Monatsarchiv: Juni 2012

Playstation in der Sicherungsverwahrung? Nein, gibt es nicht

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Der Beschwerdeführer ist in der JVA in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Er begehrt eine Genehmigung zum Kaufseiner Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2. Die JVA hat den Antrag abgelehnt. Dagegen die Rechtsbeschweder, die der OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.03.2012 – 3 Ws 1009/11 StVollz – zurückweist.

„Nach § 68 Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit § 30 Abs. 4 Sätze 2 und 3 HStVollzG können andere elektronische Geräte als Hörfunk- oder Fernsehgeräte zur Fortbildung oder Freizeitgestaltung im Einzelfall zugelassen werden, wobei dies durch die Anstalt geregelt wird. Hiervon ausgenommen sind solche Geräte, deren Besitz geeignet ist, die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt zu gefährden (§ 30 Abs. 3 Satz 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 HStVollzG). Diese Einschränkung gilt ausdrücklich auch für den Bereich der Sicherungsverwahrung (§ 68 Abs. 2 Satz 2 HStVollzG).

Nach diesem Maßstab hat die JVA dem Beschwerdeführer den Erwerb einer Spielkonsole Sony Playstation 2 zu Recht versagt. Es ist obergerichtlich geklärt und senatsbekannt, dass wegen der bestehenden Missbrauchsmöglichkeiten von einem solchen Gerät eine Gefahr für die Sicherheit der Anstalt ausgeht, der mit zumutbarem Kontrollaufwand nicht begegnet werden kann. Der Senat verweist insoweit zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die ausführlichen Ausführungen in der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Frankfurt [Senat] ZfStrVo 2004, 248; NStZ-RR 2006, 125; Beschluss vom 28. April 2008 – 3 Ws 279/08 – juris; Brandenburgisches OLG ZfStrVo 2004, 114; Thüringer OLG ZfStrVo 2003, 304; KG NStZ-RR 2004, 157; OLG Rostock, Beschluss vom 19. Dezember 2005 – I Vollz [Ws] 9+10/04; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 18. Januar 2007 – 1 Ws 203/05; jeweils zit. nach juris; weitere Nachweise bei Arloth, StVollzG 3. Aufl. § 70 Rn. 6 Stichwort: Telespielgeräte; siehe auch die auf der Grundlage zweier Sachverständigengutachten ergangene und ausführlich begründete Entscheidung des LG Bochum NStZ-RR 2005, 124).

Aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 (BVerfGE 128, 326 ff.) zur Sicherungsverwahrung und mit Blick auf die Wahrung des sogenannten Abstandsgebotes ergibt sich nichts anderes. Zwar muss danach die Gestaltung des Vollzugs dieser Maßregel einen deutlichen Abstand zum regulären Strafvollzug erkennen lassen und ist allgemeinen Lebensverhältnissen so weit wie möglich anzugleichen (BVerfGE 128, 326, 380; § 67 Abs. 1 Satz 2 HStVollzG). Dazu gehört im Ansatz auch der Gebrauch elektronischer Spielgeräte, der inzwischen in der Bevölkerung weit verbreiteter Bestandteil der Freizeitgestaltung geworden ist (vgl. auch OLG Nürnberg StV 2011, 694). Diese weitest gehende Angleichung an die Verhältnisse in Freiheit findet jedoch dort ihre Grenze, wo Sicherheitsbelange entgegenstehen (BVerfG aaO. S. 380; § 67 Abs. 1 Satz 3 HStVollzG). Dies ist beim Besitz einer Spielkonsole des Typs Sony Playstation 2 der Fall. Für den Kreis der Sicherungsverwahrten ist zudem zu bedenken, dass es sich um einen Personenkreis handelt, bei dem die Gefahr der Begehung schwerer und schwerster Gewalt- und Sexualstraftaten besteht.

Die in den genannten Entscheidungen aufgezeigten Missbrauchsmöglichkeiten, namentlich dahin, dass die Spielkonsole dazu genutzt wird, Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornographischen Inhalt abzuspielen, kann zudem dem Zweck einer notwendigen und vom Bundesverfassungsgericht geforderten psychotherapeutischen Behandlung des Untergebrachten zuwiderlaufen.„

Frage, die sich mir stellt: Kann man nicht den Kauf genehmigen und dann (nur) reglementieren, welche Kassetten gekauft und benutzt werden können?

Kraftprobe im Straßenverkehr

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Das OLG Celle, Urt. v. 25.04. 2012 – 31 Ss 7/12 – behandelt den Fall eine „Kraftprobe im Straßenverkehr mit tragischem Ausgang.

Folgender Sachverhalt:  Der Angeklagte fuhr mit seinem Pkw auf einer Bundesstraße. Er befand sich in einer Fahrzeugkolonne, an deren Spitze der später geschädigte A mit seinem Pkw fuhr, besetzt mit vier Mitfahrern. Nach Erreichen eines Ortsausgangsschildes beschleunigten der Angeklagte und die vor ihm fahrenden Fahrzeuge. Dem Angeklagten, dem die Geschwindigkeit der Kolonne zu gering war, gelang es, das Fahrzeug vor sich zu überholen und befand sich nunmehr direkt hinter dem Fahrzeug des A. Er scherte mit seinem Pkw aus, um A zu überholen. A, der dies im Rückspiegel bemerkt hatte, wollte es sich aber nicht bieten lassen, vom Angeklagten überholt zu werden und beschleunigte seinen Wagen ebenfalls. Der Angeklagte erkannte das Fahrmanöver des A, wollte aber unbedingt auch noch diesen Überholvorgang zu Ende bringen und beschleunigte deshalb weiter, um A noch vor der nächsten Linkskurve zu überholen. Da A im Kurvenbereich nicht rechtzeitig nach links lenkte, fuhr er mit seinem Pkw weiter geradeaus, sodass er mit seiner rechten Fahrzeughälfte mit einer Geschwindigkeit von 100 – 110 km/h gegen einen Baum stieß und diese komplett aufriss. Drei der Insassen starben sofort, A und ein weiterer Insasse wurden verletzt.

Das AG hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt. Auf seine Berufung hat das LG ihn lediglich wegen Straßenverkehrsgefährdung verurteilt. Auf die Revision der Nebenkläger hat das OLG den Schuldspruch dahin angeändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung in drei rechtlich zusammentreffenden Fällen schuldig ist, außerdem den Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und insoweit an das LG zurückverwiesen.

Entscheidend für den Ausgang des Verfahrens war die Frage der Zurechnung. Damit hatte das OLG keine Probleme. Diese könne allenfalls dann zweifelhaft sein, wenn eine Selbstgefährdung oder eine dieser ausnahmsweise gleichzustellende Fremdgefährdung vorliegen würde. Das sei nicht der Fall. Denn – so der Leitsatz der Entscheidung:

Verhalten sich bei einem Überholvorgang sowohl der überholende als auch der überholte Fahrzeugführer pflichtwidrig und veranstalten spontan eine einem illegalen Rennen zumindest vergleichbare „Kraftprobe“, so wird die Zurechnung der Folgen eines hierdurch verursachten Unfalls an den mittelbaren Verursacher nicht durch das sog. Verantwortungsprinzip ausgeschlossen, wenn die geschädigten Beifahrer des unmittelbaren Verursachers keinen beherrschenden Einfluss auf das Geschehen hatten.

Weiterführend zu dem Problem: BGHSt 53, 55.


AG/LG – Deckungsgleiche Taten?

Die Tat, über die das LG im Berufungsverfahren entscheidet sollte schon die sein, die auch Gegenstand des amtsgerichtlichen Urteils gewesen ist. Zu Abweichungen ist es da beim AG Hameln/LG Hannover gekommen:

  • Das AG geht von einem Führen ohne Fahrerlaubnis am 26.10.2010 aus.
  • Das LG geht von einem Führen ohne Fahrerlaubnis am 27.102.2010 aus.

Ergebnis des Revisionsverfahrens beim OLG Celle: Einstellung des Verfahrens wegen der Tat vom 27.10.2010 und Zurückverweisung an das LG. Der OLG Celle, Beschl. v. 28.03.2012 – 32 Ss 36/12 – geht von fehlender Tatidentität aus:

Gemäß § 264 Abs. 1 StPO ist Gegenstand der Urteilsverkündung allein die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt. Wenn sich das Urteil nicht auf die Tat erstreckt, die Gegenstand der Anklage gewesen ist, so führt dies zu einem absoluten Verfahrenshindernis, das vom Revisionsgericht von Amts wegen zu beachten ist (vgl. OLG Hamm, NStZ?RR 1997, 139 m. w. N.).

Dies ist hier der Fall. Es fehlt an der Identität der Tat, die Gegenstand des angefochtenen Urteils war, mit derjenigen, die durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Hameln vom 10.06.2010 und dem erstinstanzlichen Urteil des Amtsgerichts Hameln vom 27.07.2010 bezeichnet ist. Im Strafbefehl wird der Tatort mit „H.“ und die Tatzeit mit dem 26.01.2010 angegeben, im Berufungsurteil bleibt der Tatort offen („der Angeklagte wollte das Fahrzeug nach H. zurückführen“), die Tatzeit wird auf den 27.01.2010 datiert.

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen damit nicht erkennen, ob es sich bei der dort festgestellten Tat um diejenige handelt, die Gegenstand des Strafbefehls und des erstinstanzlichen Urteils war. Zwar kann im Einzelfall auch bei einer Abweichung  der Angaben von Anklageschrift und Urteil zur Tatzeit und/oder zum Tatort die prozessuale Tat noch hinreichend individualisiert werden, dies setzt aber voraus, dass jedenfalls bestimmte Merkmale die Tat weiterhin als einmaliges unverwechselbares Geschehen kennzeichnen und trotz der Abweichungen deutlich wird, dass es sich um dasselbe Geschehen handelt (vgl. BGH NStZ 2002, 659, Rdnr. 6 nach juris; Senat, Urteil vom 12.06.1997, 22 Ss 110/97, NStZ?RR 1997, 367). Jedoch liefern die Feststellungen des angefochtenen Urteils abgesehen vom Tattag, dem Kennzeichen des Kleintransporters sowie der Tatsache, dass der Angeklagte beim Führen dieses Fahrzeugs von der Polizei angehalten wurde, keine weiteren Details. Weder teilt das Urteil mit, ob das Fahrzeug die F. Straße in H. befahren hat, noch, an welcher Stelle der Angeklagte angehalten wurde, als er das Fahrzeug nach H. zurückführen wollte.

Somit bleibt es allein bei dem Kennzeichen des benutzten Fahrzeuges als übereinstimmende Angabe zur Tat im Strafbefehl, im erstinstanzlichen Urteil und im Berufungsurteil. Aus der Angabe dieses Kennzeichens lässt sich unter den konkreten Umständen die Tat aber nicht hinreichend individualisieren. Der Angeklagte ist tätig als Auslieferungsfahrer und bei dieser Gelegenheit soll er die ihm vorgeworfene Tat begangen haben. Ohne nähere Feststellungen liegt deshalb die Annahme fern, er habe das Tatfahrzeug nur ein einziges Mal, nämlich bei der konkreten Tat, benutzt. „

Die Argumentation zum Aushilfsfahrer kann mann ggf. auch in anderen Fällen nutzen.

Hinterlist

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Nein nicht „Hinterlist“ beim BGH :-), sondern im BGH, Beschl. v.02.05.2012 – 3 StR 146/12 – geht es noch einmal um die Frage der „Hinterlist“ i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Nach den vom LG getroffenen tatsächlichen Feststellungen wollte der Angeklagte aus einem Haus Geld oder sonstige stehlenswerte Gegenstände entwenden, um damit den Erwerb von Drogen zu finanzieren. Als er den Eigentümer des Hauses auf dem Grundstück bemerkte, versteckte sich der Angeklagte hinter einem Gebüsch. Der Hauseigentümer näherte sich diesem Gebüsch. Daher fürchtete der Angeklagte seine Entdeckung, griff den Eigentümer von hinten an und schlug auf diesen ein, um seine Absicht, aus dem Haus etwas zu stehlen, noch verwirklichen zu können. Das LG hatte einen hinterlistigen Überfall i.S. des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB angenommen. Dazu der BGH:

„Diese Feststellungen tragen nicht den Schuldspruch wegen einer mittels eines hinterlistigen Überfalls (§ 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB) begangenen gefährlichen Körperverletzung. Ein hinterlistiger Überfall setzt voraus, dass der Täter seine Verletzungsabsicht planmäßig verbirgt (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 – 3 StR 334/08, NStZ-RR 2009, 77, 78; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 224 Rn. 10). Eine solche Planmäßigkeit ist nicht belegt. Allein der Umstand, dass der Angeklagte den Angriff von hinten ausführte und dabei ein Überraschungsmoment ausnutzte, begründet keine Hinterlist im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 11. August 2009 – 3 StR 175/09, StV 2011, 136; Fischer aaO mwN).“

Der BGH hat den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin geändert, dass der Angeklagte der vorsätzlichen Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) schuldig ist. Andere Tatvarianten des § 224 Abs. 1 StGB seien nicht gegeben und zusätzliche Erkenntnisse in einer neuen Hauptverhandlung seinen nicht zu erwarten. Gebracht hat die „Fehlerberichtigung“ dem Angeklagten nichts, denn:

Die Änderung des Schuldspruchs lässt den Strafausspruch unberührt, da der Senat ausschließen kann, dass das Landgericht bei Annahme lediglich einer vorsätzlichen Körperverletzung auf eine geringere Strafe erkannt hätte. Auch wenn die Kammer ihrer Strafzumessung die dem Strafrahmen des § 224 Abs. 1 StGB entnommene Mindeststrafe von sechs Monaten anstatt eine solche von drei Monaten gemäß § 249 Abs. 1, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zugrunde gelegt hat, hat sich diese angesichts der verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren erkennbar nicht ausgewirkt. Die von der Kammer maßgeblich strafschärfend herangezogenen Gesichtspunkte des brutalen Vorgehens und der erheblichen Tatfolgen liegen unabhängig von der rechtlichen Einordnung als gefährliche oder vorsätzliche Körperverletzung vor.“

Also: Ablage „Horneberger Schießen“.

Was bin ich? – Woher weißt du das?

Zu dem Beitrag betreffend Urkunden/Abbildungen passt ganz gut der Hinweis auf einen weiteren OLG Hamm, Beschl. v.12.12.2011 – III 3 RBs 403/11. Da hatte das AG Angaben des Betroffenen zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen verwertet, die nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden waren. Also ein Verstoß gegen § 261 StPO.

Ausweislich der Urteilsgründe hat das Amtsgericht die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen, die auch die Tätigkeit des Betroffenen als Universitätsprofessor beinhalten, auf die angeblich durch den Verteidiger hierzu abgegebene Einlassung des Betroffenen gestützt. Mit seiner Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene unter Mitteilung des Hauptverhandlungsprotokolls vom 2. August 2011 zu Recht, dass Angaben zu den beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurden. Soweit der vom persönlichen Erscheinen entbundene und deswegen in der Hauptverhandlung abwesende Betroffene laut Protokoll zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen und zur Sache vernommen wurde, ist das Protokoll widersprüchlich und entfaltet diesbezüglich keine Beweiskraft.

Ergebnis: Aufhebung im Rechtsfolgenausspruch.