Monatsarchiv: Juni 2012

Euro 2012 – was machen wir bloß ohne das Orakel „Krake Paul“?

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Man erinnert sich: Bei der Fußball-WM 2010 war es die Krake Paul, die als Orakel alle Ergebnisse der Spiele der deutschen Mannschaft richtig vorausgesagt  hatte – auch die (schmerzliche) Niederlage gegen Spanien. Paul gibt es ja nun nicht mehr.

Wer ist also Nachfolger) oder gibt es keine? Doch. Hier eine kleine Auswahl, so z.B. die Kuh Yvonne und andere, oder die Bulldogge Xaver, die Tigerdame Nina.

Sie sind sich allerdings für den heutigen Abend nicht einig. Yvonne hält mit den Portugiesen, Nina mit den Deutschen. Und nun? Wahrscheinlich unentschieden 🙂

Mobiltelefon im Straßenverkehr – wie kommt das AG an die Feststellungen?

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Nach dem telefonierenden Fahrlehrer, ein weitere Entscheidung zum Mobiltelefon im Straßenverkehr (§ 23 Abs. 1a StVO). Allerdings nicht zum eigentlichen Kernbereich der Vorschrift, nämlich z.B. zum Begriff der Benutzung, sondern zur Frage der tatsächlichen Feststellungen bzw. dazu, wie das AG eigentlich zu den Feststellungen gekommen ist. Ist also eine allgemeine verfahrensrechtliche Frage.

Das AG führt im Urteil aus – so der OLG Zweibrücken, Beschl. v. 04.01.2012 – 1 SsRs 48/11:

„Der Bußgeldrichter hat in dem angegriffenen Urteil folgende Feststellungen getroffen:

„Am 3. 10.2010 um 19.41 Uhr überschritt der Betroffene in Kaiserslautern, A 6, Höhe Km 618,7 Lautertalbrücke, Richtung Mannheim als Fahrer des PKW Audi, amtliches Kennzeichen … die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 18 km/h. Zur gleichen Zeit benutzte der Betroffene als Führer seines Kraftfahrzeugs verbotswidrig ein Mobiltelefon, in dem er dieses ans linke Ohr hielt und ein Gespräch führte.

Der Sachverhalt steht auf Grund der Einlassung des Betroffenen sowie des in der Akte enthaltenen Lichtbildes fest…“

Nach den Urteilsgründen beruhen die Feststellungen zur verbotswidrigen Benutzung des Mobiltelefons, die der Betroffene in Abrede stellt, ausschließlich auf dem in der Akte befindlichen Lichtbild (Bl. 1 d.A.). Das Amtsgericht hat dazu ausgeführt, dass sich aus dem Lichtbild zweifelsfrei entnehmen lasse, dass der Betroffene während der Fahrt ein Gespräch mit seinem Mobiltelefon führe, welches er ans linke Ohr halte.“

Nun, kein Problem. Natürlich kann das AG seine Überzeugung auf ein Lichtbild stützen. Nur: Dann muss das Lichtbild auch Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sein. Und das war hier nicht der Fall. Denn, so das OLG:

Hiergegen wendet sich die Rechtsbeschwerde unter anderem mit der Rüge, dass das von dem Bußgeldrichter aufgeführte Lichtbild zu keinem Zeitpunkt in prozessual ordnungsgemäßer Form zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht worden sei, weshalb weder Anlass noch eine Möglichkeit bestanden hätte zu dem in Rede stehenden Lichtbild Stellung zu nehmen.

Die Rüge ist begründet. Das verwendete Lichtbild war nicht Gegenstand der Hauptverhandlung. Dies belegt das Sitzungsprotokoll des Amtsgerichts Kaiserslautern vom 14. September 2011. Die Beweisaufnahme wurde zwar eröffnet, nach Aufruf und Entlassung des geladenen Zeugen und nachdem keine Beweis- oder Beweisermittlungsanträge gestellt wurden, ohne weitere Feststellungen wieder geschlossen. An keiner Stelle des Protokolls ist die Inaugenscheinnahme des Lichtbildes aufgeführt. Dass das Lichtbild in anderer Form in die Hauptverhandlung eingeführt wurde, ist auszuschließen. Dennoch wurde es im Urteil zum Nachteil des Beschwerdeführers verwertet, der das Telefonieren während der Fahrt ausdrücklich bestritt. Der Bußgeldrichter hat demnach seine Überzeugung nicht ausschließlich aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung gewonnen und damit gegen § 261 StPO verstoßen.„

Also: Inbegriffsrüge, die nicht ganz einfach zu erheben/begründen ist.

Und: Der Amtsrichter kann, wenn das Lichtbild Gegenstand der Hauptverhandlung war, darauf gem. § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO im Urteil Bezug nehmen.

Unterzeichnung der Rechtsmittelbegründung mit dem Zusatz „i.V.“ reicht doch? Jedenfalls im Zivilverfahren

Wir hatten vor einiger Zeit schon zweimal über die Formenstrenge der Obergerichte im Hinblick auf die Revisionsbegründungsschrift berichtet (vgl. vier am 12.02.2012 über einen Beschluss des OLG Hamm und hier der OLG Hamm, Beschl. v. 12.04.2012 – III-5_RVs_91/11). Das OLG lässt eine Unterzeichnung mit „i.V.“ nicht ausreichen und sieht Zweifel, dass der Rechtsanwalt die Verantwortung für deren Inhalt übernimmt.

Anders jetzt der BGH für die zivilrechtliche Berufungsbegründung (vgl. BGH, Beschl. v. 26. 4. 2012 – VII ZB 83/10 und VII ZB 36/10). In denen heißt es:

„Ein Rechtsanwalt, der die Berufungsbegründung für den dort bezeichneten Pro­zessbevollmächtigten der Partei mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet, handelt er­kennbar als Unterbevollmächtigter und übernimmt mit seiner Unterschrift die Ver­antwortung für den Inhalt der Berufungsbegründungsschrift.“

Vielleicht führt das ja zu einem Umdenken beim OLG Hamm und ggf. anderen OLG auch im Strafverfahren. Beim Pflichtverteidiger wird es allerdings schwieriger werden, denn der kann nicht „unterbevollmächtigen“.

„Der fliegende Teppich“, oder: Mutti ist sauer

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Man glaubt es nicht, wenn man es liest, vgl. z.B. hier bei Weltl-Online. Da ist gerade nach nach Darlehens-, Bobby-Car, Audi-Leasingraten-, Kleider-Affäre des ehemaligen Bundespräsidenten und der Plagiatsaffäre von K.T. v. und zu Guttenberg Ruhe in der „Mutti“-Mannschaft eingekehrt, da kauft der Entwicklungshilfeminister Dirk Niebel in Afghanistan einen Teppich. So weit, ob so gut, ist eine andere Frage. Muss er selber wissen, ob es einen guten Eindruck macht, sich einen Teppichhändler in die Botschaft zu bestellen, auf mich jedenfalls nicht.

Keinen „guten Eindruck“ macht dann aber mit Sicherheit der Transport des guten Stücks. In einer Regierungsmaschine mit dem BND-Chef, der den Teppich als „dienstliches Gastgeschenk an Niebel“ angesehen haben will und „daher mit dem Transport im Dienst-Jet Amtshilfe“ geleistet hat (vgl. hier auch Stern.de)  gehandelt. Da stellt sich die erste Frage: „dienstliches Gastgeschenk„, das nun in der Privatwohnung des Ministers liegt? Allerdings: Es hat wohl ein Fahrer Niebels den Teppich auf dem Rollfeld des Flughafens Berlin-Schönefeld übernommen. Das entlastet den BND. Er wusste ja nicht, wohin der den Teppich bringt. 😉

Und ebenfalls keinen guten Eindruck, um bei dem Ausdruck zu bleiben, macht die Zollgeschichte. Zweite Frage insoweit: Wie kann ich als Minister „vergessen“, den Teppich zu verzollen – lassen wir mal außen vor, dass das Teil nun nachverzollt ist/wird (Antrag aber wohl erst nach der Spiegel-Anfrage)? Und: Was ist eigentlich mit den Frachtgebühren? Für 30 Kilogramm „Übergepäck“ dürften bei einem Linienflug ganz schön Gebühren anfallen. Die hat der Minister durch den Transport doch gespart. Werden die jetzt auch „nachentrichtet“? Dann ja wohl an den Bundeshaushalt/BND, denn der hat ja offenbar auch ein Transportunternehmen.

Und ebenfalls keinen guten Eindruck macht das Umgehen mit der Geschichte. Den Auftritt des Sprechers des Ministers fand ich etwas zu locker – mich interessiert das Aussehen des Teppichs nun gar nicht. Und immerhin hatten wir ja wohl mal den Anfangsverdacht einer versuchten Steuerhinterziehung. Und: Sollte da wirklich nichts unter den Teppich gekehrt werden? So der Kalauer des Ministers.

Dass „Mutti“ sauer ist, kann ich verstehen. Sie kann im Moment alles gebrauchen, nur kein „Teppichgate“. Von daher: Ihren Verdruss hat ihr Sprecher gestern auch mehr als deutlich gemacht. Wie heißt es in den Nachrichten:

„Bei der Bundeskanzlerin sorgte Niebels Verhalten für Unzufriedenheit: Die Bundeskanzlerin sei sich sicher, dass der Minister seine Versäumnisse „so schnell und so vollständig wie möglich“ nachhole, sagte Seibert. „Das Wort Versäumnis beinhaltet ja schon, dass eine andere Form der Einfuhr noch korrekter gewesen wäre und deswegen auch vorzuziehen gewesen wäre“, fügte er hinzu. (vgl. hier).

Na, wenn man das liest, weiß man: „Mutti“ ist nicht nur sauer, sondern stinksauer und wird dem lieben Dirk sicherlich ordentlich die Leviten gelesen habe. Mit Küsschen rechte/links vor der nächsten Kabinettssitzung ist erst mal nichts mehr.

Im Umfeld sind natürlich die „Betroffenheitsformulierer“ und selbst berufenen staatlichen Aufklärer unterwegs. So u.a.: Die SPD schickt ihren entwicklungspolitischer Sprecher Sascha Raabe vor und der Parlamentarische Geschäftsführer der SPD-Bundestagsfraktion Thomas Oppermann ruft laut nach Aufklärung. Dabei übersieht er, dass m.E. die Fragen um das „wirtschaftliche Engagement“ des letzten SPD-Bundeskanzlers auch ein gewisses Geschmäckle haben und zum Teil noch im Dunklen liegen. Und die Grünen sind natürlich auch nicht still. Grünen-Parlamentsgeschäftsführer Volker Beck fordert ebenfalls Aufklärung und hat für die Fragestunde des Bundestages dazu eine Frage eingereicht. Hat er das 2003 bei der „Flugaffäre Künast/Trittin“ (vgl. hier) eigentlich auch getan? Ok. Ist Politik, aber wie war das noch mit dem Glashaus? Nur die FDP ist still. Nun, was soll die auch sagen. Ist ja schließlich einer der Ihren, der Entwicklungshilfeminister, der einem Ministerium vorsteht, dessen Abschaffung er selbst mal gefordert hatte.

Nur  „Mutti“, die ist sauer. Kann sie m.E. auch sein.

 

Die EM im heimischen Garten: Public Grilling, Stinkefinger und die höllischen Nachbarn

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Nun startet ja gleich die EM – man merkt schon im Straßenverkehr an den vielen geschmückten Autos, dass wichtige Dinge bevorstehen – war aber m.E. schon mal „schlimmer“. Und passend zur EM gibt es dann auch Beiträge in Blogs, aber auch an anderen Stellen, die sich mit der EM und/oder Fußball beschäftigen. So auch bei LTO der Beitrag „Die EM im heimischen Garten: Public Grilling, Stinkefinger und die höllischen Nachbarn„. das „Public Grilling hat mir gut gefallen. 🙂 Bei uns in den Garten kommt aber keiner 🙂 :-).