbleib bei ihm zu erstellen.
  • AG Ratzeburg, Beschl. v. 24.01.2013 – 8 OWi 111/13:  Zu den Unterlagen im Bußgeldverfahren, in die Akteneinsicht zu gewähren ist, gehören sämtliche verfahrensbezogenen Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen werden und auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird. Dieses Recht umfasst auch den Einblick in die Bedienungsanleitung des Gerätes, mit dem die Geschwindigkeitsmessung erfolgte, damit die richtige Bedienung und Aufstellung des Messgerätes nachvollzogen werden kann (vgl. dazu bereits Akteneinsicht à la AG Ratzeburg – da kennt man den “Cierniak-Aufsatz”).
  • AG Soltau, Beschl. v. 04.03.2013 – 11 OWi 9202 Js 1479113 (37/13): Keine Einsicht in die Bedienungsanleitung, weil die Bestandteil der Akte ist, keine Einsicht in die Lebensakte, weil es eine solche nicht gibt; der Verteidiger hat keinen Anspruch auf Übersendung einer Kopie der Bedienungsanleitung.
  • AG Ulm, Beschl. v. 21.02.2013 – 5 OWi 45/13: Verteidiger ist auch Akteneinsicht in den vollständigen Messfilm einer Geschwindigkeitsmessung zu gewähren. Der Persönlichkeitsschutz anderer Verkehrsteilnehmer steht nicht entgegen.

Anmerkung: Beim AG Soltau scheint man den Cierniak-Beitrag nicht zu kennen. Der Hinweis auf OLG Celle und OLG Hamm zieht m.E. auch nicht, da beide Entscheidungen die angesprochenen Fragen in einem anderen Zusammenhang behandeln und zudem zeitlich vor Cierniak liegen.

Der Aufruf: „Komm, wir gehen schottern“ – strafbar oder nicht?

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Durch die wieder aufgekommene Diskussion um die Castortransporte und/oder die Endlagerung von Atom-Müll, bekommt wahrscheinlich ein Beschluss des OLG Celle erhebliche Brisanz und praktische Bedeutung, auf den das OLG in einer PM  hingewiesen hat, und zwar der OLG Celle, Beschl. v. 14. 03.2013 – 31 Ss 125/12. In dem Verfahren ging es um die Frage der Strafbarkeit des öffentlichen Aufrufs zum „Schottern“. Die hat das OLG bejaht. Dazu die – zunächst nur vorliegende PM –

Etwa 1.780 Unterzeichner, darunter auch der Angeklagte, hatten sich im Jahr 2010 auf einer frei zugänglichen Internetseite mit ihren Namen in eine dort veröffentlichte Liste eingetragen, um die angekündigte „Schotter – Aktion“ anlässlich des Castortransportes zu unterstützen. Ziel der Aktion war es den damaligen Castor – Transport aufzuhalten. Durch Entfernung der Schottersteine aus dem Gleisbett der Schienenstrecke, sollte die Standfestigkeit des Gleisbettes derart beeinträchtigt werden, dass die Strecke unbefahrbar würde (sog. Schottern). Das Amtsgericht Lüneburg verurteilte den Angeklagten im Juni 2012 wegen öffentlicher Aufforderung zu Strafftaten zu einer Geldstrafe in Höhe eines halben Netto-Monatsgehalts.

Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle bestätigte auf die Revision des Angeklagten die Entscheidung des Amtsgerichts Lüneburg mit Beschluss vom 14. März 2013 (31 Ss 125/12). Zunächst stelle die Entfernung der Schottersteine aus einem Gleisbett, bis dieses unterhöhlt und unbefahrbar ist, eine strafbare Handlung im Sinne einer Störung öffentlicher Betriebe nach § 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB* dar. Die Gleise der Deutschen Bahn AG dienten dem öffentlichen Verkehr, auch wenn sie in gewissen Zeiträumen ausschließlich dem Castor – Transport zur Verfügung stünden.

Außerdem habe sich der Angeklagte mit der Unterzeichnung einer öffentlich zugänglichen Unterschriftenliste, die ausdrücklich den bildlichen und schriftlichen Aufruf zum „Schottern“ unterstützen sollte, den Aufruf zur Störung öffentlicher Betriebe zu Eigen gemacht. Damit habe der Angeklagte die Schwelle von einer Meinungsäußerung oder straflosen Befürwortung von Straftaten zur strafbaren Aufforderung überschritten. Die Veröffentlichung der Aktionspläne könne nicht mehr als Versuch der Sensibilisierung anders Denkender innerhalb eines politischen Streites gesehen werden. Vielmehr enthalte der Aufruf die Handlungsanweisung, an einem bestimmten Tattag und Tatort eine näher bezeichnete strafbare Handlung umzusetzen. Die tatsächliche Umsetzung der „Aktion-Schottern“ sei vom Aufruf bezweckt und durch die Unterzeichnung des Angeklagten von diesem auch ausdrücklich erwünscht und angestrebt gewesen.

Der Pressesprecher und Richter am Oberlandesgericht Dr. Götz Wettich erläutert: „Die Entscheidung schafft Rechtssicherheit in Bezug auf die bisher diskutierte Frage der Strafbarkeit des sog. Schotterns. Atomkraftgegnern bleibt es natürlich weiter unbenommen, andere von ihrer Meinung zu überzeugen und die Auseinandersetzung mit den Castor-Transporten öffentlich und mit kreativen oder spektakulären Aktionen zu begleiten.Aber die Rechtsordnung schützt nicht nur die Meinungs- und Demonstrationsfreiheit der einen, sondern auch die Eigentumsrechte der anderen. Die Gerichte müssen dies bei der Auslegung der Straftatbestände berücksichtigen.

Dass die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner des Aufrufs jede Gefahr für Leib und Leben von Unbeteiligten und Polizisten ausschließen wollten und sich für ein überragend wichtiges politisches Anliegen einsetzten, spiegelt sich in der sehr milden Strafe.“

*Hinweis: Kleiner Fehler in der PM: Es muss nicht „§ 316 Abs. 1 Nr. 1 StGB heißen sondern: § 316b Abs. 1 Nr. 1 StGB“. Kann auch mal beim OLG passieren.

 

Stalken kann teuer werden: Fast zwei Jahre (Ordnungs)Haft, u.a. für Päckchen mit lebender Vogelspinne

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U.a. LTO meldet gerade auf der Grundlage einer PM des OLG Hamm vom 25.03.2013:

„Stalker muss nach Telefonterror zwei Jahre ins Gefängnis 5.03.2013

Nach monatelangem Telefonterror muss ein Mann aus der Nähe von Hannover für knapp zwei Jahre hinter Gitter. Das OLG Hamm bestätigte einen Beschluss des AG Bielefeld, wonach der 36-Jährige 720 Tage Ordnungshaft absitzen muss, weil er eine Frau trotz Kontaktverbots wiederholt telefonisch bedroht hatte.

Der massive Terror habe sich in Hunderten Anrufen, SMS und E-Mails ausgedrückt, teilte das Oberlandesgericht (OLG) Hamm am Montag mit. So habe der Mann im Wissen um die Angst der Frau vor Spinnen ein Päckchen mit einer lebenden Vogelspinne an ihren Sohn adressiert. Dabei habe die Frau „in keiner Beziehung“ zu dem Mann gestanden (Beschl. v. 28.02.2013, Az. II-1 WF 47/13).

Schon 2012 hatte das Amtsgericht (AG) Bielefeld dem 36-Jährigen auf ihren Antrag hin untersagt, sich der Frau zu nähern, ihr zu schreiben oder sie anzurufen. Trotz wiederholter Ermahnungen ignorierte er dieses Verbot, was das AG zunächst mit 90, später zusätzlich mit 630 Tagen ahndete.

Dagegen hatte der Stalker Beschwerde eingelegt, der das OLG Hamm jedoch nicht stattgab. Die Bielefelderin leide sehr und müsse Ängste aushalten, begründete das Gericht die ungewöhnliche Höhe der Sanktionsmaßnahme.“

Wegen der Einzelheiten siehe hier die PM.

Ich habe da mal eine (Gebühren)Frage, oder: Die Absprache und die Befriedungsgebühr.

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Mich erreichen nicht wenige Mails, die mit dem Satz beginnen: „Ich habe da mal eine Frage.“ Diese Mails bekomme ich gerne, eröffnen sie mir doch die Möglichkeit, meine (Hand)Bücher einem Praxistest zu unterziehen, nämlich zu prüfen, ob sich die gestellte Frage mit dem Buch beantworten lässt. Wenn ja, bin ich froh :-), wenn nicht, dann kommt an die entsprechende Stelle ein Merkzettel und der Fragesteller bekommt in der Neuauflage „ein Sternchen“ bzw. kann sich zum Kreis derer zählen, denen ich im Vorwort für Hinweise und Stellungnahmen danke.

Ganz wichtig sind die Fragen für den RVG-Kommentar, da gerade da ja die Verteidiger sich in der Praxis mit Einwendungen der Staatskasse und/oder der Rechtsschutzversicherungen auseinander setzen müssen.Zu den letzteren Anfragen gehört folgende zur Erledigungs-/Befriedungebühr Nr. 4141 VVRVG, die mich vor einigen Tage erreichte. Der Kollege hatte folgende Frage:

„Für ein Strafverfahren wurden 2 Verhandlungstermine mit jeweils umfangreicher Zeugenladung terminiert.
Im Verlauf des 1. Verhandlungstages konnte eine Verständigung mit dem Gericht, der StA u. Verteidigung herbeigeführt werden, so dass der 2. Termin sich erübrigte.
Nachdem die Verteidigung entsprechend mitgewirkt hat, wodurch der 2. Verhandlungstag wegfiel, ob dies die Gebühr nach 4141 VVRVG ausgelöst hat ?“

Auf den ersten Blick eine m.E. klare Sache. M.E. wird der Kollege Probleme mit dem Ansatz der Nr. 4141 VV RVG in dem Fall bekommen, denn die h.M. geht von der sog. Einheitlichkeit der HV aus, wenn es sich um den Wegfall von Fortsetzungsterminen handelt. Und das ist hier der Fall. Dazu steht auch einiges in unserem RVG-Kommentar bei der Nr. 4141 VV RVG.

Allerdings: Man muss eine h.M. ja immer auch auf ihre Sinnhaftigkeit prüfen und sich fragen, ob sie vorbehaltlos gilt bzw. weiter gilt. Und an der Stelle habe ich allmählich Bedenken. Denn Sinn und Zweck der Nr. 4141 VV RVG ist es, den Verteidiger dafür zu honorieren, dass er daran mitgewirkt hat, dass eine Hauptverhandlung entbehrlich wird, wodurch der Justiz Zeit und Kosten erspart werden. Der Verteidiger verliert eine Terminsgebühr, was durch die zusätzliche Verfahrensgebühr – zumindest teilweise – ausgeglichen werden soll. Und das Argument gilt m.E. auch beim Wegfall von weiteren Hauptverhandlungsterminen.

In dem Sinne habe ich dem Kollegen auch geantwortet, der inzwischen schon eine ablehnende Stellungnahme der Rechtspflegerin auf dem Tisch hatte. Und ich habe ihm geraten, die Gebühr einfach mal durchzufechten. Nur so besteht ja die Chance, dass sich die h.M. vielleicht doch mal ändert.

Übrigens: Die Abrechnungsfragen in Zusammenhang mit der Verständigung sind dargestellt bei Burhoff RVGreport 2010,  401: Anwaltsgebühren bei der Verständigung im Straf-/Bußgeldverfahren.