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Aktenzeichen fehlen – Zustellung unwirksam?

Immer wieder fehlen ja mal Aktenzeichen auf einem zuzustellenden Schriftstück oder sind unvollständig. Dann stellt sich schon auch die Frage, ob deshalb ggf. eine Zustellung dieses Schriftstückes unwirksam ist. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III-3 Ws 419/10: Nein. Die unvollständige Angabe der (mehreren) Geschäftszeichen auf dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld einer Postzustellungsurkunde führe nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Die Beweiskraft der Urkunde reiche nur soweit, dass der Postbedienstete die Übergabe der zuzustellenden Postsendung an den Betroffenen und die Identität der Bezeichnung auf der Postsendung und der Postzustellungsurkunde, aber gerade nicht die Übereinstimmung zwischen der zuzustellenden Postsendung auf der Postzustellungsurkunde mit dem Inhalt des Briefumschlags bestätige, da dieser ist ihm nicht bekannt ist. Damit kann man also nicht „punkten“.

Schon wieder Vollmacht: Wirksamkeit der nachträglichen Berufungsbeschränkung

Vollmachtsfragen spielen immer wieder eine Rolle. In dem Zusammenhang spielt der § 302 StPO in der Praxis eine nicht unerheblich Rolle. Der verlangt für die Rechtsmittelrücknahme eine ausdrückliche Ermächtigung für den Verteidiger. Das gilt – so das OLG Stuttgart in seinem Beschl. v. 26.10.2010 – 2 Ss 618/10 auch für die nachträglichen Berufungsbeschränkung.

An die ganze Problematik muss man als Verteidiger denken, wenn man erst später ins Verfahren kommt und es um die Wirksamkeit einer (Teil)Rücknahme eines früheren Verteidigers geht. Manchmal ist an der Stelle dann noch etwas zu retten, wen dieser keine ausdrückliche Genehmigung hatte.

Buntes Durcheinander bei der EU-Fahrerlaubnis

Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschl. v. 11. 08. 2010 – 12 ME 130/10 – darauf hingewiesen, dass nach dem 19. o1. 2009 im Ausland ausgestellte EU-Fahrerlaubnisse nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland berechtigen, wenn zuvor die deutsche Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Damit hat es sich dem BayerischenGH, demOVG Münster und VGH Bad.-Württemberg angeschlossen und gegen den Hessischen VGH, das OVG Koblenz und das OVG Saarland entschieden. Die Bundesreunplik sieht in der Frage also aus wie ein Flickenteppich. Man frabt sich, wie die Betroffenen damit eigentlich noch klar kommen sollen. Klarheit wird sicherlich erst eine (weitere; die wie vielte eigentlich) Entscheidung des EuGH bringen. Auf das die Zeitschriften voll werden. 🙂 🙂

 

Die ausdrückliche Ermächtigung zur Rechtsmittelrücknahme…

… muss ausdrücklich erklärt werden :-), so das OLG Oldenburg im Beschl. v. 02.07.2010 – 1 Ws 303/10. Nicht ausreichend dafür ist es, wenn der Angeklagte nur auf ein Schreiben des Verteidigers schweigt, in dem eine von diesem vorgeschlagene Rechtsmittelrücknahme für den Fall angekündigt wird, dass der Angeklagte nicht innerhalb einer bestimmten Frist widerspricht. Das Schweigen reicht nicht aus, um den Verteidiger wirksam zur Rücknahme des Rechtsmittels zu ermächtigen.

Die Frage der Ermächtigung kann vor allem dann eine Rolle spielen, wenn ein neu beauftragter Verteidiger die Frage prüft, ob die von einem Vorverteidiger erklärte Rechtsmittelrücknahme wirksam ist oder ob ggf. das Verfahren fortgesetzt werden kann. Dann kann es sich empfehlen, mal einen Blick auf die Ermächtigung des Vorverteidigers zu werfen. Liegt die nicht vor, reicht dann einfach der Antrag, das Verfahren fortzusetzen. Dann muss sich das (Berufungs)Gericht Gedanken über die Wirksamkeit der Rücknahme machen. Die Ermächtigung benötigt übrigens auch der Pflichtverteidiger.

Der (unzulässige) Gebührenverzicht des Rechtsanwalts und seine Auswirkungen auf die Auswechselung des Pflichtverteidigers

Wir kennen alle die Konstellation: Dem Beschuldigten ist ein Pflichtverteidiger beigeordnet worden. Er möchte einen neuen. Dann stellt sich die Frage der Auswechselung. Wann die zu erfolgen hat, ist umstritten. Jedenfalls  ist aber die überwiegende Auffassung in der Rechtsprechung der Ansicht, dass dann, wenn der Angeklagte und beide Verteidiger damit einverstanden sind, hierdurch keine Verfahrensverzögerung droht und der Landeskasse keine Mehrkosten entstehen, eine Auswechselung i.d.R. in Betracht kommt. Damit hängt die Frage entscheidend von den „Mehrkosten“ ab.

An dem Punkt scheiden sich dann aber die Geister, wenn es nämlich um die Frage geht, ob der „neue Pflichtverteidiger“ auf seine gesetzlichen Gebühren verzichten kann, mit der Folge, dass er dann beizuordnen/auszuwechseln ist. Das hat jetzt vor kurzem das OLG Naumburg im Beschl. v. 14.04.2010 – 2 Ws 52/10 – verneint. § 49b BRAO gilt nach seiner Auffassung nicht nur für vertragliche Absprachen zwischen dem Mandanten und dem Rechtsanwalt oder nur für nicht auch für gegen die Landeskasse gerichtete Ansprüche, sondern erfasst auch den gesetzlichen Vergütungsanspruch des Pflichtverteidigers. Dieser könne daher nicht, auch nicht teilweise, auf seine gesetzliche Vergütung verzichten (gegen OLG Frankfurt StRR 2008, 69; OLG Bamberg NJW 2006, 1536 f.; OLG Braunschweig, Beschl. v. 28. 07. 2008, 1 Ws 262/08). Schließt man sich dem an, scheidet auch eine einverständliche Auswechselung aus.