Schlagwortarchiv: Verfahrensgebühr

Pflichtverteidiger muss sich kümmern – sonst fliegt er raus…ein neuer Pflichtverteidiger darf aber nichts kosten

Man hört es immer wieder: Der Rechtsanwalt wird als Pflichtverteidiger beigeordnet, dann kümmert er sich aber nicht um den Mandanten, der dringend auf die anwaltliche Hilfe angewiesen ist.

Das LG Osnabrück hat dazu jetzt in seinem Beschl. v. 18.05.2010 – 1 Qs 31/10 entschieden, dass ein solches Verhalten – der Pflichtverteidiger hatte 2 Wochen lang nach der Beiordnung keinen Kontakt zum inhaftierten Mandanten aufgenommen – der Erschütterung des Vertrauensverhältnisses gleich kommt und zur Entpflichtung des Pflichtverteidigers führt.

So weit, so gut. Aber: Falsch ist es m.E. die Beiordnung des neuen Pflichtverteidigers davon abhängig zu machen, dass „Mehrkosten hierdurch nicht entstehen dürfen“. Wieso das der Fall sein soll, hat das LG nicht begründet und lässt sich m.E. auch schlecht begründen. Warum dem neu beigeordneten Rechtsanwalt Grundgebühr und Verfahrensgebühr für das vorbereitende Verfahren nicht zustehen sollen, ist nicht ersichtlich. Er hat mit der „Schlechterfüllung“ des ersten Pflichtverteidigers gar nichts zu tun. Und der der Beschuldigte auch nicht. Also: Ggf. Schadensersatzanspruch gegen den ersten Pflichtverteidiger

AG Tiergarten: Gebühren bei Abtrennung von Verfahren

Hier mal wieder eine richtige und auch interessante Entscheidung eines AG zu den Gebühren bei Trennung von Verfahren. Da zögern Rechtspfleger häufig. Steckt ja auch eine Menge Geld drin. Nachzulesen hier beim AG Tiergarten…

„ALARM zur VG 4106 in Berlin“

so hat ein Kollege aus Berlin sein Posting im Forum bei LexisNexis Strafrecht getitelt. In der Sache schreibt er dann:

„Liebe Kolleginnen und Kollegen,
„wie ich gerade feststellen durfte, scheint bei Rechtspflegern in Berlin ein neuer Trend „in“ zu sein, dem es Einhalt zu gebieten bedarf:
In einer vollkommen „normalen“ Beiordnung beim AG, mit HV und anschließender Rechtskraft wurde mir die Verfahrensgebühr VV. 4106 abgesetzt mit der Begründung, „das erste Mandantengespräch und die AE sei von der GG abgegolten, danach folgte der Termin“.
In meiner Erinnerung habe ich vorgetragen, daß es nicht nur ein Gespräch mit dem Mandanten gab, sondern mehrere Telefonate zur Vorgehensweise (dazu auch mit dem Vorsitzenden zu möglicher Verständigung) und eine längere persönliche Besprechung, ich außerdem den Mandanten nach Erhalt des Bewährungsbeschlusses schriftlich intruiert habe, zum Anwendungsbereich der VG habe ich u.a. Herrn Burhoff zitiert.
Meine Rückfrage bei Kollegen hat ergeben, daß das offensichtlich kein „Mißverständnis“ war, sondern eine Menge Kollegen seit kurzem derartige Beschlüsse bekommen haben.

Ich rate daher, gegen diese „Ausdünnung“ der Gebühren, die rechtlich falsch ist, mit Erinnerungen vorzugehen denn sonst bleibt das bis zur nächsten Gesetzesnovelle u.U. so. Aber vielleicht bleibt es auch ein Berliner Phänomen…..“.

Mich würde interessieren: Gibt es an anderen Orten diese Probleme auch?