Monatsarchiv: Februar 2013

Ta-Tü-Ta – hier komme ich: Die Fahrt des Privaten mit Blaulicht….

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Amtsanmaßung, also § 132 StGB, durch Fahrt mit blauem Blinklicht? Die Frage stellte sich in Berlin in einem Verfahren beim AG Tiergarten. Umfangreiche tatsächliche Feststellungen hatte das AG nicht getroffen. Es war davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit einem W-Bus die Bundesautobahn A 111 innerstädtisch befahren und dabei ein im Frontbereich des Fahrzeuges installiertes Blaulicht in Gang gesetzt zu hatte, um sich freie Fahrt zu verschaffen, obwohl ihm klar gewesen sei, dass dies nur in hoheitlicher Funktion erfolgen konnte. Darin hatte die Staatsanwaltschaft eine Amtsanmaßung gesehen. Das AG hat den Angeklagten aus rechtlichen Gründen frei gesprochen, weil aus dem Einsatz von Blaulicht nicht gefolgert werden könne, dass der Angeklagte sich als Hoheitsträger geriert habe, da das Setzen von Blaulicht nicht nur Hoheitsträgern überlassen und das Handeln des Angeklagten damit mehrdeutig gewesen sei.

Das hat dem KG nicht gereicht. Das  KG, Urt. v. 09.01.2013 – (4) 121 Ss 247/12 (304/12) – hat das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben. Es vermisst  eststellungen zu Zeit, Ort und Umständen der Fahrt, zu Art und Aussehen des Fahrzeugs, zu Form und Einsatzweise des blauen Blinklichts und zu den Auswirkungen seines Einsatzes auf etwaige andere Verkehrsteilnehmer fehlen.

„Solche Feststellungen waren auch nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil eine Verurteilung wegen Amtsanmaßung in keinem Fall in Betracht gekommen wäre. Zwar geht der Tatrichter zutreffend davon aus, dass nach § 52 Abs. 3 StVZO auch Kraftfahrzeuge mit Kennleuchten für blaues Blinklicht – als Rundumlicht (Satz 1) bzw. mit Hauptabstrahlrichtung nach vorne (Satz 2) – ausgestattet sein können, deren Halter privatrechtlich organisiert sind, und dass folglich auch Private blaues Blinklicht unter den Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 StVO einsetzen. Dies rechtfertigt jedoch ohne nähere Würdigung der – nicht festgestellten – Umstände des Einzelfalls nicht die generelle Verneinung der tatbestandlichen Voraussetzungen einer Amtsanmaßung.

 Im – hier allein in Betracht kommenden – Fall der Amtsanmaßung nach der 2. Alternative des § 132 StGB ist strafbarkeitsbegründend die Vornahme einer Handlung, die nur der Inhaber eines öffentlichen Amtes vornehmen darf. Es kommt darauf an, ob die vorgenommene Handlung im Rahmen der sie begleitenden Umstände bei einem objektiven Betrachter den Anschein hoheitlichen Handelns hervorruft und deswegen mit einem solchen Handeln verwechselbar ist. Erfasst werden auch Handlungen, die zwar auch von Privatpersonen vorgenommen werden dürfen, aber unter äußeren Umständen erfolgen, die sie als Ausübung hoheitlichen Handelns erscheinen lassen und deshalb den Anschein einer Amtshandlung hervorrufen (vgl. BGHSt 40, 8 (13); Krauß in LK-StGB 12. Aufl., § 132 Rdn. 28 f.). Die Tatsache, dass auch Privatpersonen unter bestimmten Voraussetzungen blaues Blinklicht einsetzen dürfen, ist für sich allein daher nicht geeignet, den Tatbestand einer Amtsanmaßung auszuschließen. Der Tatrichter hätte insoweit berücksichtigen müssen, dass der überwiegende Teil der nach § 52 Abs. 3 StVZO mit Kennleuchten für blaues Blinklicht ausgestatteten, zu Einsatzfahrten nach § 38 Abs. 1 und 2 StVO berechtigten Fahrzeuge im Rahmen hoheitlichen Handelns eingesetzt wird und daher der erste Anschein auch aus Sicht eines objektiven Betrachters für ein solches Handeln spricht. Er hätte weiter Feststellungen dazu treffen müssen, ob das von dem Angeklagten genutzte Fahrzeug seinem äußeren Erscheinungsbild nach den Anschein eines Unfallhilfswagens der Verkehrsbetriebe (x) als des in xx tätigen öffentlichen Verkehrsbetriebs oder des Fahrzeugs einer nach § 5 Rettungsdienstgesetz Berlin im Rahmen von Aufgaben der Notfallrettung und des Krankentransports tätigen Hilfsorganisation oder anderen privaten Einrichtung und damit einer nicht im Rahmen hoheitlichen Handelns erfolgenden Einsatzfahrt zu erwecken geeignet war oder aber nach Form und Farbe gerade Ähnlichkeit mit einem Einsatzfahrzeug z.B. der Polizei oder Feuerwehr aufwies und damit den Eindruck hoheitlichen Handelns noch verstärkte. Wäre der Tatrichter zu dem Ergebnis gekommen, dass das Fahrzeug des Angeklagten insoweit das neutrale Erscheinungsbild eines Privatwagens vermittelt, so hätte er erwägen müssen, dass die Anbringung von Kennleuchten für blaues Blinklicht an einem Privatwagen für einen objektiven Betrachter den Eindruck erwecken kann, es handele sich um ein Zivilfahrzeug der Polizei, das das Blinklicht im Rahmen einer Einsatzfahrt und damit hoheitlichen Handelns verwendet.“

 

Akteneinsicht a la AG Heidelberg: Bedienungsanleitung, Messfilm ja, Angaben zur Funktionsweise nein

Im straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren beantragt der Verteidiger Akteneinsicht in verschiedene Unterlagen beantragt. Sein Antrag hatte beim AG Heidelberg weitgehend Erfolg: der AG Heidelberg, Beschl. v. 28.01.2013 – 3 OWi 779/12 gewährt ein Einsichtsrecht in die gültige Bedienungsanleitung des bei einer Messung verwendeten Messgeräts. Die Bedienungsanleitung ist durch Beifügung einer elektronischen- Kopie derselben zur Akte zu bringen und diese dem Verteidiger zur Einsicht zu überlassen. Dem  Verteidiger ist ebenfalls der vollständigen Messfilm der Messung in Kopie auf einem ggf. durch den Verteidiger zur Verfügung zu stellenden Datenträger zu übermitteln.

Nur bei dem vom Verteidiger geltend gemachten Anspruch auf die Übersendung konkreter schriftlicher Angaben des Herstellers über die geräteinterne Funktionsweise des Messgeräts „Poliscan Speed“ hat das AG dem Verteidiger eine Absage erteilt:

Die geräteinterne Funktionsweise ist ein Betriebsgeheimnis des Herstellers und wird von diesem nicht herausgegeben. Das Fehlen der diesbezüglichen Überprüfbarkeit verletzt auch nicht den Anspruch des Betroffenen auf ein faires Verfahren und rechtliches Gehör. Das Messgerät Poliscan Speed wurde durch die PTB geprüft und zugelassen. im Zulassungsverfahren muss die interne Funktionsweise des Geräts gegenüber der PTB offengelegt werden und wird von dieser geprüft. Das ist ausreichend.

Übrigens: Sehr schön, wenn von inzwischen doch von einer ganzen Reihe AG „unser“ VRR zitiert wird. Zeigt, dass man nicht mehr nur ein Newcomer ist, den keiner kennt.

Akteneinsicht a la AG Plön: Her mit dem „Hochglanzbild“

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Ob eine Täteridentifizierung anhand eines vom Verkehrsverstoß gefertigten Lichtbildes möglich ist, lässt sich in der Praxis häufig an dem in den Anhörungsbogen hineinkopierten Bild nicht endgültig beurteilen. Dazu muss man das sog. „Hochglanzbild“ kennen. Von dem ist daher dm Verteidiger auf Antrag ein Ausdruck zu überlassen, wenn der bislang zur Akte genommene Ausdruck keine ausreichende Identifizierung ermöglicht. So der AG Plön, Beschl. v. 23.01.2013 –  4 OWi 10/12 GE, das wie folgt begründet:

„Bei den bei den Akten befindlichen Fotos handelt es sich um solche von erkennbar geringer Qualität auf Papier, die unscharf und kontrastarm sind. Das konkrete in der Akte befindliche Foto bietet sowohl dem Verteidiger als auch dem Gericht gegenüber keine ausreichende Möglichkeit einer Täteridentifizierung anhand dieses Fotos. Da der Verteidiger nur in der Tatsacheninstanz vor dem Amtsgericht Einwände gegen die Qualität des bei der Akte befindlichen Fotodrucks erheben kann, muss ihm zur Vorbereitung der Hauptverhandlung die Möglichkeit gegeben werden, gegebenenfalls qualifizierte Einwände gegen die Fahrereigenschaft seines Mandanten vortragen zu können. Auch der Tatrichter ist gehalten, anhand der auf dem Foto erkennbaren charakteristischen Merkmale, die er benennen und beschreiben muss, die Fahreridentifizierung durchzuführen.“

 

Sonntagswitz: Heute zur Buchhaltung und Steuer usw.

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Heute mal Witze zu einem an sich ernsten Thema – Steuer, Buchhaltung usw. (zum Teil hier gefunden oder auch hier):

„Stimmt schon Chef,“ meint der ernste Buchhalter, „Fräulein Kaminski hat nicht viel Grips in ihrem Oberstübchen, aber bedenken Sie, was für einen fabelhafte Treppe zu diesem Oberstübchen führt.“

P.S.: Der könnte von bzw. das könnte von Herrn Brüderle sein 🙂

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Ein Mann steht vor der Himmelstür.
Petrus: „Wo kommst Du denn her?“
„Lieber Petrus, aus Deutschland!“
„Sofort ins Fegefeuer!“
„Lieber Petrus, warum denn? Ich habe ein Leben lang immer nur gearbeitet und 60.000 DM Kirchensteuer bezahlt!“
Petrus: „Dann bekommst Du die 60.000 DM zurück!“

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Wie nennt man einen Lehrling beim Zoll?
Antwort: Filzstift!

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Auf der Kirmes: Der bullige Catcher zerquetscht vor den Augen des begeisterten Publikums im Kirmeszelt eine Zitrone, bis er keinen Tropfen mehr herausbekommt: „Damen und Herren, hoch verehrtes Publikum. Wenn es jetzt noch jemand schafft, aus dieser Zitrone nur noch einen einzigen Tropfen herauszubekommen, dann zahle ich demjenigen sofort 500 DM bar auf die Hand!“
In der letzten Reihe meldet sich ein schmächtiger älterer Herr, wird auf die Bühne gebeten und fängt an, die zerquetschte Zitrone zu bearbeiten. Tatsächlich gelingt es ihm, noch zwei Tropfen herauszubekommen.
Fragt der bullige Catcher sichtlich irritiert und verblüfft das schmächtige Kerlchen: „Donnerwetter, was machen Sie denn von Beruf?“
„Ich bin Finanzbeamter!“

 

Wochenspiegel für die 5. KW, das war(en) die „Brüderle-Geschichte“, die rasenden Zwillinge und der Witz zum Wochenende

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Aus der 5. KW ist im heutigen Wochenspiegel hinzuweisen auf:

  1. Natürlich die „Brüderle-Geschichte„, vgl. auch hier,
  2. und auf ihre „Folgen“ – Sexismus auch gegenüber Männern?, dann noch hier,
  3. „Belehrt werden muss immer„,
  4. das öffentliche Interesse,
  5. die Einziehung von Festplatten und Computern,
  6. die Datenbeschlagnahme bei der „Augsburger Allgemeinen„, vgl. auch hier,
  7. die rasenden Zwillinge und die Folgen für Papa,
  8. die Suche nach dem „Berufsanfänger„, siehe auch hier,
  9. die Bagatellunfälle und das Kommen der Polizei,
  10. und dann war da noch der Witz zum Wochenende.