Der Klassiker zu Karneval: Terminierung auf den 11.11. um 11.11 – auf die Minute kommt es nicht an

© slop – Fotolia.com

Einer der Klassiker aus der Reihe der Entscheidungen, die sich mit Karneval befassen bzw. einen Bezug zu Karneval haben, ist der OLG München, Beschl. v. 10.12.1999 – 26 AR 107/99 (lang, lang ist es her), der auch schon in anderen Blos gelaufen ist (vgl. z.B. hier). Da hatte der Amtsrichter in einer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11:11 Uhr terminiert. Das passte der Ehefrau nun gar nicht – wohl nicht aus Termingründen :-). Sie hielt jedenfalls den Amtsrichter für befangen und hat ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

Das OLG München hat mit dem OLG München, Beschl. v. 10.12.1999 -26 AR 107/99 – den Befangenheitsantrag zurückgewiesen.Die OLG-Richter sehen die Terminierung als „kleinen Scherz“ – nun wir wollen dem sonst häufig eher strengen OLG nicht widersprechen. Zur Begründung:

„Eine Terminierung auf den 11.11. 11.10 Uhr wäre sicher auch von der Beklagten nicht beanstandet worden. Wenn sich der Richter dann einen kleinen Scherz erlaubt – auch wenn die Beklagte dies nicht so empfindet – und auf 11.11 Uhr terminiert, so ist das für eine vernünftig denkende, gelassene Partei kein Grund, an der Unvoreingenommenheit des Richters in der Sache selbst zu zweifeln. Die Annahme, dass der Richter mit der Terminierung auf 11.11 Uhr die Beklagte veräppeln wollte, ihre Menschenwürde mit Füßen getreten hat und den Streit als närrisch empfindet – wie die Beklagte meint – ist abwegig. Derartige Überempfindlichkeiten können im Ablehnungsverfahren nicht berücksichtigt werden. Etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, kann auch von den Streitparteien einer Familiensache erwartet werden.“

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert