Schlagwortarchiv: Verständigung

1. Strafsenat versus 4. Strafsenat?, oder: Eine „Weisung“ ist keine „Auflage“

© eyetronic Fotolia.com

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Wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, hat man den Eindruck. Zum Verfahrensrecht besteht sie fast nur noch aus mit der Verständigung und/oder der Mitteilungspflicht zusammenhängenden Entscheidungen (§§ 257c, 243 Abs. 4 StPO), wobei ich mit Interesse die verfolge, wie der BGH versucht, sich an der ein oder anderen Stelle an der Rechtsprechung des BVerfG vorbei zu drücken. Ds führt dann immer wieder zu mehr als deutlichen (Ab)Mahnungen. Aber auch unter sich sind die Strafsenate nicht einig. Darauf deutet der BGH, Beschl. v. 07.10.2014 – 1 StR 426/14 – hin. Da ging es um die Frage, ob vor einer Verständigung auch auf eine beabsichtigte Bewährungsweisung hingewiesen werden muss. Das war in einigen BGH- Beschlüssen für Bewährungsauflagen bejaht worden. (vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – 4 StR 254/13, NJW 2014, 238 f.; vom 11.09.2014 – 4 StR 148/14 Rn. 9 f., NJW 2014, 3173, 3174). Der 4. Strafsenat hatte das u.a. mit , dem Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren begründet.

Der 1. Strafsenat sieht das offenabr anders, jedenfalls aber wohl für die Bewährungsweisung:

b) Ob dieser Rechtsprechung bei Verfahrensabsprachen (§ 257c StPO), auf deren Grundlage das Tatgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bei Erteilung von Bewährungsauflagen (§ 56b StGB) verhängt, uneingeschränkt zu folgen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die vorliegende Konstellation einer mit einer Anweisung des Verurteilten, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen, verbundenen Bewährungsstrafe, die durch ein auf einer Verfahrensabsprache beruhendes Urteil verhängt wird, bedarf es keiner vorherigen Information des Angeklagten über die in Betracht kommende Weisung. Dient – wie hier – die im Bewährungsbeschluss erteilte Anweisung dem Zweck, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten helfend spezialpräventiv einwirken zu können, ist sie einer Bewährungsweisung im Sinne von § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichzustellen (vgl. zum Diskussionsstand bzgl. der bewährungsrechtlichen Einordnung einer Anweisung der Wohnsitzwechselanzeige OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006 – 2 Ws 123/06, zit. nach juris, Rn. 9; OLG Oldenburg, NStZ 2008, 461 einerseits; OLG Celle, NStZ 2004, 627 andererseits; vgl. auch OLG Frankfurt/M., NStZ 2009, 39; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56c Rn. 6 aE mwN; Mosbacher in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 2 und 9).

Bewährungsweisungen dienen – anders als Bewährungsauflagen – nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, kommt ihnen die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen (näher Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 5 und 7 mwN). Sie haben damit ausschließlich spezialpräventiven Charakter (Thüringer OLG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 1 Ws 455/10, zit. nach juris, Rn. 26; Stree/Kinzig aaO § 56c Rn. 1 mwN; Mosbacher aaO § 56c Rn. 1). Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straffreiheit zu gewähren. Fehlt es an einer solchen Zwecksetzung, ist die Weisung gesetzwidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der unterschiedlichen Zwecksetzung liegt der fundamentale Unterschied (Groß aaO Rn. 2) zwischen Bewährungsauflagen einerseits und -weisungen andererseits.“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

„Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß“ – gilt nicht

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Schon etwas länger hängt in meinem Blogordner der BGH, Beschl. v. 29.07.2014 – 4 StR 126/14, der – mal wieder – die Fragen der Mitteilungspflicht nach „Verständigungsgesprächen“ (§ 243 Abs. 4 Satz 1 StPO) zum Gegenstand hatte. Das ist ja eine Thematik in der „Verständigungsrechtsprechung“ des BGH einen besonderern Stellenplatz einnimmt. In dem Verfahren war es so, dass, nachdem die  Anklage beim LG eingegangen war, ein Gespräch zwischen dem zuständigen Staatsanwalt, den Verteidigern des Angeklagten und der Strafkammer in der damaligen Besetzung stattgefunden hatte.  Aufgrund von Neubesetzungen, die vor dem Eröffnungsbeschluss erfolgten, gehörte keiner der an diesem Gespräch beteiligten Richter der später zur Entscheidung berufenen Strafkammer an. In dem Gespräch wurde u.a. die Möglichkeit einer Bewährungsstrafe für den Fall erörtert, dass sich der Angeklagte in einzelnen, in dem Gespräch näher bezeichneten Fällen der Anklageschrift geständig zeigt. Zu einer Einigung kam es zu diesem Zeitpunkt nicht. In der späteren Hauptverhandlung sind dann weitere „Verständigungsgespräche“ geführt worden. Die führten zunächst nicht zu einem Ergebnis. Der Vorsitzende hat den wesentlichen Inhalt des Gesprächs zwischen den Verfahrensbeteiligten wie folgt bekannt gegeben: „Die Kammer hat in der Sitzungspause mit den Verteidigern des Angeklagten und dem Vertreter der Staatsanwaltschaft ein Gespräch über eine mögliche Verständigung gem. § 257c StPO geführt. Ein Ergebnis konnte bislang nicht erzielt werden.“ Nach erneuten Erörterungen wurde dann  am zweiten Hauptverhandlungstag eine Verständigung gemäß § 257c StPO erzielt. Die Revision des Angeklagten hat dann einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO gerügt und u.a. geltend gemacht, der Vorsitzende habe im Rahmen seiner Mitteilungen nicht über sämtliche vor der Hauptverhandlung geführte Verständigungsgespräche berichtet. Und? Sie hatte Erfolg: “

„Nach diesen Grundsätzen unterlag das von der Strafkammer, wenn-gleich in anderer Besetzung, mit den Verfahrensbeteiligten im Zwischenverfahren geführte Gespräch der Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO, da die Strafkammer mit den Verfahrensbeteiligten erörtert hat, dass eine Bewährungsstrafe dann möglich sei, wenn sich der Angeklagte zu bestimmten Anklagevorwürfen geständig zeige. Insbesondere handelte es sich bei dem Gespräch, das in Anwesenheit der gesamten Strafkammer stattgefunden hat, nicht etwa lediglich um „sondierende Äußerungen“ nur eines Mitglieds des Spruchkörpers (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2010 – 1 StR 400/10, BGHR StPO § 243 Abs. 4 Hinweis 1).

An der Mitteilungspflicht ändert sich auch durch die zwischen dem Vorgespräch und der Eröffnung des Hauptverfahrens erfolgte vollständige Neubesetzung der Strafkammer nichts. Schon aus dem Wortlaut des § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO ergeben sich keine Hinweise darauf, dass Verständigungsgespräche, die mit dem Gericht in anderer Besetzung geführt worden sind, nicht von der Mitteilungspflicht erfasst wären. Ein Wechsel der Gerichtsbesetzung im Zeitraum zwischen Eingang der Anklage und Eröffnung des Hauptverfahrens ist gesetzlich zulässig und insbesondere bei länger andauernden Zwischenverfahren keine Seltenheit. Schon im Hinblick auf die Regelung des § 76 Abs. 2 Satz 4 GVG (reduzierte Besetzung der Strafkammern) und im Hinblick auf die fehlende Beteiligung der Schöffen bei Vorgängen außerhalb der Hauptverhandlung (§ 76 Abs. 1 Satz 2 GVG) besteht zwischen der Besetzung der Kammer im Zwischenverfahren einerseits und im Hauptverfahren andererseits regelmäßig keine Identität.

Gleichwohl hat der Gesetzgeber darin keinen Anlass gesehen, die Mitteilungspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 StPO einzuschränken. Gegen eine solche Ausnahme spricht insbesondere der Sinn und Zweck des Gesetzes. Die Pflicht zur Mitteilung sämtlicher auf eine Verständigung abzielenden Vorgespräche dient neben der notwendigen Information der Öffentlichkeit vor allem der des Angeklagten, der bei derartigen Gesprächen – ebenso wie die Schöffen – in der Regel nicht anwesend ist (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, NStZ 2014, 217, 218). Nach dem gesetzlichen Regelungskonzept soll durch umfassende Transparenz- und Dokumentationspflichten eine wirksame Kontrolle von Verständigungen sichergestellt werden (BVerfG, NStZ 2013, 295, 297 f.). Zudem ist es für die Willensbildung des Angeklagten von Bedeutung, dass er durch das Gericht umfassend über sämtliche vor der Hauptverhandlung mit den übrigen Verfahrensbeteiligten geführten Verständigungsgespräche informiert wird (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 – 1 StR 423/13, aaO). Mit diesem Schutzzweck wäre es nicht vereinbar, in dem Umstand, dass die Besetzung der Strafkammer zwischen dem Gespräch und der Hauptverhandlung hinsichtlich eines oder auch sämtlicher Richter gewechselt hat, einen Grund für den Ausschluss der Mitteilungspflicht zu sehen.“

Tja, die Argumentation des BGH ist nachvollziehbar. Aber die Mitteilungspflicht geht dann schon sehr weit, wenn die Kammer über einen Vorgang informieren muss, an dem ggf. keines ihrer derzeitigen Mitglieder beteiligt war. Aber andererseits: Wenn alles richtig gelaufen ist, muss der Inhalt der ersten Erörterung ja aktenkundig gemacht worden sein (§§ 212, 202a Satz 2 StPO). Es gilt also nicht der Satz: Was ich nicht weiß, macht mich nicht heiß.

Pflichtverteidiger, oder: Sich „verständigen“ ist doch nicht schwierig

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Das OLG Naumburg ist in seinem Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ss 151/13 (vgl. dazu:Pflichti 7: Sich “verständigen” ist schwierig) – davon ausgegangen. dass eine Verständigung nach § 257c StPO i.d.R. geeignet ist, die Schwierigkeit der Rechtslage i.S. des § 140 Abs. 2 StPO zu begründen und hatte deshalb die Bestellung eines Pflichtverteidigers als erforderlich angesehen. Dem hat jetzt – fast auf den Tag genau ein Jahr später – das OLG Bamberg im OLG Bamberg, Beschl. v. 03. 12. 2014 – 1 Ws 622/14 – widersprochen. Im vom OLG Bamberg entschiedenen Fall war die in der Hauptverhandlung durch ihren Wahlverteidiger vertretene Angeklagte vom AG wegen Untreue in mehreren Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe verurteilt worden. Dem Urteil war eine Verständigung i.S.v. § 257c StPO vorausgegangen, deren Bestandteil u.a. das Geständnis der Angeklagten war. Gegen das erstinstanzliche Urteil legten sowohl die Angeklagte als auch die Staatsanwaltschaft, diese beschränkt auf den Rechtsfolgenausspruch, Berufung ein. Die Angeklagte wendet sich mit ihrer Berufung nicht nur gegen die Strafhöhe, sondern auch gegen den Schuldspruch. Nachdem die Angeklagte das Mandat ihres Wahlverteidigers gekündigt hat, hat sie dann bei der Berufungskammer beantragt, ihr einen Pflichtverteidiger zu bestellen. Die Vorsitzende der Berufungskammer hat dies abgelehnt.

Die Beschwerde der Angeklagten hatte keinen Erfolg. Auch nach Auffassung des OLG Bamberg liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung nicht vor:

4. Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt schließlich insbesondere nicht allein deshalb vor, weil dem amtsgerichtlichen Urteil eine Verständigung gemäß § 257c StPO zugrunde liegt. Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung des OLG Naumburg (OLG Naumburg, Beschl. v. 04.12.2013 – 2 Ss 151/13 = StraFo 2014, 21 = NStZ 2014, 116 m. abl. Anm. Wenske NStZ 2014, 117 f. = StV 2014, 274), wonach eine Verständigung nach § 257c StPO in der Regel geeignet sei, die Schwierigkeit der Rechtslage im Sinne des § 140 II StPO zu begründen. Das OLG Naumburg führt insoweit aus, ein Angeklagter könne sich bei der Erörterung einer Verfahrensweise nach § 257c StPO in der Regel nicht selbst wirksam verteidigen, weil die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften des § 257c StPO und der damit im Zusammenhang stehenden Regelungen aus dem Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren vom 29.07.2009 selbst für Berufsrichter äußerst kompliziert und fehleranfällig sei. Vielmehr sei es unwahrscheinlich, dass ein Angeklagter, der nicht Volljurist ist, seine Rechte im Rahmen des undurchsichtigen Verfahrens, das einer Verständigung vorauszugehen hat, ohne juristischen Beistand erkennen und somit wahrnehmen könne. Diese Entscheidung wird im Schrifttum kritisiert (vgl. neben Wenske a.a.O. auch Peglau jurisPR-StrafR 6/2014 Anm. 2). Der Senat folgt diesen kritischen Einschätzungen.

a) Eine Rechtslage ist dann schwierig im Sinne des § 140 II StPO, wenn bei Anwendung des materiellen oder des formellen Rechts auf den konkreten Sachverhalt bislang nicht ausgetragene Rechtsfragen entschieden werden müssen, oder wenn die Subsumtion im Einzelfall problematisch ist.

b) Zutreffend führt Peglau (a.a.O.) aus, dass der gesamte Strafprozess grundsätzlich fehleranfällig ist. Dieser Fehleranfälligkeit hat der Gesetzgeber bei der Verständigung u.a. mit der Regelung des § 302 I 2 StPO ausdrücklich Rechnung getragen. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass es Fälle gibt, in denen der Angeklagte auch im Rahmen eines Verständigungsprozesses keiner Verteidigung bedarf. So heißt es in den Materialien (BT-Drs. 16/12310, S. 2): „Der Gesetzesentwurf unterscheidet bewusst nicht zwischen verteidigtem und unverteidigtem Angeklagten und schließt auch amtsgerichtliche Verfahren nicht von den Vorschriften über die Verständigung aus“. Auch ist die Regelung des § 257c III 4 StPO so zugeschnitten, dass es – jedenfalls beim Zustandekommen der Verständigung – der Mitwirkung eines Verteidigers überhaupt nicht bedarf. Mit dieser Grundstruktur der gesetzlichen Regelungen ist die generelle Entscheidung des OLG Naumburg (a.a.O.) kaum vereinbar. Denn das Gesetz sieht ausführliche und qualifizierte Belehrungen im Verfahren über eine Verständigung vor (§ 257c V StPO). Deshalb ist nicht das Vorliegen einer Verständigung per se, sondern nur die Berücksichtigung aller Besonderheiten des Einzelfalls geeignet, die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Verteidigers zu begründen.

c) Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Angekl. wendet sich mit ihrer Berufung gegen die Verurteilung insgesamt, also insbesondere gegen die Verurteilung, soweit ihr ein verständigungsbasiertes Geständnis zugrunde liegt. Dies hat zur Folge, dass in der Berufungsinstanz der ansonsten weder tatsächlich noch rechtlich schwierige Sachverhalt durch die Einlassung der Angekl. und aller sonst zur Verfügung stehenden Beweismitteln neu aufgeklärt werden muss.

Überzeugt mich nicht unbedingt: Aus der angeführten Stelle BT-Drs. 16/12310, S. 2 kann man m.E. nichts ableiten, da dort nur allgemein zur Verständigung Stellung genommen wird, die Fragen der Pflichtverteidigung im Gesetzesentwurf im Übrigen aber nicht behandelt werden. Und man wird man auch nicht verkennen können/dürfen, dass die mit der Verständigung zusammenhängenden Fragen für den Laien kaum noch überschaubar sind. Das dürfte vor allem in einem Fall wie dem vorliegenden gelten, wenn der Angeklagte von einer erstinstanzlichen Verständigung abrücken will. Da hilft dann auch nicht der Hinweis auf § 257c Abs. 5 StPO und die dort normierte Belehrungspflicht. Angesichts der zahlreichen Entscheidungen des BGH zu Fehlern bei bzw. nicht ausreichenden Belehrungen ist das in meinen Augen nur ein Scheinargument.

Wer ist denn nun angefangen zu „dealen“…?

HändeschüttelnIch habe ja schon mehrfach darauf hingewiesen, dass die Abspracheregelungen der StPO, also § 257c StPO und alles, was damit zusammenhängt, sicherlich der verfahrensrechtlichen Dauerbrenner sind, der den BGH beschäftigt. Es vergeht i.d.R. kaum eine Woche, in der der BGH nicht auf seiner Homepage dazu Entscheidungen einstellt. Wenn man über alle berichten wollte, würde es sicherlich schnell langweilig; etwas anderes würde vielleicht dann gelten, wenn man ein „Abprache-Blog“ betreiben wollte. Nun, das habe ich nicht vor, so dass ich immer nur über „ausgewählte“ Entscheidungen berichten möchte. Und da kam der gestern auf der BGH-HP eingestellte BGH, Beschl. v. 08.10.2014 – 1 StR 352/14 – gerade recht. Vor allem auch deshalb, weil er zugleich auch ein revisionsrechtliches Problem behandelt, nämlich (mal wieder) die ausreichende Begründung der Verfahrensrüge (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

Beanstandet worden ist in dem Verfahren mit der Revision, die Mitteilungs- und Dokumentationspflicht sei dadurch verletzt worden, dass nicht mitgeteilt worden sei, von wem die Initiative zur Führung der Verständigungsgespräche ausgegangen sei. Die Rüge hatte der Angeklagte nicht ausreichend begründet, weil sich seinem Revisionsvortrag nicht entnehmen ließ, ob überhaupt ein Rechtsfehler vorliegen würde, wenn das tatsächliche Vorbringen zuträfe:

Die Revision trägt zum Verfahrensgeschehen vor, dass die Hauptverhandlung unterbrochen worden sei, sodann Verständigungsgespräche stattgefunden hätten und im Anschluss in öffentlicher Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden über den Inhalt der Gespräche Mitteilungen erfolgt und diese auch protokolliert worden seien. Es sei „nicht erkennbar, ob bereits aus dem  konkreten Grund der Führung von Verständigungsgesprächen unterbrochen wurde“ oder es sich „alternativ“ um eine „reguläre Unterbrechung der Hauptverhandlung“ gehandelt habe.

Damit wird das tatsächliche Geschehen schon nicht mit der erforderlichen Bestimmtheit behauptet, vielmehr werden alternativ zwei Geschehensabläufe als bloße Möglichkeiten dargestellt. Durch den insoweit unvollständigen Vortrag bleibt aber offen, ob überhaupt eine Verpflichtung bestand, darüber zu informieren, von wem die Initiative zu den Gesprächen ausgegangen ist (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; BGH, Beschluss vom 9. April 2014 – 1 StR 612/13; Beschluss vom 15. April 2014 – 3 StR 89/14). Wäre dies nämlich in öffentlicher Hauptverhandlung angeregt worden, wie es die Revision als möglich darstellt und es der Darstellung in den dienstlichen Erklärungen des Sitzungsstaatsanwalts und der Berufsrichter entspricht, bestünde insoweit keine Informationspflicht gemäß § 243 Abs. 4 Satz 2 StPO. Diese soll nämlich dazu dienen, außerhalb der Hauptverhandlung stattgefundene Gespräche in der Hauptverhandlung zur Sprache zu bringen, so dass die Möglichkeit eines informellen und unkontrollierbaren Verfahrens ausgeschlossen wird (vgl. BVerfG, aaO, 1069; BGH, Urteil vom 10. Juli 2013 – 2 StR 195/12, BGHSt 58, 310, 312 f.). An dem Erfordernis einer Erörterung von Geschehnissen außerhalb der Hauptverhandlung in der Hauptverhandlung fehlt es aber, wenn die Führung von Verständigungsgesprächen in öffentlicher Hauptverhandlung, mithin für alle Verfahrensbeteiligten und für die Öffentlichkeit transparent, angeregt worden ist.

Wir sind schneller als der BGH; dort: Keine Überraschung….

Augen„Wir sind schneller als der BGH?“, ja, zumindest, was den BGH, Beschl. v. 11.09.2014 – 4 StR 148/14 – angeht, denn der steht noch nicht – bis jetzt jedenfalls -auf der Homepage des BGH.  Bekommen habe ich ihn von dem Kollegen, der in dem Verfahren beteiligt war. In der Sache geht es mal wieder um eine Problematik in Zusammenhang mit einer Absprache/Verständigung (§ 257c StPO). Die war in einem Verfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beim LG Münster zustande gekommen. Inhalt war u.a. eine Bewährungsstrafe.  Die wird auch verhängt. Im Bewährungsbeschluss wird dem Angeklagten dann auch auch die Auflage gemacht, 150 Sozialstunden abzuleisten. Dagegen dann – zusammen mit der Revision – die (zulässige) Beschwerde, die auch beim BGH Erfolg hat.

Der BGH macht es wie vor einiger Zeit das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13 – (vgl. dazu: Überraschung? Nein, und zwar auch nicht bei der Geldauflage): Überraschung bei der Verständigung ist nicht, auch nicht bei einer Bewährungsauflage. Man muss drüber gesprochen haben.

„….Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert Ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239).

Bewährungsauflegen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig In Schönke/Schröder, aaO, § 56b, Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 14B, 149). Ebenso wie Geldauflagen können Arbeitsauflagen eine erhebliche Belastung für den Angeklagten darstellen, zumal diese In Zahlungsauflagen umgewandelt werden können. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass Ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen

bb) Diesen Anforderungen hat die Wirtschaftsstrafkammer nicht entsprochen. Das Gericht hat im Rahmen der Verständigungsgespräche nicht darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Verhängung einer Arbeitsauflage erforderlich ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Angeklagte sich schon vor Abschluss der Verständigung „weitgehend“ geständig eingelassen hatte. Das Landgericht hat sich in der Verständigung zusichern lassen, dass der Angeklagte „weiter für Fragen zur Verfügung stehen und die Taten, soweit noch nicht geschehen, qualifiziert gestehen“ werde, Dies ist im Anschluss an die Verständigung auch geschehen (UA S, 32). Der Angeklagte stand deshalb vor der Entscheidung, ob er sich auf diese Bedingung des Gerichte einlässt. Diese Entscheidung konnte er nicht auf der Grundlage der Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen, weil die Wirtschaftsstrafkammer ihn nicht zuvor darauf hingewiesen hatte, dass Bewährungsauflagen In Betracht kommen.

Maßstab für die Beschwerdeentscheidung ist allein, ob die getroffene Anordnung rechtswidrig ist; daher kommt es auf die Frage, ob ,,eine Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung über etwaige Bewährungsauflagen für das Geständnis ausgeschlossen werden“ kann (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2014, 5. 7, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 5 StR 253/13, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 3), nicht an.“

So, dann will ich aber auch mal schnell veröffentlichen, sonst steht die Entscheidung auf der HP des BGH und dann passt die Überschrift nicht mehr :-).