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Strafzumessung I: „Bewährung gibt es nicht, denn dir fehlt die Unrechtseinsicht“

© FotolEdhar Fotolia.com

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Heute dann mal wieder ein Strafzumessungstag. Das „Opening“ macht der OLG Hamm, Beschl. v. 13.09.2016 – 4 RVs 116/16 -, mit einer m.E. mehr als unglücklichen Formulierung des LG in Zusammenhang mit der Frage der Strafaussetzung zur Bewährung (§§ 56 ff. StGB). Das AG hatte den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Wohnungseinbruchsdiebstahls in fünf Fällen, davon einmal unter Bei-sich-Führens eines gefährlichen Werkzeugs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dem Urteil war eine Verständigung vorausgegangen. Dagegen hatt der Angeklagte zunächst unbeschränkt Berufung eingelegt. Die Berufung ist dann auf die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung beschränkt worden. Das LG hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Das hält beim OLG Hamm nicht:

„Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Strafaussetzung zur Bewährung verneint hat, halten aber rechtlicher Überprüfung nicht stand. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache (§§ 349 Abs. 4; 354 Abs. 2 StPO).

Das Landgericht stellt dem Angeklagten zwar eine günstige Legalprognose i.S.v. § 56 Abs. 1 StGB, verneint aber das Vorliegen besonderer Umstände i.S.v. § 56 Abs. 2 StGB. Die in diesem Zusammenhang gegebene Begründung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. U.a. stützt sich das Berufungsgericht darauf, dass es ein von Unrechtseinsicht getragenes Geständnis des Angeklagten nicht habe festgestellt werden können. Ob dies für sich genommen schon ausreichen würde, angesichts der sonstigen zahlreichen (vom Landgericht auch gewürdigten) Umstände (wie: keine Vorstrafen, erlittene Untersuchungshaft, gute soziale Eingliederung des Angeklagten, untergeordnete Tatbeiträge, geringe Beteiligung an der Tatbeute, Geständnis von fünf der sieben Angeklagten Taten), mag dahinstehen. Die gegebene Begründung ist jedenfalls rechtsfehlerhaft.

Die Strafkammer lastet dem Angeklagten an, dass er im Rahmen einer Verständigung erreicht habe, dass die Verfolgung von zwei der Taten nach § 154 StPO eingestellt worden seien und ihm eine Gesamtfreiheitsstrafe zwischen einem Jahr und neun Monaten und zu zwei Jahren und drei Monaten in Aussicht gestellt worden sei (ohne Strafaussetzung zur Bewährung). Nunmehr verfolge er die Strafaussetzung zur  Bewährung. Das sei zwar zulässiges Verteidigungsverhalten, lasse aber den Schluss zu, dass es dem Angeklagten an „echter Unrechtseinsicht“ fehle.

Dieser Schluss ist insofern nicht nachvollziehbar, weil an keiner Stelle des Urteils festgestellt ist, dass der Angeklagte nunmehr die Strafaussetzung zur Bewährung verfolgt, weil er das Unrecht seiner Taten in Abrede stellt. Dass er von seinem Geständnis abgerückt wäre, ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil nicht. Dass er angegeben hat, er sei unter Ausnutzung seiner Verliebtheit in die Schwester des Mittäters zu den Taten verleitet worden, stellt eine Unrechtseinsicht in diese selbst nicht in Frage, sondern ist eher ein Umstand, der die Strafzumessungsschuld i.S.v. § 46 StGB bzw. die Legalprognose betrifft. Weiter lässt die Formulierung des Landgerichts auch besorgen, dass es dem Angeklagten anlastet, er habe die Einstellung von zwei der Anklagepunkte nach § 154 StPO erreicht. Hieraus den Schluss zu ziehen, es fehle ihm an Unrechtseinsicht, wäre nur nachvollziehbar, wenn man davon ausginge, er sei dieser Taten auch schuldig. Dies würde aber gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 EMRK verstoßen, denn weder ist er dieser Taten schuldig gesprochen worden, noch hat das erkennende Gericht überhaupt hierzu irgendwelche Feststellungen getroffen.“

Also: Zweiter Durchgang…..

Bewährungsauflage 10.000 €, darauf muss vor einer Absprache hingewiesen werden.

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Zum Auftakt heute mal wieder etwas aus dem Bereich der Verständigung. Nichts Neues, aber der BGH, Beschl. v. 08.09.2016 – 1 StR 346/16 – nimmt noch einmal zur Frage Stellung, ob und wie vor „Abschluss der Vereinbarung“ – schöne Formulierung im BGH-Beschluss 🙂 – ein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB erteilt werde muss. Das hatte das LG nämlich übersehen. Es war in der Hauptverhandlung eine Bewährungsstrafe vereinbart worden – so weit, so gut. Es waren aber weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen mögliche Bewährungsauflagen erörtert worden. Der Vorsitzende hatte erstmals vor dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen den Hinweis erteilt, dass bei der Angeklagten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldauflage angeordnet werden könne. Die Sitzungsvertreterin der StA beantragte dann u.a. der Angeklagten die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Der Verteidiger beantragte von der Zahlung einer Geldauflage abzusehen. Das LG hat der Angeklagten im Bewährungsbeschluss dann u.a. aufgegeben, – binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag in Höhe von 10.000 € zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins zu bezahlen.

Der BGH hat das moniert und aufgehoben:

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1071; siehe auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15).

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB – anders als Bewährungsweisungen gemäß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179) – als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die – wie hier in Form von Zahlungsauflagen – eine erhebliche Be-lastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

cc) Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht entsprochen, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt wurde. Die Angeklagte wurde vielmehr erstmals am letzten Tag der Hauptverhandlung vom Gericht überhaupt darauf hingewiesen, dass eine Bewährungsauflage angeordnet werden könne, die dann auch im Bewährungsbeschluss – wie dargestellt – festgesetzt wurde.

Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewährungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich der Angeklagten daher nicht als selbstverständlich aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht bei einem Mitangeklagten, der – wie die Angeklagte – ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, von der Verhängung einer Bewährungsauflage abgesehen hat.

Wer zu spät belehrt, den bestraft der BGH

UhrWer zu spät (als Vorsitzender) belehrt, den bestraft der BGH. Das ist das Fazit aus dem BGH, Beschl. v. 11.05.2016 – 1 StR 71/16, in dem der BGH noch einmal zum richtigen Zeitpunkt für die im Verständigungsverfahren (§ 257c StPO) vorgeschriebene Belehrung Stellung genommen hat. Und die Strafe ist auf die Verfahrensrüge hin dann hart: Das Urteil wird i.d.R. aufgehoben werden. So auch im BGH, Beschl., in dem der BGH ausgeführt hat:

„1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

Am zweiten Hauptverhandlungstag, dem 3. Juli 2014, teilte der Vorsit-zende mit, bei einer Verfahrensweise nach § 154 Abs. 2 StPO für einige der angeklagten Taten könne ein zuvor erfolgtes „Angebot der Kammer hinsichtlich der Vereinbarung einer verfahrensbeschleunigenden Regelung gemäß § 257c StPO dahingehend geändert werden, dass … der Rahmen, aus dem die Gesamtstrafe für die verbliebenen Taten A 1 bis A 27 gegebenenfalls zu entnehmen wäre, auf sieben Jahre und sechs Monate bis acht Jahre und sechs Monate reduziert werden würde“. Zugleich gab er bekannt, dass eine Verständigung noch nicht erzielt worden sei, der Angeklagte aber bis zu seiner Vernehmung zur Sache eine abschließende Stellungnahme abgeben werde. Dies sei der letzte Zeitpunkt für die Vereinbarung, danach „sehe sich die Kammer an ihren Vorschlag nicht mehr gebunden“. Daraufhin wurde die Sitzung unterbrochen. Am nächsten Verhandlungstag fragte der Vorsitzende nach, ob der vom Gericht unterbreitete Vorschlag angenommen werde, woraufhin der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft, die Verteidigerin und der Angeklagte erklärten, dem am letzten Hauptverhandlungstag gemachten Vorschlag zuzustimmen.

Erst danach belehrte der Vorsitzende den Angeklagten über den Inhalt des § 257c Abs. 4 StPO. Die Verteidigerin gab eine Erklärung zur Sache ab, wonach die Taten A 1 – 27 in vollem Umfang eingeräumt werden, was vom An-geklagten als richtig bestätigt wurde.

a) Die Rüge ist zulässig erhoben. Der Angeklagte hat einen Sachverhalt vorgetragen, der es dem Revisionsgericht ohne weiteres ermöglicht, allein aufgrund des Revisionsvortrags zu überprüfen, ob der gerügte Rechtsfehler vorläge, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen wären (vgl. BGH, Be-schluss vom 15. Januar 2014 – 1 StR 302/13 mwN) und damit die Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erfüllt. Soweit der Generalbundesanwalt den Vortrag des den Verteidigern des Angeklagten vorab schriftlich mitgeteilten Verständigungsvorschlags des Gerichts vermisst, bedarf es dessen für die Prüfung der Frage, ob ein Rechtsfehler vorliegt, nicht.

b) Die Rüge ist auch begründet. Der von dem Angeklagten gerügte Rechtsfehler liegt vor. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte den Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verständigung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG NStZ 2014, 721; BGH, Be-schlüsse vom 10. Februar 2015 – 4 StR 595/14 mwN und vom 25. März 2015 – 5 StR 82/15).

Das Geständnis des Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahmsweise ausschließen. Der Angeklagte hat die ihm zur Last gelegten Taten auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Hierauf hat die Strafkammer die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dem nicht vorbestraften und in Spanien wohnhaften Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bekannt waren, bestehen nicht.“

Verständigungspantomime

entnommen wikimedia.org Author Bagnuk

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Länger nichts Neues mehr von der Verständigung (§ 257c StPO) gehört. Da kommt dann der BVerfG, Beschl. v. 21.04.2016 – 2 BvR 1422/15 – gerade recht. Der reiht sich ein in die Reihe der Entscheidungen des BVerfG, mit der das Verfassungsgericht akribisch über die Einhaltung der Vorgaben seiner Rechtsprechung aus dem Urteil vom 19.03.2013 (BVerfGE 133, 168 = NJW 2013, 1058 = StRR 2013, 179) wacht. Und wieder ist es der BGH, der beim BVerfG angeeckt ist, und zwar dieses Mal der 1. Strafsenat, der sich bescheinigen lassen muss, dass seinem Beschl. v. 25.06.2015 – 1 StR 120/15, „eine Auslegung und Anwendung des § 257c Abs. 1 Satz 1 StPO zugrunde[liegt], die den verfassungsrechtlichen Schutzgehalt der Vorschrift grundlegend verkennt und auch bei einer Gesamtschau (vgl. BVerfGE 133, 168 <200 Rn. 59>) als nicht mehr hinnehmbar erscheint.„

Ausgegangen ist das BVerfG von folgendem Sachverhalt: Es handelte sich um ein Verfahren wegen Bestechung in Tateinheit mit Beihilfe zur Untreue. Bereits vor der Hauptverhandlung hatte es ein wegen des Widerspruchs der Staatsanwaltschaft erfolgloses Gespräch über eine höhenmäßige Beschränkung des Vermögensnachteils gem. § 154 a StPO gegeben. In der Hauptverhandlung stellte der Verteidiger dann mehrere Beweisanträge. Daraufhin kündigte die Staatsanwaltschaft an, einer Beschränkung des Verfahrens auf einen Schaden in Höhe von ca. 800.000 EUR zuzustimmen, wenn das Verfahren ohne die Erledigung weiterer Beweisanträge und damit ohne weitere Verzögerung der Hauptverhandlung abgeschlossen werden könne. Am folgenden Hauptverhandlungstermin erörterte der Vorsitzende mit den Verfahrensbeteiligten dann erneut die Frage einer solchen Verfahrensbeschränkung. Er wies darauf hin, dass „diesbezüglich keine (ausdrückliche oder gar konkludente) Absprache in Betracht komme“. Die Staatsanwaltschaft stimmte der Beschränkung zu, woraufhin der Pflichtverteidiger die gestellten Beweisanträge weitgehend zurücknahm. Das LG erließ einen entsprechenden Beschränkungsbeschluss. Daraufhin ließ sich der Angekalgte geständig ein. Der BGH hat die Revision des Angeklagten gem. § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen und das Vorliegen einer Verständigung wegen fehlenden Rechtsbindungswillen des Gerichts verneint.

Das sieht das BVerfG anders:

Über was man sich alles verständigen kann: Auch über die Verfahrensverzögerung

© Thomas Jansa - Fotolia.com

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Im Moment gibt es nicht ganz so viel Entscheidungen zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur damit korrespondierenden Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO). Da erweckt dann ein Beschluss, der für BGHSt vorgesehen ist, schon (besonderes) Interesse, zumal es auch um den zulässigen Inhalt einer Verständigung geht. Dazu hat der 1. Strafsenat des BGH im BGH, Beschl. v. 29.11.2015 – 1 StR 79/15 – ausgeführt, dass die Höhe der Kompensation für eine hinsichtlich Art, Ausmaß und ihrer Ursachen prozessordnungsgemäß festgestellte überlange Verfahrensdauer ein zulässiger Verständigungsgegenstand ist:

„b) Danach erweist sich die Verständigung über Art und Ausmaß einer Kompensation für eine überlange Verfahrensdauer als zulässiger Verständigungsgegenstand (Moldenhauer/Wenske in KK-StPO, 7. Aufl., § 257c Rn. 15; Temming in Gercke/Julius/Temming/Zöller, StPO, 5. Aufl., § 257c Rn. 23; Wenske, DRiZ 2011, 393, 395; vgl. hierzu auch Eschelbach in BeckOK-StPO, 23. Ed., § 257c Rn. 11.3, der zwar Bedenken anmeldet, diese aber an der als problematisch erachteten Vollstreckungslösung festmacht, die jedoch st. Rspr. entspricht; aA Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 257c Rn. 10 freilich ohne Begründung).

aa) Die tatsächlichen Grundlagen, aufgrund derer das Gericht Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen ermittelt hat, sind – ungeachtet der nicht mit dieser Angriffsrichtung erhobenen Rüge – nicht Verständigungsgegenstand gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass das Gericht eine Verbindung zwischen der Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung oder deren Umfang mit dem Einlassungsverhalten des Angeklagten hergestellt oder diese Feststellung als bloße Honorierung sonstigen prozessualen Wohlverhaltens des Angeklagten behandelt hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 – 3 StR 470/14), ergeben sich weder aus dem vorgetragenen Verfahrensgeschehen noch aus dem vom Gericht unterbreiteten Verständigungs-vorschlag. Zwar ist dem von der Revision vorgetragenen Schreiben der Verteidigung, welches an die Vorgespräche anknüpfte, zu entnehmen, dass das Gericht seine vorläufige Bewertung zu der sich aus den Akten ergebenden Dauer der Verzögerung, insbesondere des der Justiz zuzurechnenden Anteils, kundgetan und diese letztlich auch seinem Verständigungsvorschlag zugrunde gelegt hat. Das ist aber nicht zu beanstanden, vielmehr ist eine Klarstellung der materiellen Grundlagen der zu gewährenden Kompensation Voraussetzung für eine nachvollziehbare Bemessung derselben (vgl. zur strafzumessungsrechtlichen Bewertung des Anklagevorwurfs BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013 – 3 StR 210/13 mit insoweit zust. Anm. Kudlich NStZ 2014, 284, 286). 

Anders als in dem Sachverhalt, der dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Oktober 2010 – 2 StR 354/10 (JR 2011, 167) zugrunde lag, gab es kein gerichtliches „Angebot“ einer die tatsächlichen Grundlagen entbehrenden Feststellung einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung. Lag es dort „auf der Hand, dass eine Art. 6 Abs. 1 MRK widersprechende Menschenrechtsverletzung nicht vorlag“ (BGH aaO; abl. auch Ignor in Satzger/Schluckebier/ Widmaier, StPO, 2. Aufl., § 257c Rn. 43), konnte hier angesichts des zwischen der ersten Anklage und der Eröffnungsentscheidung liegenden Zeitraums von annähernd 45 Monaten – auch unter Berücksichtigung von Phasen nicht der Justiz zuzurechnender Verzögerung – ein kompensationspflichtiger Konventionsverstoß gegen den Beschleunigungsgrundsatz des Art. 6 Abs. 1 MRK nicht zweifelhaft sein.“