Schlagwort-Archive: Versicherungsbetrug

„Wunderwaffe“ entlarvt Betrüger

© Deyan Georgiev – Fotolia.com

Mit „“Wunderwaffe“ entlarvt Betrüger“ war gestern in den „Westfälischen Nachrichten“ ein Bericht überschrieben, der mich dann doch nachdenklich gemacht hat. Bericht wird von einer neuen „Wunderwaffe“ der münsterischen Polizei. Die will nämlich jetzt mit drei USB-Mikroskopen  Versicherungsbetrügern auf die Schliche zu kommen; und zwar denjeinigen die ein Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort mit der Beschädigung ihres Fahrzeuges behaupten. Da setzt die Polizei die „Wunderwaffe“ ein und kann- wie an anderer Stelle in den „WN“ weiter ausgeführt wird – feststellen, ob Fremdlack vorhanden ist. Wenn nicht, wird es eng(er). Da kann/sollte man die Mandanten warnen

Nachdenklich hat mich die Passage gemacht:

„Seit November werden die Geräte eingesetzt – mit beeindruckendem Erfolg. Für jeden zweiten Lack-Kratzer, der angeblich von einem Unfallflüchtigen verursacht wurde, waren die Fahrzeughalter selbst verantwortlich, betont die Polizei.“

Dass in dem Bereich viel „geschummelt“ wird, war mir klar. Aber einen so hohen Satz hätte ich dann doch nicht vermutet.

Versicherungsbetrug – Hehlerei?

© Dan Race – Fotolia.com

Sachverhalt: Der Angeklagte kauft von einem italienischen Staatsangehörigen  für 3.000 Euro dessen Pkw Mercedes Diesel 200 S an, den dieser erst im Februar 2008 für 37.500 Euro erworben hatte. Nach der Übergabe des Pkws in Dortmund am 3. März 2011 veräußert der Angeklagte das Fahrzeug mit „beträchtlichem Gewinn“. Wie zuvor besprochen, sollte S. den bei der A. gegen Diebstahl versicherten Pkw als gestohlen melden und sich die Versicherungssumme auszahlen lassen. Am 10. Mai 2011 zeigte S. bei der Polizei in P. /Italien bewusst wahrheitswidrig einen Diebstahl seines Fahrzeugs an. Das LG verurteilt wegen Hehlerei (§ 259 StGB).

Der BGH, Beschl. v.06.06.2012 –  StR 144/12 – sagt: Nein , geht nicht, denn:

b) § 259 Abs. 1 StGB setzt eine Vortat voraus, die zu einer rechtswidrigen Besitzlage an der als Hehlereigegenstand in Betracht kommenden Sache geführt hat. Ein Versicherungsnehmer, der eine ihm gehörende versicherte Sache verkauft, um anschließend einen Versicherungsbetrug zu begehen, schafft keine rechtswidrige Besitzlage, weil er trotz seiner kriminellen Absichten auch weiterhin als Berechtigter verfügt. Der in dem Verkauf liegende Versicherungsmissbrauch gemäß § 265 Abs. 1 StGB (Überlassen) ist daher keine taugliche Vortat für eine Hehlerei an der versicherten Sache (BGH, Beschluss vom 17. November 2011 – 3 StR 203/11, Rn. 8; Beschluss vom 22. Februar 2005 – 4 StR 453/04, NStZ 2005, 447, 448; Beschluss vom 23. Juli 2008 – 5 StR 295/08; Stree/Hecker in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 259 Rn. 9).