Monatsarchiv: Februar 2013

Die Schadensminderungspflicht in der Karnevalshochburg

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Es ist gar nicht so einfach, zur „5. Jahreszeit“ passende Entscheidungen zu finden. Hier ist aber eine, die ganz gut zum heutigen Karnevalsauftakt im Rheinland passt, und zwar das LG Duisburg, Urt v. 13.06.2012, 11 S 226/11. Das befasst sich mit der Erkundigungspflicht des Unfallgeschädigten für günstige Mietwagentarife. Das LG sagt: Außerhalb der Karnevalshochburgen besteht für Unfallgeschädigte auch am Rosenmontag eine Erkundigungspflicht:

„Eine Eil- oder Notsituation, die ausnahmsweise eine hinreichende Erkundigung entbehrlich gemacht hätte, hat die Klägerin nicht ausreichend vorgetragen. Allein der Umstand, dass es sich bei dem Anmiettag um Rosenmontag handelte, führt nicht dazu, dass es der Klägerin nicht möglich gewesen wäre, Erkundigungen über einen günstigeren Tarif einzuholen. Denn der Rosenmontag ist kein gesetzlicher Feiertag und außerhalb der Karnevalshochburgen wie Düsseldorf oder Köln sind, was gerichtsbekannt ist, Geschäfte und Autovermietungen am Rosenmontag geöffnet, wenn auch möglicherweise nur vormittags und nicht den ganzen Tag. Da aber eine Abholung gegen 11:45 Uhr erfolgte, wäre es der Klägerin möglich gewesen, vorher Erkundigungen über günstigere Tarife einzuholen. Im Übrigen hat die Klägerin selber eingeräumt, dass sie keinerlei Erkundigungen über einen anderen Tarif eingeholt hat, noch nicht einmal bei der Autovermietung selber. Sie hat sich vielmehr auf die Auskunft des Autovermieters verlassen, es habe alles seine Ordnung und die Versicherung werde bei der Abrechnung keine Probleme machen. Dies kann aber ersichtlich nicht ausreichen, da man sonst mit dieser Behauptung jede Anwendung der Grundsätze zur Schadensminderung abschneiden könnte.

Nun denn: Alaaf und/oder Helau!!!

Anfängerfehler: Bezugnahme/Bindung nach Aufhebung?

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Hier ist mal wieder ein – in meinen Augen – Anfängerfehler, aber nicht eines Anfängers, sondern einer ausgewachsenen Strafkammer, bei der man nicht davon ausgehen kann, dass sie (nur) mit Anfängern besetzt ist. Was ist passiert?

Das LG Bonn hat den Angeklagten mit Urteil vom 28. 07. 2011 wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Der 2. Strafsenat des BGH hat mit Beschluss vom 14. 12. 2011 dieses Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die neu entscheidende Strafkammer hat den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen hat der Angeklagte wiederum Revision eingelegt, die Erfolg hat. Der BGH hebt im BGH, Beschl. v. 12. 12. 2012 – 2 StR 481/12 – erneut auf, denn:

„1. Die Strafkammer hat zum Werdegang und zur Person des Angeklagten auf das aufgehobene Urteil Bezug genommen und dessen Feststellungen wörtlich übernommen sowie optisch eingerückt. Diese Vorgehensweise lässtbesorgen, dass das Landgericht vom Revisionsgericht nach § 353 StPO aufgehobene Feststellungen unzulässiger Weise dem neuen Urteil zugrunde gelegt hat. Die Feststellungen zur Person des Angeklagten, namentlich zu seinem Lebenslauf, gehören nicht zur Schuld-, sondern zur Straffrage, über die nach der Aufhebung des Urteils durch den Senat im Strafausspruch mit den Feststellungen umfassend neu zu befinden war (BGH, Beschluss vom 9. Dezember 2010 – 5 StR 540/10; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 353 Rn. 20 mwN). Die Strafkammer hat zwar zum Lebenslauf des Angeklagten hinsichtlich einer Marginalie eine abweichende Feststellung getroffen; daraus kann hier jedoch nicht geschlossen werden, dass sie insoweit im Übrigen eigenständig zu inhaltsgleichen Feststellungen gelangt ist wie das Ersturteil.
2. Das Landgericht ist davon ausgegangen, dass es an die Feststellungen des aufgehobenen Urteils zu den Voraussetzungen des § 21 StGB gebun-den ist (UA 16). Dies ist rechtsfehlerhaft. Die Frage einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit gehört nicht zum Schuldspruch, sondern allein zum Strafausspruch (BGH, Beschluss vom 15. April 1997 – 5 StR 24/97, NStZ-RR 1997, 237; Meyer-Goßner aaO). Die Feststellungen hierzu waren durch die Entscheidung des Senats vom 14. Dezember 2011 aufgehoben, so dass die Strafkammer auch insoweit eigene neue Feststellungen hätte treffen müssen.“

Wie gesagt: M.E. Anfängerfehler.

Polizei in Münsteraner Cafe unerwünscht.

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In Münster schlagen derzeit die Wellen recht hoch wegen einer Geschichte, über die gestern die „Westfälischen Nachrichten“ berichtet haben (vgl. hier):

Ein Student bekommt von seinem Vater, der mit ihm eine Abschlussfeier besuchen will, Besuch. Man ist zu früh und will in einem Cafe noch einen Kaffee trinken. Dort wird den beiden die Bedienung verweigert. Denn der Vater (ist Polizist und) trägt (s)eine Polizeiuniform. Der Gastwirt beruft sich auf sein Hausrecht und: Er mag, wie man in seiner Befragung nachlesen kann, wohl die Polizei nicht.

Nun ja, kann man geteilter Meinung drüber sein und dementsprechend hoch schlagen die Wellen auch in den Kommentaren zu dem Artikel auf der Homepage der „Westfälischen Nachrichten„. Was mich allerdings (auch) irritiert hat und interessiert: In dem Artikel heißt es: „Dahei habe sich sein Vater sogar auf der Toilette umziehen wollen. Die Uniform habe er eigens für die Zugfahrt getragen.“ Mir ist nicht klar, warum der Vater eigens für die Zugfahrt die Uniform getragen hat. Es war doch (wohl) ein privater Besuch in Münster.

 

Hut ab – „Kappe app“

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Die gestrigen Meldungen zur Aberkennung des Doktortitels für Frau Schavan – das Timing in Düsseldorf ist bemerkenswert – 🙂 haben nicht nur in der Presse eine Welle von Informationen und Artikeln losgelöst, sondern werden sicherlich auch in den Blogs für viele Beiträge sorgen. Mir ist nur sofort Folgendes eingefallen.

Traurig über die Aberkennung wird nicht nur die degradierte Bundesbildungsministerin – und auch „Mutti“ – sein. Nein, traurig werden auch die vielen Wagenbauer und Karnevalisten sein, die sich auf den Rosenmontagszug vorbereiten. Das wäre doch ein schönes Thema gewesen. Die Büttenredner sind sicherlich schon eifrig am Umschreiben ihrer „Festbeiträge“.

Und: In Münster gibt es einen (alternativen) Karnevalsverein „Kappe App“ e.V. Auch ein schönes Motto zu dem Ganzen: Nicht Hut ab, sondern „Kappe app“. Aus der Geschichte, die noch nicht zu Ende ist – bleibt sie Ministerin oder nicht? –  lässt sich manches machen

 

Ein Klassiker: Der nicht unterzeichnete Eröffnungsbeschluss

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Ein Klassiker (in der Verteidigung) ist der nicht unterzeichnete Eröffnungsbeschluss. So auch in dem dem  KG, Beschl. v. 11.12.2012 – (4) 161 Ss 224/12 (281/12) – zugrunde liegenden Verfahren. Bemerkenswert daran ist zunächst, dass der Verteidiger selbst dieses mögliche Verfahrenshindernis bei der Akteneinsicht gar nicht entdeckte hatte, sondern er auf den „fahrenden Zug“ aufgesprungen ist, nachdem die Generalstaatsanwaltschaft auf die mögliche Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses hingewiesen hatte. Aber: Zu früh gefreut. Denn auch die Begründung des KG, mit der das Verfahrenshindernis abgehandelt wird, ist „klassisch“:

Der Erörterung bedarf lediglich das Folgende: Das Verfahrenshindernis eines fehlenden oder unwirksamen Eröffnungsbeschlusses liegt nicht vor. Soweit der Revisionsführer erstmals in seiner Gegenerklärung – nach entsprechenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft Berlin im Verwerfungsantrag – die Unwirksamkeit des Eröffnungsbeschlusses geltend gemacht hat, weil dieser keine richterliche Unterschrift trägt, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass der Eröffnungsbeschluss (auch) eines Amtsgerichts trotz fehlender Unterschrift gültig sein kann. Zwar ist der Eröffnungsbeschluss in jedem Fall schon im Hinblick auf seine nach § 35 Abs. 2 StPO erforderliche Mitteilung schriftlich zu dokumentieren. Die richterliche Unterzeichnung ist aber nicht unerlässlich für seinen wirksamen Erlass. Vielmehr ist es – auch beim Amtsgericht – ausreichend, wenn bei fehlender Unterschrift das Schriftstück aus sich selbst heraus oder aus der Verbindung mit sonstigen Urkunden mit Sicherheit erkennen lässt, dass der zuständige Richter die Eröffnung des Hauptverfahrens tatsächlich beschlossen hat, es sich also nicht lediglich um einen Entwurf handelte, sondern um eine endgültige Entscheidung, die mit dem Willen des Richters zur weiteren Erledigung in den Geschäftsgang gegeben worden ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 10. März 1988 – (4) 1 Ss 314/87 (26/88) – und 13. August 1997 – 4 Ws 177/97 – [juris]-; ebenso KG, Beschluss vom 27. Juli 1998 – (3) 1 Ss 118/98 (57/88) – [juris]; BayObLG StV 1990, 395, 396; JR 1959, 68; OLG Celle JR 1978, 347; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Dezember 2011 – III-3 RVs 154/11 – [juris] -; StV 1983, 408; NStZ-RR 2000, 114; OLG Hamburg NJW 1962, 1360; OLG Hamm MDR 1993, 893; OLG Koblenz MDR 1985, 955; OLG Stuttgart NStZ-RR 2010, 343; OLG Zweibrücken NStZ-RR 1998, 75 und Beschluss vom 2. Mai 2008 – 1 Ws 142/08 – [juris Rn. 17]; Meyer-Goßner, StPO 55. Aufl., § 207 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt JR 1992, 348; offen lassend OLG Karlsruhe NStZ-RR 2003, 332). Soweit der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einer vielfach zitierten Entscheidung eine abweichende Auffassung vertreten hat (NStZ 1981, 448), hat er inzwischen ausdrücklich entschieden, an dieser Rechtsprechung nicht mehr festzuhalten (NStZ-RR 2012, 117; vgl. auch BGH [1. Strafsenat] bei Kusch NStZ-RR 2000, 34).

Und um das zu klären hat das KG  im hier zulässigen Freibeweisverfahren eine dienstliche Erklärung des Amtsrichters eingeholt, die „jeglichen Zweifel daran beseitigt [hat], dass der mit allen Bestandteilen vollständig zur Akte gebrachte schriftliche Beschluss vom 15. März 2012 nur versehentlich nicht unterzeichnet worden und von dem Richter gefasst und willentlich in den Geschäftsgang gebracht worden ist„.