Monatsarchiv: April 2010

Fahren ohne Fahrerlaubnis: Verbotsirrtum nach Rat/Auskunft durch den Rechtsanwalt

Die Geltendmachung eines Verbotsirrtums ist ja nicht immer einfach und führt meist auch nicht zum Erfolg. Hier ist aber mal ein schönes Beispiel, in dem es doch „geklappt“ hat. Das AG Hamburg hat einem Beschuldigten, der auf Auskünfte seines Rechtsanwalts vertraut hatte, den Verbotsirrtum zugebilligt. Sicherlich nicht zu verallgemeinern, aber ……

Jura novit curia – Zwischenstand I, oder: OLG Rostock novit jura

Wir hatten ja vor einigen Tagen – am 25.03.2010 – darüber berichtet, dass der neue § 147 Abs. 2 Satz 2 StPO in Mecklenburg-Vorpommern wohl noch nicht überall bekannt ist, vgl. hier. Der Kollege, der die Beschwerde in der Sache eingelegt hat, teilt im Forum von LexisNexis-Strafrecht als Zwischenstand inzwischen mit, dass er mit dem Berichterstatter des OLG Rostock telefoniert habe: “ Der Richter, mit dem ich heute telefonierte, war ebenfalls erschüttert, dass die StA Schwerin, das AG Schwerin und auch noch das LG Schwerin anscheinend das neue Gesetz nicht kennen.“ Das kann man auch wohl sein. Bin mal gespannt, wie es weitergeht.

Wochenspiegel für die 13. KW, oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Da ist mal wieder – wegen meines Urlaubs ein wenig verspätet – eine kleine Zusammenstellung von m.E. interessanten Beiträgen aus anderen Blogs.

  1. Von „Vorermittlungen gegen einen OLG-Richter“ wird hier berichtet.
  2.  „Österreichische Halterhaftung ausgebremst“ meint der Beck-Blog.
  3. Mit der Festnahme von J. Kachelmann befasst sich (noch einmal) der Beitrag „Bemerkungen zur Festnahme von Kachelmann„; im Übrigen sind die Beiträge zu dem Thema inzwischen kaum noch zu überschauen. Dazu passt ganz „gut“ der Beitrag: „Zweierlei Maß„, der auf diesem Artikel der „Rechtsanwäldin“ beruht.
  4. „Strafprozess und anderes Ungereimtheiten“ berichtet über einen Richter, der aufklärt, und zwar hier.

Trunkenheitsfahrt als Rauschtat – Feststellungen im Urteil

Das OLG Köln hat jetzt in seinem Beschl. v. 05.02.210 – III RVs 25/10 seine und die obergerichtliche Rechtsprechung zum Umfang der Feststellungen bei einer Trunkenheitsfahrt fortgeschrieben. Danach gilt der Grundsatz, dass der Tatrichter im Falle der Verurteilung wegen einer Trunkenheitsfahrt regelmäßig verpflichtet ist, auch Umstände festzustellen, die geeignet sind, den Schuldumfang näher zu bestimmen und einzugrenzen, auch dann, wenn die Tat nicht zu einer Verurteilung nach § 316 StGB, sondern zum Schuldspruch wegen Vollrauschs (§ 323a StGB) führt. Damit kann man in der Revision bei einer Sachrüge ggf. mal punkten.

Si tacuisses – vermutlich wäre dann überhaupt nichts passiert

Es gibt ja doch skurile Entscheidungen bzw. Verfahrenssituationen. Der Angeklagte wird bei einer „Trunkenheitsfahrt“ erwischt und räumt dann im Verfahren ein, dass er fahruntüchtig war. Die entnommene Blutprobe sieht das LG aber als unerwertbar an, weil ein Verstoß gegen § 81a StPO vorgelegen hat. Das LG kommt aber dennoch zu § 316 StGB und stützt sich dabei u.a. auf das Geständnis des Angeklagten – sowie auf Angaben der Polizeibeamten, die den Angeklagten angetroffen haben (nur nach § 325 StPO verlesen). Es wäre sicherlich besser gewesen, den Angeklagten schweigen zu lassen. Dann wäre das Indiz für Fahruntüchtigkeit weg gewesen. Nachzulesen im Urt. des LG Dresden v. 13.01.2010 – 10 Ns 704 Js 14903/09. Und das ist kein Aprilscherz 🙂