Monatsarchiv: Juni 2012

Besetzungsstreit beim BGH: Doppelvorsitz geht in Ordnung, so das BVerfG

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Das BVerfG meldet gerade mit seiner PM 39/2102 zum Beschluss v. 23.05.2012 2 BvR 610/12 und  2 BvR 625/12


Verfassungsbeschwerden betreffend den Doppelvorsitz des 2. und 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs erfolglos


Seit dem ruhestandsbedingten Ausscheiden der früheren Vorsitzenden des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs zum 31. Januar 2011 ist die Stelle aufgrund des bisher nicht abgeschlossenen Verfahrens über die Wiederbesetzung vakant. Im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2012 wies das Präsidium des Bundesgerichtshofs dem Vorsitzenden des 4. Strafsenats zusätzlich den Vorsitz des 2. Strafsenats zu. Unter dessen Vorsitz verwarf der 2. Strafsenat im Februar 2012 die Revisionen der Beschwerdeführer, mit denen sie jeweils ihre Verurteilung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen angegriffen hatten. Mit ihren gegen die Entscheidungen des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs gerichteten Verfassungsbeschwerden rügen die Beschwerdeführer insbesondere eine Verletzung ihres Anspruchs auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Die richterliche Unabhängigkeit des Vorsitzenden Richters sei nicht gewährleistet, weil er infolge der Zuweisung des Doppelvorsitzes überlastet und daher nicht mehr in der Lage sei, die ihm überantwortete Aufgabe verantwortungsvoll wahrzunehmen und den richtungsweisenden Einfluss auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers auszuüben. Überdies sei die richterliche Unabhängigkeit infolge einer Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium am 18. Januar 2012 nicht mehr gewährleistet. Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat die Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen. Die Beschwerdeführer sind nicht in ihrem Anspruch auf den gesetzlichen Richter aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Grundsatz des gesetzlichen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG hat einen materiellen Gewährleistungsgehalt, der dem rechtssuchenden Bürger im Einzelfall garantiert, vor einem unabhängigen und unparteilichen Richter zu stehen, der die Gewähr für Neutralität und Distanz gegenüber den Verfahrensbeteiligten bietet.

1. Die Überbeanspruchung eines Richters – unabhängig davon, ob eine solche tatsächlich vorliegt – führt grundsätzlich nicht zu einem Verstoß gegen den Anspruch auf den gesetzlichen Richter, weil eine dienstliche Überlastung den Richter nicht dazu zwingt, ein überobligatorisches Arbeitspensum zu erfüllen. Von der Gewähr eines unabhängigen Richters aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ist die dem Richter selbst garantierte richterliche Unabhängigkeit aus Art. 97 GG zu unterscheiden, die ihm ein Abwehrrecht gegen eine überfordernde Einflussnahme bei der Zuweisung des Arbeitspensums einräumt. Er ist nicht verpflichtet, sämtliche ihm nach dem Geschäftsverteilungsplan übertragenen Aufgaben in vollem Umfang sofort und ohne Beschränkung seines zeitlichen Einsatzes zu erledigen, sondern kann nach pflichtgemäßer Auswahl unter sachlichen Gesichtspunkten die Erledigung der ein durchschnittliches Arbeitspensum übersteigenden Angelegenheiten zurückstellen. Ob sich ein überdurchschnittlich leistungsfähiger oder leistungsbereiter Richter darauf beruft oder sein erhöhtes Leistungsvermögen zur Bewältigung etwaiger überobligatorischer Aufgaben einsetzt, ist diesem überlassen. Auch wenn Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dem Rechtssuchenden die Gewähr eines unabhängigen Richters bietet, macht ihn das nicht zum In-teressenwalter des Richters. Er kann nicht eine aus dessen Arbeitsbelastung abgeleitete Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit geltend machen. Hiervon zu trennen ist eine mögliche Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit, die sich aus belastungsbedingten Erledigungsverzögerungen ergeben kann, hier jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich ist und überdies zunächst mit den dafür in der Rechtsordnung vorgesehenen Mitteln geltend zu machen wäre. Des Weiteren kann auch dem Einwand der Beschwerdeführer, dass der richtunggebende Einfluss des Vorsitzenden Richters des 2. Strafsenats infolge des ihm zugewiesenen Doppelvorsitzes nicht mehr gewährleistet sei, nicht gefolgt werden. Ein Vorsitzender soll aufgrund seiner Sachkunde, Erfahrung und Menschenkenntnis in der Lage sein, den richtunggebenden Einfluss durch geistige Überzeugungskraft auszuüben. Seine Fähigkeit, auf die Rechtsprechung des ihm anvertrauten Spruchkörpers Einfluss zu nehmen, kann daher nicht von einer überlegenen inhaltlichen Kenntnis des zu entscheidenden Falles abhängen. Vielmehr erfordert jede Beratung und Entscheidung eines Spruchkörpers, dass alle Mitglieder – und nicht etwa nur der Berichterstatter und der Vorsitzende – vollständig über den Streitstoff informiert sind.

2. Die Anhörung von drei Mitgliedern des 2. Strafsenats durch das Präsidium im Vorfeld der angegriffenen Entscheidungen verletzt ebenfalls nicht den Anspruch der Beschwerdeführer auf den gesetzlichen Richter, weil in der vorliegenden Konstellation eine unabhängigkeitsbeeinträchtigende Einflussnahme auf die angehörten Richter oder den 2. Strafsenat insgesamt auszuschließen ist. Insbesondere sind von Seiten des Präsidiums in Bezug auf das künftige Entscheidungsverhalten keine direkten oder indirekten Sanktionen ausgesprochen oder angedeutet worden, die zu einem Verlust der Unabhängigkeit hätten führen können.

Schlechte wirtschaftliche Verhältnisse: Arbeitsloser: Ja, Rentner. Nein?

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Das OLG Hamm hat am 20.03.2012 zwei Beschlüsse erlassen, die für mich nicht miteinander in Einklang stehen. In beiden Verfahren hatten die AG jeweils Geldbußen von 1.000 € festgesetzt. In beiden Verfahren waren zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Betroffenen keine näheren Feststellungen getroffen worden. In einem Verfahren hat das OLG die Rechtsbeschwerde verworfen. In dem anderen Verfahren hat es das amtsgerichtliche Urteil wegen Lücken in den Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.

Der Unterschied:

  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v., 20.03.2012 – III 3 RBs 440/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Rentner. Da sagt das OLG: Allein der Umstand lässt nicht auf außergewöhnliche schlechte Verhältnisse schließen, die besondere Feststellungen erfordert hätten.
  • In dem dem OLG Hamm, Beschl. v. 20.03.2012 – III 3 RBs 441/11 – zugrunde liegenden Verfahren handelte es sich bei dem Betroffenen um einen Arbeitslosen. Da sagt das OLG:Die Arbeitslosigkeit des Betroffenen ist regelmäßig als Anhaltspunkt für außergewöhnlich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse anzusehen und erfordert tatsächliche Feststellungen zu der Frage.

M.E. passen die beiden Beschlüsse nicht zusammen: Es ist zwar richtig, dass allein der Umstand, dass der Betroffene Rentner ist nicht sofort auf außergewöhnliche schlechte wirtschaftliche Verhältnisse schließen lässt. Aber: Muss nicht der Umstand, dass es – wie es wohl allgemein bekannt ist – eine große Zahl Rentner gibt, die nur eine kleine Rente beziehen, die oft nicht oder nicht viel höher als Arbeitslosengeld ist, dazu führen, dass im Urteil dargelegt werden muss, welche Rente der betroffene Rentner erhält? Wenn ich das nicht weiß, muss man m.E. zugunsten des Betroffenen davon ausgehen, dass er nur eine kleine Rente bekommt und dann Feststellungen fehlen, wie er davon die Geldbuße von 1.000 € zahlen soll.

Ich hätte im zweiten Fall auch aufgehoben.

Strafaussetzung zur Bewährung: Die „Wertigkeit“ eines Geständnisses

Der OLG Bamberg, Beschl. v.  21. 3. 2012 – 3 Ss 34/12 – befasst sich mit den in der Praxis immer wieder relevanten Fragen der Strafaussetzung zur Bewährung (§ 56 StGB). Da hatte das LG nach Auffassung des OLG nicht sauber gearbeitet, so dass das OLG die Rechtsfolgenentscheidung des LG aufgehoben hat und wie folgt in den Leitsätzen zu den Bewährungsfragen Stellung nimmt:

1. Besondere Umstände i.S.v.. § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB dürfen nicht mit der Begründung ver­sagt werden, einem Geständnis komme – etwa auf­grund der Betreffenssituation – nur eingeschränkte „Wertigkeit“ zu (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2010, 207 und NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342).

 2. Die Bedeutung eines Tatgeständnisses bei der Bewährungsentscheidung nach § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB darf nicht mit der Begründung relativiert werden, es fehle ihm an ‚Schuldeinsicht’ oder ‚Reue’.

 3. Schon ein Zusammentreffen lediglich durchschnittlicher und für sich betrach­tet einfa­cher Milde­rungsgründe kann die Bedeutung besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB erlangen. Hierbei sind auch solche Milderungs­gründe zu be­rücksich­tigen, die (schon) bei der konkreten Strafhöhe oder der Prognose­entschei­dung herangezogen worden sind (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f.).

 4. Für das Vorliegen besonderer Umstände i,S.v. § 56 Abs. 2 StGB ist ausreichend, dass Milderungsgründe von besonderem Gewicht vorliegen, die eine Strafaussetzung trotz des erheblichen Un­rechtsgehalts der Tat, der sich in der Strafhöhe wider­spiegelt, als nicht unangebracht und als den vom Strafrecht geschützten Interes­sen zuwiderlau­fend erscheinen lassen. Dass diese Milderungsgründe der Tat darüber hinaus ‚Aus­nahmecharakter‘ ver­leihen, verlangt § 56 Abs. 2 nich (u.a. Anschluss an BGH StV 2009, 695 f. = NStZ 2010, 147 f. und BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342).

 Zum Leitsatz 1 und zur „Wertigkeit“ führt das OLG dann im Einzelnen aus:

aa) Als rechtsfehlerhaft erweist sich schon, dass sich das LG angesichts der Zubilligung einer günstigen Sozialprognose im Sinne von § 56 I StGB bei der anschließenden Ver­neinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 II 1 StGB maßgeblich von einer sei­ner Auffassung nach nur eingeschränkten „Wertigkeit“ des Geständnisses hat leiten lassen. Aus dem Zusammenhang der Strafzumessungs­gründe ergibt sich nämlich, dass hiermit zunächst auf die Betreffenssituation des Angekl. anlässlich seiner polizeilichen Kontrolle am Tattag abgestellt wird. Die Beru­fungskammer ist deshalb bereits im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne davon ausgegangen, dass „das Geständnis […] jedoch in seinem ‚Wert‘ insoweit relati­viert werden“ müsse, „als es in einer Situation erfolgt ist, als nach Auffinden des Am­phetamins in der Mittelkonsole die (weitere) gezielte Durchsuchung des Fahrzeugs angekündigt worden war mit der Folge, dass der Angeklagte mit dem Auffinden des Marihuanas rechnen musste“, zumal der Angekl. „mit seinem eigenen Fahrzeug allein unterwegs war, weswegen auch die Zuordnung der Betäu­bungsmittel zu seiner Person zumindest sehr nahe gelegen hat“. Von einer nur eingeschränkten „Wertigkeit“ des Geständnisses ist nach Auffassung des LG weiterhin aber auch deshalb auszugehen, weil der Angekl. „zwar den Vorwurf einge­räumt“ hat, jedoch „seinen emotionslosen Ausführungen darüber hinaus­gehende Schuldeinsicht und Reue nicht entnommen werden“ konnten. Beide Begründungsvari­anten für die mindere „Wertigkeit“ des Geständnisses des Angekl. laufen im Ergebnis darauf hinaus, die Verneinung besonderer Umstände im Sinne von § 56 II 1 StGB in rechtsfehlerhafter Weise mit Inhalt und Umfang des Tatgeständnisses bzw. dem Fehlen einer von „Schuldeinsicht und Reue“ getrage­nen Motivation für seine Abgabe und damit letztlich mit einer von dem Angekl. berechtigt verfolgten Verteidigungsstrategie zu be­gründen, was auch dann unzulässig wäre, wenn der Angekl. die ihm zur Last gelegte Tat bestritten hätte (BGH StraFo 2010, 207; BGH NStZ 2009, 441 = StraFo 2009, 342; Beschluss vom 07.02.2007 – 2 StR 17/07 [bei juris] und schon BGH NStZ-RR 2003, 264 = StV 2003, 669 f.; vgl. auch Fi­scher StGB 59. Aufl. § 56 Rn. 20 und 23, jeweils a.E.).

OLG Hamm: Strafrest von 9 Monaten = Fluchtgefahr

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Ich hatte ja gestern schon über den  OLG Hamm, Beschl. v.17.01.2012 – III-3 Ws 14/12 – berichtet, und zwar wegen der Begründung der Haftfortdauerentscheidung. Ich komme dann heute noch einmal auf die Entscheidung zurück, nun aber wegen der Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO). Da heißt es im Beschluss

„Bei dem Angeklagten besteht nach wie vor der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. Nr. 2 StPO.

Der Angeklagte ist in Q aufgewachsen und hat dort seinen Lebensmittelpunkt mit Ehefrau und zwei Kindern. Die Bundesrepublik Deutschland hat er dagegen offenbar ausschließlich zur Begehung von Straftaten aufgesucht. Gegen ihn ist eine zu vollstreckende Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt worden, von der er auch unter Berücksichtigung der Möglichkeit einer bedingten Entlassung gemäß § 57 Abs. 1 StGB nach Verbüßung von 2/3 dieser Strafe insgesamt mindestens 20 Monate wird verbüßen müssen. Derzeit sind im Wege der Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft bis heute rund 11 Monate verbüßt, so dass noch ein zu verbüßender Strafrest von neun Monaten verbleibt. Dieser Strafrest ist erheblich genug, um auch heute noch auf den Angeklagten einen deutlichen Fluchtanreiz auszuüben, sich im Falle seiner Freilassung in sein Heimatland Q zu begeben und dort auch zu bleiben, um sich der weiteren Strafvollstreckung zu entziehen. Dies gilt in besonderem Maße, weil der Angeklagte gesundheitlich deutlich angeschlagen ist (er leidet an Asthma, ist zuckerkrank und hat ein Leberleiden) und deshalb besonders haftempfindlich sein dürfte.

Die weitere Fortdauer der Untersuchungshaft ist auch verhältnismäßig, § 112 Abs. 1 Satz 2 StPO, da mit der alsbaldigen Vorlage der Akten beim Senat zur Durchführung des Revisionsverfahrens und damit mit dem Abschluss zumindest des Revisionsverfahrens in absehbarer Zeit zu rechnen ist. Je nach Ausgang des Revisionsverfahrens wird dann ggf. erneut über die Haftfrage zu entscheiden sein.“

Na, da habe ich so meine Probleme. Neun Monate und damit wird die Fluchtgefahr begründet? Passt – wenn überhaupt – nur, wenn man davon ausgeht, dass der Angeklagte als Ausländer die Bundesrepublik sofort nach seiner Freilassung verlassen wird.

Das BVerfG und die Krawatte des Verteidigers

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Manchmal werfen Beschlüsse Fragen auf, obwohl sie die doch eigentlich beantworten sollen. So geht es mir mit dem BVerfG, Beschl. v. 13.03.2012 – 1 BvR 210/12, der offenbar in einem „Krawattenstreit“ mit einem Verteidiger ergangen ist. Aus dem nur knapp mitgeteilten Sachverhalt folgt: Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und trat in einer Hauptverhandlung vor der Strafkammer als Verteidiger auf. Er trug Robe und weißes Hemd, jedoch keine Krawatte. Nach Aufforderung des Vorsitzenden Richters, eine Krawatte anzulegen, und darauf erfolgter zweifacher Weigerung des Beschwerdeführers wies ihn der Vorsitzende als Verteidiger zurück. Die gegen die Zurückweisung zum OLG erhobene Beschwerde blieb erfolglos. Zur Begründung führte das OLG im Beschluss aus, der Beschwerdeführer sei zu Recht nach § 176 GVG zurückgewiesen worden, weil er seine Pflicht verletzt habe, vor Gericht Amtstracht zu tragen. Gewohnheitsrechtlich gehöre in Bayern zur Amtstracht eine „weiße Halsbinde“. Daran habe die Regelung der Berufstracht in § 20 der BerufsO nichts ändern können. Der Beschwerdeführer habe eine von dieser berufsrechtlichen Bestimmung unabhängige verfahrensrechtliche Pflicht zum Tragen des Langbinders verletzt, die nach breitem Konsens und Übung der Organe der Rechtspflege noch gelte. Der Verstoß des Beschwerdeführers sei schwerwiegend und rechtfertige die Zurückweisung als Verteidiger.

Dagegen die Verfassungsbeschwerde, die das BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen hat. Die Sache habe keine  grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung und:

„Hiernach kommt der behaupteten Grundrechtsverletzung kein besonderes Gewicht zu. Dem Oberlandesgericht war erkennbar daran gelegen, eine am Maßstab der Grundrechte und der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 28, 21) sachlich begründete Entscheidung mit geringer Eingriffsintensität zu treffen. Die vom Oberlandesgericht bestätigte Zurückweisung als Verteidiger stellte das im Hinblick auf das Gewicht des Eingriffs am wenigsten schwerwiegende Mittel dar (vgl. BVerfG 28, 21 <35>). Der Beschwerdeführer kann ähnliche Maßnahmen künftig abwenden, indem er eine Krawatte anlegt. Dies stellt für ihn – auch mit Blick auf die Interessen seines Mandanten an einem zügigen Prozessverlauf – keine unzumutbare Belastung dar (vgl. BVerfGE 34, 138 <139>). Die angegriffene sitzungspolizeiliche Maßnahme mag im Hinblick auf die möglicherweise erschöpfende Regelung des § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO rechtlich bedenklich und als Reaktion auf das Verhalten des Beschwerdeführers überzogen erscheinen, betrifft ihn aber weder nach ihrem Gegenstand noch wegen der aus ihr folgenden Belastung in existentieller Weise. Die Berufsausübungsfreiheit des Beschwerdeführers wurde außerhalb des Hauptverhandlungstermins, in dem die Zurückweisung erfolgte, nicht beschränkt. Ausweislich des der Verfassungsbeschwerde beigefügten Sitzungsprotokolls ist seine Ladung zu einem neuen Hauptverhandlungstermin angeordnet worden. Ein über das Erscheinen zu dem neu anberaumten Termin hinausgehender Nachteil ist nicht ersichtlich.“

Also: Wenn ich den Beschluss richtig verstehe, geht das BVerfG wohl davon aus, dass – in Bayern, nur in Bayern (?) – die Krawatte zur Amtstracht gehört. Das gibt § 20 BerufsO m.E. aber nicht her und ist auch umstritten. Auch die Zurückweisung nach § 176 GVG scheint für das BVerfG in Ordnung zu gehen, allerdings: Wieso dann der Hinweis auf § 59b Abs. 2 Nr. 6 BRAO