Schlagwortarchiv: Wiederaufnahme

Die Karawane zieht weiter… auch Verschärfung des strafrechtlichen Wiederaufnahmeverfahrens

Auch hier eine Verschärfung. Das Land NRW hat im Bundesrat ein Gesetzesvorhaben, das in der letzten Legislaturperiode nicht zu Ende beraten worden war, wieder aufleben lassen, vgl. die BR-Drucksache 222/10. Danach sollen die Wiederaufnahmemöglichkeiten zu Ungunsten des Angeklagten erweitert werden, der vom

  • Vorwurf des Mordes,
  • eines ausschließlich mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedrohten Tötungsverbrechens nach dem Völkerstrafgesetzbuch oder
  • einer mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu ahndenden Anstiftung zu diesen Straftaten

freigesprochenen worden ist.

Eine Wiederaufnahme soll dann zulässig sein, wenn neue, zum Zeitpunkt des Freispruchs nicht vorhandene technische Ermittlungsmethoden nachträglich zu der Erkenntnis führen, dass das freisprechende Urteil falsch ist. Zu diesem Zweck sieht der Entwurf die Einführung einer Nummer 5 in § 362 StPO vor. Zur Gewährleistung einer mit Blick auf Artikel 103 Absatz 3 GG für erforderlich gehaltenen restriktiven Handhabung des neuen Wiederaufnahmegrundes zuungunsten des Angeklagten soll in § 370 StPO vorgesehen werden, dass ein auf ihn gestützter Wiederaufnahmeantrag nur begründet ist, wenn dringende Gründe für die Annahme vorliegen, dass der Freigesprochene verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt werden wird, weil von seiner Schuldunfähigkeit auszugehen ist.

Auch hier also – wie schon durch das Gesetz zur Effektivierung des Strafverfahrens – eine Verschärfung des geltenden Rechts.

Wochenspiegel für die 17 KW. – oder wir blicken mal wieder über den Tellerrand

Die Zusammenstellung für die 17. KW.

  1. Zum Dauerthema Akteneinsicht und Vorlage der Vollmacht immer wieder mal was Neues.
  2. Der Frage: „Gibt es eine Mindestgeschwindigkeit von 60 km/h auf Autobahnen?“ ist man hier nachgegangen.
  3. Von einem sich abzeichnenden Streit in der BGH-Rechtsprechung zur „Präkluson im Strafprozess“ berichtet RA Flauaus.
  4. Der Kollege Melchior beklagt, dass der Richtervorbehalt in Bayern (offenbar bewusst) nicht beachtet wird.
  5. Wer sich nicht sicher ist, ob er ein „richtiger Verteidiger“ oder ein „echter Verkehrsanwalt“ ist, findet dafür hier oder hier eine Checkliste 🙂 :-).
  6. Über „Richter und Staatsanwälte als Demonstranten“ berichtet der LawBlog.
  7. Der Beck-Blog berichtet noch einmal über die geplante Vollstreckung ausländischer Geldsanktion, über die wir schon mehrfach berichtet haben.

keine Wiederaufnahme nach geänderter Rechtsprechung

Das BVerfG hatte am 19.3.2007 entschieden, dass im Bereich des § 142 StGB (Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort) das sog. unvorsätzliche Entfernen vom Unfallort nicht einem erlaubten/entschuldigten Entfernen gleichzustellen ist (StRR 2007, 109 = VRR 2007, 232). Die sog. H.M. war bis dahin anderer Ansicht. Die Rechtsprechung hat diese Entscheidung dann aber umgesetzt (vgl. OLG Düsseldorf VRR 2008, 109).

Das OLG Köln (NZV 2008, 533) hat in seinem Beschluss vom 19.12.2007 – 2 Ws 683/07 entschieden, dass derjenige, der auf der Grundlage der alten Rechtsprechung verurteilt worden ist, nicht die Wiederaufnahme des Verfahrens betreiben kann. Er bleibt also verurteilt. Vielleicht hilft ja der Gnadenweg.