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Bewährungsauflage 10.000 €, darauf muss vor einer Absprache hingewiesen werden.

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Zum Auftakt heute mal wieder etwas aus dem Bereich der Verständigung. Nichts Neues, aber der BGH, Beschl. v. 08.09.2016 – 1 StR 346/16 – nimmt noch einmal zur Frage Stellung, ob und wie vor „Abschluss der Vereinbarung“ – schöne Formulierung im BGH-Beschluss 🙂 – ein Hinweis auf die Anordnung einer Bewährungsauflage nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB erteilt werde muss. Das hatte das LG nämlich übersehen. Es war in der Hauptverhandlung eine Bewährungsstrafe vereinbart worden – so weit, so gut. Es waren aber weder im Rahmen der Verständigung noch bei den Vorgesprächen über ihr Zustandekommen mögliche Bewährungsauflagen erörtert worden. Der Vorsitzende hatte erstmals vor dem Schluss der Beweisaufnahme und den Schlussvorträgen den Hinweis erteilt, dass bei der Angeklagten im Fall einer Strafaussetzung zur Bewährung eine Geldauflage angeordnet werden könne. Die Sitzungsvertreterin der StA beantragte dann u.a. der Angeklagten die Zahlung einer Geldauflage von 10.000 € an eine gemeinnützige Einrichtung aufzuerlegen. Der Verteidiger beantragte von der Zahlung einer Geldauflage abzusehen. Das LG hat der Angeklagten im Bewährungsbeschluss dann u.a. aufgegeben, – binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils einen Geldbetrag in Höhe von 10.000 € zu Gunsten eines gemeinnützigen Vereins zu bezahlen.

Der BGH hat das moniert und aufgehoben:

bb) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Angeklagter vor einer Verständigung gemäß § 257c StPO, deren Gegenstand die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe ist, auf konkret in Betracht kommende Bewährungsauflagen hingewiesen werden, die nach § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen und deren Erteilung Voraussetzung für die in Aussicht gestellte Strafaussetzung ist (BGH, Beschluss vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174). Nur durch einen solchen vorherigen Hinweis kann sichergestellt werden, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung informiert ist und er deshalb autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1071; siehe auch BT-Drucks. 16/12310, S. 14, 15).

Danach ist es erforderlich, dass das Gericht vor einer Verständigung offenlegt, dass es die Verhängung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe allein nicht für ausreichend hält, sondern zur Verwirklichung der Genugtuungsfunktion des Strafverfahrens Bewährungsauflagen in Betracht zieht, die Bestandteil der Rechtsfolgenerwartung sind und gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB – anders als Bewährungsweisungen gemäß § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2014 – 1 StR 426/14, NStZ 2015, 179) – als Genugtuung für begangenes Unrecht eine strafähnliche Sanktion darstellen. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, die – wie hier in Form von Zahlungsauflagen – eine erhebliche Be-lastung darstellen können, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen (BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2014 – 4 StR 254/13, BGHSt 59, 172, 174 f. und vom 11. September 2014 – 4 StR 148/14, NJW 2014, 3173).

cc) Diesen Anforderungen hat das Landgericht nicht entsprochen, weil der gesamte Umfang der Rechtsfolgenerwartung vor dem Zustandekommen der Verständigung nicht offengelegt wurde. Die Angeklagte wurde vielmehr erstmals am letzten Tag der Hauptverhandlung vom Gericht überhaupt darauf hingewiesen, dass eine Bewährungsauflage angeordnet werden könne, die dann auch im Bewährungsbeschluss – wie dargestellt – festgesetzt wurde.

Hinzu kommt, dass die Verhängung von Bewährungsauflagen gemäß § 56b StGB im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts steht. Dass der Bewährungsbeschluss Auflagen enthalten werde, musste sich der Angeklagten daher nicht als selbstverständlich aufdrängen. Dies gilt umso mehr, als das Landgericht bei einem Mitangeklagten, der – wie die Angeklagte – ebenfalls zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, von der Verhängung einer Bewährungsauflage abgesehen hat.

1. Strafsenat versus 4. Strafsenat?, oder: Eine „Weisung“ ist keine „Auflage“

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Wenn man die Rechtsprechung des BGH auswertet, hat man den Eindruck. Zum Verfahrensrecht besteht sie fast nur noch aus mit der Verständigung und/oder der Mitteilungspflicht zusammenhängenden Entscheidungen (§§ 257c, 243 Abs. 4 StPO), wobei ich mit Interesse die verfolge, wie der BGH versucht, sich an der ein oder anderen Stelle an der Rechtsprechung des BVerfG vorbei zu drücken. Ds führt dann immer wieder zu mehr als deutlichen (Ab)Mahnungen. Aber auch unter sich sind die Strafsenate nicht einig. Darauf deutet der BGH, Beschl. v. 07.10.2014 – 1 StR 426/14 – hin. Da ging es um die Frage, ob vor einer Verständigung auch auf eine beabsichtigte Bewährungsweisung hingewiesen werden muss. Das war in einigen BGH- Beschlüssen für Bewährungsauflagen bejaht worden. (vgl. BGH, Beschl. v. 29.01.2014 – 4 StR 254/13, NJW 2014, 238 f.; vom 11.09.2014 – 4 StR 148/14 Rn. 9 f., NJW 2014, 3173, 3174). Der 4. Strafsenat hatte das u.a. mit , dem Anspruch eines Angeklagten auf ein faires Verfahren begründet.

Der 1. Strafsenat sieht das offenabr anders, jedenfalls aber wohl für die Bewährungsweisung:

b) Ob dieser Rechtsprechung bei Verfahrensabsprachen (§ 257c StPO), auf deren Grundlage das Tatgericht eine zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe bei Erteilung von Bewährungsauflagen (§ 56b StGB) verhängt, uneingeschränkt zu folgen wäre, bedarf keiner Entscheidung. Denn jedenfalls für die vorliegende Konstellation einer mit einer Anweisung des Verurteilten, jeden Wohnsitzwechsel dem Gericht mitzuteilen, verbundenen Bewährungsstrafe, die durch ein auf einer Verfahrensabsprache beruhendes Urteil verhängt wird, bedarf es keiner vorherigen Information des Angeklagten über die in Betracht kommende Weisung. Dient – wie hier – die im Bewährungsbeschluss erteilte Anweisung dem Zweck, auf die zukünftige Lebensführung des Verurteilten helfend spezialpräventiv einwirken zu können, ist sie einer Bewährungsweisung im Sinne von § 56c Abs. 2 Nr. 1 StGB gleichzustellen (vgl. zum Diskussionsstand bzgl. der bewährungsrechtlichen Einordnung einer Anweisung der Wohnsitzwechselanzeige OLG Köln, Beschluss vom 28. März 2006 – 2 Ws 123/06, zit. nach juris, Rn. 9; OLG Oldenburg, NStZ 2008, 461 einerseits; OLG Celle, NStZ 2004, 627 andererseits; vgl. auch OLG Frankfurt/M., NStZ 2009, 39; Stree/Kinzig in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 56c Rn. 6 aE mwN; Mosbacher in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 2 und 9).

Bewährungsweisungen dienen – anders als Bewährungsauflagen – nicht dem Ausgleich für das vom Täter schuldhaft verursachte Unrecht. Wie sich aus § 56c Abs. 1 Satz 1 StGB ergibt, kommt ihnen die Aufgabe zu, dem zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Verurteilten zu helfen, zukünftig ein straffreies Leben zu führen (näher Groß in Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., § 56c Rn. 5 und 7 mwN). Sie haben damit ausschließlich spezialpräventiven Charakter (Thüringer OLG, Beschluss vom 13. Dezember 2010 – 1 Ws 455/10, zit. nach juris, Rn. 26; Stree/Kinzig aaO § 56c Rn. 1 mwN; Mosbacher aaO § 56c Rn. 1). Weisungen dürfen grundsätzlich auch lediglich zu dem Zweck erteilt werden, dem Verurteilten Hilfe zu seiner zukünftigen Straffreiheit zu gewähren. Fehlt es an einer solchen Zwecksetzung, ist die Weisung gesetzwidrig (vgl. § 453 Abs. 2 Satz 2 StPO). In der unterschiedlichen Zwecksetzung liegt der fundamentale Unterschied (Groß aaO Rn. 2) zwischen Bewährungsauflagen einerseits und -weisungen andererseits.“

Und: Ceterum censeo: Hier geht es zur Abstimmung Beste Jurablogs Strafrecht 2015 – wir sind dabei, die Abstimmung läuft…

Wir sind schneller als der BGH; dort: Keine Überraschung….

Augen„Wir sind schneller als der BGH?“, ja, zumindest, was den BGH, Beschl. v. 11.09.2014 – 4 StR 148/14 – angeht, denn der steht noch nicht – bis jetzt jedenfalls -auf der Homepage des BGH.  Bekommen habe ich ihn von dem Kollegen, der in dem Verfahren beteiligt war. In der Sache geht es mal wieder um eine Problematik in Zusammenhang mit einer Absprache/Verständigung (§ 257c StPO). Die war in einem Verfahren wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betrugs beim LG Münster zustande gekommen. Inhalt war u.a. eine Bewährungsstrafe.  Die wird auch verhängt. Im Bewährungsbeschluss wird dem Angeklagten dann auch auch die Auflage gemacht, 150 Sozialstunden abzuleisten. Dagegen dann – zusammen mit der Revision – die (zulässige) Beschwerde, die auch beim BGH Erfolg hat.

Der BGH macht es wie vor einiger Zeit das OLG Saarbrücken im OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13 – (vgl. dazu: Überraschung? Nein, und zwar auch nicht bei der Geldauflage): Überraschung bei der Verständigung ist nicht, auch nicht bei einer Bewährungsauflage. Man muss drüber gesprochen haben.

„….Denn nur wenn der Angeklagte über den gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung bei der Verständigung informiert Ist, kann er autonom eine Entscheidung über seine Mitwirkung treffen (OLG Saarbrücken, NJW 2014, 238, 239).

Bewährungsauflegen sind Bestandteil dieser Rechtsfolgenerwartung. Sie dienen gemäß § 56b Abs. 1 Satz 1 StGB der Genugtuung für das begangene Unrecht und stellen damit eine strafähnliche Sanktion dar (Stree/Kinzig In Schönke/Schröder, aaO, § 56b, Rn. 1, 2; Arloth, NStZ 1990, 14B, 149). Ebenso wie Geldauflagen können Arbeitsauflagen eine erhebliche Belastung für den Angeklagten darstellen, zumal diese In Zahlungsauflagen umgewandelt werden können. Erst die Kenntnis des Umstandes, dass Ihm neben der zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe weitere Maßnahmen mit Vergeltungscharakter drohen, versetzt den Angeklagten in die Lage, von seiner Entscheidungsfreiheit, ob er auf das Angebot des Gerichts eingehen möchte, auf einer hinreichenden tatsächlichen Grundlage Gebrauch zu machen

bb) Diesen Anforderungen hat die Wirtschaftsstrafkammer nicht entsprochen. Das Gericht hat im Rahmen der Verständigungsgespräche nicht darauf hingewiesen, dass nach seiner Auffassung die Verhängung einer Arbeitsauflage erforderlich ist.

Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass der Angeklagte sich schon vor Abschluss der Verständigung „weitgehend“ geständig eingelassen hatte. Das Landgericht hat sich in der Verständigung zusichern lassen, dass der Angeklagte „weiter für Fragen zur Verfügung stehen und die Taten, soweit noch nicht geschehen, qualifiziert gestehen“ werde, Dies ist im Anschluss an die Verständigung auch geschehen (UA S, 32). Der Angeklagte stand deshalb vor der Entscheidung, ob er sich auf diese Bedingung des Gerichte einlässt. Diese Entscheidung konnte er nicht auf der Grundlage der Kenntnis der gesamten Rechtsfolgenerwartung treffen, weil die Wirtschaftsstrafkammer ihn nicht zuvor darauf hingewiesen hatte, dass Bewährungsauflagen In Betracht kommen.

Maßstab für die Beschwerdeentscheidung ist allein, ob die getroffene Anordnung rechtswidrig ist; daher kommt es auf die Frage, ob ,,eine Ursächlichkeit der fehlenden Belehrung über etwaige Bewährungsauflagen für das Geständnis ausgeschlossen werden“ kann (vgl. die Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 14. Mai 2014, 5. 7, unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. August 2013 5 StR 253/13, BGHR StPO § 257c Abs. 5 Belehrung 3), nicht an.“

So, dann will ich aber auch mal schnell veröffentlichen, sonst steht die Entscheidung auf der HP des BGH und dann passt die Überschrift nicht mehr :-).

Überraschung? Nein, und zwar auch nicht bei der Geldauflage

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Verständigung, Verständigung, Verständigung (§ 257c StPO) so wird der ein oder andere denken/stöhnen, der derzeit die verfahrensrechtliche Rechtsprechung der Obergerichte auswertet. Auch wir haben in der letzten Zeit immer wieder über Entscheidungen berichtet, die sich mit der Problematik befasst haben (vgl. zuletzt hier die Übersicht bei Verständigung/Absprache – ein Rechtsprechungsmarathon). Neben dem BGH sind es zunehmend auch die OLG, die „Verständigungsfragen entscheiden. Dabei geht es derzeit meist um die Fragen der Belehrung nach/bei einer Verständigung (§ 257c Abs. 5 StPO) und/oder um die Fragen der ausreichenden bzw. nicht ausreichenden Mitteilung gem. § 243 Abs. 2 Satz 2 StPO. Außerhalb dieser Problemkreise liegt nun die Entscheidung des OLG Saarbrücken, die den Focus mal wieder auf inhaltliche Fragen des § 257c StPO richtet, und zwar den OLG Saarbrücken, Beschl. v. 04.10.2013 – 1 Ws 106/13. Der befasst sich mit der Frage, über was im Verständigungsgespräch alles gesprochen werden muss. Und das OLG sagt: Über alles, also auch über eine dass Geldauflagen, die im Fall einer Bewährungsstrafe auf den Angeklagten ggf. zukommen soll. Das hatte man aber bei einem AG nicht getan, dann aber im Bewährungsbeschluss eine Geldauflage von 500 € festgesetzt. Gesetzeswidrig sagt das OLG, zumindest dann, wenn die Geldauflage vorher in keiner Weise im Gespräch war:

„b) Die Anordnung der Geldauflage ist jedenfalls deshalb gesetzwidrig, weil sie unter den hier gegebenen Umständen gegen den aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgenden, in Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK normierten Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt.

aa) Das Gebot der Verfahrensfairness gebietet es in der Regel, dass dann, wenn – wie hier – das Gericht im Rahmen einer Verständigung nach § 257c StPO die Verhängung einer zur Bewährung auszusetzenden Freiheitsstrafe zusagt, eventuell anzuordnende Bewährungsauflagen bereits im Rahmen des der Verständigung vorausgehenden Rechtsgesprächs angesprochen werden und der Angeklagte nicht erst durch den im Anschluss an die Verkündung des Urteils zu verkündenden Bewährungsbeschluss von einer Bewährungsauflage überrascht wird (vgl. OLG Köln NJW 1999, 373 ff. – Rn. 14, 17 nach juris; Meyer-Goßner, a. a. O., § 257 Rn. 12; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 56b Rn. 10; LK-Hubrach, StGB, 12. Aufl., § 56b Rn. 30; SK-StPO/Frisch, a. a. O.).

bb) Dass – wie in dem vom Oberlandesgericht Köln (a. a. O.) entschiedenen Fall – der Bewährungsbeschluss erst verkündet wird, nachdem – was nach heutiger Rechtslage nicht mehr zulässig wäre (§ 302 Abs. 1 Satz 2 StPO) –im Anschluss an die Urteilsverkündung Staatsanwaltschaft, Angeklagter und Verteidiger bezüglich des Urteils einen Rechtsmittelverzicht erklärt haben, ist dabei nicht der maßgebliche Gesichtspunkt. Entscheidend ist vielmehr, dass die hier angeordnete Auflage, einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, der Genugtuung für das begangene Unrecht als „echte Reaktion auf die Straftat“ (vgl. Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 56b Rn. 4) dienen soll, wenn ohne sie im Hinblick auf das Absehen von der Strafvollstreckung das begangene Unrecht keinen hinreichenden Ausgleich und die Rechtsgemeinschaft keine hinreichende Genugtuung erführe (OLG Köln, a. a. O., Rn. 17 nach juris; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, a. a. O., § 56b Rn. 11).

cc) Wenn also – wie hier – der Tatrichter der Auffassung ist, dass der Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Strafrechts auch in Ansehung der erfolgten Verständigung im Strafprozess und des damit einhergehenden Geständnisses des Angeklagten nur durch die Anordnung auch einer Geldauflage neben der verhängten, zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe Genüge getan werden kann, muss er den Angeklagten auf diesen gesamten Umfang der Rechtsfolgenerwartung hinweisen. Nur so ist gewährleistet, dass der Angeklagte vollumfänglich über die Tragweite seiner Mitwirkung an der Verständigung, deren Bestandteil sein Geständnis ist, informiert ist und er autonom darüber entscheiden kann, ob er von seiner Freiheit, die Aussage zu verweigern, Gebrauch macht oder sich auf eine Verständigung einlässt (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerfG NJW 2013, 1058 ff. – Rn. 99, 125 nach juris). Der Hinweis auf die in Betracht kommende Anordnung einer Geldauflage ist daher nicht anders als die in § 257c Abs. 5 StPO verankerte Belehrungspflicht des Gerichts über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichts von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach § 257c Abs. 4 StPO zur Sicherung des Grundsatzes des fairen Verfahrens und der Selbstbelastungsfreiheit erforderlich.“

M.E. hat das OLG mit seiner Entscheidung Recht. Ob die Grundsätze auch gelten, wenn die Geldauflage im Laufe der Hauptverhandlung im Gespräch war, kann im Einzelfall sicherlich zweifelhaft sein. Dann wäre sie im zweifel nicht mehr „überraschend“.

Zur Abrundung: Beim ersten Blick auf die Entscheidung war ich erstaunt, dass das OLG über eine Beschwerde gegen eine amtsgerichtliche Entscheidung entschieden hat. Auf den ersten Blick hält man sicherlich nach dem allgemeinen Instanzenzug das LG für zuständig. Aber dann hilft/half– wie immer – ein Blick ins Gesetz, und zwar in § 305a Abs. 2 StPO. Danach ist, wenn gegen das Urteil eine zulässige Revision und gegen den gem. § 268a StPO ergangenen Bewährungsbeschluss Beschwerde eingelegt wird, das Revisionsgericht zur Entscheidung auch über die Beschwerde zuständig. Und dann kam die Erinnerung wieder 😉 .

Bewährungsauflagen – bitte genau/genauer

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Einen Fehler, der in Zusammenhang mit Bewährungsauflagen häufiger gemacht wird,  hat das OLG München im OLG München, Beschl. v. 24.08.2012 – 3 Ws 716/12 gerügt: Nämlich die zu ungenaue Bestimmung einer Bewährungsauflage bzw. die Überlassung der Bestimmung an den Bewährungshelfer. Das ist unzulässig. Dazu der Leitsatz des Beschlusses:

Das Gericht darf sich bei der Bestimmung einer Auflage nicht darauf beschränken, nur den Umfang von gemeinnützigen Leistungen festzulegen. Vielmehr muss in der Auflage auch die Zeit, innerhalb derer ggf. die Arbeitsleistung zu erfüllen ist, die Art und nach Möglichkeit auch der Ort dieser Arbeitsleistung und die Institution, bei der sie abzuleisten ist, festgesetzt werden. Diese ihm allein obliegende Befugnis zur inhaltlichen Ausgestaltung der Arbeitsauflage darf das Gericht nicht an Dritte, auch nicht an den Bewährungshelfer, delegieren.