Monatsarchiv: Februar 2013

Passt vielleicht auch ganz gut zu Karneval: Der betrunkene Fußgänger….

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Ganz gut zu Karneval und dem sicherlich an diesen Tagen häufig erheblichen Alkoholkonsum passt die PM Nr. 9/2013 des VG Neustadt vom 05.02.2013 zum Verfahren 1 L 29/13. Da heißt es zu einer im Eilverfahren ergangenen Entscheidung des VG:

„Der betroffene Führerscheininhaber war laut Polizeibericht nachmittags in stark betrunkenem Zustand zu Fuß in der Nähe einer vielbefahren Straße unterwegs und soll andere Autofahrer gefragt haben, wieso diese in seinem Auto säßen. Passanten befürchteten, dass er völlig unkontrolliert auf die Straße laufen werde und alarmierten die Polizei. Der Atemalkoholtest ergab einen Wert von rund 3 Promille. Später wurde am Ort des Geschehens sein Autoschlüssel gefunden, den er dort verloren hatte. Die Fahrerlaubnisbehörde veranlasste zunächst eine ärztliche Untersuchung zur Klärung, ob der Antragsteller alkoholabhängig ist. Bei Alkoholabhängigkeit fehlt die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr und die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen. Nachdem das verkehrsmedizinische Gutachten nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kam, forderte die Fahrerlaubnisbehörde zusätzlich ein psychologisches Fahreignungsgutachten an, dass der Antragsteller aber verweigerte. Daraufhin entzogen sie ihm die Fahrerlaubnis mit der Begründung: Weil er das geforderte Gutachten nicht beigebracht habe, sei von seiner fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen auszugehen. Sie ordnete den Sofortvollzug ihrer Verfügung an. Dagegen wandte sich der Betroffene im gerichtlichen Eilverfahren und trug hier im Wesentlichen vor: Er sei damals nur zu Fuß gegangen und habe gar nicht Autofahren wollen. Sein Auto habe er nicht dabei gehabt, er habe die anderen Autofahrer vielmehr nach einem Taxi gefragt.

Sein Eilantrag hatte Erfolg, wenn auch aus anderen Gründen. Die Richter äußerten Zweifel, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gibt, dass die Behörde eine isolierte psychologische Untersuchung verlangen darf. Sie führten aus: In der einschlägigen Fahrerlaubnisverordnung seien lediglich die ärztliche und die medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) als zulässige Aufklärungsmittel bei Eignungszweifeln vorgesehen. Aus dem behördlichen Schreiben könne der Betroffene nicht hinreichend klar erkennen, welcher Untersuchung er sich zu unterziehen habe. Dort sei eine psychologische Untersuchung gefordert, die aber weder eine ärztliche noch eine medizinisch-psychologische Untersuchung sei. Das Verwaltungsgericht ließ allerdings erkennen, dass es für die Anordnung einer umfassenden, von der Fahrerlaubnisverordnung gerade bei alkoholbedingtem Eignungszweifel vorgesehenen MPU hier durchaus Anhaltspunkte sieht, vor allem wegen des sehr hohen Atemalkoholwertes und der daraus zu vermutenden Alkoholgewöhnung des Mannes. Über die Anordnung eines solchen medizinisch-psychologischen Gutachtens müsse aber zunächst die Fahrerlaubnisbehörde entscheiden. Bis dahin behält der Betroffene seinen Führerschein.“

 

Der Klassiker zu Karneval: Terminierung auf den 11.11. um 11.11 – auf die Minute kommt es nicht an

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Einer der Klassiker aus der Reihe der Entscheidungen, die sich mit Karneval befassen bzw. einen Bezug zu Karneval haben, ist der OLG München, Beschl. v. 10.12.1999 – 26 AR 107/99 (lang, lang ist es her), der auch schon in anderen Blos gelaufen ist (vgl. z.B. hier). Da hatte der Amtsrichter in einer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11:11 Uhr terminiert. Das passte der Ehefrau nun gar nicht – wohl nicht aus Termingründen :-). Sie hielt jedenfalls den Amtsrichter für befangen und hat ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das OLG München hat mit dem OLG München, Beschl. v. 10.12.1999 -26 AR 107/99 – den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.Die OLG-Richter sehen die Terminierung als „kleinen Scherz“ – nun wir wollen dem sonst häufig eher strengen OLG nicht widersprechen. Zur Begründung:

„Eine Terminierung auf den 11.11. 11.10 Uhr wäre sicher auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt – auch wenn die Beklagte dies nicht so empfindet – und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet – wie die Beklagte meint – ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.“

Sonntagswitz: Heute zum Karneval – Alaaf und Helau

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Heute – was liegt näher – natürlich mal ein paar Witze zum und um den Karneval:

Zwei Narrenkappen unterhalten sich.
Sagt die eine zur anderen: „Ach, wie gerne ich doch mal ein Hirn unter mir hätte!“

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Der Wirt fragt den verkleideten Karneval Gast um 4:00 morgens :
“Warum gehst du nicht heim?”
Der lallt total besoffen: “Weil meine Ehefrau mit mir schimpft!”
Der Wirt besorgt: “Aber warum schimpft ist sie mit dir ?”
Der Gast genervt: “Weil ich nicht heimkomme komme!”

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Und zum Schluss zwei etwas derbere:

Eine Nonne bestellt sich eine Taxe nach Köln und bemerkt unterwegs, dass der attraktive Fahrer sie ständig beobachtet. Sie fragt ihn also, warum er sie ständig so bemustert.
Er antwortet: „Ich muss Ihnen etwas gestehen, möchte Sie jedoch nicht in Verlegenheit bringen.“
Sie beruhigt ihn: „Mein Sohn, du kannst mich nicht in Verlegenheit bringen. Wenn du Nonne wärst und so alt wie ich, hättest du schon so ziemlich alles gesehen oder gehört. Ich bin mir daher sicher, dass du mich mit deinen Fragen nicht mehr verletzen oder beleidigen kannst.“
Darauf er: „Also, ich träume immer davon, es mal so richtig mit einer Nonne zu treiben.“
Die Nonne: „Nun denn, dann versuche ich mal, zu helfen. An erster Stelle musst du Junggeselle sein und dazu natürlich Katholik.“
Der Taxifahrer, schon sehr erregt, antwortet: „Ich bin Junggeselle und Katholik.“
„Ok,“ sagt die Nonne, „dann biege bitte gleich in den nächsten Feldweg ab.“
Dort erfüllt sie dann seine Sehnsüchte mit einer Überzeugung und einem Geschick, das die meisten Bordsteinschwalben vor Neid erblassen ließe. Als beide ihre Taxifahrt fortsetzen, kommen dem Taxifahrer die Tränen.
„Mein Sohn,“ fragt die Nonne, „warum heulst du denn jetzt?“
„Schwester, vergeben Sie mir bitte, dass ich gesündigt habe. Ich muss gestehen, dass ich gelogen habe. Ich bin verheiratet und außerdem noch Jude.“
Darauf die Nonne: „Nimms nicht so schwer. Ich heiße Theo, bin schwul und auf dem Weg zum Karneval nach Köln!„
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Ein Schwarzer und seine Ehefrau bereiten sich für die Fastnacht vor. Er bittet sie darum eine geeignete Verkleidung für ihn zu besorgen.
Als er am selben Abend von der Arbeit nach Hause kommt findet er ein Superman-Kostüm auf dem Bett. Wütend geht er auf seine Ehefrau zu und sagt: “Was soll das?! Hast du jemals einen schwarzen Superman gesehen?! Tausch das gegen was Brauchbares!!!”
Die etwas beleidigte Ehefrau geht gleich am nächsten Tag ins Geschäft und tauscht das Kostüm. Als ihr Mann am Abend heimkommt, sieht er auf dem Bett ein Batman-Kostüm liegen und rastet gleich aus: “Was soll das?!” Wann hast du einen schwarzen Batman zu Gesicht bekommen?! Geh und tausch es gegen was Besseres!”
Die arme Frau, die nun sichtlich die Schnauze voll hat von ihrem Mann, tauscht gleich am nächsten Tag das Batman-Kostüm gegen verschiedene Artikel ein. Sie legt ihm drei weisse Knöpfe, einen weissen Gürtel und eine Holzlatte aufs Bett. Als der Mann nach Hause kommt und die verschiedenen Gegenstände auf dem Bett liegen sieht fragt er sie: “Was soll das?!”
Sagt sie zu ihm: “Damit du dein Kostüm selber wählen kannst.
Wenn du dich nackt ausziehst und dir die Knöpfe anklebst, gehst du als Domino-Stein, wenn dir das nicht gefällt, entfernst du die Knöpfe, legst dir den weissen Gürtel um und gehst als Milchschnitte und wenn du noch immer nicht zufrieden bist, dann schieb dir doch die Holzlatte in den Arsch und geh als Magnum!”

Wochenspiegel für die 6 KW., das war der besoffene Justizminister, die Notwehr der Polizei und nochmal das Krümelmonster

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Aus der Karnevalsauftaktwoche berichten wir über

  1. den besoffenen Justizminister in Niedersachsen, vgl. auch hier,
  2. die DNA-Untersuchung nach einem Knutschfleck, vgl. auch hier,
  3. die Forschung nach den Ursachen der Politikverdrossenheit,
  4. die Notwehr der Polizei,
  5. die Raser-Zwillinge und das Fahrtenbuch für Papa,
  6. die Frage, ob das Krümelmonster ins Gefägnis muss,
  7. den Führerschein des betrunkenen Fussgängers,
  8. das Schmerzensgeld von 100.000 € für eine Vergewaltigung,
  9. das Nachbesserungsverlangen beim Kauf eines Neuwagens,
  10. und dann war da noch der Humor am Freitag.

 

Nacktaudienz mit dem Prinzenpaar

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LTO hat vor einigen Tagen über „Karneval und Recht: Grenzen der Narrenfreiheit“ In der Zusammenstellung enthalten war u.a. auch der Bericht zum LG Düsseldorf, Urt.  v. 13.12.2006 – 12 O 194/05 unter der schönen Überschrift: Nacktaudienz mit dem Prinzenpaar“. Daraus zitiere ich:

„Dass dem närrischen Treiben auch außerhalb des Büros Grenzen gesetzt sind, musste das Monheimer Prinzenpaar vom Landgericht (LG) Düsseldorf erfahren. Eine Frau aus dem Rheinland verstand jedenfalls keinen Spaß, als sie sich gänzlich unkostümiert im örtlichen Lokal-Anzeiger wiederfand. Die Aufnahme war entstanden, als das Prinzenpaar sich in der Sauna eines lokalen Erlebnisbades fotografieren ließ. Eines der Bilder zeigte die unbekleidete Frau, die sich während des „Prinzenaufgusses“ ebenfalls in der Sauna aufhielt.

Durch die Veröffentlichung sah die Saunagängerin sich in ihren Persönlichkeitsrechten verletzt und klagte vor dem LG Düsseldorf. Die Fotografie zeige sie in einer kompromittierenden Situation und sei ohne ihre Einwilligung veröffentlicht worden.

Die Düsseldorfer Richter gaben ihr Recht und sprachen ihr ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000 Euro zu. Zwar habe die Frau auf dem Bild gelächelt. Aus dem Lächeln habe der Fotograf aber nicht schließen können, dass sie mit der Veröffentlichung des Bildes einverstanden war. Außerdem habe sie nicht damit rechnen müssen, in ihrer ganzen Nacktheit fotografiert zu werden (Urt. v. 13.12.2006, Az. 12 O 194/05).“