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Wer keine Arbeit hat, der macht sich welche, oder: Arbeitsbeschaffungsmaßnahme bei der Justiz?

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Dem ein oder anderen wird es vielleicht auch schon aufgefallen sein. In der letzten Zeit ist es in NRW m.E. mit den Aktenzeichen ein wenig durcheinander gegangen. Da gibt es bei den OLG Aktenzeichen mit und ohne römische Ziffern und man fragt sich, was ist bzw. soll das? Die Aktenordnung sieht nämlich solche Aktenzeichen nicht vor. Danach hat z.B. ein Beschwerdeverfahren beim OLG das Aktenzeichen: „1 Ws 336/13“, und nicht „III 1 Ws 336/13“. Ich habe mich, um da Klarheit zu bekommen, mal bei der Zentrale Dokumentation von Wolters Kluwer erkundigt. Die, meinte ich, müssen es wissen. Und: Sie wussten es und haben mir als Antwort ein Schreiben des Präsidenten des OLG Köln vom 16.05.2013 – 1544-1 (4A) – geschickt, aus dem ich zitiere (die Kölner mögen es mir nachsehen):

„….
Rechtsprechungsdatenbank des Landes Nordrhein-Westfalen (NRWE)

Führung von Aktenzeichen im Verfahren NRWE
Sehr geehrte Damen und Herren,
einzelne Behörden stellen den gerichtlichen Aktenzeichen intern eine römische Ziffer als ein weiteres Unterscheidungsmerkmal voran. Diese Vorgehensweise wird bedingt durch die Geschäftsverteilung in den jeweiligen Spruchkörpern und deren Abbildung im IT-Fachverfahren der nordrhein-westfälischen Justiz.
In der Rechtsprechungsdatenbank NRWE veröffentlichte Entscheidungen sollen jedoch ein Aktenzeichen tragen, welches den Vorgaben der Aktenordnung NRW entspricht, um Irritationen der Öffentlichkeit sowie mehrfache Veröffentlichung auszuschließen. Die Behörden sind daher durch die VPS NRWE bereits aufgefordert worden, vor der Veröffentlichung einer Entscheidung in NRWE künftig solche zusätzlichen Unterscheidungskennzeichen zu entfernen.…“

Also: Wir reichern das Aktenzeichen für interne Zwecke mit römischen Ziffern an. Wenn die Entscheidung dann in NRWE veröffentlicht wird, werden die römischen Ziffern wieder entfernt. Ist doch ganz einfach. Wahrscheinlich gibt es dafür eine Planstelle 🙂 – bei jedem OLG aber.

Aktenzeichen fehlen – Zustellung unwirksam?

Immer wieder fehlen ja mal Aktenzeichen auf einem zuzustellenden Schriftstück oder sind unvollständig. Dann stellt sich schon auch die Frage, ob deshalb ggf. eine Zustellung dieses Schriftstückes unwirksam ist. Das OLG Hamm sagt in seinem Beschl. v. 28.09.2010 – III-3 Ws 419/10: Nein. Die unvollständige Angabe der (mehreren) Geschäftszeichen auf dem hierfür vorgesehenen Bezeichnungsfeld einer Postzustellungsurkunde führe nicht zur Unwirksamkeit der Zustellung. Die Beweiskraft der Urkunde reiche nur soweit, dass der Postbedienstete die Übergabe der zuzustellenden Postsendung an den Betroffenen und die Identität der Bezeichnung auf der Postsendung und der Postzustellungsurkunde, aber gerade nicht die Übereinstimmung zwischen der zuzustellenden Postsendung auf der Postzustellungsurkunde mit dem Inhalt des Briefumschlags bestätige, da dieser ist ihm nicht bekannt ist. Damit kann man also nicht „punkten“.