Monatsarchiv: Februar 2013

Schlanke Justiz – nur nicht zu schlank

© angelo sarnacchiaro – Fotolia.com

Wie gestern schon angesprochen – ich habe Einblick u.a. in die NWZ. In der bin ich auf einen Beitrag „OLG Präsident für schlanke Justiz“ gestoßen, in dem sich der Präsident des OLG Oldenburg zur Modernisierung der Justiz und zu besserer Vergütung für Richter äußert.

So weit, so gut. Nur, zu schlank sollte es dann doch nicht werden und kann/darf es m.E. auch nicht. Das wäre es aber, wenn man den folgenden Vorschlag aufgreifen würde:

„Kircher schlägt vor, die Struktur der Bußgeldverfahren zu verändern. Derzeit beschäftige sich ein mit drei Richtern besetzter Bußgeldsenat beim OLG mit den Rechtsbeschwerden gegen Entscheidungen der Amtsgerichte. „Ausreichend wäre es, die Verwaltungsbehörde wie bisher über Einsprüche gegen Bußgeldbescheide befinden zu lassen und dem Bürger die Möglichkeit zu eröffnen, hiergegen beim Amtsgericht vorzugehen, das dann ohne weitere Rechtsmittelmöglichkeit abschließend entscheidet.“

Nun, damit habe ich Probleme: Abgesehen davon, dass die Bußgeldsenate beim OLG kaum noch in Dreier-Besetzung entscheiden, will der OLG-Präsident wirklich in Bußgeldsachen nur eine gerichtliche Instanz eröffnen? Einsprüche bei den Verwaltungsbehörden sind i.d.R. erfolglos – die Instanz kann man also kaum zählen. Und dann nur noch das AG und über dem der blaue Himmel? Ich habe – angesichts der Qualität mancher amtsgerichtlicher Urteile – ganz erhebliche Zweifel, ob das der richtige Weg ist. Auch sprechen die teils schweren und die Betroffenen auch schwer treffenden Folgen m.E. eher dafür, die Rechtsbeschwerde weiterhin zuzulassen/beizubehalten. Der OLG-Präsident sollte vielleicht dann doch noch mal ein wenig nachdenken, ob er den Vorschlag aufrecht erhalten will.

Diesen Titel darf A. Schavan (wohl) behalten

© Ideeah Studio – Fotolia.com

Ich bin im Moment auf Borkum und habe da dann Zugang mal nicht nur zu den „Westfälischen Nachrichten“, sondern u.a. auf die „Borkumer Zeitung“, die ihren überregionalen Teil von Festlandszeitungen bezieht. Und da stoße ich gerade auf den Artikel: „Ex-Kohlkönigin kämpft um Doktortitel„, der auch in der „Nord-West-Zeitung“ gelaufen ist. Dazu fällt mir ein:

  1. Den Titel der (ehemaligen) „Kohlkönigin“ wird A. Schavan wohl auf jeden Fall behalten dürfen. 🙂
  2. Und – worauf auch in der NWZ hingewiesen wird: „Die früheren Oldenburger Kohlkönige haben keinen guten Lauf: Annette Schavan (Amtszeit: 2009) kämpft noch um ihren Dr.-Titel, ihr Amtsnachfolger, Ex-Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg (2. v. l.), musste diesen schon ablegen…..“ Also Vorsicht, wenn man „Kohlkönig“ wird.

Der Unterschied zwischen vollendetem Raub und versuchtem Raub und Unterschlagung kann ein schmaler sein…

© Thomas Becker – Fotolia.com

Auf „Kleinigkeiten“ kann es ankommen, oder: Der Unterschied zwischen vollendetem Raub und versuchtem Raub und Unterschlagung kann ein schmaler sein. Das beweist der BGH, Beschl. v. 19. 12. 2012 – 4 StR 494/12.

Das LG hatte den Angeklagten, der sich zur Finanzierung des Kaufs von Designerkleidung, wofür er nicht die erforderlichen Geldmittel hatte, entschlossen Frauen, die in den späten Nachmittags- oder Abendstunden allein unterwegs waren, bis zu ihren Wohnungen zu verfolgen und dort zu überfallen, um Bargeld oder sonstige Wertgegenstände an sich zu bringen., in mehreren Fällen wegen Raubes verurteilt. Von einem Überfall der Frauen in ihren Wohnungen versprach sich der Angeklagte größere Beute, weil er dort über die in den Handtaschen mitgeführten Bargeldbeträge und Wertsachen hinaus weiteres Bargeld und weitere Wertgegenstände vermutete. In einem der Urteilsfälle Fälle versuchte der Angeklagte die zuvor von ihm verfolgte 59 Jahre alte Kunstlehrerin B. K. in ihre Wohnung zu drücken, als sie deren Tür auf- schließen wollte. Bei dem anschließenden Gerangel im Treppenhaus entriss der Angeklagte B. K. „mit Gewalt“ deren Tasche, in der er Bargeld vermutete und flüchtete. In der Tasche befanden sich eine Blockflöte, Ballerina-Schuhe, ein Ringbuch, Textmarker und eine Schachtel mit Aufklebern.

Der BGH hat die auch hier erfolgte Verurteilung wegen vollendeten Raubes (§ 249 Abs. 1 StGB) aufgehoben:

„Ein vollendeter Raub gemäß § 249 Abs. 1 StGB läge nur dann vor, wenn sich der Angeklagte die seinem Opfer entrissene Tasche und die darin befind-lichen Sachen zueignen wollte. Nimmt der Täter – wie hier der Angeklagte – ein Behältnis nur deshalb an sich, weil er darin Bargeld vermutet, das er für sich behalten will, eignet er sich das Behältnis nicht zu (BGH, Beschluss vom 17. November 2009 – 3 StR 425/09, NStZ-RR 2010, 75; Beschluss vom 8. September 2009 – 4 StR 354/09, NStZ-RR 2010, 48; Urteil vom 14. Juni 2006 – 2 StR 65/06, NStZ 2006, 686, 687; Beschluss vom 31. Oktober 1986 – 3 StR 470/86, StV 1987, 245). Befinden sich in dem Behältnis anstatt des erwarteten Bargeldes andere Gegenstände, die der Täter aufgrund eines neu-en Entschlusses für sich behält, liegt darin lediglich eine Unterschlagung (§ 246 StGB), die neben den auch weiterhin nur versuchten Raub tritt (vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl., § 242 Rn. 41b). Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass noch weitere zur Annahme eines vollendeten Raubes oder einer Unterschla-gung führende Feststellungen getroffen werden können, hat der Senat den Schuldspruch im Fall II. 3 der Urteilsgründe nicht auf versuchten Raub abgeändert, sondern insgesamt aufgehoben.“

Die Alkoholfahrt des (ehemaligen) Justizministers

© ExQuisine – Fotolia.com

Gemeldet wird heute(vgl. u.a. hier von Spiegel-online) eine Alkoholfahrt der (noch) niedersächsischen Justizministers, der nun in Niedersachsen Landtagspräsident werden will/soll. Gestern in Hannover mit etwas mehr als 0,8 Promille, wohl in einner allgemeinen Verkehrskontrolle, aufgefallen.

Allerdings: Keine Blutprobe – Gott sei Dank.

Herr Busemann war übrigens derjenige, der sich gegen den Richtervorbeahlt aus § 81a Abs. 2 StPO gewandt hat. Aus Niedersachsen kommt nämlich die Gesetzesinitiative, die zur Abschaffung/Änderung des § 81a Abs. 2 StPO führen soll (vgl. BR-Drucks. 615/10). Wie er denn, wenn eine Blutprobe genommen worden wäre, damit umgegangen wäre.

Man fragt sich allerdings: Warum eigentlich keine Blutprobe?.

„Wunderwaffe“ entlarvt Betrüger

© Deyan Georgiev – Fotolia.com

Mit „“Wunderwaffe“ entlarvt Betrüger“ war gestern in den „Westfälischen Nachrichten“ ein Bericht überschrieben, der mich dann doch nachdenklich gemacht hat. Bericht wird von einer neuen „Wunderwaffe“ der münsterischen Polizei. Die will nämlich jetzt mit drei USB-Mikroskopen  Versicherungsbetrügern auf die Schliche zu kommen; und zwar denjeinigen die ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit der Beschädigung ihres Fahrzeuges behaupten. Da setzt die Polizei die „Wunderwaffe“ ein und kann- wie an anderer Stelle in den „WN“ weiter ausgeführt wird – feststellen, ob Fremdlack vorhanden ist. Wenn nicht, wird es eng(er). Da kann/sollte man die Mandanten warnen

Nachdenklich hat mich die Passage gemacht:

„Seit November werden die Geräte eingesetzt – mit beeindruckendem Erfolg. Für jeden zweiten Lack-Kratzer, der angeblich von einem Unfallflüchtigen verursacht wurde, waren die Fahrzeughalter selbst verantwortlich, betont die Polizei.“

Dass in dem Bereich viel „geschummelt“ wird, war mir klar. Aber einen so hohen Satz hätte ich dann doch nicht vermutet.