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Mitteilungspflicht verletzt, aber alles nicht so schlimm, oder: Wir schließen das Beruhen aus

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Nach dem BGH, Urt. v. 17.06.2015 – 2 StR 139/14 (vgl. dazu Auch „Einstellungs“mauscheleien“/-gespräche“ mit der StA gehören auf den Tisch), dann eine weitere Entscheidung aus der Serie: Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO. Es handelt sich um den BGH, Beschl. v. 05.08.2015 – 5 StR 255/15 -, in dem die mit der Mitteilungspflicht zusammenhängenden Fragen noch einmal schön zusammengefasst werden:

„2. Die Erklärung des Vorsitzenden über das Verständigungsvorgespräch vom 11. Dezember 2014 hat die Informationspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO verletzt.

Nach dieser Vorschrift muss der Vorsitzende zu Erörterungen mit den Verfahrensbeteiligten (§ 212 i.V.m. § 202a StPO), die nach Beginn, aber außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist, in der Hauptverhandlung deren wesentlichen Inhalt mitteilen. Hierzu zählt zumindest, welchen Standpunkt die Gesprächsteilnehmer vertreten und wie sie sich zu den Ansichten der übrigen verhalten haben (vgl. BVerfGE 133, 168, 217 Rn. 85; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 313; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 – 5 StR 217/14, NStZ-RR 2014, 315, 316, vom 11. Februar 2015 – 1 StR 335/14, NStZ 2015, 416, und vom 25. Februar 2015 – 4 StR 470/14, NStZ 2015, 353, 354).

Dieser Anforderung an eine der Informationspflicht des § 243 Abs. 4 StPO genügenden Mitteilung entsprach die Erklärung des Vorsitzenden nicht, da sie lediglich das Ergebnis der Besprechung mit dem von den Gesprächsteilnehmern abgestimmten Verständigungsvorschlag wiedergab. Zum Inhalt der diesem Vorschlag vorausgegangenen Erörterung und insbesondere zu den von den Beteiligten vertretenen Standpunkten enthielt der verlesene Gesprächsvermerk keine Angaben.“

Aber: Alles nicht so schlimm, denn: Der BGH schließt das Beruhen des Urteils auf dem Verstoß aus. Zwar führt ein Verstoß gegen die Transparenz- und Dokumentationspflichten nach der Rechtsprechung des BVerfG grundsätzlich zur Rechtswidrigkeit einer gleichwohl getroffenen Verständigung und hat zur Folge, dass ein Beruhen des Urteils auf diesem Gesetzesverstoß regelmäßig schon deshalb nicht auszuschließen ist, weil die Verständigung, auf der das Urteil beruht, ihrerseits mit einem Gesetzesverstoß behaftet ist (BVerfGE 133, 168, 223 Rn. 97). Aber ausnahmsweise kann nach einer wertenden Gesamtbetrachtung das „Beruhen“ (§ 337 StPO) verneint werden. Und das tut der BGH hier und stellt auf folgende Argumente ab:

  • Die Initiative für das Verständigungsvorgespräch erfolgte von Seiten der Verteidigung in öffentlicher Hauptverhandlung. Damit war sowohl für die Öffentlichkeit als auch für sämtliche Verfahrensbeteiligten nicht nur das Thema des durchzuführenden Gesprächs, sondern auch der Umstand offenkundig, dass die Frage nach einer Verständigung von der Verteidigung aufgeworfen worden war.
  • Die Gesetzesverletzung war hier unter dem Aspekt des Transparenzgebotes und des Gebotes des fairen Verfahrens nicht als gewichtig anzusehen: Eine Unterrichtung über die Besprechung wurde nicht gänzlich unterlassen, sondern fand als solche mit Bekanntgabe ihres Ergebnisses statt. Mit dem damit verbundenen Hinweis auf eine gemeinsame Verständigung über den unterbreiteten vorläufigen, unter dem Vorbehalt abschließender Kammerberatung stehenden Vorschlag war klar, dass nicht nur die Berufsrich-ter, sondern auch der Vertreter der Staatsanwaltschaft die von der Verteidigung aufgeworfene Frage nach einer Verständigung zustimmend beantwortet hatten.
  • Die nicht mitgeteilten, allerdings nicht weit voneinander entfernten Sanktionsvorstellungen des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und des Instanzverteidigers lagen von vornherein innerhalb des alsbald gemeinsam mit den Berufsrichtern abgestimmten Strafrahmens.
  • „Völlig fernliegend“ ist es für den BGH angesichts der Initiative des Instanzverteidigers für eine Verständigung, der unmittelbar vor ihrem Abschluss stehenden Beweisaufnahme und des nach dem zehnten Hauptverhandlungstag bereits unter den Besprechungsteilnehmern erfolgten Austauschs über Einschätzungen der Beweislage und Aspekte der Beweiswürdigung, dass der Vorsitzende mit seiner Stellungnahme auf das Zustandekommen einer Verständigung gedrängt haben und ein entsprechender Druck durch die Unvollständigkeit seiner späteren Mitteilung nicht offengelegt worden sein könnte.

Ich habe mit solchen „wertenden Gesamtbetrachtungen“ immer so mein Problem. Man kann, muss ihnen aber nicht folgen. Und „völlig fernliegend“ ist auch so eine Formulierung, die mich immer stutzen lässt.

Auch „Einstellungs“mauscheleien“/-gespräche“ mit der StA gehören auf den Tisch

© Andrey Burmakin - Fotolia.com

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Mitteilung, Mitteilung, Mitteilung – also § 243 Abs. 4 StPO -, das ist im Moment das große Thema in der „Verständigungsrechtsprechung“. Es geht also gar nicht (mehr) so sehr um das „Ob“ und den Inhalt, sondern um das „Wie“, also das Prozedere. In die Flut von Entscheidungen reiht sich dann auch das BGH, Urt. v. 17.06.2015 – 2 StR 139/14 – ein, das erst jetzt auf der Homepage des BGH veröffentlicht worden ist. Ergangen ist es in einem Verfahren mit dem Vorwurf des schweren Raubes.

In dem hatten die Vorsitzende der Strafkammer und die Berichterstatterin in der Zeit zwischen dem vorletzten und dem letzten Sitzungstag – nach den Schlussvorträgen – eine Vorberatung durchgeführt und waren zu dem Ergebnis gekommen, dass die Sache hinsichtlich eines  zweiten Anklagevorwurfs gegen den Angeklagten noch nicht entscheidungsreif sei. Jedoch beabsichtigten sie, das Verfahren insoweit nach § 154 Abs. 2 StPO einzustellen, falls die Staatsanwaltschaft einen entsprechenden Antrag stellen würde. Die Vorsitzende bat die Berichterstatterin, den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft anzurufen, ihn über das Ergebnis der Zwischenberatung der Berufsrichter zu informieren und ihn zu fragen, ob er mit einer solchen Vorgehensweise einverstanden sei. Die Berichterstatterin telefonierte mit dem Staatsanwalt, der einen Einstellungsantrag ankündigte. Die Verteidiger wurden hierüber zunächst nicht informiert. Im nächsten Hauptverhandlungstag trat das Gericht erneut in die Beweisaufnahme ein, worauf der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens über den zweiten Tatvorwurf gegen den Angeklagten I. C. beantragte. Dazu erhielten die Verfahrensbeteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme. Dabei teilte die Vorsitzende mit, dass die Frage der Teileinstellung des Verfahrens im Vorfeld mit der Staatsanwaltschaft geklärt worden sei. Diese Mitteilung wurde aber nicht im Protokoll der Hauptverhandlung vermerkt. „Nach Beratung am Tisch“ beschloss die Strafkammer die Teileinstellung des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunktes. Es folgten eine Wiederholung der Schlussvorträge, die Erteilung des letzten Wortes an die Angeklagten, die Urteilsberatung und -verkündung.

Das Verfahren war nach Auffassung des BGH rechtsfehlerhaft:

„Aus diesem Grund unterliegen auch Gespräche von Richtern mit Verfahrensbeteiligten über eine Teileinstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung entsprechenden Transparenz- und Dokumentationsregeln. Dies muss auch deshalb gelten, weil die Teileinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO ohne Verletzung des Verbots der Verständigung über den Schuldspruch gemäß § 257c Abs. 2 Satz 1 StPO (krit. LR/Stuckenberg, StPO 26. Aufl., § 257c Rn. 29) Gegenstand einer förmlichen Verständigung sein kann (vgl. BeckOK-StPO/Eschelbach, 21. Ed., § 257c Rn. 16; Meyer-Goßner in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO 58. Aufl., § 257c Rn. 13; KK/Moldenhauer/Wenke, StPO 7. Aufl., § 257c Rn. 15; SK/Velten, StPO 4. Aufl., § 257c Rn. 11). Ein Gesetzentwurf des Bundesrats, wonach die §§ 154 ff. StPO ausdrücklich von einer Verständigung unberührt bleiben sollten (§ 243a Abs. 2 Satz 3 StPO des Ent-wurfs in BT-Drucks. 16/4197), ist nicht Gesetz geworden (SSW/Ignor, StPO § 257c Rn. 58). Zur Vermeidung informeller Absprachen hierüber sind die Förmlichkeiten zur Herstellung von Transparenz und zur Dokumentation des Verfahrensablaufs an den Maßstäben der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO zu messen (vgl. BGH, Beschluss vom 10. September 2014 – 5 StR 351/14, StV 2015, 153).

bb) Im vorliegenden Fall wäre es demnach erforderlich gewesen, in der Hauptverhandlung darauf hinzuweisen, dass das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung mit der Staatsanwaltschaft die fehlende Entscheidungsreife des Verfahrens hinsichtlich des zweiten Anklagepunkts sowie die Möglichkeit einer Teileinstellung des Verfahrens besprochen und die Staatsanwaltschaft einem solchen Vorgehen zugestimmt hatte. Dieser Hinweis hätte sodann in das Protokoll der Hauptverhandlung aufgenommen werden müssen.

Die genaue Mitteilung und Dokumentation des Vorgangs war auch deshalb angezeigt, weil ein Wahlverteidiger, der für den Verhandlungstag vom 6. November 2013 nur noch mit der Urteilsverkündung rechnete, dann nicht mehr anwesend war. Dieser Verteidiger hat aus eigenem Recht eine Rechts-mittelbefugnis für die Urteilsanfechtung; er muss auch deshalb den Vorgang nachvollziehen können.“

„…die Strafhöhe hat besonderes Gewicht…“

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Kurz nach Inkrafttreten der Verständigungsregelungen im Jahr 2009 sind reichlich Entscheidungen des BGH zum Verständigungsinhalt (§ 257c StGB) veröffentlicht worden. Inzwischen hat sich das verlagert. M.E. liegt das Schwergewicht derzeit bei § 243 Abs. Abs. 4 StPO, also bei der sog. Mitteilungspflicht. Und um die ist es auch im BGH, Beschl. v. 23.07.2015 – 1 StR 149/15 – gegangen. In dem Verfahren war unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln angeklagt. Nach Eintritt in die Beweisaufnahme am ersten Tag der Hauptverhandlung, dem 18. Dezember 2014 wurde diese dann zur Durchführung eines Rechtsgesprächs unterbrochen. Der Angeklagte hatte den überwiegenden Teil des Anklagevorwurfs – unerlaubter Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen bestritten. Gegenstand dieses Gesprächs, an dem die Mitglieder der Strafkammer, die Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten teilnahmen, waren u.a. die jeweiligen Erwartungen zur Strafhöhe für den Fall der anklagegemäßen Verurteilung des Angeklagten. In dem Gespräch werden von den „Parteien“ unterschiedliche Vorstellungen zum Strafmaß geäußert. Dazu findet sich dann später im Protokoll der Hauptverhandlung, in dem die Mitteilung des Vorsitzenden über dieses Gespräch enthalten ist, nichts. Der BGH sieht das als fehlerhaft an:

„c) Diesen Anforderungen wird die Mitteilung des Vorsitzenden nicht gerecht. Denn aus ihr geht nicht hervor, welchen wesentlichen Inhalt das Rechtsgespräch in dem vorstehend dargestellten Sinn gehabt hat; die revisionsgerichtliche Überprüfung ist dem Senat hierdurch verwehrt. Insbesondere Erörterungen über Strafmaßvorstellungen verleihen einem Rechtsgespräch im Sinne der §§ 202a, 212 StPO ganz besonderes Gewicht. Sie weisen nicht nur einen Konnex zum Verfahrensergebnis auf, sondern betreffen dieses unmittelbar.

Eine Mitteilung über Erörterungen im Sinne des § 243 Abs. 4 StPO, welche auf thematisierte Erwartungen zur Strafhöhe nicht im Einzelnen hinweist, ist alleine aus diesem Grunde rechtsfehlerhaft.

So liegt es hier. Bereits der unterlassene Hinweis auf die von Seiten des Gerichts und der Staatsanwaltschaft geäußerten Straferwartungen führt zu einer Verletzung des § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, ohne dass es auf den weiteren Gesprächsinhalt noch ankäme.

Auch wer keine Verständigung will, muss informiert werden

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Da haben wir mal wieder was zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 Satz3 StPO) bei einer Verständigung. Dazu hat es länger nichts gegeben. Jetzt hat sich der BGH aber mal wieder dazu geäußert, und zwar im BGH, Urt. v. 21.07.2015 – 2 StR 75/14. Da ging es um eine „geteilte Verständigung“. Ein Teil der Angeklagten und Verteidiger hat den Verständigungsvorschlag des Gerichts aufgegriffen, ein Angeklagter und sein Verteidiger nicht. Und die sind dann später mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO in die Revision gegangen und hatten Erfolg. Aus dem Urteil dazu – ist ziemlich umfangreich das Urteil, interessant wird es erst ab Seite 13 -:

a) Das Verfahren der Strafkammer war rechtsfehlerhaft.

….. Die Pflicht zur Mitteilung von Erörterungen nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO galt im vorliegenden Fall unbeschadet der Tatsache, dass der Verteidiger des Beschwerdeführers keine Verständigung wünschte. Vielmehr ist der Vorsit-zende gegebenenfalls gehalten, die Verfahrensbeteiligten von sämtlichen, ge-gebenenfalls auch erfolglosen Bemühungen des Gerichts um deren Zustande-kommen in Kenntnis zu setzen. Selbst die sofortige Ablehnung einer Verständi-gung ist daher zur Herstellung umfassender Transparenz mitteilungspflichtig (vgl. SK/Frister, StPO 5. Aufl. 2015 § 243 Rn. 44e; KK/Schneider, StPO 7. Aufl. 2014 § 243 Rn. 37). Das gilt insbesondere, wenn – wie hier – die Schöffen und die Angeklagten an den Erörterungen außerhalb der Hauptverhandlung nicht teilgenommen haben. Das Schutzkonzept der §§ 243 Abs. 4, 273 Abs. 1a StPO ist gerade dann von erheblicher Bedeutung, wenn die Möglichkeit einer Verständigung von Gericht und Staatsanwaltschaft mit Mitangeklagten gesehen wird, während ein anderer Angeklagter keine Verständigungsbereitschaft zeigt (vgl. KK/Schneider aaO § 243 Rn. 38).“

Verständigungspaket

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Gestern ist auf der Homepage des BGH mal wieder eine Entscheidung zur Verständigung (§ 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) und zum Beruhen veröffentlicht worden. Das BGH, Urt. v.  14.05.2015 – 5 StR 20/15 – sieht die Mitteilungspflicht (ebenfalls) mal wieder zwar als verletzt an, hebt aber nicht auf, sondern wählt den Ausweg – das „Schlupfloch“ über die Frage des Beruhens und der Überlegung:Es sind/warne „bei der gebotenen wertenden Gesamtbetrachtung (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Januar 2015 – 1 StR 315/14, aaO Rn. 19) Umstände vorhanden, die die Rechtsverletzung letztlich in einem milderen Licht erscheinen lassen. Insbesondere erfolgte die Initiative für das Gespräch von Seiten des Gerichts in öffentlicher Hauptverhandlung…“ Also: Nicht so schlimm, u.a. deshalb Ausnahmefall nach der Rechtsprechung des BVerfG. Na ja, ob man das da alles auch so sieht, ich bin gespannt, was wir demnächst sicher noch wieder zum Beruhen vom Schloßplatz hören.

Aber hier geht es mir heute gar nicht um die Frage der Verletzung der Mitteilungspflicht, sondern um einen anderen Aspekt der Entscheidung:

„…..
2. Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der „§§ 257c, 136a, 261 StPO“. Er beanstandet insoweit, dass die Staatsanwaltschaft ihre Zustimmung zur Verständigung gesetzwidrig von einer Zustimmung aller Angeklagten abhängig gemacht habe. Hierdurch sei für den Beschwerdeführer eine psychische Drucksituation entstanden, weil er um die Belange seiner mitangeklagten Ehefrau und seiner gleichfalls mitangeklagten Tochter besorgt gewesen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Vortrag den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO in jeder Hinsicht genügt. Die Rüge ist jedenfalls unbegründet.

a) Weder dem gesetzlichen Schutzkonzept zur Verständigung noch übergeordneten Grundsätzen lässt sich ein an Gericht oder Staatsanwaltschaft gerichtetes Verbot entnehmen, in einem gegen mehrere Angeklagte gerichteten Strafverfahren nur an einer „Gesamtverständigung“ mitzuwirken. Ein subjektives Recht eines Angeklagten auf Verständigung existiert nicht (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 57. Aufl., § 257c Rn. 6; OLG Celle NStZ 2012, 285, 286). Gerade in Umfangsverfahren wie dem vorliegenden kann eine Verständigung mit nur einzelnen Angeklagten unter dem Aspekt der Verfahrensökonomie im Wesentlichen wertlos sein, im Gegenteil sogar gewisse Gefahren für den Bestand des Urteils in sich bergen (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2013 ? 1 StR 386/13, NStZ 2014, 168 mwN; vgl. KK-StPO/Moldenhauer/Wenske, aaO, § 257c Rn. 11; Schneider, NStZ 2014, 252, 261). Dies gilt zumal dann, wenn die Tatbeiträge der Angeklagten – wie hier – in besonderer Weise miteinander verwoben sind. Die drei Angeklagten verübten die ausbeuterische Zuhälterei in arbeitsteiliger Organisation. Ihnen flossen die Prostitutionseinnahmen der Nebenklägerinnen auch gemeinsam zu. Dementsprechend war Gegenstand der Verständigung ein von allen Angeklag-ten abgegebenes Schuldanerkenntnis zu gesamtschuldnerischer Schadensersatzzahlung an die Nebenklägerinnen. Für die Ablehnung einer „Partikularlösung“ können danach im Einzelfall sachgemäße Gründe von Gewicht sprechen…..“

Also das Anstreben einer „Gesamtlösung“ oder eines „Verständigungspaketes“ ist zulässig. Allerdings darf „die „Anreiz- und Verlockungssituation“ des Angeklagten (vgl. BVerfGE 133, 168, 208 Rn. 68)“ nicht zu groß werden.