Monatsarchiv: Februar 2013

Pflichtverteidigung: Zweimal sagt das KG: „Nein“

© M. Schuppich – Fotolia.com

Machen wir heute mal einen „Pflichtverteidigungstag“ (vgl. hier das erste Posting zum OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.11.2012 – 4a Ws 151/12)  und schieben zwei KG-Entscheidungen zur (abgelehnten) Beiordnung nach.

  • Im KG, Beschl. v. 25.9.2012 – 4 Ws 102/12 – ging es um die Frage der notwendige Verteidigung bei Videoaufnahmen als Beweismittel. Da sagt das KG nein. Die Bestellung eines Pflichtverteidigers sei nicht allein deshalb erforderlich, weil Videoaufnahmen Bestandteil der Hauptverhandlung sein werden. Auch ein unverteidigter Angeklagter hat nach § 147 Abs. 7 StPO einen eigenen Anspruch auf die Erteilung von Auskünften und Abschriften aus den Akten. Ihm seien Vervielfältigungen von Videoaufnahmen zugänglich zu machen, wenn er sich ohne deren Kenntnis nicht angemessen verteidigen könne. Die Frage, die sich hier stellt: Ist das wirklich ausreichend oder greift nicht der allgemeine Grundsatz in Rechtsprechung und Literatur, der dahin geht, dass dann, wenn Akteneinsicht erforderlich ist, ein Pflichtverteidiger bestellt werden muss. Mit § 147 Abs. 7 StPo wird an  der Stelle m.E. wenig(er) argumentiert.
  • Im KG, Beschl. v. 10.05. 2012 -2 Ws 194-195/12 wird zu den Voraussetzungen der Pflichtverteidigerbestellung nach § 140 Abs. 2 StPO bei Berufung gegen ein Verwerfungsurteil nach § 412 StPO Stellung genommen, die vom KG verneint werden. M.E. zutreffend, denn in solchen Berufungsverfahren geht es nicht um eine Sachprüfung einschließlich der Rechtsfolge, sondern lediglich um die Frage, ob das Verwerfungsurteil nach § 412 StPO zu Recht ergangen oder es aufzuheben und die Sache an das AG zurückzuverweisen ist. In aller Regel wird man dabei keine schwierige Sach- oder Rechtslage anzunehmen haben.
    –

Pflichtverteidigung? Nein, aber Gesamtbetrachtung geht leider am OLG Stuttgart vorbei

© ferkelraggae – Fotolia.com

Manche Entscheidungen versetzen mich dann doch in Erstaunen. So der OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.12.2012 – 4a Ws 151/12. Es geht um die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Der Angeklagte ist vom AG – Jugendschöffengericht – wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Der Angeklagte als Erwachsener und 14 weitere Angeklagte sollen die Tat anlässlich einer Auseinandersetzung unter Anhängern von Fußballvereinen begangen haben. Der Angeklagte hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hatte mit seinem Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers keinen Erfolg.

Das OLG stützt sich auf folgende Punkte:

  • Kein Fall der notwendigen Verteidigung nach dem Katalog des § 140 Abs. 1 StPO, „da die seitens des Angeklagten geführte Argumentation, ihm drohe auch eine Verfolgung wegen eines Verbrechens des Raubes nach § 249 StGB, da den Opfern in vorliegender Sache Teile ihrer Fanausrüstung weggenommen wurden, als fernliegend einzustufen ist. Es ist vielmehr in keiner Weise ersichtlich, dass sich die Angeklagten Fans von die seitens der Geschädigten mitgeführten Schals, Trikots und Fahnen des zueignen wollten.“
  • Keine Beiordnung wegen Schwere der Tat, da: „Der Angeklagte ist vorliegend erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt worden. Zwar hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Lasten Berufung eingelegt, jedoch steht gleichwohl keine Strafe zu erwarten, die die Schwelle von einem Jahr Freiheitstrafe auch nur annähernd erreicht. Soweit der Angeklagte hierzu vorträgt, bereits die Anklageerhebung zum Jugendschöffengericht habe die entsprechend hohe Straferwartung der Staatsanwaltschaft erkennen lassen, verkennt er, dass das Jugendschöffengericht gem. den §§ 39, 40 JGG bereits dann zuständig ist, wenn die Verhängung von Jugendstrafe zu erwarten ist. Die zu erwartende Überschreitung der Rechtsfolgenkompetenz des Jugendrichters nach § 39 Abs. 2 JGG wird gerade nicht vorausgesetzt.„
  • Auch keine Beiordnung wegen Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage, denn: Soweit der Beschwerdeführer hierzu vorträgt die besondere Schwierigkeit ergebe sich bereits aus der Tatsache, dass in erster Instanz an fünf Tagen verhandelt worden sei und die Akte mittlerweile mehr als 500 Seiten umfasse überzeugt dies nicht, da beide Umstände vielmehr der Tatsache zuzurechnen sind, dass gegen 15 Mittäter Anklage erhoben wurde. Auch die Argumentation, es sei notwendig gewesen einen Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden der Jugendkammer zu stellen führt ebenso wenig zur Annahme einer besonderen Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage, wie die seitens des Verteidigers erfolgte Ankündigung der Stellung zahlreicher Beweisanträge für die Berufungshauptverhandlung. Eine derartige Rechtsansicht würde vielmehr dazu führen, dass der Angeklagte durch die Stellung entsprechender Anträge selbst die Notwendigkeit einer Verteidigerbeiordnung bewirken könnte.
  • Und schließlich auch keine Beiordnung wegen Unfähigkeit der Selbstverteidigung, denn: Ein allgemeiner Grundsatz des Inhalts, dass einem Angeklagten ein Pflichtverteidiger nur deshalb beizuordnen ist, weil auch der Mitangeklagte einen solchen hat, existiert nicht.

Man kann m.E. zu jedem Punkt etwas Gegenteiliges anmerken, – wirklich „einfaches“ Verfahren (?) – aber darauf kommt es m.E. nicht an. Denn – wie „liebes“ OLG ist es mit der inzwischen in der Rechtsprechung weitgehend herangezogenen Gesamtbetrachtung? Schon mal davon gehört? Dazu in dem Beschluss kein Wort. Über die Argumentation hätte man m.E. aber zur Beiordnung kommen müssen, selbst auf die Gefahr hin, dass den anderen 14 Angeklagten dann ggf. auch ein Pflichtverteidiger hätte beigeordnet werden müssen.

 

„Bin abgelehnt?“ – „Ok, Ablehnung aber nicht zulässig, verwerfe/verhandle trotzdem“

© digital-designer – Fotolia.com

Der ein oder andere Leser wird sich vielleicht noch an das Posting: “Bin abgelehnt?” – “Interessiert mich nicht, entscheide trotzdem…” zum dem KG, Beschl. v. 28.09.2012 – 3 Ws (B) 524/12 – 162 Ss 165/12 erinnern. Ein Kollege hat mir eine Entscheidung des OLG Braunschweig zukommen lassen, in der das AG ähnlich – allerdings nicht ganz so schlimm wie im KG, Beschluss – agiert hat. Ausgangspunkt ist ein Bußgeldverfahren, in dem der Verteidiger nach Terminsladung Terminsverlegung beantragt hat. Das AG lehnt ab. Daraufhin lehnte der Betroffene den zuständigen Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Das AG führte dennoch in Abwesenheit des Betroffenen und seines verhinderten Verteidigers die Hauptverhandlung durch. Drei Tage zuvor hatte das Gericht – durch den abgelehnten Richter selbst – das Befangenheitsgesuch als unzulässig mit der Begründung verworfen, dass durch den Antrag nur erreicht werden solle, dass der Hauptverhandlungstermin (doch noch) aufgehoben wird.

Das OLG hat im OLG Braunschweig, Beschl. v. 12.07.2012 – Ss (OWi) 113/12 – diese Vorgehensweise als rechtsfehlerhaft angesehen:

Das Amtsgericht Goslar hat einen durch die Rechtsbeschwerde in zulässiger Weise aufgezeigten und zur Aufhebung des Urteils führenden Verfahrensverstoß dadurch begangen. dass es – durch den abgelehnten Richter selbst – das Befangenheitsgesuch ohne die gebotene Auseinandersetzung mit dem Inhalt dieses Gesuchs gemäß § 26a StPO als unzulässig verworfen und sodann in Abwesenheit des Verteidigers die Hauptverhandlung durchgeführt hat. Diese Vorgehensweise war rechtswidrig, weil im Befangenheitsgesuch Verfahrensverstöße aufgezeigt wurden und deshalb das Regelverfahren nach § 27 StPO – ohne den abgelehnten Richter – hätte gewählt werden müssen.

Nach § 26a StPO darf nur vorgegangen werden, wenn es sich um eine reine Formalentscheidung handelt, die keine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles erfordert (BVerfG, Beschluss vom 02.06.2005, 2 BvR 625/01. 2 BvR 638101, juris, Rn. 57: BVerfG, Beschluss vom 27.04.2007. 2 BvR 1674706. juris, Rn. 53 ff.. 56).

Herzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt (Auszug):

..Seit der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 02.06.2005 (StV 2005, 473f.) und der hierauf fußenden höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHSt 50. 216f.; BGH NStZ 2006, 51f.) ist ein Ablehnungs-gesuch im Sinne von § 338 Nr. 3 StPO „mit Unrecht verworfen“, wenn die Verwerfung als unzulässig gemäß § 26a StPO durch den abgelehnten Richter auf einer willkürlichen oder die Anforderungen des Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG grundlegend verkennenden Rechtsanwendung beruht; auf die sachliche Berechtigung des Ablehnungsgesuches kommt es dann – anders als in der vorangegangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung – nicht an (vgl. auch OLG Celle. 2. Senat für Bußgeldsachen. Beschluss vom 28.02.2007 – 323 Ss 21/07, juris, Rdnr. 7f. m. w. N.).

Vorliegend hat der erkennende Richter der sich aus Art. 103 GG ergebenden Pflicht, auf den wesentlichen Vortrag des Betroffenen einzugehen und sich inhaltlich hiermit auseinanderzusetzen (BVerfG NZV 2005, 51: OLG Braunschweig. Beschluss vom 20.01.2012 – Ss (OwiZ) 206/11 m. w. N.), nicht entsprochen Der das Befangenheitsgesuch „gemäß § 26a StPO“ zurückweisende Beschluss enthält keine inhaltliche Begründung, sondern lediglich die Feststellung, dass durch den Antrag nur die Aufhebung des Hauptverhandlungstermins erreicht werden soll. Die in Bezug genommene. in den Urteilsgründen nicht wiedergegebene, sich jedoch aus der Rechtsmittelbegründungsschrift erschließende Verfügung vom 24.04.2012 vermag bereits deshalb keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Inhalt des Befangenheitsantrages dar-zustellen, weil sie dem Gesuch vorangegangen ist. Hätte der erkennende Richter, wie es gemäß Art. 103 Abs. 1 GG geboten gewesen wäre, sich mit dem inhaltlichen Vorbringen des Betroffenen auseinandergesetzt, hätte er erkannt, dass wegen Art. 101 S. 2 GG eine Entscheidung im Regelverfahren gemäß § 27 StPO herbeizuführen ist, weil nicht nur eine formale Entscheidung zu treffen ist. sondern sein vorangegangenes Verhalten im Zusammenhang mit den Anträgen auf Terminsverlegung vom 26.03. und 18.04.2012 und dem Telefonat vorn 18.04.2012 zu beurteilen ist. Ob dem in dem Befangenheitsantrag genannten Verfahrensfehler das erforderliche Gewicht zukommt, um im Regelverfahren Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen, ist dagegen für sich allein nicht beachtlich. Hierauf kommt es dann nicht an, wenn der abgelehnte Richter — wie vorliegend — unter grundlegendem Verstoß gegen Art. 101 GG selbst entscheidet, obgleich die Voraussetzungen des § 26a StPO (vgl. hierzu Meyer-Goßner, a. a. 0., § 26 Rdnr. 5ff.) offenkundig nicht gegeben sind (vgl. OLG Braunschweig. Beschluss vom 20.01.2012 — Ss (OwiZ) 206/11 m. w. N.).

Dem schließt sich der Senat auf der Grundlage seiner früheren Rechtsprechung (wie vor sowie Beschluss vom 12.03.2012. Ss (OWiZ) 39/12) an

Und eine Segelanweisung gibt es dann gleich auch noch: Abschließend weist der Senat darauf hin, dass die abgelehnte Verlegung des Termins grundsätzlich nur dann nicht zu beanstanden gewesen wäre, wenn das Amtsgericht den Antrag rechtzeitig und unter Würdigung aller dafür und dagegen sprechenden Umstände beschieden hätte. Und: Der Betroffene kann darauf vertrauen. dass über einen frühzeitig gestellten Terminsverlegungsantrag so rechtzeitig entschieden wird, dass ein Wechsel des Verteidigers bis zum Termin noch möglich ist.

 

Mach den Führerschein – sonst gibt es keine Bewährung

© J. Steiner – Fotolia.com

Der Verurteilte ist schon mehrfach wegen verschiedener Verkehrsdelikte, u.a. auch Fahren ohne Fahrerlaubnis, aufgefallen. Letztlich muss er eine Freiheitsstrafe verbüßen. Als die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, wird ihm die Weisung erteilt, eine Fahrerlaubnis zu erwerben. Jetzt ist die Bewährung widerrufen worden. Der OLG Stuttgart, Beschl. v. 28.09.2012 – 4a Ws 35/12 – befasst sich u.a. mit der Zulässigkeit dieser Weisung, die das OLG grds. bejaht:

Die Erteilung einer Weisung nach § 56c StGB zum Erwerb einer Fahrerlaubnis ist grundsätzlich zulässig (Hubrach in Leipziger Kommentar, StGB, 12. Auflage, § 56c Rn. 7). Der Katalog des § 56c Abs. 2 StGB ist erkennbar („… namentlich…“) nicht abschließend (Fischer, StGB, 59. Auflage, § 56c Rn. 5). Weisungen, die anders als Auflagen nach § 56b StGB nicht der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen, sondern dem Verurteilten bei seiner Resozialisierung helfen sollen, müssen vielmehr für diese Zweckerreichung grundsätzlich geeignet sein und sich an der Zumutbarkeitsgrenze des § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB messen lassen. Vor diesem Hintergrund ist es nicht nur zulässig, sondern kann es im Einzelfall auch zweckmäßig sein den Verurteilten zum Erwerb einer solchen Fahrerlaubnis anzuweisen, die ihm die Teilnahme am deutschen Straßenverkehr ermöglicht (Seiler DAR 1974, 260; Händel DAR 1977, 309; AG Karlsruhe, ZfSch 2001, 333).

Auch einen Verstoß gegen das für Auflagen und Weisungen nach den §§ 56b, 56c StGB aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende Bestimmtheitsgebot vermag der Senat vorliegend nicht zu erkennen. Zwar ist eine entsprechende Bewährungsweisung im Bewährungsbeschluss so klar zu definieren, als dass dem Verurteilten der Verlauf der roten Linie, bei deren Überschreiten er mit einem Widerruf der Strafaussetzung rechnen muss, deutlich vor Augen steht (BVerfG Beschluss vom 24. September 2011, 2 BVR 1165/11, zitiert nach […]). Um dem zu genügen war es vorliegend jedoch nicht erforderlich dem Verurteilten bestimmte Einzelschritte auf dem Weg zum Erwerb einer Fahrerlaubnis vorzugeben und ihm insoweit Fristen zu setzen.

Auch war der Beschwerdevortrag des Verurteilten dahingehend, dass die Erteilung einer Weisung zum Erwerb einer Fahrerlaubnis gem. § 56c Abs. 3 StGB seiner Einwilligung bedurft hätte, zurückzuweisen. Selbst wenn im Vorfeld der Erlangung einer Fahrerlaubnis die Durchführung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung notwendig ist und im Zuge dieser Alkohol- und Drogenabstinenz durch entsprechende Screenings nachgewiesen werden muss, führt dies schon deshalb nicht zu einer Einwilligungsbedürftigkeit, da dies selbst bei der direkten Anordnung von Drogenscreenings nicht der Fall ist, sofern diese mit keinem körperlichen Eingriff verbunden sind (LG Berlin, StV 1997, 642).

Aber:

„Gleichwohl durfte die Weisung vorliegend nicht erteilt werden, da sie an die Lebensführung des Verurteilten unzumutbare Anforderungen stellt (§ 56c Abs. 1 Satz 2 StGB). Dem Verurteilten war zum Zeitpunkt der Reststrafenaussetzung und entsprechenden Weisungserteilung mit Beschluss vom 06. Juli 2007 bereits zuvor, nämlich am 19. August 2005 eine tschechische Fahrerlaubnis erteilt worden. Diese wurde jedoch unter Verstoß gegen das Wohnsitzprinzip aus Art. 7 Abs. 1e der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie (Richtlinie 2006-126-EG) erteilt, was sich direkt aus der Führerscheinurkunde ergibt, so dass sie nicht zur Teilnahme am deutschen Straßenverkehr berechtigt (EuGH NZV 2008, 270).

Da jeder EU-Bürger jedoch gem. Art. 7 Abs. 5a der 3. Europäischen Führerscheinrichtlinie nur Inhaber eines einzigen Führerscheines sein darf und daher alle Mitgliedsstaaten gem. Art. 7 Abs. 5b EGRL es abzulehnen haben, dem Führerscheininhaber einen weiteren Führerschein zu erteilen, stand einem etwaigen, weisungsgemäßen Antrag des Verurteilten auf Wiedererteilung einer deutschen Fahrerlaubnis bei einer deutschen Fahrerlaubnisbehörde die Existenz der tschechischen Fahrerlaubnis entgegen. Der Verurteilte hätte daher diese Weisung nur dann erfüllen können, wenn er gleichzeitig auf seine tschechische Fahrerlaubnis verzichtet hätte….“

 

Karneval ist doch manchmal eine ernste Sache: Wer sitzt auf dem Prunkwagen wo?

© VRD – Fotolia.com

An sich sollte man an Karneval ja wohl teilnehmen aus „Spaß an der Freud“, aber das ist wohl manchmal schwer. Besonders offenbar, wenn es um die Besetzung der Prunkwagen und die (wichtige) Frage geht, wer sitzt wo. U.a. darüber war es 2008 in einem Düsseldorfer Karnevalsverein zu Unstimmigkeiten gekommen. Es wurde nämlich darüber gestritten, wer zu Anordnungen über die Besetzung des hinteren überhöhten Bereiches des Prunkwagens der Prinzengarde während des Rosenmontagszuges 2008 berechtigt war. Der Kläger und seine Ehefrau hatten voir, sich in diesen Bereich hinzu begeben, während der übrige Vorstand der Ansicht war, dass dieser Bereich allein für den 1. Vorsitzenden, den als Gast eingeladenen Tagesschausprecher X und eine Solotänzerin (!!!) reserviert war.

Nun kürzen wir es ab: Diese Unstimmigkeit und einige andere führten zum Ausschluss des Klägers aus dem Verein, der – aus formellen – keinen Bestand hatte (vgl. das AG Düsseldorf, Urt. v. 27.01.2009 – 52 C 10352/08). Lassen wir die vereinsrechtlichen Fragen mal außen vor; jedenfalls hatte der Amtsrichter dann – anders als wohl die Parteien – doch ein gewissen Portion Humor, wenn er im Urteil u.a. zum Vereinsausschluss ausführt:

„…Es kommt in einer pluralistischen Gesellschaft oft vor, dass verschiedene Meinungen und Anschauungen vertreten werden. Es kann daher gerade Sinn einer Wahl durch eine Mitgliederversammlung sein, die im Verein vorhandenen unterschiedlichen Auffassungen und Strömungen auch im Vorstand vertreten sehen zu wollen. Es ist dann urdemokratische Aufgabe der gewählten Vorstandmitglieder diese Unterschiede zu ertragen und ggf. zu einem Ausgleich zu bringen. Dieses würde vollkommen unterlaufen, wenn eine Mehrheitsströmung in einem Vereinsvorstand die Möglichkeit hätte, die Minderheit einfach auszuschließen. Damit würde der hinter der Wahl stehende Wille der Mitglieder vollständig missachtet

Im Übrigen entspricht dies nicht nur demokratischen Prinzipen, sondern auch karnevalistischen Grundsätzen wie etwa „Jeder Jeck ist anders“ und „Man muss auch gönne könne …..

Im übrigen ist auch die inhaltliche Begründung des Vereinsausschlusses wenig überzeugend und erscheint unverhältnismäßig. Der beklagte Verein geht selbst davon aus, dass der Kläger noch nicht seinen Rücktritt erklärt hatte. Hat aber jemand einen Rücktritt nur angekündigt und noch nicht erklärt, so liegt in der Natur der Sache, dass es bis zum vorgesehen Zeitpunkt der Rücktrittserklärung noch zu einem Sinneswandel kommen kann. Es ist bei nahezu jedem angekündigten Rücktritt eines Politikers zu beobachten, dass er von politischen Weggefährten noch aufgefordert wird, seinen Entschluss zu überdenken. Sollte er darauf hin aufgrund einer als ausreichend empfunden Unterstützung seinen Entschluss tatsächlich überdenken, ist dies legitim. Der Kläger erinnert – wenn auch in anderem Zusammenhang – nicht zu Unrecht an Konrad Adenauer. Dieser hatte 1959 seinen Rücktritt als Bundeskanzler angekündigt, um sich zum Bundespräsidenten wählen zu lassen. Nach einem Blick in das von ihm mitverfasste Grundgesetz und Kenntnisnahme über die schwache Machtstellung des Bundespräsidenten hat er seinen Rücktritt von seinem angekündigten Rücktritt erklärt und wurde zwei Jahre später sogar noch einmal zum Bundeskanzler gewählt. Der beklagte Verein konnte daher nicht ohne weiteres darauf vertrauen, der Kläger würde jedenfalls zurücktreten, denn dann hätte er dies ja bereits früher erklären können. Hatte der Vorstand im Vertrauen auf in diese Richtung gehende Erwägungen den vorgesehenen Tagesordnungspunkt einer Abwahl des Klägers durch die Mitgliederversammlung von der Tagesordnung wieder herunter genommen, war er in diesem Vertrauen nicht geschützt. Im übrigen wäre eine beabsichtigte Abwahl auf satzungsgemäßem Weg dadurch nur unwesentlich zeitlich verzögert worden. diese Verzögerung wäre dem Beklagten zumutbar gewesen.“