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Der Radfahrer beim Einfahren auf die Fahrbahn, oder: Das KG versteht den BGH nicht

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Und als zweite Entscheidung dann auch etwas zum Radfahren, nämlich das KG, Urt. v. 04.11.2021 – 22 U 48/18 – zu den Anforderungen an Radfahrer beim Einfahren (über eine Ausfahrt) auf die Fahrbahn nach § 10 StVO. Dazu hat das KG in seinem Urteil Stellung genommen, und zwar wie folgt:

„a) Die Beklagte genügte zweifelsfrei beim Einfahren auf die Fahrbahn ihren aus § 10 S. 1 und S. 2 StVO folgenden Sorgfaltspflichten nicht. Nach § 10 S. 1 StVO oblag ihr eine gesteigerte Sorgfaltspflicht; sie hatte sich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer (nicht nur des fließenden Verkehrs, vgl. BGH, Urt. v. 15. 5. 2018 – VI ZR 231/17 – [12 f.]) ausgeschlossen war. Nach § 10 S. 2 StVO hatte sie zudem die Absicht einzufahren, rechtzeitig und deutlich durch Anzeigen der Fahrtrichtung anzukündigen. Die Sorgfaltspflichten enden auch nicht unmittelbar beim Verlassen des Gehweges. Insbesondere, wenn – wie hier – am Fahrbahnrand parkende Kraftfahrzeuge stehen, ist unmittelbar vor dem Einfahren in den Bereich des fließenden Verkehrs – ggfs. nochmals – auf Verkehr von links zu achten.

(1) Die Beklagte trägt – was das Landgericht zu Recht und unbeanstandet zu Grunde gelegt hat – selbst vor, dass ihr die Sicht auf die Fahrbahn und damit auf das Taxi des Klägers wegen des an ersten Stelle am Taxiwarteplatz stehenden Taxis des Zeugen (Mercedes B-Klasse) versperrt bzw. erschwert war. Dann hätte sie sich – wie das Landgericht ausgeführt hat – zumindest vorsichtig vortasten müssen. Das hat sie – entgegen ihrer Rechtsansicht – aber nicht getan. Ein zentimeterweises Vortasten bedeutet nicht, dass Zentimeter für Zentimeter vorzurollen wäre, sondern dass eine kurze Strecke vorgerollt und anschließend ein angemessener Zeitraum abgewartet wird, bevor erneut etwas vorgerollt wird. Dies wird man je nach den Umständen etwa drei- bis viermal wiederholen müssen, um jeweils sicherzustellen, dass das eigene Fahrzeug von den Verkehrsteilnehmern im fließenden Verkehr rechtzeitig wahrgenommen werden kann und diese auf das weitere Vorrollen noch angemessen reagieren können (z.B. Hupen, um auf sich aufmerksam zu machen, oder Ermöglichen des Einfahrens) und nicht zu abrupten Fahrmanövern oder einem starken Bremsen gezwungen werden. Erst wenn dann der Punkt erreicht ist, von dem aus die zuvor versperrte Einsicht möglich ist, darf nach Prüfung gefahren werden. Dergleichen hat die Beklagte schon nicht vorgetragen oder geschildert. Ihr Sorgfaltspflichtverstoß ist daher unstreitig, weshalb es im Grundsatz nicht darauf ankommt, dass nach der glaubhaften Aussage des Zeugen die Beklagte in einem Zug auf die Fahrbahn fuhr.

(2) Ferner muss davon ausgegangen werden, dass (Durchschnitts-) Radfahrer im Allgemeinen nicht über mehrere Sekunden regungslos im Stand verharren können, weshalb sie in einer solchen Situation zum Absteigen verpflichtet wären und erst auf der Fahrbahn nach Einsicht und Ausschluss der Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer wieder aufsteigen dürften. Dies ergibt sich jedenfalls zwingend aus dem Umstand, dass die Absicht zum Einfahren in üblicher Weise durch rechtzeitiges Ausstrecken des Armes angezeigt werden muss, was auch für geübte Radfahrer ausschließt, im Stand verharren zu können. Dies hat die Beklagte nicht beachtet und sich schon deshalb falsch verhalten.

(3) Also genügte die Beklagte auch ihrer Pflicht aus § 10 S. 2 StVO unstreitig nicht.

(4) Im Übrigen hätte die Beklagte den für eine Verletzung der Sorgfaltspflichten des § 10 S. 1, S. 2 StVO sprechenden Anschein (König in: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., § 10 StVO Rn. 11; Kuhnke, Darlegungs- und Beweislast bei Schadenersatzansprüchen aus Verkehrsunfällen, NZV 2018, 447, 453 [7.]) bzw. das aus der objektiven Vorfahrtverletzung folgende Indiz für ihr Verschulden (BGH, Urteil vom 20.9.2011 – VI ZR 282/10r+s 2011, 530 [9]), schon nicht widerlegt, denn sie hat das Taxi nicht gesehen, obwohl es sich zweifellos in räumlicher Nähe befunden haben muss. Dementsprechend ist sie auf Spekulationen zum Fahrverhalten des Drittwiderbeklagten zu 2. angewiesen. Der für den Anschein enge räumliche und zeitliche Zusammenhang ist offensichtlich gegeben. Da die Beklagte die Straße bis zur gegenüberliegenden Fahrbahnseite queren wollte, kommt ein Einordnen in den fließenden Verkehr als Abschluss des Einfahrens im Übrigen nicht bereits während des Querens oder – wie hier – sogar des Beginns des Querens in Betracht.

(5) Es mag sein, dass der die Anhörung sowie die Beweisaufnahme durchführende Richter die Darstellungen der Beklagten und des Drittwiderbeklagten zu 2. noch für gleich zuverlässig erachtet hatte, was er im Hinblick auf den Dezernatswechsel meinte schriftlich festhalten zu müssen (Beschluss vom 25. Juli 2017). Dies wäre jedoch irrelevant, weil daraus bei widerstreitenden Tatsachenschilderungen ein offenes Beweisergebnis folgen würde, das – anders als offenbar dieser Richter noch gemeint hat – nach der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast und den Grundsätzen des Anscheinsbeweises hier in vollem Umfang zulasten der Beklagten geht, wie das Landgericht zu Recht und inhaltlich zutreffend näher ausgeführt hat.

(6) Ergänzend wird auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung hinsichtlich des Verschuldens des Drittwiderbeklagten zu 2. verwiesen.“

Es war übrigens der zweite Durchgang beim KG. Die Sache ear dort schon mal und dann in der Revision beim BGH. Der hatte insgesamt aufgehoben und zurückverwiesen. Das versteht das KG nicht:

„Aus welchem Grund der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats sogar aufgehoben hat, soweit es zu Gunsten der Beklagten die Klage abgewiesen hat, erschließt sich nicht. Möglicherweise liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor. Jedenfalls ist die Sachlage unverändert, so dass der Senat seine Entscheidung bestätigt“

Tja, manchmal sind die Wege des BGH unergründlich.

(Liege)Radfahrer überholt Reiterinnen, oder: Obacht!

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Im „Kessel Buntes“ stelle ich heute zwei zivilrechtliche Entscheidungen vor. Beide haben mit „Fahrradunfällen“ zu tun.

Im LG Frankenthal, Urt. v. 22.05.2020 – 4 O 10/19 – geht es um die Sorgfaltspflicht eines Radfahrers beim Überholen von Pferden. Der Fahrer eines Liegefahrrads – der Kläger – wollte auf einem Radweg zwei Pferde überholen. Beim Überholen schlug eines der Pferde mit den Hufen aus und brachte den Radfahrer zu Fall. Der erlitt Prellungen, Schürfwunden und eine Verletzung an der Hand. Der Radfahrer hat seinen Schaden geltend gemacht und ein Schmerzensgeld. Das LG ist von der Tierhalterhaftung der Reiterinnen ausgegangen, aber auch von einem hältigen Mitverschulden des klagenden Radfahrers:

„Bei der gebotenen Abwägung im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB ist in erster Linie das Maß der Verursachung maßgeblich, in dem die Beteiligten zur Schadensentstehung beigetragen haben; das beiderseitige Verschulden ist nur ein Faktor der Abwägung (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Juli 1968 – VI ZR 171/67VersR 1968, 1093, 1094 m.w.N.; vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97VersR 1998, 474, 475). Es kommt danach für die Haftungsverteilung entscheidend darauf an, ob das Verhalten des Schädigers oder das des Geschädigten den Eintritt des Schadens in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat (vgl. BGH, Urteile vom 20. Januar 1998 – VI ZR 59/97 – aaO; vom 12. Juli 1988 – VI ZR 283/87VersR 1988, 1238, 1239 m.w.N.).

Vorliegend ist dem Kläger ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO anzulasten. Auch auf Radwegen sind die Vorschriften der StVO zu beachten. Aus dem Umstand, dass der Reiter den Radweg nicht benutzen darf, folgt nicht, dass hierdurch die Verkehrsregeln diesem gegenüber außer Kraft treten. Gemäß § 5 Abs. 4 S. 2 StVO muss beim Überholen ein ausreichender Seitenabstand zu anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Auch Radfahrer haben den nach § 5 Abs. 4 Satz 2 StVO erforderlichen Seitenabstand einzuhalten. Welcher Abstand geboten ist, hängt von den konkreten Bedingungen des Einzelfalls ab. Der Abstand muss so groß sein, dass Schreckreaktionen der überholten Verkehrsteilnehmer nicht zu erwarten sind. Beim Überholen von Pferden und Zugtieren ist gehörig Abstand zu halten (Helle in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 5 StVO (Stand: 22.07.2019) Rn. 68 ff.). Dabei ist zwar grundsätzlich ein Seitenabstand beim Passieren eines anderen Verkehrsteilnehmers von einem Meter ausreichend. Dies gilt aber nicht, wenn zum Beispiel ein Radfahrer oder ein Reiter passiert werden muss, weil im ersteren Fall mit Schlenkern und beim Reiter oder auch anderen Tieren mit einer plötzlichen Reaktion des Tiers gerechnet werden muss (OLG Celle NJW-RR 2018, 728; OLG Celle, Urt. v. 19.12.2002 – 14 U 94/02, BeckRS 2002, 30299252), sodass ein Seitenabstand von wenigstens 1,5 bis etwa 2 m einzuhalten ist (OLG Celle NJW-RR 2018, 728; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, Seite 1400; Hentschel/König/Dauer, StraßenverkehrsR, 44. Aufl. 2017, § 5 StVO Rn. 54, 55). Diesen auch hier erforderlichen Seitenabstand hat der Kläger nach eigenem Vortrag nicht eingehalten. Er hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung selbst angegeben, dass er in einem Abstand von einem „guten Meter“ an dem Pferd vorbeigefahren ist. Als das Pferd dann ausgetreten habe, sei er seitlich neben dem Pferd, mit dem Oberkörper vielleicht noch 30-40 cm seitlich hinter den Hinterbeinen gewesen (Seite 3 des Sitzungsprotokolls, Bl. 126 d.A.). Dass ein größerer Abstand aufgrund der geringen Breite des Radweges nicht eingehalten werden konnte, kann den Kläger nicht entlasten. Es war ihm unbenommen, sich mit den Reitern über die Möglichkeit eines Passierens oder eines Ausweichortes zu verständigen. Unabhängig davon, ob durch die  Reiter der Versuch einer Verständigung unternommen wurde, hätte ein solcher auch von dem Kläger ausgehen können. Es ist auch nicht deshalb ein geringerer Seitenabstand zu fordern, weil es sich nicht um ein Kraftfahrzeug, sondern um ein Liegefahrrad handelt. Der Seitenabstand dient der Vermeidung von Schreckreaktionen. Diese können ebenso durch ein Liegefahrrad, das hier noch mit einer Fahne ausgestattet war, ausgelöst werden.

Unabhängig von diesem Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO ist im Rahmen des Mitverschuldens der Verletzungsbeitrag zu berücksichtigen, den der Kläger durch das Sich-Nähern an ein Pferd von hinten mit einem zu geringen Abstand gesetzt hat. Dieser ist dann von Bedeutung, wenn der Verletzte „ohne Not an einem fremden Pferd so nahe vorbeigeht, dass er den Angriffs- oder Verteidigungsbewegungen des Pferdes … ausgesetzt ist“ (RG JW 1906, 739; s. auch BGH JZ 1955, 87). Bei einer Entfernung von unter 150 cm besteht die Gefahr, beim Auskeilen von einem Huf getroffen zu werden. Dies ist auch nicht lediglich einem erfahrenen Reiter bekannt. Es ist allgemein bekannt, dass sich hinter einem Pferd ein spezifischer („Austreten“) Gefahrenbereich befindet (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2002 – 5 U 465/01 –, juris, VersR 2003, 1317; OLG Stuttgart, Urteil vom 24. Januar 2011 – 5 U 114/10 –, juris Rn 23). Allein daraus, dass in den Entscheidungen, die sich auf einen Reiter beziehen, ausgeführt wird, dass dies jedem Reiter bekannt sei (OLG Hamm, Urteil vom 16. November 2018 – 9 U 77/17 –, juris), kann nicht der Umkehrschluss gezogen werden, dass es anderen Personen (Nicht-Reitern) nicht bekannt sei. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Absicht der Reiter, die Konfrontation der Pferde mit dem Liegefahrrad zu vermeiden, für den Kläger erkennbar gewesen wäre. Denn die Reiter sind diesem zunächst entgegen geritten und haben dann, nachdem sie in Sichtweite waren, gewendet. Zwar ist nicht erwiesen, dass die Zeugen dem Kläger akustisch verständlich ihr Vorhaben erklärt haben. Die Zeugin A hat angegeben, sie hätten zwar auch was zu dem Radfahrer gesagt, aber sie vermute, dass er das nicht gehört habe (vgl. Seite 9 des Sitzungsprotokolls, Bl. 132). Allerdings ist das Gericht davon überzeugt, dass die Zeugen dem Kläger per Handzeichen mit einer Drehbewegung ihre Wendeabsicht angezeigt haben. Die Zeugin A hat angegeben, sie hätten versucht, dem Fahrradfahrer zu erklären, dass sie umdrehen, um auf die Wiese zu kommen. Sie hat angegeben, die Handzeichen habe der Zeuge B gemacht. Sie selbst könne nicht mehr sagen, wie genau er die Handzeichen gemacht habe (vgl. Seite 9 des Sitzungsprotokolls, Bl. 132). Auch der Zeuge B hat angegeben, sie hätten dem Kläger mit einem Handzeichen zu verstehen gegeben, dass sie umdrehen. Er hat auf Nachfrage eine Drehbewegung mit dem Zeigefinger in der Luft gemacht (vgl. Seite11 des Sitzungsprotokolls, Bl. 134 d.A.). Das Gericht erachtet die Zeugen als glaubwürdig und die Angaben als glaubhaft. Die jungen Zeugen ließen keinerlei Belastungseifer oder Entlastungstendenz erkennen. Vielmehr schilderten sie das Geschehen aus ihrer Erinnerung und ließen dabei auch für sie ungünstige Umstände nicht aus. So hat beispielsweise die Zeugin A selbst angegeben, dass der Kläger das, was sie sagten, vermutlich nicht hören konnte. Dass die Zeugin selbst sich an die konkrete Ausführung des Handzeichens, das sie selbst auch nicht gemacht hat, nicht erinnern konnte, ist demgegenüber nachvollziehbar und auch dies legte die Zeugin offen dar. Aufgrund des Handzeichens hätte der Kläger den nach dem Sichtkontakt erfolgten Wendevorgang der Reiter mit seiner Anwesenheit und der Enge des Radwegs in Verbindung bringen und damit die Absicht der Reiter, eine Konfrontation zu vermeiden, erkennen können.

Bei Abwägung der wie dargelegt aus § 833 BGB folgenden Haftung mit diesem aus dem unterschrittenen Sicherheitsabstand folgenden Verursachungsbeitrag erachtet die Kammer eine hälftige Haftungsverteilung für angemessen. Die Tiergefahr ist dabei bei einem Reitpferd schon im Hinblick auf die Größe, Masse und Kraft im Sinne einer „Betriebsgefahr“ hoch zu veranschlagen (vgl. OLG Koblenz, Urteil vom 31. Januar 2002 – 5 U 465/01 –, juris, VersR 2003, 1317). Zudem ist die grundsätzliche Kenntnis der Beklagten von der Nutzung des Radweges zu berücksichtigen. Allerdings ist auf der Klägerseite der Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO in die Bemessung einzustellen. Nach Auffassung der Kammer ist dieser Verursachungsbeitrag mit 50% zu gewichten. Zwar wurde in der Rechtsprechung vielfach in Fällen, in denen sich ein Reiter ohne Sicherheitsabstand hinter einem Pferd befand, ein etwas geringeres Mitverschulden von etwa 1/3 zugrunde gelegt. Der vorliegende Fall unterscheidet sich davon jedoch zum einen dadurch, dass sich der Kläger dem Pferd nicht lediglich zu Fuß, sondern mit einem ungewöhnlich und für das Pferd unbekannten Fahrzeug genähert hat, was eine Schreckreaktion gegenüber der bloßen Anwesenheit einer Person noch begünstigt. Zum anderen liegt nicht lediglich eine Verletzung der Sorgfalt vor, die zum Schutz der eigenen Person erforderlich ist, sondern zugleich ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 S. 2 StVO, der in den klägerseits angeführten Entscheidungen nicht zu berücksichtigen war. Im Falle eines einen Radweg benutzenden Fußgängers wurde dessen Haftungsquote bei einer Kollision mit einem Radfahrer mit lediglich 25% angenommen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Januar 2003 – I¬1 U 110/02 –, juris). Auch im Falle eines entgegen der Benutzungspflicht des Radweges auf der Fahrbahn fahrenden Radfahrers wurde dessen Haftungsquote bei einer Kollision mit einem den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht wahrenden Pkw mit 25 % angenommen (OLG Hamm, Urteil vom 28. Oktober 1993 – 6 U 91/93 –, juris). Der aus einer verbotswidrigen Nutzung eines Radweges oder einer Fahrbahn folgende Verursachungsbeitrag wird demnach gegenüber einem Verstoß gegen den erforderlichen Seitenabstand, der letztlich den Eintritt des Schadens verursacht hat, als geringer angesehen. Vorliegend war diese Quote jedoch auf Beklagtenseite aufgrund der spezifischen Tiergefahr zu erhöhen. Nach Auffassung der Kammer haben vorliegend bei einer Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge aufgrund der erörterten Umstände die spezifische Tiergefahr bei durch die Beklagte in Kauf genommener Benutzung des Radweges und der sorgfaltswidrige Überholvorgang durch den Kläger in gleicher Weise zu dem Schaden beigetragen und sind gleich zu gewichten.“

Trunkenheitsfahrt des Radfahrers, oder: Wie „besoffen“ darf ein Radfahrer sein?

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Und zum Tagesschluss dann eine verkehrsstrafrechtliche Entscheidung, und zwar das KG, Urt, v. 30.03.2017 – (3) 161 Ss 42/17 (6/17), das sich zu Fragen der absolute Fahrunsicherheit bei Radfahrern verhält. Das AG Tiergarten hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Dabei ist es davon ausgegangen, dass der Angeklagte mit dem Fahrrad öffentliches Straßenland befahren hat und dabei so stark alkoholisiert war, dass eine „um 20.25 Uhr entnommene Blutprobe … einen Mittelwert von immerhin 2,00 Promille Ethanol“ ergeben hat. Dieses Verhalten hat das Amtsgericht mit Blick auf den „Forschungsbericht des Gesamtverbandes der deutschen Versicherungswirtschaft e. V.‚ Grenzwerte für absolute Fahruntüchtigkeit bei Radfahrern’ von Daldrup, Hartung, Maatz u. a. vom August 2014“ für straflos gehalten. Der Strafrichter ist der Auffassung, die Studie „könnte nahelegen, dass die Rechtsprechung den Grenzwert von 1,6 Promille nach oben korrigieren müsste“, weshalb eine Verurteilung nach § 316 StGB nicht in Betracht komme. Gegen den Freispruch die Revision der Amtsanwaltschaft Berlin. Die hatte Erfolg.

„1. Das angefochtene Urteil verfehlt die Voraussetzungen des § 267 Abs. 5 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift muss das freisprechende Urteil ergeben, ob der Angeklagte für nicht überführt oder ob und aus welchen Gründen die für erwiesen angenommene Tat für nicht strafbar erachtet worden ist. Nach dieser Maßgabe muss das Urteil – wie im Fall des § 267 Abs. 1 StPO – den festgestellten Sachverhalt schildern, es sind also in einer geschlossenen Darstellung diejenigen Tatsachen zum objektiven Tatgeschehen festzustellen, die das Gericht für erwiesen hält (vgl. BGH NStZ 2012, 110; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 59. Aufl., § 267 Rn. 31 mwN).

Daran fehlt es hier. Den Urteilsfeststellungen ist schon nicht zu entnehmen, von welcher Blutalkoholkonzentration das Amtsgericht überhaupt ausgegangen ist. Zwar teilt das Urteil mit, dass die um 20.25 Uhr entnommene Blutprobe einen „Mittelwert von immerhin 2,00 Promille Ethanol“ aufgewiesen habe. Es versäumt jedoch die entscheidende Feststellung, wie hoch die Blutalkoholkonzentration war, als der Angeklagte die vorgeworfene Tat beging. Das Urteil verschweigt auch die Tatzeit, so dass dem Senat eine eigene Rückrechnung selbst dann verwehrt wäre, wenn ihm der Zeitpunkt des Trinkendes mitgeteilt würde. Auch dies ist allerdings nicht der Fall.

2. Lediglich informatorisch teilt der Senat mit: Aus dem Gesamtzusammenhang des Urteils ergibt sich, dass der Strafrichter von einer über 1,6 Promille liegenden Tatzeit-Blutalkoholkonzentration ausgegangen ist. Warum er hierin trotz entgegenstehender gefestigter Rechtsprechung (vgl. BayObLG Blutalkohol 30, 254; OLG Celle NJW 1992, 2169; OLG Hamm NZV 1992, 198; OLG Karlsruhe NStZ-RR 1997, 356; OLG Zweibrücken NZV 1992, 372; Fischer, StGB 64. Aufl., § 316 StGB Rn. 27 mwN) keine Straftat gesehen hat, hätte eingehender Darstellung und Würdigung gegebenenfalls abweichender wissenschaftlicher Erkenntnisse bedurft. Die Ergebnisse statistischer Untersuchungen und der experimentellen Alkoholforschung wären in einer Gesamtbetrachtung zu würdigen und hieraus die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen Folgerungen zu ziehen gewesen (vgl. BGHSt 21, 157). Die „Verweisung“ auf den „Forschungsbericht Nr. 28“, der angeblich „Aktenbestandteil“ sei (UA S. 4), verfehlt diese Anforderungen und auch die prozessualen Möglichkeiten des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO. Eine derart pauschale Verweisung ist schon durch den Grundsatz ausgeschlossen, dass ein Urteil aus sich heraus verständlich sein muss (vgl. BGHSt 30, 225; Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 267 Rn. 2 mwN). Und offensichtlich handelt es sich bei der in Bezug genommenen 56-seitigen Studie auch nicht um eine Abbildung, auf die nach § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO verwiesen werden könnte.“

Deutliche Worte 🙂 . Das KG scheint von der Studie nicht viel zu halten – die wird man übrigens auch kritisch sehen müssen -, sondern hält (inzidenter) wohl an dem „Grenzwert“ von 1,6 Promille fest.

Als Radfahrer im „Quasi-Blindflug“ in den Kreisverkehr, oder: Vorfahrtsverletzung führt zur Haftungsquote 60/40

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Unfallort Münster, Radfahrer, Kreisverkehr und OLG Hamm – das sind vier Merkmale des OLG Hamm, Urt. v. 17.01.2017 – 9 U 22/16 -, die danach schreien, dass das Urteil möglichst bald zu einem Posting hier im Blog führt. Und dem Ruf folge ich 🙂 .

Es geht um einen Radfahrunfall im August 2014 in Münster-Roxel – einem Stadtteil von Münster. Da hatte sich die damals 78 Jahre alte Klägerin aus Münster mit ihrem Fahrrad einer Kreuzung genähert, die in Form eines Rondells angelegt war. Es galt die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Klägerin beabsichtigte von der von ihr befahrenen Straße in das Rondell einzufahren und es an der gegenüberliegenden Einmündung zu verlassen, es somit quasi in Geradeausrichtung zu überqueren. Aus der aus Sicht der Klägerin rechts gelegenen Straße näherte sich die Beklagte mit ihrem PKW VW. Beide Fahrzeugführerinnen fuhren in das Rondell und verunfallten.

Die Klägerin zog sich einen schwerwiegenden Bruch des Schienbeinkopfes zu, der aufgrund eines komplikationsreichen Heilungsverlaufes mehrfach operativ versorgt werden musste. Von der Beklagten und dem Haftpflichtversicherer des Fahrzeugs verlangt sie Schadensersatz. Unter Anrechnung vorprozessual gezahlter 4.000 € begehrt sie Ersatz eines materiellen Schadens, insbesondere einen Haushaltsführungsschadens, von noch ca. 4.000 € und ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 €.

Das LG hat der Schadensersatzklage überwiegend stattgegeben und der Klägerin ein 20 %-iges Mitverschulden zugerechnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das OLG Hamm den Mitverschuldensanteil der Klägerin mit 60 % bemessen und der Klage dem Grunde nach mit einer 40 %-igen Haftungsquote der Beklagten stattgegeben.

In dem Verkehrsunfall habe sich, so das OLG Hamm, die durch ein Verschulden erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs der Beklagten, aber auch ein erhebliches Mitverschulden der Klägerin ausgewirkt.

Der Klägerin sei eine Vorfahrtsverletzung anzulasten. Als sie in den Kreuzungsbereich eingefahren sei, habe sie das Fahrzeug der Beklagten als bevorrechtigtes Fahrzeug erkennen können und auch erkannt. Den Vorrang dieses Fahrzeugs habe sie beachten und es vor dem Überqueren der Kreuzung passieren lassen müssen. Vor dem Fahrzeug der Beklagten habe die Klägerin nur dann in die Kreuzung einfahren dürfen, wenn sichergestellt gewesen sei, dass sie die Kreuzung auch vor der vorfahrtsberechtigten Beklagten habe räumen können. Das Unfallereignis zeige, dass dies im vorliegenden Fall nicht gewährleistet gewesen sei. Dass der Beklagten ebenfalls ein Verkehrsverstoß anzulasten sei, entlaste die Klägerin nicht, weil ein vorschriftswidriges Verhalten des Vorfahrtsberechtigten sein Vorfahrtsrecht grundsätzlich nicht entfallen lasse.

Auch die Beklagte treffe – so das OLG – ein gravierendes Verschulden an der Entstehung des Unfalls. Beim Einfahren in das Rondell hab sie das bereits in das Rondell eingefahrene Fahrrad der Klägerin offensichtlich übersehen und daher ihre allgemeine Rücksichtnahmepflicht verletzt. Hätte sie auf die Klägerin geachtet, wäre der Unfall für sie dadurch zu vermeiden gewesen, dass sie ihrer Einfahrt in das Rondell zurückgestellt hätte. Sie sei zwar bevorrechtigt gewesen. Dies gebe ihr aber nicht das Recht, ihr erkennbar durch die Klägerin verletztes Vorfahrtsrecht ohne Rücksicht auf die Klägerin durchzusetzen.

Die Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls hat das OLG mit einer Haftungsquote von 60 % zulasten der Klägerin und von 40 % zulasten der Beklagten bewertet:

„Der Senat bewertet die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge an der Entstehung des Unfalls mit einer Haftungsquote von 60 % zu 40 % zu Lasten der Klägerin. Der Klägerin ist hier mit dem Vorfahrtsverstoß der gravierendere Vorwurf zu machen, denn während die Beklagte zu 1) die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus § 1 Abs. 2 StVO zu beobachten hatte, trafen die Klägerin die besonderen Pflichten aus § 8 StVO, die sie sehenden Auges verletzt hat, weil sie in der Annahme, die Kreuzung noch rechtzeitig räumen zu können, trotz des für sie deutlich sichtbaren Fahrzeugs der Beklagten zu 1) in die Kreuzung eingefahren ist. Grundsätzlich trifft den Wartepflichtigen gegenüber dem bevorrechtigten Verkehr ein überwiegendes Verschulden, wobei ein Verschätzen zu Lasten des Wartepflichtigen geht (König a.a.O., Rdn. 68).“

Radfahrersturz auf (stillgelegten) Bahngleisen, oder: Selbst schuld

entnommen wikimedia.org Urheber Roulex 45

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Im „Kessel Buntes“ dann heute der OLG Hamm, Beschl. v. 09.06.2016 – 6 U 35/16. Es handelt sich um einen sog. Hinweis-Beschluss nach § 522 ZPO, der dazu geführt hat, dass die beim OLG Hamm anhängige Berufung von der Klägerin zurückgenommen worden ist.

Es ging im Verfahren um Schadensersatz nach einem Fahrradsturz der Klägerin, den sie 2013 auf der Zeche Zollverein erlitten hat. Die Klägerin befuhr einen Fuß- und Radweg, auf dem alte Bahnschienen verlaufen. Diese sind auf dem Fuß- und Radweg in Asphalt eingebettet, während sie im aus Betonteilen bestehenden Kreuzungsbereich mit einer Straße ihren ursprünglichen Zustand aufweisen, so dass zwischen dem Beton und den Schienen Zwischenräume aus losem Erdreich existieren. Beim Überqueren der Kreuzung geriet die Klägerin mit dem Vorderreifen ihres Fahrrades in die Rille einer Schiene und stürzte. Sie fiel auf den Kopf und zog sich ein schweres Schädelhirntrauma zu, dass operativ versorgt werden musste. Das LG Essen hat die Klage abgewiesen, die Berufung hatte dann beim OLG auch keinen Erfolg.

Das OLG verneint eine haftungsbegründende Verkehrssicherungspflichtverletzung der Beklagten. Dazu aus der PM des OLG:

„Die Klägerin sei, so der vom Senat erteilte Hinweis, an einer Stelle gestürzt, die als Gefahrenquelle offensichtlich gewesen sei. Auf Radwegen könne ein Radfahrer nicht mit einer ebenen, schadlosen und von Hindernissen befreiten Fahrbahn rechnen. Er müsse die gegebenen Verhältnisse so hinnehmen, wie sie sich ihm erkennbar darböten und sein Fahrverhalten entsprechend anpassen. Insbesondere im Bereich von Schienen oder in die Fahrbahn eingelassenen Gleisen habe er sich auf die typischen damit verbundenen Gefahren einzustellen. Dazu gehöre auch die naheliegende Gefahr, mit Reifen in eine Schienenspur zu gelangen und dadurch die Lenkfähigkeit des Fahrrades zu verlieren. Das gelte jedenfalls dann, wenn sich die Gleisanlage vom übrigen Straßenbelag deutlich abhebe und der Schienenverlauf gut sichtbar sei. Bei der an der Unfallstelle in den Straßenbelag eingelassenen Gleisanlage handle es sich um ein schon von weitem sichtbares Hindernis, welches zudem vor dem Kreuzungsbereich durch in die Straße eingelassene, rot-weiß markierte Pfeiler als solches angekündigt werde. Die für einen Radfahrer und auch die Klägerin erkennbar auf die Kreuzung zu laufenden und im Kreuzungsbereich deutlich sichtbaren Schienen stellten eine typische Gefahrenlage dar, auf die sich die Klägerin als Radfahrerin habe einstellen können und müssen. Vor dieser Gefahrenlage habe die Beklagte nicht noch durch zusätzliche Hinweisschilder warnen müssen.

Der Umstand, dass die Schienen an anderen Stellen auf dem ehemaligen Betriebsgelände der Zeche mit Asphalt verfüllt worden seien, rechtfertige keine andere Beurteilung. Die Zeche Zollverein sei – dies stelle eine Besonderheit des Falles dar – ein Industriedenkmal. Sinn und Zweck eines solchen Denkmals sei es, den Besuchern bauliche Besonderheiten der Anlage möglichst originalgetreu nahezubringen. Zu den baulichen Besonderheiten der Zeche Zollverein gehöre u.a. der zum Rangieren von Gütern bestimmte Gleisbereich der Anlage, der im Unfallbereich im ursprünglichen Zustand belassen worden und daher nur mit losem Erdreich verfüllt gewesen sei. Aufgrund dieses Charakters der Anlage habe die Klägerin nicht davon ausgehen können, dass der Radweg an allen Stellen des ehemaligen Betriebsgeländes frei von nicht asphaltierten Schienen oder weiteren Gefahrenquellen sei, auch wenn Schienen an weniger exponierten Stellen bündig in den Asphalt eingelassen seien.“

Also – wie der Westfale sagt: Selbst in schuld 🙂 .