Mein Gott, wie oft müssen OLG das eigentlich noch schreiben? – Die Pflicht zur Entbindung des Betroffenen

Der Kollege, auf dessen Rechtsbeschwerde hin der OLG Bamberg, Beschl. v. 14.03.2013 – 3 Ss OWi 344/13 ergangen ist, hat mir die Entscheidung zukommen lassen. Beim Lesen habe ich dann (nur) gedacht. Ausgekautes Problem. Allerdings: Wie oft müssen die OLG denn eigentlich noch zu der Frage Stellung nehmen, wann der Betroffene von seiner Anwesenheitspflicht in der Hauptverhandlung des Bußgeldverfahrens entbunden werden muss. Das haben wir doch alles schon mehrfach gelesen und müssen es immer wieder lesen. Offenabr gibt es dann doch immer wieder noch (unbelehrbare) Amtsrichter, die die §3 73, 74 OWiG als Mittel zur Disziplinierung der Betroffenen und auch der Verteidiger sehen undden Betroffenen zum Erscheinen zwingen bzw. die Verwerfung des Einspruch gegen den Bußgeldbescheid vorbereiten wollen.

Hier daher noch einmal zum Mitschreiben die Leitsätze des OLG Bamberg, Beschl. v. 14.03.2013 – 3 Ss OWi 344/13, die der h.M. in der obergerichtlichen Rechtsprechung entsprechen.

Muss das Amtsgericht aufgrund der Begründung des Entbindungsantrags davon ausgehen, dass der Betroffene keine weiteren Angaben mehr machen und seine Anwesenheit zur Aufklärung wesentlicher Gesichtspunkte des Sachverhalts nicht erforderlich sein würde, ist er von der Pflicht zur persönlichen Anwesenheit in der Hauptverhandlung zu entbinden. Das gilt insbesondere, wenn die Anordnung seines persönlichen Erscheinens zu seiner Identifizierung unter dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht nicht (mehr) erforderlich ist, weil der Betroffene eingeräumt hat, zu dem im Bußgeldbescheid genannten Tatzeitpunkt das Tatfahrzeug geführt zu haben

Liegen die Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 OWiG vor, ist die Entscheidung über den Entbindungsantrag nicht in das Ermessen des Gerichts gestellt; vielmehr ist das Gericht dann verpflichtet, dem Antrag zu entsprechen, sofern nicht die Aufklärungspflicht die Anwesenheit des Betroffenen unverzichtbar macht

Und aus dem Beschluss:

Auch kann die Ablehnung eines Antrages auf Befreiung von der Erscheinenspflicht selbst im Falle eines drohenden Fahrverbots nicht darauf gestützt werden, dass insoweit noch Detailfragen – etwa zur Frage des Eintritts einer wirtschaftlichen Existenzkrise bei einem Berufskraftfahrer – zu klären seien, die allein der Betroffene beantworten kann. Denn eine solche, gegebenenfalls in vergleichbaren Fällen durchaus erfüllte tatrichterliche Erwartung ist letztlich im konkreten Fall nur theoretisch oder spekulativ und vermag deshalb allein ein Aufklärungsinteresse im Sinne des § 73 Abs. 2 OWiG nicht begründen, wenn sich der seine Fahrereigenschaft ein-räumende Betroffene zur Sache geäußert und gleichzeitig erklärt hat, sich in der Hauptverhandlung nicht weiter einlassen zu wollen.

Interessanter Nebenaspekt der Entscheidung: Das OLG hat – ohne dazu Ausführungen zu machen – die Sache an „eine andere Abteilung“ des AG zurückverwiesen. Für das darin liegende Abweichen von der Regel des § 79 Abs. 6 OWiG dürften Querelen zwischen Betroffenem/Verteidiger und Amtsrichter der Grund sein. Denn warum sonst? Der Kollege hat es bei der Übersendung der Entscheidung übrigens auch angedeutet 🙂

 

8 Gedanken zu „Mein Gott, wie oft müssen OLG das eigentlich noch schreiben? – Die Pflicht zur Entbindung des Betroffenen

  1. Strafverteidiger

    Das wird so lange weitergehen, bis Richter wieder vernünftig bezahlt werden und sich deshalb nicht wie offenbar momentan nur Vollidioten für diese Jobs bewerben.

  2. Klaus-Dieter

    Ja, es ist fachlich echt erschreckend, was sich an deutschen Gerichten tummelt. Und wir Anwälte müssen es unseren Mandanten erklären.

    Ich möchte bloß mal wissen, mit welchen Examensnoten man heute Richter werden kann. Mit meinen 7,5 Punkten im 2. Staatsexamen bin ich ja offenbar deutlich schlauer als die Deppen auf der Richterbank.

    Kann Herr Burhoff sich als ehemaliger OLG-Richter mal dazu äußern?

  3. Starfish

    Bei diesen Minderleistungen erschließt es sich mir nicht, wie Richter auch noch so frech sein und Lohnerhöhungen fordern können. Insofern kann ich das Gejammere von „Strafverteidiger“ oben nicht nachvollziehen. Die Hanni Kraft soll denen mal schön die Flötentöne beibringen. Eigentlich müsste ein „Leistungsfaktor“ her: 20% Aufhebungen, 20% Gehaltskürzung.

    Was nützt dem Bürger überhaupt diese Fehlerjustiz? Ständig hört man von Willkürrechtsprechung (wie hier), und 99% der Bürger haben mit der Justiz nichts zu tun. Da ist noch ordentlich Potential für einen Kahlschlag.

  4. RA Werner Siebers

    Werden Richter unvernünftig bezahlt? Was ist vernünftig? Rechnet man das brutto oder netto, pro Stunde, Tag, Monat oder Jahr? Wenn ich als Anwalt 100 Stunden in der Woche arbeite und dann 200.000 € Umsatz im Jahr mache, geht es mir dann besser als einem Amtsrichter der für R1 von 9 bis 12 erreichbar ist und dann (angeblich) seine Akten zuhause bearbeitet? Man weiss es nicht so genau, oder?

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