Monatsarchiv: Juni 2012

„Der Haftbefehl bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten“…

© chris52 - Fotolia.com

„Der Haftbefehl bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten“. Wer kennt diese Beschlussformel am Ende einer Hauptverhandlung nicht. Die Entscheidung, die ihr zugrunde liegt,beruht auf § 268b StPO, wonach bei der Urteilsfällung u.a. über die Fortdauer der Untersuchungshaft zu entscheiden ist. Und zu der Entscheidung gehört eine (vernünftige) Begründung. das stellt der OLG Hamm, Beschl. v.17.01.2012 – III-3 Ws 14/12 – noch einmal klar. Da hatte das LG nur ausgeführt: „Der Haftbefehl … bleibt aus den Gründen seiner Anordnung und des heute verkündeten Urteils aufrechterhalten.“ Dem OLG reicht das grundsätzlich nicht:

„Die Beschwerde ist auch begründet i.S.v. § 309 Abs. 2 StPO. Es fehlt bereits an einer formgültigen Haftfortdauerentscheidung nach § 268 b StPO.

Die Haftfortdauerentscheidung des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 genügt nicht den Begründungsanforderungen des § 114 Abs. 2 Nr. 2, 4 StPO, da das Landgericht trotz der erheblichen inhaltlichen Abweichungen zwischen dem Haftbefehl vom 23.02.2011 und dem Berufungsurteil vom 06.12.2011 keinerlei Bezeichnung und Konkretisierung der durch das vorgenannte Urteil weiter abgeurteilten Taten Nr. 4 und 6 der Anklage und insoweit auch nicht die Angabe der den Tatverdacht hinsichtlich dieser Taten begründenden Tatsachen enthält. Der Senat hat hierzu bereits mehrfach und in Übereinstimmung mit der ganz herrschenden Rechtsprechung entschieden (vgl. Senat vom 29.12.2008 – 3 Ws 515/08 = NStZ-RR 2010, 55; Senat vom 03.11.2009 – 3 Ws 412/09 (juris)), dass ein Haftfortdauerbeschluss nach § 268 b StPO jedenfalls dann, wenn die Verurteilung deutlich von den Vorwürfen des ursprünglichen Haftbefehls abweicht, einer Begründung bedarf, aus der hervorgeht, welcher Taten der Angeklagte dringend verdächtig ist und worauf die richterliche Überzeugungsbildung beruht. In diesen Fällen reicht der bloße Verweis auf einen früheren Haftbefehl nicht aus.„

Allerdings in der Sache hat es nicht zur Aufhebung geführt:

„Der Verstoß gegen diese Begründungspflicht führt hier aber ausnahmsweise nicht zur Aufhebung des Haftfortdauerbeschlusses. Der Senat verfügt nämlich über eine für eine eigene Sachentscheidung gemäß § 309 Abs. 2 StPO ausreichende Tatsachengrundlage, da ihm bereits die schriftlichen Urteilsgründe des Urteils des Landgerichts Detmold vom 06.12.2011 vorliegen (vgl. Senat vom 03.11.2009 – 3 Ws 412/09 (juris)). Daraus ergeben sich ausreichende Feststellungen zu den Taten vom 03.02.2011 und vom 10.02.2011, die dem Senat die Anpassung des Haftbefehls ermöglichen. Dringender Tatverdacht hinsichtlich dieser Taten sowie hinsichtlich der bereits ursprünglich im Haftbefehl enthaltenen Tat vom 22.02.2011 folgt bereits daraus, dass der Angeklagte aufgrund der Beschränkung seiner Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der drei genannten Taten im Schuldspruch bereits rechtskräftig verurteilt ist.„

Auf die Entscheidung komme ich aus einem anderen Grund noch einmal zurück.

 

Drogenfahrt – welche Beweisanzeichen haben wir?

© sashpictures - Fotolia.com

Die Rechtsprechung des BGH und der OLG zur Drogenfahrt (§ 316 StGB) und den insoweit erforderlichen Feststellungen pp. ist bzw. sollte allen bekannt sein. Für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Drogen, wie z.B. Amphetamin und Cannabis, gibt es keine Wirkstoffgrenzen wie beim Konsum von Alkohol, jedenfalls bislang nicht. Die Fahruntüchtigkeit ist vielmehr anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen. Darüber habe ich bereits mehrfach gepostet (vgl. hier zum BGH, Beschl. v. 21. 12. 2011 – 4 StR 477/11 oder hier zum  OLG Saarbrücken v. 28.10.2010 – Ss 104/10). Die Instanzgerichte tun sich mit der Rechtsprechung allerdings immer noch ein wenig schwer und kommen zur Feststellungen einer Drogenfahrt mit der dann ggf. sich ergebenden Folge der vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a StPO). So auch das AG in dem dem LG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 04.06.2012 – 4 Qs 12/12 zugrunde liegenden Verfahren. Anders und zutreffend das LG:

Denn Wirkstoffgrenzen, die — wie beim Konsum von Alkohol eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 %o — eine absolute Fahruntüchtigkeit belegen, hat die Rechtsprechung für die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nach dem Konsum von Amphetamin und Cannabis bislang nicht festgelegt (vgl. zuletzt wieder BGH, B. v. 21.12.2011 — 4 StR 477/11 —). Vielmehr ist die Fahruntüchtigkeit anhand einer umfassenden Würdigung sämtlicher Beweisanzeichen konkret festzustellen. Dabei muss die sichere Feststellung getroffen werden, dass zur Tatzeit eine aktuelle Rauschmittelwirkung vorlag, wobei die Anforderungen an Art und Ausmaß hierfür sprechender Ausfallerscheinungen umso geringer sind, je höher die festgestellte Wirkstoffkonzentration ist. Es bedarf jedoch regelmäßig außer einem positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer aussagekräftiger Beweisanzeichen, um eine eingeschränkte Fahrtüchtigkeit festzustellen. Dabei müssen sich die rauschmittelbedingten Ausfallerscheinungen zwar nicht unbedingt in Fahrfehlern ausgewirkt haben, sondern können sich auch aus dem Zustand und dem Verhalten des Fahrzeugführers bei einer Kontrolle ergeben. Dies setzt aber Auffälligkeiten voraus, die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, etwa schwerwiegende Einschränkungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, die Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung oder eine extrem verlangsamte Reaktion (vgl. BGHSt 44, 219 und die weiteren Rechtsprechungsnachweise bei Fischer, StGB, 59. Aufl., § 316 Rdnr. 39 f.). Allgemeine Merkmale eines Drogenkonsums wie gerötete Augen, erweiterte Pupillen, verwaschene Aussprache oder eine verlangsamte Motorik reichen hierfür hingegen in der Regel nicht aus.

 2.       Vorliegend hat der Angeklagte bei seiner ärztlichen Untersuchung vor der Blutentnahme überhaupt keine Ausfallerscheinungen gezeigt. Hierauf weist der Verteidiger in der Beschwerdebegründung zutreffend hin. Fahrfehler wurden ebenfalls nicht festgestellt. Dem kontrollierenden Polizeibeamten fiel lediglich ein starkes Lid- flattern und eine fehlende Pupillenreaktion auf. Beides stellt jedoch keinen ausreichenden Beleg für eine drogenbedingte Fahruntüchtigkeit dar (vgl. BGHSt 44, 219; OLG Saarbrücken, B. v. 28.10.2010 — Ss 104/2010 —). Zumindest lässt sich ohne sachverständige Bewertung des Zustands des Angeklagten hieraus kein tragfähiger Schluss auf die fehlende Fahrtüchtigkeit des Angeklagten ziehen.

Ein Elternteil beschuldigt, ein Elternteil geschädigt – wer entscheidet über die Aussage des Kindes?

© froxx - Fotolia.com

Sowohl für Verteidiger als auch für Nebenklägervertreter kann die Frage entscheidend sein, wer bei einem minderjährigen Zeugen über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts entscheidet, wenn einer der gesetzlichen Vertreter selbst Beschuldigter und der andere Geschädigter ist. Gilt § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO entsprechend und es ist ein Ergänzungspfleger zu bestellen, oder kann der geschädigte Elternteil entscheiden? Die damit zusammenhängenden Fragen sind in der Literatur ziemlich umstritten. Mit der „quasi-familienrechtlichen“ Problematik setzt sich nun der OLG Karlsruhe, Beschl. v. 26.03.2012 – 2 WF 42/12 – auseinander. Das OLG lehnt eine analoge Anwendung des § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO ab:

„Über die Ausübung des Zeugnisverweigerungsrechts kann der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Zeu­gen gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO nur dann nicht entscheiden, wenn er selbst – oder im Falle der gemeinsamen Vertretung durch beide Eltern der andere Elternteil – Beschuldigter des Ermittlungs- oder Strafverfahrens ist. Die Regelung in § 52 Abs. 2 Satz 2 StPO ist nicht analog auf den Fall anzuwenden, in denen der gesetzliche Vertreter nicht Beschuldigter in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ist, sondern Geschädigter der fraglichen Straftat.“

Sonntagswitz: Mal wieder die Ostfriesen

Aus gegebenem Anlass – ich bin in Ostfriesland unterwegs 😉 -keine Angst in Münster ist alles bewacht (vgl. dazu hier).

Kommt ein Ostfriese  in den Baumark und sagt zum Verkäufer
„Ich brauch‘ einen 3er und 5er Bohrer“
Der Verkäufer:
„Nehmen Sie doch ein Sortiment das ist doch fast genau so teuer“
„Nein. Ich brauche nur einen 3er und 5er Bohrer“
„Nun Gut aber wozu brauchen Sie die denn ???“
„Ich muss ein 8er Loch bohren“
Da meint der Verkäufer:
„Nehmen Sie doch zwei 4er da brauchen Sie nicht umzuspannen !“

—————————————————-

Warum rennen Ostfriesen immer zuerst 3 Runden ums Haus, bevor sie schlafen gehen?
Wenn ein Einbrecher kommt, haben sie 3 Runden Vorsprung.

—————————————————

Bei einer Karaoke Veranstaltung im Sommer auf der Insel Borkum sind etwa 50 Ostfriesen jämmerlich ertrunken.
Es begann eigentlich recht harmlos im nur brusttiefem Wasser mit dem Lied: „Alle meine Gänschen.“
Das Drama ereignete sich erst bei der Liedstelle: „Köpfchen unter Wasser…“
————————————————————————–

Weshalb streuen die Ostfriesen Pfeffer auf den Fernseher?
Damit das Bild schärfer wird.
—————————————————————————-

Warum gibt es in Ostfriesland zwei Sorten Kühe?

Die schwarzen Kühe sind die Milchlieferanten, die braunen Kühe liefern den Kakao.

——————————————————————–

Ok, ok, ich weiß: Kann man auch für andere „Volksstämme“ machen :-).


Weshalb streuen die Ostfriesen Pfeffer auf den Fernseher? – Damit das Bild schärfer wird.

 

 

Wochenspiegel für die 23 KW, das waren die Folgen einer Vergewaltigung, einer Tötung auf Verlangen und die „Arbeit“ bei Big Brother

Wir berichten aus der 23. KW über

  1. den Versuch der SchuFa Facebook zu ge-/missbrauchen,w ar auch noch an anderen Stellen 🙂
  2. Günter Wallraff als Zeuge,
  3. die V-Mann-Prüfung,
  4. den Pflichtteilsentzug als Folge einer Verurteilung wegen Vergewaltigung,
  5. die Folgen einer Tötung auf Verlagen auf die Witwenrente,
  6. die „Arbeit“ bei Big Brother,
  7. Kritik zum Gesetz über „den Rechtsschutz bei überlange Verfahren„,
  8. die Wette, wer Fußballeuropameister, bzw., warum man nicht auf Spanien wetten soll,
  9. und dann war da noch ein etwas anderer Indizienbeweis,
  10. und dann war da auch noch das Werbe-Video des DAV zu „Die bösesten Fouls passieren nicht am Spielfeld”.