Monatsarchiv: Juni 2012

83 Minuten reichen für Geständnis und Zeugenvernehmungen

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Das LG verurteilt den Angeklagten nach einer Verständigung (§ 257c StPO) wegen Steu-rhinterziehung in acht Fällen (unberechtigter Vorsteuerabzug von fast 1,3 Mio. € aus „Abdeckrechnungen“ und unzutreffenden Gutschriften) zu drei Jahren und drei Monaten Gesamtfreiheitsstrafe. Dagegen die Revision, mit der der Angeklagte u.a. geltend macht,  die Bewertung des Geständnisses des Angeklagten als glaubhaft beruhe auf unzureichender Grundlage. Die maßgeblichen Vernehmungen des Angeklagten und von Zeugen hätten, wie sich aus der mit-geteilten jeweiligen Dauer der einzelnen Verfahrensabschnitte ergebe, insgesamt nur 83 Minuten gedauert, abzüglich noch der für zugleich durchgeführte formale Vorgänge benötigten Zeit. Dazu der 1. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 23.-05.2012 – 1 StR 208/12:

Das Vorbringen versagt (Anmerkung: Interessante Formulierung :-))
Die Revision erwähnt in diesem Zusammenhang schon nicht, dass die Feststellungen auch auf ein umfangreiches Selbstleseverfahren gestützt sind. Auch unabhängig davon ist der Senat nicht der Auffassung, schon der genannte zeitliche Rahmen ergäbe, dass Feststellungen zu einem Geständnis hinsichtlich eines – zumal für eine Wirtschaftsstrafkammer – leicht erfassbaren Sachverhalts und zu dessen Überprüfung nicht Ergebnis der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) sein könnten. Sollte die Revision dahin zu verstehen sein, der Senat möge den Ablauf der Hauptverhandlung im Detail überprüfen, um so festzustellen, dass speziell vorliegend keine ordnungsgemäße Beweiserhebung vorliegen könne, wäre verkannt, dass das Revisionsgericht Gang und Inhalt der Beweisaufnahme nicht rekonstruiert (vgl. schon BGH, Urteil vom 7. Oktober 1966 – 1 StR 305/66, BGHSt 21, 149, 151 mwN). Sollte darüber hinaus zum Ausdruck gebracht sein, ein im Rahmen einer Verständigung (§ 257c StPO) abgelegtes Geständnis sei schon im Ansatz intensiver zu überprüfen als ein nicht im Rahmen einer Verständigung abgelegtes Geständnis, wäre dem eben-falls nicht zu folgen. Die Beweiswürdigung hat stets auch solche Gesichtspunkte erkennbar zu erwägen, die auf Grund der Urteilsfeststellungen nahe liegen und die gegen das gefundene Ergebnis sprechen können.
Es gibt keine forensische Erfahrung, wonach bei einem Geständnis stets oder jedenfalls dann, wenn es im Rahmen einer Verständigung abgelegt wurde, ohne weiteres regelmäßig mit einer wahrheitswidrigen Selbstbelastung zu rechnen sei. Dies gilt auch dann, wenn – wie nach Auffassung der Revision möglicherweise hier – der Angeklagte durch ein unwahres Geständnis Sohn und/oder Lebensgefährtin vor einer Bestrafung schützen würde. Allein die gesetzlichen Wertungen in § 52 StPO, § 35 Abs. 1 Satz 1 StGB und § 258 Abs. 6 StGB können die für eine solche Annahme erforderlichen konkreten Anhaltspunkte nicht ersetzen. Derartige konkrete Anhaltspunkte sind hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Allein die (theoretische) Denkbarkeit eines Geschehensablaufs führt nicht dazu, dass er zu erörtern wäre (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 20. September 2011 – 1 StR 120/11, NStZ-RR 2012, 72, 73 mwN).

„Gorch Fock-Verfahren“ – keine Anklagen wegen fahrlässiger Tötung

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Gerade habe ich in meinem Jurion-Newsletter die PM des OLG Schleswig v. 13.06.2012 zum Verfahren Ws 183/12 (97/12) gefunden. In dem Verfahren geht es um die Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen den früheren Kapitän und Schiffsarzt der Gorck Fock im Fall Jenny B. Danach wird es in dem Verfahren keine Anklage geben. In der Pm heißt es:

Gegen den früheren Kommandanten des Segelschulschiffs der Marine „Gorch Fock“ und gegen den Schiffsarzt wird es kein gerichtliches Strafverfahren wegen des Todes der im Jahr 2008 verunglückten Offizieranwärterin Jenny B. geben. Mit Beschlüssen hat der I. Strafsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts die strafrechtlichen Klageerzwingungsanträge der Eltern von Jenny B. gegen den Kapitän und den Schiffsarzt der Gorch Fock wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung zurückgewiesen.

Die damals 18-jährige Offizieranwärterin Jenny B. ging Anfang September 2008 über Bord des Segelschulschiffs Gorck Fock. Sie trug keine Rettungsweste. Ihre Leiche wurde Tage später in der Nordsee treibend gefunden. Die Ursache des Überbordgehens von Jenny B. ist ungeklärt.

Die Eltern werfen dem Schiffsarzt vor, dass er ihre verunglückte Tochter nicht vollständig vom Dienst ausgeschlossen habe. Aus ihrer Sicht habe der Schiffsarzt von Unterleibsbeschwerden ihrer Tochter gewusst und von ihrer Neigung, kurzfristig einzuschlafen. Der I. Strafsenat hat entschieden, dass keine ausreichenden Anhaltspunkte für den Vorwurf der fahrlässigen Tötung gegen den Schiffsarzt vorliegen. Es gibt zahlreiche denkbare Ursachen, warum die Offizieranwärterin über Bord gegangen sein könnte. Dem Schiffsarzt kann nur dann der Vorwurf der fahrlässigen Tötung gemacht werden, wenn er zum einen die Beschwerden von Jenny B. falsch bewertet hätte und zum anderen Jenny B. gerade wegen ihrer Unterleibsbeschwerden oder ihrer Neigung zum Einschlafen über Bord gegangen wäre. Letzteres kann aber nicht festgestellt werden.

Dem damaligen Kommandanten werfen die Eltern vor, dass er wegen der Witterung und des Seegangs verpflichtet gewesen wäre, das Anlegen einer Rettungsweste oder des Toppsgurtes anzuordnen. Der I. Strafsenat hat den Klageerzwingungsantrag der Eltern gegen den Kapitän als unzulässig zurückgewiesen. Aus dem Antrag muss nach den Verfahrensvorschriften für den Senat ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine inhaltliche Überprüfung möglich sein, ob ein hinreichender Tatverdacht für die Erhebung der öffentlichen Anklage vorliegt. Der Senat hierzu: „Die Antragsteller haben den Sachverhalt unvollständig dargelegt, indem sie den Beschuldigten entlastende Umstände verschwiegen und teilweise Zeugenaussagen durch bewusste Auslassungen von entlastenden Umständen verfälscht wiedergegeben haben. Der Vortrag erscheint als manipulativ mit dem erkennbaren Ziel, die Witterungsverhältnisse als dramatischer erscheinen zu lassen, als sie tatsächlich waren.“

 

Strafzumessung: Du bestreitest und zeigst keine Reue

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Ein in der Praxis häufigerer Fehler bei der Strafzumessung liegt vor, wenn dem Angeklagten sein Bestreiten und mangelnde Schuldeinsicht/Reue zur Last gelegt wird. So auch in einem Verfahren, das dann zum BGH, Beschl. v. 15.05.2012 – 3 StR 121/12 – geführt hat.

Mit dem Verfahren war der BGH schon mal befasst gewesen und hatte ein erstes landgerichtliches Urteil im Strafausspruch aufgehoben; der Angeklagte war damit wegen versuchten Betruges rechtskräftig verurteilt. Auszugehen war nun noch von folgendem Geschehen.

„Nach den Feststellungen veranlasste der die Tat bestreitende Angeklagte einen Dritten, ein in seinem Eigentum stehendes Gebäude in Brand zu setzen, um die Auszahlung von Versicherungsleistungen zu erreichen. Anschließend machte er bei seiner Feuerversicherung Ersatzansprüche geltend. Nachdem die Versicherung die Schadensregulierung abgelehnt hatte, erhob der Angeklagte gegen sie Klage auf Feststellung der Deckungspflicht. Diese wurde in erster Instanz abgewiesen. Der Angeklagte legte gegen dieses Urteil Berufung ein und hielt das Rechtsmittel auch nach Rechtskraft des Schuldspruchs in dem hiesigen Strafverfahren aufrecht. Im Rahmen eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens, bei dem die Stadt W. den Angeklagten auf Erstattung der Löschkosten in Anspruch nimmt, trug der Angeklagte ebenfalls vor, er habe den Brand nicht verursacht.“

Zur Strafzumessung führt der BGH aus:

1. Der Strafausspruch hält materiellrechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Das Landgericht hat dem Angeklagten straferschwerend angelastet, dass er seine Klage gegen die Versicherung in der Berufungsinstanz weiter verfolge, auch nachdem der Schuldspruch in dem hiesigen Strafverfahren rechtskräftig geworden sei, was auf eine ausgeprägte Rechtsfeindschaft des Angeklagten schließen lasse. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.
aa) Einem Angeklagten darf es nicht zum Nachteil gereichen, dass er die Tat bestreitet und infolgedessen keine Schuldeinsicht und Reue zeigt. Dies gilt auch dann, wenn nach einem rechtskräftigen Schuldspruch nur noch über den Strafausspruch verhandelt wird. Zum Nachteil des Angeklagten darf selbst in diesem Verfahrensstadium nicht verwertet werden, dass er sich etwa „mit Rücksicht auf das noch nicht abgeschlossene Zivilverfahren bislang nicht ent-schuldigt“ (BGH, Beschluss vom 4. November 2008 – 3 StR 336/08, NStZ-RR 2009, 148), kein Mitgefühl und keine Schuldeinsicht gezeigt (BGH, Beschluss vom 16. September 1988 – 2 StR 124/88, StV 1989, 199), sich nicht um die Wiedergutmachung des Schadens bemüht hat (BGH, Beschluss vom 23. September 1992 – 1 StR 501/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 19) oder das Tatopfer noch einmal vernommen werden muss (BGH, Beschluss vom 20. März 2002 – 2 StR 48/02, StV 2002, 599). Eine andere Bewertung ist nur zulässig, wenn der Angeklagte bei seiner Verteidigung ein Verhalten an den Tag legt, das im Hinblick auf die Art der Tat und die Persönlichkeit des Täters auf besondere Rechtsfeindlichkeit und Gefährlichkeit schließen lässt (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 7. November 1986 – 2 StR 563/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 4; vom 4. November 1993 – 1 StR 655/93, StV 1994, 125).

bb) Ein solcher Fall ist hier nicht gegeben. Der Angeklagte war von Rechts wegen auch nach Rechtskraft des strafrechtlichen Schuldspruchs nicht gehindert, die Tat weiterhin zu leugnen und die ihm nach seinem Vorbringen gegen die Feuerversicherung zustehenden Ansprüche zivilrechtlich weiter zu verfolgen. Im deutschen Rechtssystem ist das Zivilverfahren grundsätzlich nicht durch das Ergebnis des Strafverfahrens präjudiziert. Vielmehr findet dort an den Sachvortrag der Parteien anknüpfend gegebenenfalls eine eigenständige Beweisaufnahme statt, die grundsätzlich durchaus zu einem anderen Ergebnis als die im Strafprozess unter Beachtung der Offizialmaxime durchgeführte Sachverhaltsermittlung führen kann. Deshalb war der Angeklagte – worauf die Erwägungen des Landgerichts im Ergebnis hinausliefen – nicht verpflichtet, seine Berufung gegen das erstinstanzliche zivilrechtliche Urteil nach Rechtskraft des strafrechtlichen Schuldspruchs zurückzunehmen. Allein aus der legitimen Fortführung des Zivilprozesses kann daher nicht auf eine besondere Rechtsfeindschaft des Angeklagten geschlossen werden. Darüber hinausgehende Umstände, die einen solchen Schluss rechtfertigen könnten (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 12. Juni 1986 – 4 StR 245/86, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nach-tatverhalten 1; Urteil vom 8. Juni 1988 – 3 StR 9/88, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 14), sind nicht festgestellt.

 

Nur zwei Unterschriften, ist eine zu wenig unter dem Eröffnungsbeschluss

Der schriftliche Eröffnungsbeschluss muss drei Unterschriften aufweisen, so könnte man als Leitsatz über den BGH, Beschl. v. 03.0.2012 – 2 StR 46/12 schreiben. Hatte er aber beim LG Köln nicht. Man hatte zwar in der Kammer zu dritt beraten, dann aber den Beschluss nicht ordnungsgemäß schriftlich abgesetzt:

Ein schriftlicher Eröffnungsbeschluss hinsichtlich der der Verurteilung im Fall II.1 zugrunde liegenden Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Köln vom 29. September 2011 findet sich nicht in den Akten. Auch ist nicht wirksam (kon-kludent) über die Verfahrenseröffnung im Beschluss der Kammer vom 7. Oktober 2011 zur Verbindung mehrerer bei ihr anhängiger Verfahren entschieden worden. Denn an diesem Beschluss haben nur zwei – statt wie erforderlich drei – Berufsrichter mitgewirkt (vgl. BGH StV 2007, 562). Auf der Grundlage der dienstlichen Erklärungen von drei Berufsrichtern der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Köln ist allerdings davon auszugehen, dass die Kammer am 5. Oktober 2011 durch diese drei Richter und damit in ordnungsgemäßer Besetzung die Eröffnung des Hauptverfahrens hinsichtlich der nach-gereichten Anklageschrift vom 29. September 2011 beschlossen hatte, lediglich die schriftliche Abfassung dieser Entscheidung unterblieben war. Dieses Verfahren ersetzt jedoch nicht einen ordnungsmäßigen Eröffnungsbeschluss, zu dessen wesentlichen Förmlichkeiten die schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch die mitwirkenden Richter gehört (BGH NStZ 1981, 448; s. auch BGH StV 2001, 457).„

Ergebnis: Einstellung nach § 206a StPO und: Aufhebung des Strafausspruchs und auch aller Einzelstrafen,  „um dem Tatrichter nach Wegfall der Einsatzstrafe aus dem Fall II.1 Gelegenheit zu einer insgesamt neuen Strafbemessung zu geben.“ Irgend etwas scheint dem BGH an der Strafzumessung nicht gefallen zu haben, denn er greift nicht darauf zurück, dass er „ausschließen“ kann.

„…der Oberstaatsanwalt ist ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz sind gezählt…“

Folgender Sachverhalt:

Der Angeklagte, der sich in Haft befindet, wird von einem Kriminalhauptmeister Y. in der JVA aufgesucht und davon in Kenntnis gesetzt, dass Oberstaatsanwalt PP. in einem gegen den Angeklagten anhängigen Ermittlungsverfahren einen gerichtlichen Durchsuchungsbeschluss erwirkt und auf dieser Grundlage die Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattgefunden hatte. Der Angeklagte war verärgert und der Meinung, die Maßnahme habe nicht in Abwesenheit seines Verteidigers durchgeführt werden dürfen, der den Durchsuchungsbeschluss angefochten habe. Er äußerte gegenüber dem Polizeibeamten, Oberstaatsanwalt S. sei ein Rechtsbrecher und seine Tage bei der Justiz seien gezählt. Er, der Angeklagte, werde ihn nach seiner Entlassung bis zum Schluss verfolgen. Dies solle Herr Y. dem Oberstaatsanwalt auch so mitteilen. Hiermit wollte der Angeklagte Oberstaatsanwalt S. gegenüber seine Missachtung zum Ausdruck bringen.

Frage: Hat sich der Angeklagte wegen Beleidigung strafbar gemacht?

Die Antwort gibt der OLG Naumburg, Beschl. v. 10.11.2011 – 2 Ss 156/11. Dazu aus der Begründung:

„Die Erklärung des Angeklagten ist unter Berücksichtigung seines Rechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nach § 193 StGB gerechtfertigt. Der Angeklagte nahm berechtigte Interessen zur Ausführung und Verteidigung von Rechten wahr, indem er – wenn auch scharfe – Kritik an dem Vorgehen des Staatsanwalts übte, ohne dass die vollständigen Feststellungen des Landgerichts aus der Form der Äußerung oder aus den Umständen, unter welchen sie geschah, eine Beleidigung tragen, insbesondere liegt – entgegen der Annahme der Strafkammer – eine Schmähung fern.

Auch polemische oder verletzende Meinungsäußerungen unterfallen dem Schutzbereich des Rechts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (BVerfG NJW 2002, 3315, 3316), der § 193 StGB prägt. Berechtigte Interessen werden u.a. nur dann nicht wahrgenommen, wenn sich die Äußerung als Schmähkritik erweist und jedes Maß an Sachlichkeit vermissen lässt, also an Stelle der Auseinandersetzung mit der Sache die bloße Herabsetzung der betroffenen Person im Vordergrund steht, welche gleichsam an den Pranger gestellt wird (BVerfG NJW 1995,3303, 3304; 2003, 3760; 2008, 358, 359; BGH NJW 2009, 1872, 1874; 2690, 2692). An die Bewertung einer Äußerung als Schmähkritik sind strenge Anforderungen zu stellen. Sie setzt die Berücksichtigung von Anlass und Kontext (BVerfG NJW 2009, 749, 750) sowie zunächst die Auslegung der Äußerung zur Ermittlung ihres Gehalts voraus. An all dem fehlt es der angefochtenen Entscheidung. Da weitergehende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Senat die Erklärung des Angeklagten würdigen.

 Die Bezeichnung des Staatsanwalts als „Rechtsbrecher“ hat das Landgericht als Werturteil betrachtet. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie fand im Rahmen der Auseinandersetzung des Angeklagten mit der in seiner Wohnung durchgeführten und von ihm als rechtswidrig empfundenen Durchsuchung statt, womit die Sicht des Landgerichts möglich erscheint (vgl. BayObLG NStZ-RR 2002, 40, 41 f., aber auch BGH NJW 2009, 1872, 1874 – „Korruption“ als auf Wertung beruhende Beurteilung und BVerfG NJW 2008, 358, 359; Regge, § 186 Rdn. 11 – Pauschalurteil als Wertung; OLG Jena NJW 2002, 1890, 1891; Valerius, in: BeckOK-StGB, Stand: 15.08.2011, § 186 Rdn. 7.1).

 Der Angeklagte war also der Meinung, der Betroffene habe vorwerfbar gegen das Recht verstoßen. Das muss ein Bürger im Rahmen rechtlicher Auseinandersetzungen, wie sie hier im Zusammenhang mit der Durchsuchung der Wohnung des Angeklagten stattfanden, ungestraft sagen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der inhaftierte Angeklagte – im Hinblick auf § 106 Abs. 1 Satz 2 StPO möglicherweise zu Recht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 106 Rdn. 4) – über die unterlassene Zuziehung seines Verteidigers verärgert war. Gerade weil sich diese Verärgerung spontan entlud, sich der Angeklagte nur mündlich Luft machte und die Äußerung keinesfalls eines sachlichen Zusammenhangs entbehrte, kann von einer die Person des Geschädigten im Ganzen herabsetzenden Schmähkritik keine Rede sein (BVerfG NJW 2009, 749, 750; Beschluss vom 20. Mai 1999, 1 BvR 1294/96 – BeckRS 1999, 30060310).“

Das muss er also aushalten (können), der OStA.

Wegen der verfahrensrechtlichen Frage: Ablehnung des Beweisantrages wegen Ungeeignetheit des Zeugen bringt der Beschluss nichts Neues. Da liegt er auf der Linie der h.M.