Archiv für den Monat: April 2011

Akteneinsicht: Digitale Tatfotos gehören dazu

Im Moment komme ich gar nicht dazu, die Rechtsprechung des BGH für den Blog auszuwerten, so viele interessante andere Entscheidungen liegen mir vor bzw. werden mir von Kollegen zur Verfügung gestellt.

Darunter dann auch AG Lemgo, Beschl. v. 14.04.2011 – 22 OWi 62/11, der sich schon wieder mit der Frage der Akteneinsicht im Bußgeldverfahren auseinandersetzt (vgl. dazu auch der Beschl. des AG Meißen v. 03.03.2011 – 13 OWi/23/11). Die Vielzahl der Beschlüsse in dem Bereich zeigt dann m.E. doch, wie restriktiv die Verwaltungsbehörden mit dem Akteneinsichtsrecht des Betroffenen umgehen.

Im Fall des LG Lemgo ging es um die Frage der Einsicht in digitale Tatfotos bzw. die Übersendung von digitalen Kopien von Tatfotos. Die Verwaltungsbehörde hat das abgelehnt, das AG Lemgo sagt: Sind herauszugeben, und begründet das wie folgt:

Der Betroffene hat grundsätzlich einen Anspruch auf Einsichtnahme in sämtliche Beweismittel. Dies ergibt sich aus dem Akteneinsichtsrecht nach § 147 StPO. Dabei muss sich der Betroffene nicht auf die Einsichtnahme in die Istfotos in Papierform beschränken fassen, zumal bei der Geschwindigkeitsmessung durch das Einheitensensormessgerät ESO das originäre Beweismittel das digitale Foto ist. Zumindest in den Fällen, in denen der Verteidiger die Übersendung digitaler Fotos mit der Behauptung verlangt, er wolle ein Gutachten zur Identifizierung einholen, dem Verteidiger die Einsichtnahme in das digitale Tatfoto zu ermöglichen, und zwar durch Übersendung einer Kopie des digitalen Tatfotos. Dabei wird allerdings vom Verteidiger als notwendige Mitwirkungshandlung verlangt werden können, dass er eine Leer-CD zur Verfügung stellt.“

Der letzte Satz ist eine Einschränkung, entspricht aber dem, was die h.M. der Obergerichte dazu schon seit mehr als 20 Jahren vertritt.

Best Place in NRW

Dass der Prinzipalmarkt in Münster „the best place in Town“ ist, war mir klar – und sollte auch jeder wissen, der schon mal in Münster war -, dass er aber sogar „Best place in NRW“ ist, wie die Westfälischen Nachrichten heute aus einem Ranking des WDR melden, das hätte ich nicht gedacht. Besser also als der Kölner Dom, die Düsseldorfer Altstadt oder der Aachener Dom. Und der Münsteraner Wochenmarkt liegt dann gleich noch auch Platz 7. Ich sage doch: Münster ist die lebenswerteste Stadt der Welt, die auch im Jura-Uni-Ranking ganz gut abgeschnitten hat.

Exhibitionistische Handlung und Erregung öffentlichen Ärgernisses – subjektiver Tatbestand nicht ganz einfach

Nun mal was ganz anderes als schwangere Verteidigerinnen und Namen von Messbeamten – hin zu den §§ 183, 183a StGB. Das OLG Bamberg, Urt. v. 22.02.2011 – 3 Ss 136/10 nimmt zum subjektiven Tatbestand bei diesen nicht einfachen Vorschriften Stellung und meint:

  1. Für die Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes exhibitionistischer Handlungen ist die Feststellung der sexuellen Motivation des Täters allein nicht ausreichend. Während für den Belästigungserfolg ein bedingt vorsätzliches Handeln ausreichend ist, muss der Täter hinsichtlich der konkreten Wahrnehmung der sexuellen Handlung durch eine andere Person mit direktem Vorsatz handeln, weil ohne die tatsächliche Herstellung einer optischen Beziehung zu dem Tatopfer und ohne das sichere Wissen des Täters um die konkrete Existenz dieser Beziehung von einer absichtsvollen ‚Exhibition’ im Sinne der von § 183 I StGB vorausgesetzten Zurschaustellung der Entblößung in der Absicht sexueller Erregung schon begrifflich nicht ausgegangen werden kann (u.a. Anschluss an BGH StraFo 2007, 471 = NStZ-RR 2007, 374 und OLG Düsseldorf NStZ 1998, 412 f. = StraFo 1998, 277 f.).
  2. Der Tatbestand der Erregung öffentlichen Ärgernisses nach § 183 a StGB setzt in subjektiver Hinsicht hinsichtlich des sexuellen Charakters der Handlung und ihrer Erheblichkeit zwar nur bedingten Vorsatz voraus, der auch die Öffentlichkeit der Begehung umfassen muss. Bezüglich der Erregung des Ärgernisses muss der Täter jedoch in der Absicht handeln, Ärgernis zu erregen, d.h. es muss ihm entweder gerade darauf ankommen, dass er Ärgernis erregt, oder er muss wissen, nämlich als sicher voraussehen, dass dies geschieht, weshalb es nicht ausreichend ist, wenn der Täter die Möglichkeit des Zusehens durch andere lediglich in Kauf nimmt.

Akteneinsicht: Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis

Der Name des Messebeamten und sein Schulungsnachweis – darum haben sich der Verteidiger/Betroffene und die Verwaltungsbehörde im Rahmen der Akteneinsicht gestritten. Die Verwaltungsbehörde wollte beides nicht „rausrücken“. Der Verteidiger hat daraufhin Antrag nach § 62 OWiG zum AG Meißen gestellt.

Dieses hat in AG Meißen, Beschl. v. 03.03.2011 – 13 OWi 23/11 eine „weise Entscheidung“ getroffen. Den Namen des Messbeamten muss die Verwaltungsbehörde bekannt geben, wenn er sich sonst nicht aus der Akte „erlesen“ lässt – dann wird der Verteidiger seine Bekanntgabe ja auch kaum beantragen. Auf den Schulungsnachweis hat der Betroffene/Verteidiger im Verwaltungsverfahren keinen Anspruch, da er der Verwaltungsbehörde ggf. selbst nicht vorliegt. Er steht im Eigentum des Messbeamten und musss von dem nicht unbedingt an die Behörde herausgegeben werden. Na ja, kann man ggf. auch anders sehen, aber – so das AG – zur Hauptverhandlung muss der Messbeamte den Nachweis dann wohl mitbringen, den wie sonst soll er seine „Befähigung nachweisen“:

Sehr deutlich m.E. der Hinweis des AG an die Verwaltungsbehörde, was es von deren Vorgehen hält: “

„Aus Gründen der Verfahrensvereinfachung und zur eigenen und der Entlastung des Gerichts erscheint es dennoch sinnvoll, dass die Verwaltungsbehörde ihre Messbeamten um Vorlage ihrer Ausbildungsnachweise und ihr Einverständnis mit einer Übersendung einer Kopie hiervon ersucht. Dies braucht nicht generell zu erfolgen, kann jedoch auf entsprechenden Antrag das Verfahren erleichtern.“

Man hätte es auch anders ausdrücken können: „Mensch, macht nicht so ein Theater und rückt die Nachweise heraus. Ich habe anderes zu tun, als darüber zu entscheiden.“ In der Tat, man fragt sich, warum die Verwaltungsbehörde es sich und den Betroffenen so schwer machen. Allein schon, dass der Name des Messbeamten nicht angegeben wird. Das musste m.E. zu einem Erfolg des 62-er Antrags führen.

Die schwangere Verteidigerin und (nun) das LG Bonn – oder „Arroganz der Macht“?

Die Geschichte „Die schwangere Verteidigerin und das AG Bonn“ hat nun ein (unrühmliches) Ende beim LG Bonn gefunden. Dieses hat in LG Bonn, Beschl. v. 19.04.2011 – 22 Qs 31/11 die Beschwerde der Kollegin gegen die Ablehnung ihres Terminsverlegungsantrags durch das AG Bonn zurückgewiesen, um nicht zu sagen: Abgebügelt. Die Beschwerde sei unzulässig, jedenfalls sei die Ablehnung des Terminsverlegungsantrages der Kollegin nicht so „evident fehlerhaft“, dass das zum Erfolg der Beschwerde = zur Terminsverlegung führe.

Wenn man es liest, dann hat man schon den Eindruck, dass der Kommentar des Kollegen Melchior zur Entscheidung des AG „ekelhafte richterliche Arroganz“ nicht so ganz von der Hand zu weisen ist. Das „ekelhaft“ ist vielleicht ein bißchen dick, aber m.E. schon berechtigt ist der darin liegende Vorwurf der „Arroganz der Macht“. Denn im Beschluss setzt man sich wieder nicht konkret mit der Frage auseinander, dass die Kollegin eine Verschiebung um etwas einen Monat erbeten hatte. Er lässt m.E. auch nicht erkennen, ob man sich eigentlich der Schwierirgkeiten bewusst ist, die in solchen Situationen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestehen. Dafür wird aber mit „denkbar“, also mit Vermutungen und Annahmen, argumentiert, wenn es heißt:

Abschließend entscheiden braucht die Kammer diese Frage jedoch nicht, da es an einer solchen evidenten Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung fehlt und zudem die Nachteile für den Betroffenen nicht von erheblichem Gewicht sind. Aus der vom Amtsgericht gegebenen Begründung für die Nichtverlegung des Termins ergibt sich, dass von einer Verlegung des Hauptverhandlungstermins deshalb abgelehnt wurde, weil für eine absehbare Zeit nicht sichergestellt sei, dass die Verteidigerin für einen Termin zur Verfügung stehe. Dies ist nicht falsch: Die Verteidigerin kann naturgemäß nur den errechneten Entbindungstermin angeben, der tatsächliche Entbindungstermin kann aber unter Umstän­den deutlich später liegen. Zudem ist es denkbar, dass es bei der Geburt zu Komplikationen kommt und/ oder zu gesundheitlichen Problemen beim Kind oder der Verteidigerin, welche letztendlich — eventuell kumuliert — die Teilnah­me an einem Hauptverhandlungstermin auch einige Wochen nach dem avisier­ten Termin nicht zulassen. Vor diesem Hintergrund besteht ein grundsätzlich anerkennenswertes Interesse des Amtsgerichts daran, den Termin bestehen zu lassen, um das bereits lange andauernde Verfahren, in dem es zudem um kei­ne besonders gewichtige Verkehrsordnungswidrigkeit geht und zudem die Ver­tretung durch einen anderen Verteidiger möglich ist, zeitnah abschließen zu können.“

Denkbar ist alles/vieles und mit der Begründung kann man jeden Terminsverlegungsantrag zurückweisen. Kein Wort zur obergerichtlichen Rechtsprechung, die die Frage bei dem vergleichbaren Fall der Erkrankung und auch sonst bei Verhinderung des Verteidigers in einigen Fällen anders gesehen hat. Ich bin gespannt, was das OLG Köln demnächst dazu sagen wird. Denn was bleibt denn jetzt noch anders, als den Betroffenen für die HV vorzubereiten, dort einen Aussetzungsantrag zu stellen, um dann dessen zu erwartende Ablehnung in der HV mit der Rechtsbeschwerde zu rügen.

Abschließend: Wenn man den Beschluss des AG Bonn und auch jetzt den des LG Bonn liest, fragt man sich: Was hätte man sich eigentlich damit vergeben, wenn man dem Antrag des Betroffenen gefolgt wäre?

Und: Die Kollegin befindet sich seit Samstag stationär im Krankenhaus, weil Wehen künstlich eingeleitet werden. Anhaltspunkte für weitere Komplikationen  sind derzeit nicht bekannt, so dass man jedenfalls derzeit davon ausgehen muss, dass ihr  eine Terminwahrnehmung in vier bis sechs Wochen möglich sein dürfte. Es ist allerdings naturgemäß nicht damit zu rechnen, dass sie am kommenden Montag in dieser Angelegenheit einen Termin wahrnehmen kann.