Gedränge im Schülerbus – wer haftet wie?

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Folgender Sachverhalt lag dem OLG Koblenz, Urt. v. 03.12.2012, 12 U 1472/11 – zugrunde:

„Am 07.03.2008 wartete der damals 11 Jahre alte Schüler …[A] nach der Schule zusammen mit einer Vielzahl von Schülern auf das Eintreffen des Linienbusses an der Bushaltestelle in der …[X]straße. Fahrer des Linienbusses war der Beklagte zu 1., die Beklagte zu 2. war die Halterin. Der Kläger stand in der ersten Reihe, wobei hinter ihm durch die ebenfalls wartenden Schüler ein erhebliches Gedränge stattfand. Aufgrund des für den Beklagten zu 1. wahrnehmbaren Gedränges fuhr dieser äußerst langsam und vorsichtig in den Bereich der Haltestelle ein. …[A] geriet aufgrund des Gedränges der anderen Schüler mit dem linken Fuß unter das rechte Vorderrad des Busses. Er zog sich hierbei u.a. eine 5 cm lange klaffende Risswunde über dem lateralen Fußrücken und eine weitere ca. 3 cm lange Risswunde über dem Außenknöchel zu. In der Folgezeit musste …[A] sowohl stationär als auch ambulant langwierig und umfangreich behandelt werden. So musste er sich am 19.03.2008 einer operativen Defektdeckung mit Spalthauttransplantation unterziehen, wobei die Hauttransplantation teilweise nicht angenommen wurde. …[A] leidet seit seinem Unfall unter Taubheitsgefühlen am Fuß, zusätzlich wächst auch der betroffene Fuß nicht in demselben Maß wie der gesunde. Die Klägerin hat Aufwendungen in einem Gesamtumfang von 21.088,47 EUR für …[A] geleistet.“

Im Verfahren beim OLG ging es darum, wer wie haftet. Dazu das OLG in den Leitsätzen:

1. Der Halter eines Linienbusses haftet für Verletzungen, die ein Schüler dadurch erleidet, dass er in einem Gedränge mit einem Fuß unter ein Rad des Busses gerät.

2. Sind an dem Unfallgeschehen weitere Schüler beteiligt, die den Geschädigten gedrängelt und geschubst haben, so sind diese gem. § 105 Abs. 1 SGB VII dem Geschädigten nicht zum Ersatz des Personenschadens verpflichtet, da es sich um eine schulbezogene Tätigkeit handelt.

3. Dies führt dazu, dass der Halter des Busses nach den Regeln des gestörten Gesamtschuldnerausgleichs auch nur in Höhe von 50 % des Schadens in Anspruch genommen werden kann.

 

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