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Vorsatz, Vorsatz – da muss das AG schon was schreiben….

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Eine Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung ist für den Betroffenen besonders nachteilig, weil in den Fällen in der Regel kein Absehen vom Fahrverbot zu erreichen ist. Das wird von den OLG damit begründet, dass § 1 BKatVO von in der Regel fahrlässiger Begehungsweise ausgeht. Wenn dann aber schon bei einem fahrlässigen Verstoß ggf. ein Fahrverbot verhängt werden kann, muss der Betroffene mit dem bei einem vorsätzlichen Verstoß erst recht rechnen. Das bedeutet: Als Verteidiger muss man versuchen, vor allem bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung eine Vorsatzverurteilung zu vermeiden. Und Verteidigungsansätze bzw. eine reelee Chance gibt es. Denn die Latte für die Darstellungs- und Begründungsanforderungen für die Annahme vorsätzlicher Begehungsweise liegen bei den OLG hoch, was die doch recht große Zahl von Aufhebungen wegen nicht ausreichender Urteilsgründe zeigt.

Aus neuerer Zeit dazu der OLG  Bamberg, Beschl. v. 24.03.2015 – 3 Ss OWi 294/15 – mit dem Leitsatz:

Die Annahme vorsätzlichen Handelns bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung bedarf auch dann nachvollziehbarer Darlegungen im Urteil, wenn der Betroffene den Streckenabschnitt häufig befährt und die Geschwindigkeitsbegrenzung kennt.

Zu allem dann auch  Burhoff in: Burhoff (Hrsg.), Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 4. Aufl.  2015, Rn. 2422 ff., insbesondere Rn. 2428 ff. – durfte mal wieder sein 🙂 . Das Zitat stammt übrigens aus dem OLG- Beschluss 🙂 🙂 .

Allerdings: In der Sache hat es dem Betroffenen nur eine Verurteilung wegen eines „fahrlässigen Verstoßes“ gebracht und eine Reduzierung der Geldbuße. Beim Fahrverbot ist es geblieben. Es war ein „beharrlicher Betroffener“.

Der BGH, die Trunkenheitsfahrt und der Vorsatz – zwar BGHSt, aber….

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Länger haben wir zum Verkehrsstrafrecht nichts mehr vom dafür zuständigen 4. Strafsenat des BGH gehört. Nun hat er sich aber mal wieder zu Wort gemeldet und dann gleich auch zu einer Frage, die für die Praxis von nicht unerheblicher Bedeutung ist und zu der wir auch regelmäßig immer wieder OLG-Entscheidungen „begrüßen“ können. Nämlich die Frage nach dem Vorsatz bei der Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB). Von Bedeutung für den Angeklagten deshalb weil dann, wenn man die Frage bejaht/bejahen muss, das Auswirkungen auf die Höhe der Strafe, die Länge der Sperrfrist (§§ 69, 69a StGB) und auch auf den Rechtschutzversicherungsschutz haben kann.

Dazu dann jetzt der BGH, Beschl. v. 09.04.2015 – 4 StR 401/14. Das LG war bei einer BAK von 1,24 Promille von Vorsatz ausgegangen, allerdings ohne groß weitere Umstände aus dem Fahrverhalten des Angeklagten in seine Wertung mit einzubeziehen. Dem BGH passt die Beweiswürdigung des AG nicht und er hat insoweit aufgehoben.

Allerdings: Letztlich enthält die (Grund)Entscheidung, die zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt ist, m.E. nichts wesentlich Neues. Sie fasst aber die obergerichtliche Rechtsprechung zu der Problematik, über die an dieser Stelle auch schon häufiger berichtet worden ist, schön zusammen (zur obergerichtlichen Rechtsprechung aus neuerer Zeit s. u.a. KG VRS 126, 95; NZV 2015, 91; OLG Brandenburg VA  2013, 136; OLG Celle StRR 2014, 114 =  VRR 2014, 149; OLG Hamm VRR 2012, 268 =  StRR 2012, 273; OLG Stuttgart VRR 2010, 269; vgl. auch Fischer, StGB, 62. Aufl. 2105, § 316 Rn. 44). Und: Der BGH bestätigt letztlich die beiden Aussagen/Wertungen, die wir in den obergerichtlichen Entscheidungen immer wieder finden, nämlich: Allein die BAK wird im Zweifel nicht ausreichen, um den Vorsatz zu begründen und: Es gibt keinen Erfahrungssatz, dass bei weit über dem Grenzwert zur absoluten Fahruntüchtigkeit liegenden Blutalkoholwerten sich die Erkenntnis- und Kritikfähigkeit in einer den Vorsatz ausschließenden Weise verringert. Aber davon ist die obergerichtliche Rechtsprechung in der letzten Zeit – mit dem ein oder anderen „Abweichler“ – eh schon ausgegangen.

Für den Verteidiger hat die BGH-Entscheidung kein Umdenken zur Folge: Er muss nach wie vor darauf achten, dass und ob – neben der BAK – genügend andere Umstände vorhanden sind, die einen Rückschluss auf Vorsatz ggf. zulassen. Und da das häufig Umstände sind, die nur durch die Einlassung des eigenen Mandanten in das „Verfahren kommen“, heißt es (nach wie vor): An der Stelle dann lieber zum Schweigen raten.

Trunkenheitsfahrt: Vorsatz – ja oder nein?

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Die Frage, ob eine Trunkenheitsfahrt (§ 316 StGB) vorsätzlich begangen wurde oder nicht, kann in verschiedener Hinsicht Auswirkungen im Verfahren haben. So kann ggf. eine höhere Strafe festgesetzt werden die Sperrfrist (§ 69a StGB) kann länger werden und auch bei der Rechtsschutzversicherung kann es Probleme geben. Daher wird um „Vorsatz – ja oder nein“ häufig auch bei „Allerweltstrunkenheitsfahrten“ gekämpft. Als Verteidiger wird man in den Fällen dem Mandanten im Zweifel raten, den Mund zu halten, und sich dann mehr oder weniger entspannt zurücklehnen, um zu schauen, wie das Gericht „nun die Enden zusammen bekommt“ = welche Umstände festgestellt werden, um den Vorsatz begründen zu können. Mit diesen Umständen setzt sich der KG, Urt. v. 24.11.2014 –   (3) 121 Ss 155/14 (115/14) – auseinander. Da war der Angeklagte vom LG wegen einer vorsätzlichen Trunkenheitsfahrt (BAK 1,8 o/oo) verurteilt worden. Er hatte in Berlin öffentliche Straßen befahren und war dann an einer Lichtzeichenanlage bei Rotlicht eingeschlafen und erst nach einigen Schaltphasen durch andere Verkehrsteilnehmer geweckt worden. Den Vorsatz hatte das AG u.a. auf eine Vorverurteilung des Angeklagten wegen Trunkenheitsfahrt im Jahr 2009 gestützt. Das KG hatte insoweit keine Bedenken:

„Das Urteil teilt mit, dass der Angeklagte sich nicht eingelassen hat, so dass die Kammer keine Feststellungen zu den Umständen, namentlich dem Zeitpunkt und der Menge des Alkoholkonsums, treffen konnte. Auch die Täterpersönlichkeit konnte das Landgericht nur bedingt aufklären. Das Landgericht hat auf den Vorsatz unter anderem jedoch daraus geschlossen, dass der Angeklagte bereits im Juli 2009 und damit weniger als vier Jahre vor der neuerlichen Tat wegen – fahrlässiger – Trunkenheit im Verkehr verurteilt worden war, wobei ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine achtmonatige Sperrfrist angeordnet worden war. Die Kammer hat aus diesem Umstand gefolgert, dass dem Angeklagten „bekannt und bewusst war, dass die konsumierte – den Grenzwert erheblich übersteigende – Alkoholmenge zur Fahruntüchtigkeit führt, so dass er die Auswirkungen seines Trinkens und die daraus resultierende von ihm ausgehende Gefährdung der Sicherheit des öffentlichen Verkehrs zumindest billigend in Kauf genommen hat“ (UA S. 8, 9). Die von der Strafkammer gezogene Schlussfolgerung, die Vorverurteilung habe den Angeklagten über die Wirkung des Alkohols aufgeklärt und ihn zugleich nachdrücklich und gewissermaßen anhaltend gewarnt, ist möglich und nachvollziehbar (vgl. auch Fischer, StGB 61. Aufl., § 316 Rn. 45 mwN); zwingend braucht sie, wie dargelegt, nicht zu sein (vgl. BGH NStZ 2014, 451).

Es bedurfte auch nicht der Darlegung der genauen Umstände der einschlägigen Vorverurteilung. Als Grundlage für den von der Strafkammer gezogenen Schluss reicht es aus, dass der Angeklagte bereits einmal strafgerichtlich verurteilt werden musste, weil er ein Kraftfahrzeug in alkoholbedingt fahrunsichern Zustand geführt hatte. Ebendies ergibt sich aus der Mitteilung des verwirklichten Tatbestands (UA S. 3: § 316 Abs. 2 StGB). Dem widerspricht auch nicht die Entscheidung des OLG Celle (NZV 1998, 123). Zwar tritt darin die Auffassung zutage, das Urteil müsse den der Vorverurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt feststellen, wenn daraus Schlussfolgerungen gezogen werden sollen. Dies betraf indes eine Vorverurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach § 315c StGB, und für das Revisionsgericht war – nachvollziehbar – unklar, ob dem Urteil überhaupt eine alkoholbedingte Fahrunsicherheit (§ 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB) zugrunde gelegen hatte. Diese Unklarheit besteht hier nicht.„

Nun ja, kann man so sehen, muss man aber nicht. Ich hätte vielleicht doch ein wenig über die Vortat wissen wollen – zumal die ja „nur“ fahrlässig begangen worden ist. Eine ganz andere Frage ist, ob nicht auch die übrigen Tatumstände für die Annahme von Vorsatz ausgereicht hätten. Einschlafen vor der Ampel und Wachwerden erst nach mehreren Schaltphasen…..

Manchmal ein wenig „blumig“ beim AG, das den Betroffenen „leider …. verurteilen“ muss

entnommen openclipart.org

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Ich hatte am Freitag über das BGH, Urt. v. 14.08.2014 –  4 StR 163/14 – berichtet (vgl. Kleiner Grundkurs im Abfassen von Urteilsgründen: Da darf nichts “hoch kochen”…). Das Fazit daraus ist m.E., dass der BGH eine sachliche, klare und letztlich emotionslose Abfassung der Urteilsgründe anmahnt/fordert. Dazu passt dann ganz gut 🙂 das AG Lüdinghausen, Urt. v. 12.05.2014 – 19 OWi-89 Js 511/14-46/14 – mit dem ich mich am Wochenende aus ganz anderem Grund befasst hatte. Da ist dann m.E. ein wenig „blumig“ formuliert, wenn es heißt:

„Der Betroffene hat sich genau, wie vorstehend geschildert, eingelassen zur Ursache der Geschwindigkeitsüberschreitung. Der Betroffene hat das Ereignis lebhaft geschildert, so dass das Gericht keinen weiteren Aufwand betrieben hat, sondern einfach der Einlassung des Betroffenen geglaubt hat. Diese Einlassung musste leider aber auch dazu führen, dass der Betroffene wegen Vorsatzes zu verurteilen war. Das Gericht hat insoweit einen rechtlichen Hinweis in der Hauptverhandlung erteilt.“

Man fragt sich: „Einfach geglaubt“ ? Ja, was denn sonst, wenn man der „lebhaft“ (?) geschilderten Einlassung des Betroffenen folgen will. Und warum „leider“ wegen Vorsatzes zu verurteilen? Wenn das Gericht von der Richtigkeit der lebhaften Einlassung des Betroffenen überzeugt ist, dann muss es ihn verurteilen. was gibt es dazu bedauern – „leider“. Den Betroffenen wird es eher verwundern, wenn er den Eindruck bekommt, dass das Gericht ihn „leider“ wegen Vorsatzes verurteilen muss, also offenbar lieber nur wegen Fahrlässigkeit verurteilt oder gar frei gesprochen hätte.

In der Sache hat das AG allerdings Recht. Der Betroffene hat aufgrund der getroffenen Feststellungen zumindest bedingt vorsätzlich gehandelt.

„Der Betroffene fuhr nämlich mit weiteren Berufskollegen, die seinem Fahrzeug in einem anderen Fahrzeug folgten in Kolonne. Unmittelbar vor der Messstelle überholte der Betroffene einen Lkw. Er bemerkte dann, dass aus einer Einfahrt vor dem überholten Fahrzeug ein Fahrzeug sich auf die Gegenrichtung einordnete. Der Betroffene befürchtete einen Kollision und wollte wegen des ihm folgenden Fahrzeuges nicht bremsen und sich hinter das überholte Fahrzeug einsortieren, obgleich der hinter ihm fahrende Fahrzeugführer dies tat. Er entschied sich dann bewusst dazu Vollgas zu geben, die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h zu überschreiten,  die er zuvor aufgrund eines eingestellten Tempomats eingehalten hatte. So überholte er mit deutlich höherer Geschwindigkeit als 100 km/h bewusst das überholte Fahrzeug und scherte auf die rechte Fahrspur ein. Hier bremste er nicht, sondern fuhr ungebremst weiter in der Hoffnung, der Tempomat werde die Geschwindigkeit schon wieder regulieren.“

Aber: „In diesem Augenblick konnte der Betroffene glücklicherweise durch die Polizei C bei seinem vorsätzlichen Geschwindigkeitsverstoß mit dem genannten Messgerät „geblitzt“ werden.“ Also dann doch nicht „leider“ wegen eines vorsätzlichen Verstoßes verurteilt?

Vorsatz, Vorsatz? – aber nicht bei „nur“ 34 km/h mehr auf einer Bundesstraße

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Die Verurteilung wegen eines vorsätzlichen Geschwindigkeitsüberschreitung kann im Hinblick auf die Verhängung bzw. das Absehen von einem Fahrverbot verhängnisvoll sein. Denn im Zweifel wird wegen der Regelung in § 1 Abs. 2 BKat – „fahrlässiger Begehunsgweise“ nicht von einem Fahrverbot abgesehen werden.Auch wird im Zweifel eine höhere Geldbuße drohen. Von daher ganz interessant der OLG Brandenburg, Beschl. v. 17.06.2014 – (2 B) 53 Ss-OWi 230/14 (111/14), der zur Vorsatzfrage bei einem Geschwindigkeitsverstoß auf einer Bundesstraße Stellung nimmt. Danach kann bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße um 34 km/h nicht in jedem Fall allein aus dem Ausmaß der Überschreitung auf vorsätzliches Handeln geschlossen werden:

„Das Amtsgericht hat die vorsätzliche Begehungsweise darauf gestützt, dass das Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit auf einer Bundesstraße, auf welcher gemäß § 3 Abs. 3 StVO eine zulässige Höchstgeschwindigkeit gilt, „immer“ eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung indiziere (UA S. 7). Damit beruft sich das Amtsgericht auf einen Erfahrungssatz, den es in dieser Allgemeinheit nicht gibt.

Auf der Hand liegt, dass nicht bereits jeder Geschwindigkeitsverstoß auf einer derartigen Bundesstraße vorsätzlich begangen sein muss. Richtig ist, dass im Grundsatz ein vorsätzlicher Verstoß umso näher liegt, je höher die Geschwindigkeitsüberschreitung ist. Dabei wird regelmäßig von Vorsatz auszugehen sein, wenn in solchen Fällen die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 40 km/h überschritten wird (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 11. Februar 1999, Az.: 2 Ss 4/99, zitiert nach juris), bzw. wenn sonst die zulässige Höchstgeschwindigkeit um annähernd 50 % überschritten wird (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 28. April 2006, Az.: 1 Ss 25/06; OLG Celle, Beschluss vom 9. August 2011, Az.: 322 SsBs 245/11, beide zitiert nach juris).

Hier hat der Betroffene die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 34 km/h überschritten. Bei diesem Ausmaß der Überschreitung kann nicht allein aus diesem auf vorsätzliche Begehungsweise geschlossen werden. Es hätte dazu vielmehr weiterer Indizien bedurft (vgl. Senat, Beschluss vom 18. September 2007, Az.: 2 Ss (OWi) 153 B/07; OLG Celle, Beschluss vom 28. Oktober 2013, Az.: 322 SsRs 280/13, zitiert nach juris). Dazu enthält die angefochtene Entscheidung indes keinerlei Feststellungen.