Monatsarchiv: Februar 2013

Gedränge im Schülerbus – wer haftet wie?

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Folgender Sachverhalt lag dem OLG Koblenz, Urt. v. 03.12.2012, 12 U 1472/11 – zugrunde:

„Am 07.03.2008 wartete der damals 11 Jahre alte Schüler …[A] nach der Schule zusammen mit einer Vielzahl von Schülern auf das Eintreffen des Linienbusses an der Bushaltestelle in der …[X]straße. Fahrer des Linienbusses war der Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. war die Halterin. Der Kläger stand in der ersten Reihe, wobei hinter ihm durch die ebenfalls wartenden Schüler ein erhebliches Gedränge stattfand. Aufgrund des für den Beklagten zu 1. wahrnehmbaren Gedränges fuhr dieser äußerst langsam und vorsichtig in den Bereich der Haltestelle ein. …[A] geriet aufgrund des Gedränges der anderen Schüler mit dem linken Fuß unter das rechte Vorderrad des Busses. Er zog sich hierbei u.a. eine 5 cm lange klaffende Risswunde über dem lateralen Fußrücken und eine weitere ca. 3 cm lange Risswunde über dem Außenknöchel zu. In der Folgezeit musste …[A] sowohl stationär als auch ambulant langwierig und umfangreich behandelt werden. So musste er sich am 19.03.2008 einer operativen Defektdeckung mit Spalthauttransplantation unterziehen, wobei die Hauttransplantation teilweise nicht angenommen wurde. …[A] leidet seit seinem Unfall unter Taubheitsgefühlen am Fuß, zusätzlich wächst auch der betroffene Fuß nicht in demselben Maß wie der gesunde. Die Klägerin hat Aufwendungen in einem Gesamtumfang von 21.088,47 EUR für …[A] geleistet.“

Im Verfahren beim OLG ging es darum, wer wie haftet. Dazu das OLG in den Leitsätzen:

1. Der Halter eines Linienbusses haftet für Verletzungen, die ein Schüler dadurch erleidet, dass er in einem Gedränge mit einem Fuß unter ein Rad des Busses gerät.

2. Sind an dem Unfallgeschehen weitere Schüler beteiligt, die den Geschädigten gedrängelt und geschubst haben, so sind diese gem. § 105 Abs. 1 SGB VII dem Geschädigten nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, da es sich um eine schulbezogene Tätigkeit handelt.

3. Dies führt dazu, dass der Halter des Busses nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch nur in Höhe von 50 % des Schadens in Anspruch genommen werden kann.

 

Zu langes Parken und (falsches) Fahrradfahren werden teuerer

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Ein wenig untergegangen in der Diskussion um die Punktereform ist die Diskussion um die Änderung des Bußgeldkatalogs bzw. der Erhöhung der Verwarnungsgelder, u.a. für Radfahrer. Der hat gestern aber nun auch der Bundesrat zugestimmt (vgl. hier die PM 25/12 des Bundesrates). Hier ein paar der beschlossenen Neuerungen:

  • Beim Überschreiten der erlaubten Parkdauer um bis zu 30 Minuten sollen künftig 10 statt bisher 5 Euro fällig werden.
  • Je 5 € teurer werden längere Parkzeitüberschreitungen: 15 € für bis zu eine Stunde länger als erlaubt, 20 € für bis zu zwei Stunden, 25 € für bis zu drei Stunden und 30 € für noch längere Verstöße. Der Höchstsatz von 35 € soll weiterhin gelten, wenn es um Verstöße wie das Zuparken von Feuerwehrzufahrten und Behindertenparkplätzen geht. Fazit: Es kann sich dann jetzt also ggf. doch lohnen, ein Parkhaus aufzusuchen.
  • Für Radfahrer soll falsches Einbiegen in Einbahnstraßen je nach Situation künftig 20 bis 35 €statt bisher 15 bis 30 € kosten
  • Wer nicht auf dem Radweg fährt oder darauf in falscher Richtung unterwegs ist, soll künftig 20 statt 15 € zahlen. Fahren ohne Licht soll Radler bald 20 statt 10 € kosten.
  • Wenn Autofahrer auf Radwegen parken, soll die Geldbuße von 15 auf mindestens 20 € angehoben werden.
  • Wer mit seinem Wagen einen Schutzstreifen für Radler blockiert, muss 20 statt 10 € zahlen.

 

Gestern im Bundesrat: Punktereform jetzt (doch durch?

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So schnell und so anderes kann es gehen. Gestern hatte ich noch in der „Augsburger Allgemeinen“ gelesen, dass die Punktereform im Bundesrat möglicherweise kippt (vgl. dazu hier), da kommt gestern Nachmittag dann die PM 21/2013 aus dem Bundesrat, wonach die Geschichte doch ganz aussieht. Da heißt es:

 „Verbesserungen am neuen Punktesystem in Flensburg

Der Bundesrat hat heute die Vorschläge der Bundesregierung zur Reform des Verkehrszentralregisters in Flensburg beraten. Er sieht für das weitere Gesetzgebungsverfahren nur geringen Änderungsbedarf. Insbesondere möchte er die geplanten Tilgungsfristen für Ordnungswidrigkeiten, die die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, um sechs Monate verlängern. Die übrigen Forderungen sind eher technischer Natur. Sie beziehen sich im Wesentlichen auf eine Verringerung der Länderkosten, Verfahrensregeln, die Aufbewahrungsfristen für bestimmte Daten und Unterlagen im Zusammenhang mit Fahreignungsseminaren sowie Vereinfachungen bei der Registerführung.

Ziel des Gesetzentwurfs ist unter anderem eine Verbesserung der Transparenz durch vereinfachte Tilgungsregelungen für die Verkehrssünder-Punkte. Zudem soll er das bisherige Punktesystem insgesamt verständlicher und einfacher gestalten. Hierzu werden zum Beispiel nur noch Verstöße mit Punkten belegt, die die Verkehrssicherheit gefährden. Zukünftig sind maximal nur noch drei Punkte – bisher sieben – pro Regelverstoß möglich. Allerdings ist die Fahrerlaubnis bereits bei acht statt bisher 18 Punkten zu entziehen.

Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze

Drucksache 799/12 (Beschluss)“

Tja, unverhofft kommt oft. Manchmal versteht man es aber nicht. Warum erst die Meldungen zum Kippen der Reform, wenn es dann doch wohl ohne Probleme abgelaufen iost.

Ob es allerdings „Verbesserungen“ am Punktesysetm sind, kann man sicherlich bezweifeln.

Der räuberische Diebstahl im Zug

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Das LG verurteilt auf der Grundlage des folgenden Sachverhalts u.a. wegen esonders schweren räuberischen Diebstahls:

Der Angeklagte fuhr am frühen Morgen des 9. Januar 2011 ohne Fahrkarte im Nachtzug Richtung Zürich. Mit einem unbekannten Mittäter hat er – so wie auch oft schon früher – dort insgesamt zwei schlafenden Reisenden Bargeld, ein Mobiltelefon und Ausweise gestohlen. Dabei führte er ein Springmesser mit einer Klingenlänge von ca. 10 bis 15 cm mit sich. Da er von Abteil zu Abteil lief, fiel er gegen 4.50 Uhr im Schlafwagen einem Zugbegleiter auf. Der Zugbegleiter war vor einigen Jahren schon einmal mit dem Angeklagten in ei-nem Zug zusammengetroffen. Auch damals bestand offenbar ein Diebstahlsverdacht, ein Nachweis konnte aber letztlich nicht erbracht werden. Jedenfalls wollte der Zugbegleiter die Fahrkarte des Angeklagten sehen, die dieser nicht vorweisen konnte.

Zunächst gingen der Angeklagte und der Zugbegleiter zum nicht jedermann zugänglichen Gepäckabteil des Fahrradwagens, wo der Mittäter war, der auch keine Fahrkarte hatte. Von dort gingen der Angeklagte und sein Mittäter an dem Zugbegleiter vorbei zu einem anderen Wagen. Dabei hatten sie mehrere Jacken über dem Arm, in denen sich das Diebesgut befand. Da sich der Zugbegleiter nicht mit „Ausreden“ zufrieden gab, zog der Angeklagte die Not-bremse, um „mit dem Diebesgut flüchten zu können und seine Identifizierung … zu verhindern“. Der Mittäter konnte den Zug verlassen. Auch der Angeklagte drängte zum Ausgang und drückte den Zugbegleiter an die Wand. Als der Angeklagte auf dem Trittbrett stand, lagen die Jacken mit dem Diebesgut auf dem Boden. Der Angeklagte und der Zugbegleiter griffen nach den Jacken. Der Angeklagte zog das Messer, ließ die Klinge herausschnellen und hielt es drohend gegen den Zugbegleiter. Dieser wehrte sich, am Ende lag das Messer auf dem Boden. Der Angeklagte stürzte aus dem Zug, konnte aber noch die Jacken und das Messer ergreifen. Er flüchtete und konnte erst später in Ungarn verhaftet werden.

Der BGH, Beschl. v. 22.11.2012 – 1 StR 378/12 – sagt: Kein räuberischer Diebstahl. Denn:

Dies folgt schon daraus, dass sein Besitz an der Diebesbeute nicht unmittelbares Ergebnis der Wegnahme beim Diebstahl (den Diebstählen) war.

Er hatte die Diebesbeute vielmehr zwischenzeitlich im Gepäckabteil versteckt und später dort wieder an sich genommen. Der zwischen der Wegnahme der Beute einerseits und der Besitzverteidigung mit den Raubmitteln andererseits erforderliche unmittelbare Zusammenhang war daher nicht gegeben, es fehlt hier schon an dem erforderlichen engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Diebstahl (den Diebstählen) und dem Einsatz von Raubmitteln zur Beutesicherung (vgl. Eser/Bosch in Schönke/Schröder, 28. Aufl., § 252 StGB Rn. 4).

Hierfür spricht schon allein der Zeitraum, der für das vom Zugbegleiter beobachtete Geschehen – vom auffälligen Herumlaufen des Angeklagten bis zu dem Kampf um die Jacken – erforderlich war. Es kommt jedoch auch noch der Zeitraum ab den Diebstählen hinzu; der genaue Zeitpunkt der Diebstähle ist jedoch nicht festgestellt und es liegt auch nicht nahe, dass er festgestellt wer-den könnte.

Auch im im Strafvollstreckungsverfahren ist Eile geboten…

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Eine m.E. ganz interessante Entscheidung zum Beschleunigungsgrundsatz und zur Verfahrensverzögerung im Strafvollstreckungsverfahren ist mir vor einigen Tagen aus Celle auf den Bildschirm „geflattert. Das OLG Celle hat dazu im OLG Celle, Beschl. v. 10.12.2012 – 2 Ws 309/12 – folgende Leistätze verfasst/erlassen:

1. Eine auf die Festsetzung des Entlassungszeitpunktes beschränkte sofortige Beschwerde gegen die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB bleibt auch nach der Haftentlassung des Beschwerdeführers zulässig.

 2. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvollstreckungskammer über die Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB ohne zwingenden Grund erst nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit entscheidet.

 3. Es verstößt gegen das Beschleunigungsgebot in Haftsachen, wenn die Strafvollstreckungskammer bei Aussetzung des Strafrestes nach § 57a StGB den Entlassungszeitpunkt ohne zwingenden Grund auf einen Termin nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit festsetzt.

In der Sache ginge es u.a. um einen (zu späten) Anhörungstermin. Dazu das OLG:

„Durch die Festsetzung des Anhörungstermins erst auf den 02.11.2012 und die anschließende Festsetzung des Entlassungstermins mit Ablauf des 21.11.2012 ist dem Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen indes nicht genügt worden. Nach der ausdrücklich positiven Prognose, die der Sachverständige für den Verurteilten sowohl bei einer Rückkehr in sein Heimatland als auch bei einem Verbleiben in Deutschland gestellt hatte, musste spätestens mit Eingang des Gutachtens eine Aussetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe nach Ablauf der Mindestverbüßungszeit ernsthaft in Betracht gezogen werden. Vor diesem Hintergrund hätte am 13.09.2012 der Termin zur Anhörung des Verurteilten so zeitnah bestimmt werden müssen, dass eine Entlassung des Verurteilten zum 01.11.2012 möglich gewesen wäre. Hieran ändert auch die Zustimmung des Verteidigers des Verurteilten zu einer Anhörung am 02.11.2012 nichts, zumal dieser offenbar nur zwischen einem Anhörungstermin am 05.10.2012 oder am 02.11.2012 wählen konnte. Mit zunehmender Verfahrensdauer verdichtet sich die mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes verbundene Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um die Beschleunigung und den Abschluss des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, NJW 2008, 503, 504; EuGRZ 2009, 699 -juris).“