Monatsarchiv: April 2010

Schade, doch keine eigene Gerichtsshow des DAV

Wir hatten am 01.04.2010 über eine vom DAV geplante eigene Gerichtsshow berichtet. Nun teilt der DAV in seiner Depesche gerade dazu mit:

„ 6. Keine eigene DAV-Gerichtsshow

 In der Depesche Nr. 12/10 hatten wir darüber berichtet, dass der DAV eine eigene Anwaltsshow im Gegensatz zu den vielen Gerichtshows plant. Tatsächlich ist es so, dass die Analyse, dass bei der Darstellung der Anwaltschaft der bestehenden Gerichtsshows einiges im Argen liegt, zutrifft.

 Aufgrund zahlreicher Reaktionen auf diese Meldung bitten wir aber das Veröffentlichungsdatum dieser Nachricht (1. April) zu beachten. Die Planung für eine solche Show hat dieses Datum leider nicht überlebt. „

Schade, wäre doch mal was gewesen…

Da, wo alles seinen Anfang nahm: OLG Rostock zur Ermächtigungsgrundlage für Videomessung

Jetzt hat sich auch das OLG, dessen Entscheidung im vergangenen Jahr Grundlage für die Entscheidung des BVerfG in 2 BvR 941/08 war, zur Frage der Ermächtigungsgrundlage Stellung genommen. In seinem Beschluss vom 24.02.2010 –  2 Ss OWi 6/10 I 19/10 hat das OLG Rostock insoweit auch auf § 100h StPO abgestellt. Die Entscheidung lässt sich etwa in folgendem Leitsatz zusammenfassen:

„In der lediglich visuellen Überwachung (hier: VKS 3.0) einer Straße ohne Bildaufzeichung liegt, auch wenn sie mittels einer Videokamera erfolgt, kein Eingriff in das Recht der Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung. Soweit hingegen die Fahrer-Videokameras Lebensvorgänge beobachtet, die dann auf die Fahrer-Videobänder aufgenommen und später zu Beweiszwecken aufbereitet und ausgewertet werden, liegt ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung vor. Insoweit ist § 100h StPO jedoch ausreichende Ermächtigungsgrundlage.„

Die Frage eines Beweisverwertungsverbotes stellt sich damit (natürlich) nicht.

Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100 ist eine eindeutige Tatortbeschreibung, – oder vielleicht doch nicht??

Manchmal ist man ja erstaunt, wie im Bußgelbescheid der Tatort beschrieben wird, so z.B.  Wuppertal, BAB 01 W/01-373,0/DO 100. Man fragt sich dann natürlich, ist das so eindeutig, dass damit die Informationsfunktion des Bußgeldbescheides erfüllt, dieser also wirksam ist, und damit seine Zustellung die Verjährung unterbrochen hat.

Das OLG Düsseldorf sagt im Beschluss vom 24.02.2010 – IV – 3 RBs 29/10 ja, aber: Zugleich schreibt das OLG aber, wie man es besser machen könnte. Nämlich:

„Indes wäre zur Verdeutlichung und zur Vermeidung formaler Einwände eine volltextliche Tatortbezeichnung zu bevorzugen, bei der die in die Kurzbezeichnung integrierte Messstellen- Nummer (hier: W/01-373,0/DO) unter Wegfall des Kürzels VV/01 nach Kilometerangabe und Fahrtrichtung aufgelöst wird (z. B. Wuppertal, Auto­bahn A 1, Kilometer 373,0, Fahrtrichtung Dortmund, 100 km/h).

Warum denn das, wenn es doch reicht.

Nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung – LG Nürnberg gewährt eine Art Vertrauensschutz

In der Praxis gibt es immer wieder Ärger um eine nachträgliche Pflichtverteidigerbeiordnung. Die Obergerichte lehnen diese i.d.R. ab, wenn das Verfahren rechtskräftig beendet ist. Die Landgerichte sind da häufig großzügiger. So jetzt auch das LG Nürnberg in einem Fall, in dem das AG die Beiordnung vor der Einstellung nach § 154 Abs. 2 StPO „übersehen“ hatte. Das LG führt in seinem Beschluss v. 19.01.2010 – 13 Qs 5/10 aus:

„Wenn – wie im vorliegenden Fall – aus den Umständen der Ermittlung des Aufenthalts des Angeschuldigten und der Mitteilung, dass sich dieser in Strafhaft befindet und der Auskunft aus dem Bundeszentralregister dem Gericht bekannt ist, dass der Betroffene in absehbarer Zeit sich nicht auf freiem Fuß befinden wird und in dieser Situation das Gericht sich entscheidet, die Anklage zuzustellen und gar selbst noch darauf hinweist, dass ein Pflichtverteidiger zu bestellen sei, und damit kundtut, dass eine Sachbehandlung nach § 154 StPO gerade nicht erwogen wird, umgehend ein Antrag auf Beiordnung als Pflichtverteidiger gestellt wird und dieser — aus aus der Akte nicht nachvollziehbaren Gründen — nicht beachtet wird, kann der Antrag nach Einstellung des Verfahrens nach § 154 II StPO — auf Anregung des Verteidigers hin — nicht abgelehnt werden mit der Begründung — aus ex- post-Sicht -, es hätte gar keine Hauptverhandlung stattfinden sollen.“

Natürlich eine ganze Reihe von Besonderheiten, aber eine Konstellation, die in der Praxis gar nicht so selten ist. Zu der Frage der nachträglichen Beiordnung. s. auch noch LG Halle.

LG Leipzig: So kann man nur argumentieren, wenn man den Unterschied nicht kennt

Gebührenrechtliche Fragen sind immer wieder interessant bzw. es gelingt den Gerichten immer wieder, einfache Fragen interessant zu machen. So z.B. das LG Leipzig. Dieses – und damit natürlich auch die „nachgeordneten“ AG – vertritt – soweit ich das sehe als einziges LG – die Auffassung, dass die Aktenversendungspauschale Nr. 9003 KV GKG und die Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG nicht nebeneinander geltend gemacht werden können; s. z.B. auch im Beschluss v. 04.02.2010 – 5 Qs 71/09.

Darauf muss man erst mal kommen, oder, wie schreibt N. Schneider so schön treffend in AGS 2010, 75: „Auf die Idee kann man nur kommen, wenn man nicht weiß, was die Aktenversendungspauschale ist“. Sie entsteht für die durch die Versendung bei Gericht entstehenden Kosten, während die Nr. 7002 VV RVG Versendungen des Rechtsanwalts abgilt. Das/die eine hat also mit der anderen nichts zu tun, bzw.: LG Leipzig wirft Birnen und Äpfel in einen Topf. Die Verteidiger in dem Bezirk sollten weiterhin so tapfer gegen die falsche Auffassung ankämpfen, wie sie es bisher schon getan hat. Vielleicht gelingt es ihnen ja, das LG zur besseren Einsicht zu bringen.

Im übrigen: Auch die anderen Ausführungen im Beschluss vom 04.02.2010 reizen zum Widerspruch, da sie m.E. die Gebühren des Verteidigers zu niedrig ansetzen. Aber auch da kämpft man manchmal gegen Windmühlenflügel.