Schlagwortarchiv: Verständigung

Es ist nie zu spät….

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Aus dem schier unerschöpflichen Reservoir der Entscheidungen des BGH zur Verständigung ( § 257c StPO) bzw. zur Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) stammt dann auch der BGH, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 StR 393/14. Der befasst sich u.a. mit dem Zeitpunkt der Mitteilung nach § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, zu dem der BGH sich bislang noch nicht geäußert hat. Hier tut er es in Zusammenhang mit der Frage nach der Zulässigkeit der Verfahrensrüge, die er allerdings offen lässt:

„Einer Erörterung bedarf nur die Rüge, es liege ein Verstoß gegen „§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO“ vor.

Der von beiden Angeklagten gerügte Verfahrensfehler greift nicht durch. Die Revision beanstandet, das Landgericht habe seiner Mitteilungspflicht aus § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO (gemeint wohl § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO, da zunächst vom Vorsitzenden festgestellt worden war, „dass bislang keine Verständigung erfolgt ist und auch keine entsprechenden Gespräche geführt wurden.“) nicht Genüge getan, indem es nach Unterbrechung der Hauptverhandlung und einem Verständigungsgespräch zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Verteidigung nur zu Protokoll nahm: „Der Vorsitzende gab bekannt, dass Verständigungsgespräche stattgefunden haben, welche allerdings ohne Ergebnis geendet haben.“

Es bestehen bereits Bedenken an der Zulässigkeit dieser Rüge, da die Revision nicht vorgetragen hat, dass der Vorsitzende nach den entsprechenden dienstlichen Stellungnahmen der zuständigen Staatsanwältin vom 4. August 2014 und des Vorsitzenden vom 5. August 2014 sowie der Protokollberichtigung vom 12. September 2014 später wiederholt in der Hauptverhandlung unter Bezugnahme auf das Verständigungsgespräch darauf hingewiesen hatte, dass für die Angeklagten eine Bewährungsstrafe nur im Falle eines Geständnisses in Betracht komme. § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zeitpunkt für die Mitteilungspflicht vor. Zwar ergibt sich aus dem Gesetzeszweck Transparenzgedanken, dass in aller Regel eine umgehende Information nach dem Verständigungsgespräch geboten ist. Doch sind hiervon auch Ausnahmen möglich (vgl. hierzu z.B. KK-StPO/Schneider, 7. Aufl., § 243 Rn. 39), so dass ein später erfolgter Hinweis ausreichend gewesen sein kann. Um dem Revisionsgericht diesbezüglich eine umfassende Prüfung zu ermöglichen, liegt nahe, dass die Revision dazu hätte vortragen müssen.

Dies kann hier aber dahinstehen, da die Rüge jedenfalls deshalb im Ergebnis nicht durchgreift, weil der Senat ausschließt, dass das Einlassungsverhalten der Angeklagten auf einem etwaigen Informationsdefizit beruht. Denn aus den Urteilsgründen sowie den dienstlichen Stellungnahmen und der Protokollberichtigung ergibt sich, dass die Angeklagten sich in Kenntnis der Tatsache, dass nur bei einer geständigen Einlassung noch eine Bewährungsstrafe in Betracht kommen würde, dafür entschieden haben, den Tatvorwurf zu bestreiten. Der Senat schließt daher aus, dass sie sich bei einer weitergehenden Mitteilung anders verhalten hätten (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. November 2013 – 1 StR 200/13, StV 2014, 651, 653).“

Wenn nichts besprochen ist, muss auch nichts mitgeteilt werden…..

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Aus dem schier unerschöpflichen Fundus der „Verständigungsentscheidungen“ stelle ich dann den schon etwas älteren BGH, Beschl. v. 18.12.2014 – 1 StR 242/14 – vor, der sich (mal wieder) mit der Mitteilungspflicht bzw. deren Inhalt befasst hat. Zugrunde gelegen hat der Entscheidung eine in der Praxis sicherlich häufiger anzutreffende Konstellation, die man m.E. auch unter dem Satz: „Nix Konkretes gewesen…..“ zusammen fassen kann. Dazu heißt es im BGH, Beschl.:

Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung zum Vorwurf der Vergewaltigung eine bestreitende Einlassung ab. Nachdem die Hauptbelastungszeugin an mehreren Tagen nicht erschienen war, bat der Vorsitzende der Strafkammer den Verteidiger, die Staatsanwältin und die Nebenklägervertreterin in das Beratungszimmer. Nachdem erörtert worden war, dass die Nebenklägerin bisher nicht vernommen werden konnte, fragte der Vorsitzende, ob die Möglichkeit einer Verständigung bestehe, wobei ein Geständnis des Angeklagten hierfür Voraussetzung sei. Der Verteidiger erklärte, dass dies vor der Vernehmung der Nebenklägerin nicht in Betracht komme. Er kam sodann mit dem Vorsitzenden überein, zunächst die Nebenklägerin zu hören, ein Geständnis „müsse“ nicht heute erfolgen.

Nach Wiedereintritt in die Hauptverhandlung gab der Vorsitzende folgende Erklärung ab, die er auch protokollieren ließ:

„Der Vorsitzende gab bekannt, dass auf Initiative der Kammer ein Rechtsgespräch mit den Mitgliedern der Kammer, dem Verteidiger, der Vertreterin der Staatsanwaltschaft und der Nebenklagevertreterin stattgefunden hat. Seitens des Gerichts wurde die Möglichkeit einer Verständigung angesprochen. Dies wurde vom Verteidiger abgelehnt. Man kam überein, zunächst die Geschädigte zu vernehmen.“

Im weiteren Verlauf der Hauptverhandlung – auch nach Vernehmung der Nebenklägerin – kam keiner der Verfahrensbeteiligten auf das Verständigungsgespräch zurück.

Die Revision trägt darüber hinaus vor, der Vorsitzende habe bei dem Verständigungsgespräch zudem erklärt, dass „die Sache aus Sicht der Kammer bei Ablegung eines Geständnisses mit einer Bewährungsstrafe ausreichend sanktioniert sein könnte.“

Dazu hat der BGH dann dienstliche Stellungnahmen ein geholt, in denen es heißt: „So belegen die dienstlichen Stellungnahmen der Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft, des Vorsitzenden und des Beisitzers, dass von Seiten des Gerichts ein für den Fall des Geständnisses für angemessen erachteter konkreter Strafrahmen, gar in Form einer noch die Aussetzung zur Bewährung eröffnenden Strafhöhe, nicht genannt worden ist. Zwar sei durch den Vorsitzenden zu Beginn erklärt worden, dass ein Geständnis Auswirkungen auf das Strafmaß habe und man sich abhängig vom Strafmaß gegebenenfalls Gedanken über eine Strafaussetzung machen könne. Übereinstimmend ergibt sich aus den dienstlichen Stellungnahmen jedoch, dass zur Abgabe von konkreten Strafrahmenvorstellungen nach „kategorischer“ Ablehnung eines Geständnisses durch den Verteidiger kein Raum mehr gesehen wurde.“

Und das war es dann:

„Die hier vom Vorsitzenden erfolgte Unterrichtung genügte diesen Anforderungen. Denn sie umfasste sowohl den Aspekt, auf wessen Initiative es zu dem Verständigungsgespräch gekommen war, als auch dass der Verteidiger eine Verständigung abgelehnt hatte und man zunächst die Nebenklägerin vernehmen wolle, mithin den wesentlichen Inhalt. Da ein konkreter Verständigungsvorschlag nach dem bewiesenen Verfahrensablauf von keinem geäußert wurde, bestand auch nicht das Erfordernis einer darauf gerichteten Mitteilung. Allein der Hinweis des Vorsitzenden, dass ein Geständnis Auswirkungen auf das Strafmaß habe und es vom Strafmaß abhängig sei, ob man sich Gedanken über eine Strafaussetzung machen könne, stellt noch keinen Verständigungsvorschlag dar. Hierin liegt weder die Zusage, dass das Gericht sich für den Fall des Zustandekommens der Verständigung daran gebunden sehen wollte, eine bewährungsfähige Strafe zu verhängen, noch beinhaltet es die Information, dass das Gericht eine bewährungsfähige Strafe im konkreten Fall für angemessen erachten würde. Gerade diese Frage ist offen gelassen worden, so dass bei dem Angeklagten kein Informationsdefizit bestand.“

Dürfte m.E. richtig sein.

Belehrt werden muss vor der Zustimmung – das ist klar.

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Aus dem „Verständigungs-Rechtsprechungs-Marathon“ heute zunächst mal eine Entscheidung, die sich nicht mit der Frage der Mitteilungspflicht (§ 243 Abs. 4 StPO) und/oder dem Verständigungsinhalt (§ 257c StPO) befasst, sondern mit der Frage der Belehrung des Angeklagten nach § 257c Abs. 5 StPO und dem Zeitpunkt dieser Belehrung. Dazu hat der BGH im BGH, Beschl. v. 10.02.2015 – 4 StR 595/14 – Stellung genommen und festgestellt, was an sich selbstverständlich ist: Belehrt werden muss vor der Zustimmung:

„c) Die Rüge der unterbliebenen (rechtzeitigen) Belehrung gemäß § 257c Abs. 5 StPO ist auch begründet.

aa) Der Beschwerdeführer ist vor Abgabe seiner Zustimmung zu der Verständigung entgegen § 257c Abs. 5 StPO nicht belehrt worden. Dies steht aufgrund der formellen Beweiskraft des ursprünglichen Protokolls, das keine Belehrung ausweist, fest (§ 274 Satz 1 StPO; s. dazu oben 1. b) aa). Eine Ver-ständigung ist aber nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen über deren nur eingeschränkte Bindungswirkung für das Gericht nach § 257c Abs. 4 StPO belehrt worden ist. Die Belehrungspflicht verliert nicht deshalb an Bedeutung oder wird gar obsolet, weil eine Lösung des Gerichts von der Verständigung nach § 257c Abs. 4 Satz 3 StPO das infolge der Verständigung abgegebene Geständnis unverwertbar macht. Denn die Belehrung hat sicherzustellen, dass der Angeklagte vor dem Eingehen einer Verständigung, deren Bestandteil das Geständnis ist, vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Ver-ständigung informiert ist (Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. 16/12310, S. 15; BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 237; Beschluss vom 25. August 2014 – 2 BvR 2048/13, StV 2015, 73; BGH, Beschluss vom 19. August 2010 – 3 StR 226/10, StV 2011, 76; Urteil vom 7. August 2013 – 5 StR 253/13, StV 2013, 682, 683).“

Der Beschluss ist auch ganz interessant wegen der formellen Seite der Verfahrensrüge. Da ist es ein wenig hin und her gegangen, letztlich war die Rüge dann aber zulässig begründet.

Verständigung im Strafverfahren? Ich sagte doch: Mit mir nicht mehr …

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Nach meinem ersten Beitrag zum „Verständigungswirrwarr“ ´betreffend den BGH, Beschl. v.02.12.2014 – 1 StR 422/14  (und dazuVerständigung im Strafverfahren? Mit mir nicht mehr …) dann hier gleich die zweite Entscheidung, die m.E. nicht unbedingt zur Klarheit führt, und  zwar der BGH, Beschl. v. 08.01.2015 – 2 StR 123/14 -, der auch noch einmal den „Mitteilungsinhalt zum Gegenstand hat.

Der Angeklagte hatte geltend gemacht, der Strafkammervorsitzende habe entgegen § 243 Abs. 4 StPO zu keinem Zeitpunkt Mitteilung darüber gemacht, ob und ggf. mit welchem Inhalt Verständigungsgespräche i.S. von § 257c StPO stattgefunden hätten. Tatsächlich habe es derartige Gespräche gegeben. Ein Verteidiger habe mit dem damaligen Vorsitzenden der Strafkammer eine mögliche Haftverschonung des Angeklagten unter Stellung einer Kaution von 50.000 € erörtert. Inhalt der Gespräche sei auch eine mögliche Bewertung des Tatverhaltens des Angeklagten gewesen, auch wenn die erörterten Zumessungserwägungen nicht zu einer Fixierung konkreter Zahlen geführt habe. Eine Vereinbarung hinsichtlich der Haftfrage sei an der Zustimmung der Staatsanwaltschaft gescheitert.

Das hat nicht zum Erfolg geführt. Der BGH hat eine dienstliche Äußerung des ehemaligen Vorsitzenden der Strafkammer eingeholt. Auf der Grundlage dieser dienstlichen Äußerung seien zwischen dem Verteidiger des Angeklagten und dem ehemaligen Vorsitzenden der Strafkammer lediglich Gespräche über eine Haftverschonung bei Kautionsstellung erfolgt. Solche Gespräche stellten keine Gespräche dar, über die gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO Mitteilung zu machen wäre. Zwar könne die Frage der Fortdauer von Untersuchungshaft grundsätzlich Gegenstand einer Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 2 StPO sein (BGH NStZ 2014, 219). Erforderlich für ein auf Verständigung abzielendes Gespräch sei aber, dass die Frage der Untersuchungshaft mit einem für das Verfahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft ist oder wird. In Betracht komme auch insoweit ein Geständnis, das regelmäßig Bestandteil einer Verständigung sein soll (§ 257c Abs. 2 Satz 2 StPO) und etwa die Verdunkelungsgefahr entfallen lassen kann. Denkbar sei aber auch ein sonstiges, für den Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens bedeutsames Prozessverhalten wie etwa der Verzicht auf Beweis-, Befangenheits-, Unterbrechungs- oder Aussetzungsanträge (vgl. Moldenhauer/Wenske, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 257c, Rn. 22). Das bloße Angebot, eine angemessene Sicherheit im Sinne von § 116 Abs. 1 Nr. 4 StPO zu stellen, reiche hierfür nicht. Es erschöpfe sich in seiner Bedeutung für die Klärung der Haftfrage und habe keine Auswirkungen auf den weiteren Gang des Verfahrens.

Tja: Mit der Entscheidung grenzt der BGH zwar noch einmal ab, was im Rahmen einer Mitteilung nach § 243 Abs. 4 StPO mitgeteilt werden muss. Mitgeteilt werden müssen danach alle Gespräche/Erörterungen, die einen sog. Ergebnisbezug im Hinblick auf das Zustandekommen einer Verständigung haben können, die also „verständigungsorientiert“ sind. Das gilt im Übrigen auch für gescheiterte Verständigungsgespräche (BVerfG NJW 2013, 1058, 1064 f.). Auch hier ist aber der Grat, auf dem die Tatgerichte wandeln, schmal. Erforderlich ist, dass die erörterte Frage mit einem für das Verfahren bedeutsamen Verhalten des Angeklagten verknüpft ist oder wird. Wenn ich Vorsitzender wäre, würde ich – aus reiner Vorsicht – alles mitteilen, über das gesprochen worden ist. Sicher ist sicher.

Verständigung im Strafverfahren? Mit mir nicht mehr …

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Wenn man über die verfahrensrechtliche Rechtsprechung des BGH berichtet, kommt man im Moment an der Verständigung (§ 257c StPO) und der Mitteilungspflicht nicht vorbei. Und da ist es schon manchmal erstaunlich, wenn man die „Eiertänze“ sieht, die in meinen Augen der BGH veranstaltet, um das BVerfG Urt. v. 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 – – 2 BvR 2883/10 – – 2 BvR 2155/11 nicht bzw. nicht so umzusetzen, wie das BVerfG es gern hätte, und um auch danach liegende Rechtsprechung des BVerfG zu umschiffen. Häufig ist es so, dass man beim Lesen einer BGH-Entscheidung denkt: Na, wenn das man beim BVerfG „hält“.

Und so ist es mir mit dem BGH, Beschl. v.02.12.2014 – 1 StR 422/14 – gegangen, der die Frage des „Mitteilungsinhalts“ zum Gegenstand hat, und zwar die Frage: Umfasst bei außerhalb der Hauptverhandlung geführten Verständigungsgesprächen die Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO auch die Frage, vom wem die Initiative zu dem Gespräch ausgegangen ist? Nun, der 1. Strafsenat sagt: Nein. Und wann man es liest, stutzt man. Denn der 1. Strafsenat hat bislang: Ja gesagt. Nun also, nein. und zwar mit der Begründung: Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut von § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, der die Mitteilungspflicht lediglich auf den „Inhalt“ des Gesprächs be­ziehe, nicht aber auf die Art und Weise, wie es zustande gekommen sei. Vom Begriff „Inhalt“ sei die Frage, auf wessen Initiative es zu einem Gespräch kam, nicht umfasst.

Nun ja, kann man so sehen, allerdings überrascht dann doch, dass der 1. Strafsenat nun den § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO offenbar zum ersten Mal richtig gelesen hat 🙂 . Denn der Wortlaut ist seit 2009 unverändert.

Noch gespannter bin ich darauf, was das BVerfG ggf. damit macht – wenn das Verfahren dort landen sollte. Denn das BVerfG hat in in seinem Urteil v. 19.03.2013 die Protokollierung zu der Frage verlangt, wer die Anregung zu den Verständigungsgeesprächen gegeben hat Zwar im Zusammenhang mit § 273 Abs. 1a Satz 1 StPO, aber warum soll für die Mitteilung etwas anderes gelten, zumal das BVerfG formuliert: „Gleiches gilt für … § 243 Abs. 4…“. Die vom 1. Senat hier vorgenommene Differenzierung zwischen Mitteilungspflichten über außerhalb und Dokumentationspflichten bezüglich innerhalb der Hauptverhandlung geführten Gesprächen ist also nicht zwingend und dürfte auch mit der vom BVerfG inzwischen sehr in den Vordergrund gerückten Öffentlichkeitskontrolle kollidieren.

Übrigens: Mir tun inzwischen die Gerichte leid, die sich in dem Rechtsprechungswirrwarr zu Recht finden müssen. Ich kann die Vorsitzenden/Amtsrichter verstehen, die mir sagen: Verständigung im Strafverfahren? Mit mir nicht mehr.