Schlagwortarchiv: Urteilsgründe

Gründe I: HV-Äußerung des Einziehungsbeteiligten, oder: „Einlassung“ in den Urteilsgründen?

Ausschnitt aus Bild von Peter Stanic auf Pixabay

Am heutigen Dienstag gibt es hier Entscheidungen zu den Urteilsgründe: Was gehört rein, was muss mitgeteilt werden?

Den Opener mache ich mit dem für BGHSt vorgesehenen BGH, Beschl. v. 10.12.2025 – 1 StR 505/25. Der BGh hat in dem Beschluss zu den Urteilsgründen Stellung genommen, wenn ein Einziehungsbeteiligter an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat:

„…..

Zugleich kann der Senat auch nicht entsprechend § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst entscheiden, denn den die Einziehung tragenden Feststellungen liegt eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zugrunde.

Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht zugänglich, weil jegliche Angaben dazu fehlen, ob und wie sich die Einziehungsbeteiligte zu den die Einziehung tragenden Umständen eingelassen hat, obschon nach den Urteilsgründen Anlass hierzu bestand.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten regelmäßig eine Wiedergabe wenigstens der wesentlichen Grundzüge der Einlassung des Angeklagten erforderlich, damit das Revisionsgericht nachprüfen kann, ob sich das Tatgericht unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Dezember 2014 – 2 StR 403/14 Rn. 2; vom 12. Dezember 2019 – 5 StR 444/19 Rn. 4, vom 12. Februar 2020 – 1 StR 518/19 Rn. 5; vom 30. September 2024 – 6 StR 421/24 Rn. 8 und vom 13. August 2025 – 1 StR 317/25 Rn. 9).

bb) Für den Einziehungsbeteiligten gilt seiner Verfahrensstellung entsprechend grundsätzlich nichts anderes als für den Angeklagten. Er ist dem Angeklagten zwar nicht gleichgestellt, erlangt im Ermittlungs- und Strafverfahren jedoch eine beschuldigtenähnliche Stellung (vgl. MüKo-StPO/Langlitz/Scheinfeld, StPO, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; NK-StPO-Merz/Schweiger, StPO § 427 Rn. 1; KK-StPO/Schmidt/Scheuß, 9 Aufl., § 427 Rn. 2; Radtke/Hohmann-StPO/Hüls, 2. Aufl., § 427 Rn. 3 ff.; Schmidt/Köhler, StPO, 68. Aufl., § 427 Rn. 1; BeckOK StPO-Temming, 58. Ed., StPO § 427 Rn. 1). Ihm stehen die Befugnisse des Angeklagten gemäß § 427 Abs. 1 Satz 1 StPO insoweit zu, als nicht in § 430 Abs. 2, § 431 Abs. 1 StPO etwas anderes bestimmt ist. Danach hat der Einziehungsbeteiligte insbesondere Anspruch auf rechtliches Gehör, ein Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO in der Beweisaufnahme und kann – nach Maßgabe der vorgenannten Vorschriften – Anträge stellen. Auch ein letztes Wort steht ihm zu (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 1961 – 3 StR 35/61, BGHSt 17, 28). Wie der Angeklagte hat er damit auch Gelegenheit, durch Anträge und Äußerungen auf die gerichtliche Entscheidung Einfluss zu nehmen. Auch ihm steht ein Rechtsmittel gegen die gerichtliche Entscheidung zu, wenngleich mit dem gemäß § 431 Abs. 1 StPO eingeschränkten Anfechtungsumfang.

Dem zufolge gilt:

Sofern das Gericht die Beteiligung einer von einer zu erwartenden Einziehung betroffenen Person, die nicht Beschuldigter ist (Einziehungsbeteiligter), nach § 424 Abs. 1 StPO angeordnet hat und der Einziehungsbeteiligte an der Hauptverhandlung teilgenommen und sich zu den der Einziehung zugrundeliegenden Umständen geäußert hat, ist es regelmäßig unter sachlich-rechtlichen Gesichtspunkten erforderlich, dessen Einlassung in den Urteilsgründen anzugeben (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO). Denn das Revisionsgericht kann im Regelfall nur in Kenntnis dieser Angaben überprüfen, ob sich der Tatrichter unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise eine tragfähige Grundlage für seine Überzeugungsbildung hinsichtlich der Einziehungsvoraussetzungen verschafft und das materielle Recht richtig angewendet hat (so für das Ordnungswidrigkeitenrecht BayObLG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 – 201 ObOWi 1453/21 Rn. 13 f.).

Die Darlegungspflicht des Tatgerichts orientiert sich dabei am revisionsgerichtlichen Prüfungsumfang. Dies hat zur Folge, dass etwaige Angaben des Einziehungsbeteiligten zu den Umständen, die den Schuldspruch tragen, nicht im Urteil dargelegt werden müssen, wenn dieser – wie hier – der revisionsgerichtlichen Prüfung nicht unterliegt (§ 431 Abs. 1 Satz 1 StPO). Den gesetzlichen (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO) Anforderungen an die Beweiswürdigung genügt es, klar und bestimmt die für die Überzeugungsbildung des Tatgerichts maßgeblichen Gesichtspunkte im Rahmen einer strukturierten, verstandesmäßig einsichtigen Darstellung hervorzuheben (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 23. November 1954 – 5 StR 392/54; Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 – 5 StR 357/11; vom 11. März 2020 – 2 StR 380/19 Rn. 4 und vom 14. Dezember 2022 – 6 StR 449/22 Rn. 7).

cc) Hieran gemessen, hätte die Einlassung der Einziehungsbeteiligten vorliegend ihrem wesentlichen Inhalt nach mitgeteilt werden müssen. Nach den Urteilsfeststellungen äußerte sich die Einziehungsbeteiligte bereits anlässlich der Abholung des Fahrzeugs bei der polizeilichen Verwahrstelle zur Sache. Weitere Erklärungen gab sie im Nachgang durch einen Rechtsanwalt ab, über den sie sich auch in der Hauptverhandlung einließ. Den Inhalt ihrer Angaben teilt das Urteil jedoch weder mit noch findet sonst eine Auseinandersetzung damit statt. In den – äußerst knappen – Ausführungen zur Beweiswürdigung wird nicht einmal dargelegt, dass sich die Einziehungsbeteiligte überhaupt geäußert hat. Insbesondere lagen die vom Landgericht rechtsfehlerhaft angenommenen Voraussetzungen für ein gemäß § 267 Abs. 4 StPO abgekürztes Urteil nicht vor.“

StPO I: Unerlaubter BtM-Besitz und andere Straftaten, oder: Voraussetzungen des Strafklageverbrauchs

Bild von Kinodel auf Pixabay

Heute stelle ich dann StPO-Entscheidungen vor.

Ich eröffne den Reigen mit dem OLG Brandenburg, Urt. v. 18.03.2026 – 1 ORs 38/25 – zum Strafklageverbrauch beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten.

Das LG ist von Strafklageverbrauch zwischen einem Strafbefehl und einer späteren Anklage ausgegangen, „weil „neben die zeitliche und örtliche Nähe der beiden materiell in Tatmehrheit zueinander stehenden Taten deren inhaltlich-motivatorische Verschränkung“ (UA S. 7) trete. Es hatte insoweit folgende Feststellungen zum „Hergang“ zum Besitz und der anderen Straftaten, u.a. Widerstand, getroffen:

„Gegen 10:30 Uhr erschienen die uniformierten Polizeibeamten PHK pp. (Name 01) und POM pp. (Name 02) an der Wohnung, nachdem seine kleine Schwester wegen eines lautstarken Streits zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter die Polizei verständigt hatte. Die Polizeibeamten wurden durch die Mutter des Angeklagten in die Wohnung gelassen und führten mit dieser sodann zunächst im Wohnungsflur ein Gespräch, um die Einsatzlage für sich zu erhellen. Während dieses Gesprächs kam nun der Angeklagte aus seinem Zimmer. Die Polizeibeamten nahmen ihn als stark alkoholisiert und zugleich unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln stehend wahr, da der Angeklagte offenbar ihren Fragen nicht folgen konnte und zudem ständig auffällig das Gesicht verzog. Beide Polizeibeamte nahmen dabei schließlich auch einen aus dem Zimmer des Angeklagten durch die nunmehr offenstehende Zimmertür in den Flur strömenden starken Cannabisgeruch wahr, worauf der Polizeibeamte PHK pp. (Name 01) den Angeklagten ansprach. Nachdem der Angeklagte hierauf etwas unverständliches gestammelt hatte, rannte er plötzlich in sein Zimmer und darin – so jedenfalls der Eindruck der beiden Polizeibeamten – auf das dort offenstehende Fenster zu. Fest steht, dass der Angeklagte auf diese Weise in sein Zimmer rannte, weil er sich im Lichte des in seinem Zimmer befindlichen Cannabisvorrats auf frischer Tat durch die Polizei betroffen sah. Welchen Zweck der Angeklagte mit diesem Wegrennen genau verfolgte, sprich, ob er das Cannabis vor einem Auffinden durch die Polizeibeamten verbergen bzw. dieses gegen die Polizeibeamten verteidigen wollte, ob er schlichtweg – was der Kammer am wahrscheinlichsten erschien – einem panischen und planlosen Fluchtinstinkt nachgab oder ob er gar – wie die Polizeibeamten befürchteten – in suizidaler Absicht oder intoxikationsbedingter Gefahrverkennung – aus dem Fenster fünf Stockwerke in die Tiefe springen wollte, war nicht sicher aufzuklären. Die Polizeibeamten befürchteten jedenfalls einen solchen Sprung und folgten dem Angeklagten zur Verhinderung einer entsprechenden Selbstgefährdung in sein Zimmer, wo der Polizeibeamte POM pp. (Name 02) den Angeklagten ergriff und auf dem nahestehenden Bett zu fixieren versuchte. Hierbei sperrte der Angeklagte seine Arme unter seinem Oberkörper und wollte diese nicht auf dem Rücken legen. Zudem versuchte er, sich durch Drehen und Winden aus der Fixierung zu lösen, weshalb er durch den Polizeibeamten POM pp. (Name 02) immer wieder mittels einfacher körperlicher Gewalt am Aufstehen gehindert werden musste.“

Dagegen die Revision der StA, die Erfolg hatte:

„2. Die Revision der Staatsanwaltschaft Neuruppin hat mit der allein erhobenen Sachrüge vorläufigen Erfolg.

Die Einstellung des Verfahrens wegen des Verfahrenshindernisses des Strafklageverbrauchs (Art. 103 Abs. 3 GG) hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen tragen die Annahme einer einheitlichen prozessualen Tat im Sinne des § 264 Abs. 1 StPO zwischen der Widerstandshandlung und dem zumindest unerlaubten Besitz von Cannabis nicht.

a) Stellt das Tatgericht das Verfahren durch Urteil wegen eines Verfahrenshindernisses ein, hat es ausgehend von der zugelassenen Anklage anzugeben, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Durchführung des Strafverfahrens unzulässig ist. Der Umfang der Darlegungen richtet sich dabei nach den besonderen Gegebenheiten des Einzelfalls, insbesondere der Eigenart des Verfahrenshindernisses (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235 m.w.N). Hängt dessen Vorliegen von der strafrechtlichen Würdigung der Sache ab, erfordert die abschließende Beurteilung der Frage, ob ein Verfahrenshindernis vorliegt, entsprechende Feststellungen (vgl. BGH Urt. v. 23.5.2019 – 4 StR 601/18, NStZ 2020, 235). Eine solche vom Tatgericht im Strengbeweis festzustellende Sachverhaltsgrundlage ist notwendig, wenn es von einem Strafklageverbrauch ausgehen möchte. Denn ob eine nach Art. 103 Abs. 3 GG verbotene Doppelbestrafung vorliegt, kann nicht nach Aktenlage geklärt werden, sondern hängt von den tatsächlichen Umständen der in der Anklage bezeichneten Tat ab. Das Tatgericht muss daher Feststellungen zu dieser treffen, sie in den Urteilsgründen darlegen und auf deren Grundlage eine konkurrenzrechtliche Bewertung des Verhaltens des Angeklagten vornehmen. Erst auf dieser Grundlage kann – unter Berücksichtigung des für die Frage des Strafklageverbrauchs zu beachtenden Zweifelssatzes (vgl. BGH Urt. v. 1.8.2018 – 3 StR 651/17; Beschl. v. 4.6.2019 – 5 StR 96/19, a.a.O, 260; und v. 20.3.2002 – 5 StR 574/01; LR-StPO/Sander 26. Aufl., § 261 Rn. 123) – entschieden werden, ob dem Fortgang des Verfahrens das Verbot der Doppelbestrafung entgegensteht.

b) Diesen Maßstäben genügt das angefochtene Urteil nicht.

Beim zeitgleichen Zusammentreffen zwischen unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und anderen Straftaten und/oder Ordnungswidrigkeiten ist materiell-rechtlich nur dann von einer Tat auszugehen, wenn ein innerer Beziehungs bzw. Bedingungszusammenhang zwischen den Taten besteht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.03.2006 – 2 BvR 111/06, juris Rn. 15; BGH, Beschluss vom 27. April 2004 – 1 StR 466/03, NStZ 2004, S. 694; Patzak in Patzak/Fabricius, BtMG, 11. Aufl., § 29 Rn. 543 [jew. zum Verhältnis von Besitz und Straßenverkehrsdelikten]). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die zur Verwirklichung des einen Tatbestandes beitragende Handlung zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes dient. Straftaten, die demgegenüber nur gelegentlich eines Dauerdelikts begangen werden, stehen mit diesem in Realkonkurrenz; eine bloße Gleichzeitigkeit der Handlungen genügt für die Annahme von Tateinheit nicht. Tateinheit liegt danach dann vor, wenn der Täter die Beseitigung des von ihm geschaffenen Dauerzustandes mit einer Straftat unmittelbar verhindert, etwa, wenn er eine Unfallflucht begeht, um den unerlaubten Besitz an Betäubungsmitteln zu sichern und aufrecht zu erhalten (s. auch BGH NStZ 2004, 694 „Fluchtfahrt“), oder wenn Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (und Körperverletzung) geleistet wird, um die Entdeckung der Drogen zu verhindern und sich in ihrem Besitz zu erhalten (OLG Celle BeckRS 2020, 20281; Weber, BtMG, 7. Aufl., Vorbem. zu §§ 29 ff., Rn. 577).

Den danach erforderlichen inneren Zusammenhang zwischen der Ausübung des Besitzes an den in seiner Wohnung gelagerten Betäubungsmitteln und der Widerstandshandlung des Angeklagten hat das Landgericht vorliegend jedoch nicht festgestellt. Die Aufzählung verschiedener denkbarer Beweggründe für die der Widerstandshandlung vorangegangenen Flucht in das Zimmer reicht hierzu nicht aus, auch wenn diese sämtlich ihren logischen Ausgangspunkt kausal in dem dort gelagerten Cannabisvorrat aufweisen. Denn das Landgericht hat insoweit keine Feststellungen zu der deliktsbezogenen Zielrichtung der anschließenden Widerstandshandlung getroffen.

c) Soweit das Landgericht davon ausgeht, dass der Angeklagte hierdurch eine wahrscheinliche „panische und planlose Flucht“ (UA S. 4) aus dem Fenster oder der Zimmertür fortsetzen wollte, so hätte eine solche Flucht nicht zugleich der Begründung oder Aufrechterhaltung des durch das Dauerdelikt geschaffenen rechtswidrigen Zustandes gedient. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von Fallgestaltungen, in denen der Täter die Betäubungsmittel „am Mann“ trägt (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 28.05.2020 – 2 Ss 42/20) und sich bei einer gelungenen Flucht zwangsläufig deren Besitz sichert.

Demgegenüber enthalten die Feststellungen des Landgerichts keine Anhaltspunkte dafür, dass oder inwieweit die Widerstandshandlung eine Fest- oder Sicherstellung des Cannabis erschweren sollte bzw. überhaupt hierzu geeignet gewesen sein soll. Die von dem Landgericht insoweit herangezogene Überlegung, dass der Angeklagte den Besitz an dem Cannabis während der polizeilichen Maßnahme „tatsächlich fortgesetzt“ hat und ein „Widerstandsobsiegen … zur Tatfortsetzung“ hätte führen können (UA S. 9), findet keine Stütze in den Feststellungen zu den äußeren Tatumständen. Bei der für die Bewertung der Tatidentität gebotenen natürlichen Betrachtungsweise (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – Az. 1 Rv 13 Ss 421/21) sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Angeklagte durch die konkret festgestellten Widerstandshandlungen ein solches „besitzerhaltendes Widerstandsobsiegen“ erzielen wollte. Schließlich erfolgte der Polizeieinsatz am 13. November 2021 auch nicht wegen des Verdachts des unerlaubten Besitzes oder des unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis in nicht geringer Menge nach dem Konsum-Cannabisgesetz, sondern wegen eines „lautstarken Streites“ zwischen dem Angeklagten und seiner Mutter. Entsprechend sind die getroffenen Feststellungen auch nicht dazu geeignet, eine Anwendung des Zweifelssatzes hinsichtlich dieser bloß theoretisch denkbaren Sachverhaltsvariante zu tragen. Zudem weicht der vorliegende Sachverhalt auch von der Fallgestaltung ab, in der die Feststellung einer Trunkenheitsfahrt eine Mitnahme des Täters zu einer körperlichen Untersuchung erfordert (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 01.07.2021 – 1 Rv Ss 421/21), so dass dessen bloße – durch Widerstandshandlungen ermöglichte – Flucht zugleich geeignet wäre, den Tatnachweis unmittelbar zu vereiteln.“

Rechtsmittel I: Abwesenheit im Fortsetzungstermin, oder: Anforderungen an das Verwerfungsurteil

© Corgarashu – Fotolia.com

Ich stelle heute Entscheidungen aus dem Rechtsmittelverfahren vor.

Den Starter macht der KG, Beschl. v. 20.11.2025 – 3 ORs 48/25 – 121 SRs 96/25 – zu den Anforderungen an die Urteilsgründe nach Berufungsverwerfung wegen Abwesenheit des Angeklagten im Fortsetzungstermin.

Das AG hatte den Angeklagten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte form- und fristgemäß Berufung – zumindest mit dem Ziel einer Strafaussetzung zur Bewährung – eingelegt.

Zu der durch das Landgericht am 24.06.2025 anberaumten Berufungshauptverhandlung ist lediglich der Verteidiger, nicht aber der Angeklagte erschienen. In der Berufungshauptverhandlung hat der Verteidiger eine vom Angeklagten ihm nach seiner Bestellung zum Pflichtverteidiger erteilte Vertretungsvollmacht vorgelegt und erklärt, davon Gebrauch machen zu wollen. Die Kammer hat nach Klärung der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung zur Sache verhandelt. Der Verteidiger hat für den Angeklagten Erklärungen zur Sache abgegeben. Der Angeklagte sei vor einiger Zeit nach Griechenland ausgereist, dort habe er im Telemarketing – Serviceleistungen im IT-Bereich – in einem Call-Center gearbeitet, diese Tätigkeit übe er aber nicht mehr aus. Was er zurzeit mache, entziehe sich seiner Kenntnis. Auch könne er nicht sagen, ob der Angeklagte noch in Griechenland sei. Die Kammer hat einen Fortsetzungstermin für den 01.07.2025 anberaumt, zu dem sie das persönliche Erscheinen des Angeklagten angeordnet hat, weil die Kammer sich von ihm einen persönlichen Eindruck verschaffen wollte. Der Verteidiger und über ihn der Angeklagte sind mündlich und mit Belehrung gemäß § 329 Abs. 4 Satz 3 StPO am Schluss der Hauptverhandlung vom 24.06.2025 geladen worden.

Zum Fortsetzungstermin am 01.07.2025 ist der Pflichtverteidiger, der Angeklagte indes nicht erschienen. Der Verteidiger hat keine Entschuldigungsgründe vorgetragen. Er hat jedoch beantragt, den Angeklagten vom persönlichen Erscheinen zu entbinden und den entsprechenden Beschluss der Kammer vom 24.06.2025 aufzuheben, da – so der Antrag – es nahe liegend sei, dass das persönliche Erscheinen lediglich deshalb angeordnet worden sei, damit ein bestehender Haftbefehl gegen den Angeklagten in anderer Sache vollstreckt werden könne. Ansonsten sei die Anwesenheit von sechs Wachtmeistern im Saal bei Aufruf der Sache schwerlich zu erklären. Die Kammer hat diesen Antrag durch Beschluss abgelehnt und dazu ausgeführt, dass die Anordnung zum persönlichen Erscheinen nicht den Zweck der Durchsetzung eines verfahrensfremden Haftbefehls verfolge, sondern weiterhin geboten sei, da sich die Kammer für eine Rechtsfolgenentscheidung, insbesondere hinsichtlich einer Strafaussetzung zur Bewährung, einen persönlichen Eindruck vom Angeklagten verschaffen wolle. Das Landgericht hat sodann die Berufung nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen und zur Begründung ausgeführt:

„Der Angeklagte ist trotz der Anordnung seines persönlichen Erscheinens zum Fortsetzungstermin vor der Kammer nicht erschienen.

Die Anwesenheit des Angeklagten war auch trotz der Vertretung durch den Verteidiger erforderlich. Insbesondere, wenn es um die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung geht, ist ein persönlicher Eindruck von dem Angeklagten, den ein Verteidiger nicht vermitteln kann, erforderlich. Der Persönlichkeit des Angeklagten kommt hierbei maßgebliche Bedeutung zu. Entschuldigungsgründe für das Nichterscheinen sind nicht ersichtlich.“

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, die er u.a. mit der näher ausgeführten Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO und der Sachrüge begründet hat. Die Revision hatte keinen Erfolg:

„1. Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 329 Abs. 4 StPO, die in Verbindung mit den aufgrund der gleichzeitig erhobenen Sachrüge ergänzend heranzuziehenden Urteilsgründen gerade noch den Anforderungen des § 344 Abs. 2 StPO genügt, ist unbegründet.

a) Nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO hat das Gericht die Berufung des Angeklagten zu verwerfen, wenn er, sofern seine Anwesenheit trotz Vertretung durch einen Verteidiger (weiterhin) erforderlich ist, zur Fortsetzung der Hauptverhandlung unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens und Belehrung über die Möglichkeit der Verwerfung geladen wurde, aber zum Fortsetzungstermin ohne genügende Entschuldigung nicht erscheint.

Wesentlich für die Bewertung, ob die Verwerfung der Berufung rechtsfehlerfrei erfolgte, ist demnach, ob die persönliche Anwesenheit des Angeklagten im Fortsetzungstermin weiterhin erforderlich war. Mit diesem Erfordernis wird der Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO innerhalb der Systematik der Verwerfungsvorschriften des § 329 StPO (vgl. dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 26. Juli 2019 – 53 Ss 83/19 –; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 25. Januar 2018 – 2 Rev 96/17 –, jeweils juris) nochmals unterstrichen. Eine Berufungsverwerfung trotz Anwesenheit eines Verteidigers mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht erfolgt nur unter zusätzlichen Voraussetzungen und innerhalb wesentlich engerer Grenzen als nach § 329 Abs. 1 S. 1 und 2 StPO. Denn mit dem der Neuregelung des § 329 StPO zugrunde liegenden Gesetz zur Stärkung der Rechte des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungshauptverhandlung vom 17. Juli 2015 soll in Umsetzung des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 8. November 2012 (– 30804/07 –, juris) das durch Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK garantierte Recht des Angeklagten, sich durch einen Verteidiger seiner Wahl verteidigen zu lassen, gestärkt werden.

Dabei legt der Gesetzgeber die vorgenannte Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, wonach Art. 6 Abs. 1 i.V.m. Art. 6 Abs. 3 lit. c) EMRK verletzt sei, wenn trotz Anwesenheit eines verteidigungsbereiten Verteidigers die Berufung des Angeklagten ohne Verhandlung zur Sache verworfen wird, dahingehend aus, dass die persönliche Anwesenheit des Angeklagten dann erforderlich sein kann, wenn das Gericht einen Abgleich der Person des Angeklagten mit einem Lichtbild vornehmen, ihn zur Identitätsklärung mit Zeugen konfrontieren müsse, wenn der Vortrag des Verteidigers erkennbar lückenhaft oder widersprüchlich ist oder der persönliche Eindruck vom Angeklagten für die Urteilsfindung von besonderer Bedeutung ist (vgl. BT-Drucks. 18/5254, S. 6). Letzteres gilt insbesondere für die Frage der Gewährung einer Strafaussetzung zur Bewährung (vgl. BT-Drucks. 18/3562. S. 47 und S. 73).

Die Erforderlichkeit der Anwesenheit des Angeklagten zur Urteilsfindung im Fortsetzungstermin ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu prüfen und als notwendige Verwerfungsvoraussetzung festzustellen (vgl. Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 1. Oktober 2019 – 1 OLG 161 Ss 83/19 –, juris).

Da das Verwerfungsurteil ungeachtet seines Charakters als reines Prozessurteil so begründet werden muss, dass der Angeklagte die für die Verwerfung maßgeblichen Erwägungen erkennen und das Revisionsgericht sie überprüfen kann (Thüringer Oberlandesgericht, Beschluss vom 8. April 2021 – 1 OLG 351 Ss 16/21 –, juris), gehört zu einer ordnungsgemäßen Begründung des Verwerfungsurteils nach § 329 Abs. 4 S. 2 StPO mithin auch eine gegebenenfalls knappe, aber nachvollziehbare Erläuterung, dass und warum die persönliche Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch einen Verteidiger erforderlich gewesen (und geblieben) ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sich die Erforderlichkeit nicht ohne Weiteres aus den Umständen bzw. dem sonstigen Urteilsinhalt ergibt.

b) Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil gerecht. Die Anwesenheit des Angeklagten in der Berufungshauptverhandlung erwies sich als erforderlich.

Ziel der Berufung war zumindest eine Strafaussetzung zur Bewährung. Das Berufungsurteil teilt mit, dass der Verteidiger zwar die Taten für den Angeklagten eingeräumt habe, dieser vor einiger Zeit nach Griechenland ausgereist sei und dort im Telemarketing – Serviceleistungen im IT-Bereich – in einem Call-Center gearbeitet habe, diese Tätigkeit aber nicht mehr ausübe. Weitere Angaben wie zur gegenwärtigen Lebenssituation des Angeklagten insbesondere zu seinen wirtschaftlichen und beruflichen Verhältnissen sowie seinem Aufenthaltsort konnte oder wollte der vertretungsberechtigte Verteidiger, der laut der Urteilsgründe mit dem Angeklagten im aktuellen E-Mail-Kontakt stand, nicht machen. Um die Prognosegesichtspunkte nach § 56 Abs. 1 S. 2 StGB verlässlich festzustellen, hat die Strafkammer bei dieser im Urteil dargelegten Sachlage rechtsfehlerfrei die Anwesenheit des Angeklagten trotz der Vertretung durch seinen Verteidiger für erforderlich gehalten und daher dessen persönliches Erscheinen zum Fortsetzungstermin angeordnet.

Ohne Entschuldigung ist der Angeklagte dem Fortsetzungstermin ferngeblieben.“

OWi I: Urteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, oder: Standardisiertes Messverfahren/Fahrlässigkeit

Bild von Felix Müller auf Pixabay

Und dann gibt es heute noch einmal OWi-Entscheidungen. Ein paar habe ich noch aus der Zeit vor meinem Urlaub und von den Einsendungen, die während des Urlaubs eingegangen sind.

Zunächst stelle ich den OLG Koblenz, Beschl. v. 28.08.2025- 4 ORbs 4 SsBs 126/25  – vor. In dem äußert sich das OLG noch einmal zu den Urteilsgründen bei einer Verurteilung wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung. Dem OLG haben die Gründe des AG-Urteils nicht gefallen, es hat aufgehoben:

„Die statthafte (§ 79 Abs. 1 Nr. 1 und 2 OWG) und auch im Übrigen in zulässiger Weise angebrachte Rechtsbeschwerde erzielt mit der erhobenen Sachrüge einen jedenfalls vorläufigen Erfolg.

1. Zu beanstanden ist zunächst die Beweiswürdigung des Amtsgerichts im Hinblick auf die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung. Die Beweiswürdigung ist allein Sache des Tatrichters. Seine Entscheidung ist vom Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich hinzunehmen und auf die Sachrüge nur zu prüfen, ob dem Tatrichter bei der Beweiswürdigung Rechtsfehler unterlaufen sind, ob sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze verstößt (BGH, Urteil vom 18.01.2011 – 1 StR 600/10 juris Rn. 15; OLG Koblenz, Beschluss vom 15.07.2024 – 2 ORbs 31 SsBs 14/24; Beschluss vom 2. Januar 2017 – 2 OLG 4 Ss 12/16). Die Erwägungen und Schlussfolgerungen des Tatrichters müssen nicht zwingend, sondern nur möglich und nachvollziehbar sein (st. Rspr.; vgl. KK-StPO/Gericke, 9. Aufl., § 337 Rn. 29 m. w. N.). Auch in Ansehung des im Rechtsbeschwerdeverfahren insoweit begrenzten Überprüfungsmaßstabes hält die Beweiswürdigung des Amtsgerichts zur dem Betroffenen zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberprüfung sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.

Stellt der Tatrichter fest, dass die von dem Betroffenen gefahrene Geschwindigkeit mittels eines standardisierten Messverfahrens ermittelt wurde, so sind in den Urteilsgründen lediglich das angewandte Messverfahren, der berücksichtigte Toleranzabzug sowie die Einhaltung der Bedingungen des Messverfahrens, insbesondere die Beachtung der Bedienungsvorschriften sowie die erforderliche Eichung des Geräts mitzuteilen (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 19.02.2024 – 4 ORbs 31 SsBs 18/24; Beschluss vom 03.03.2016 – 1 OWi 4 SsBs 11/16; Beschluss vom 03.08.2018 – 2 OWi 6 SsBs 48/18 m.w.N.).

Im vorliegenden Fall ist den Gründen des angefochtenen Urteils schon nicht zu entnehmen, welches Messverfahren verwandt wurde, um die gefahrene Geschwindigkeit des Betroffenen festzustellen. Das für die Geschwindigkeitsmessung verwandte Messgerät ist lediglich als „das genutzte Gerät“ bezeichnet. So ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob es sich hierbei um ein standardisiertes Messverfahren gehandelt hat und mithin – nur – die oben dargestellten Feststellungen erforderlich waren.

2. Weiter erweisen sich die Feststellungen des Amtsgerichts zur inneren Tatseite als unzureichend. Hier findet sich lediglich der Hinweis, vorsätzliches Verhalten sei dem Angeklagten nicht nachzuweisen gewesen, daher sei von Fahrlässigkeit auszugehen. Positive Feststellungen dazu, dass der Betroffene bei Beobachtung der im Verkehr erforderlichen und ihm auch zumutbaren Sorgfalt sowohl die an der Messstelle gültige Geschwindigkeitsbeschränkung als auch deren Überschreitung hätte erkennen können, fehlen gänzlich. Ein Verzicht auf jegliche Feststellungen insoweit kann aber nur dann rechtsfehlerfrei sein, wenn die Feststellungen zur äußeren Tatseite so umfassend sind, dass sie zwingende Rückschlüsse auf die innere Tatseite zulassen (OLG Hamm, Beschluss vom 02.06.2022 – 5 ORbs 297/23, juris Rn. 9). Angesichts der aber auch zur äußeren Tatseite äußerst rudimentären Feststellungen des Amtsgerichts bleibt allerdings offen, inwiefern der Betroffene die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte erkennen können.

…..“

VerkehrsR II: Alltäglicher Unfall durch Parkrempler, oder: Erhöhte Anforderungen an die Urteilsgründe

Bild von Florian Pircher auf Pixabay

Im zweiten Posting stelle ich dann den OLG Dresden, Beschl. v. 02.12.2025 – 1 ORs 27 SRs 636/25 – vor. In ihm geht es auch um die Urteilsgründe, und zwar nach eine Straßenverkehrsgefährdung (§ 315c StGB) bei einem alltäglichen Unfall. 

Das AG hat den Angeklagten nach einem „Parkrempler“ u.a. wegen vorsätzli­cher Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Seine dagegen gerichtete Sprungrevision war erfolgreich:

„Die zulässige Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge (zumindest vorläufig) Erfolg.

Die Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs hat keinen Bestand, weil die Feststellungen zur objektiven Tatseite unzureichend sind. Denn das Amtsgericht hat keine Feststellungen zu der im Tatbestand des § § 315 c Abs. 1 Nr. 1a StGB geforderten Kausalität zwischen der Fahruntüchtigkeit des Angeklagten und der konkreten Ge-fahr („dadurch“) getroffen. Derer hätte es jedoch bereits mit Blick auf die Alltäglichkeit des Unfallgeschehens – eines „Parkremplers“ – bedurft (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2019, Az.: 4 StR 560/19 – juris; Fischer, 72. Aufl., StGB, § 315 c Rz.16 m.w.N.). Der Kausalzusammenhang zwischen der Fahruntüchtigkeit und der konkreten Gefahr liegt auch nicht aufgrund der im Übrigen festgestellten Umstände des Unfallgeschehens, wonach der Angeklagte „mit aufheulendem Motor im Rückwärtsgang“ ausparkte, und dem Schadensbild, wonach „vorne rechts Lackkratzer entstanden, die Motorhaube angehoben wurde und sich das Spaltmaß um den rechten Frontscheinwerfer erhöhte“, auf der Hand. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft Dresden in der Antragsbegründung in diesem Zusammenhang auf eine Verschiebung der Achse hinweist, ist der Eintritt einer solchen gerade nicht festgestellt, sondern es wird in den Urteilsgründen lediglich mitgeteilt, dass eine Neuvermessung der Vorderachse erforderlich sei, da deren Verschiebung „vermutet werde“.

Der aufgezeigte Rechtsfehler im Schuldspruch führt zur Aufhebung des amtsgerichtlichen Ur-teils einschließlich der getroffenen Feststellungen insgesamt sowie zur Zurückverweisung der Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts.“

Und dann gleich noch zwei „Segelanweisungen“:

„Für die erneut durchzuführende Hauptverhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

Im Hinblick auf den nach § 315 c Abs.1 Nr. la StGB erforderlichen Kausalzusammenhang werden nähere Feststellungen zum Unfallhergang, insbesondere der Fahrweise des Ange-klagten während des Ausparkvorgangs und den räumlichen Verhältnissen, wie beispielsweise den Abständen der Fahrzeuge zueinander, zu treffen sein.

§ 315 c StGB erfordert zum sogenannten Gefährdungsschaden zwei Prüfschritte, zu denen im Strafurteil in aller Regel Feststellungen zu treffen sind: Zunächst ist zu fragen, ob es sich bei der gefährdeten Sache um eine solche von bedeutendem Wert gehandelt hat, was etwa bei älteren oder bereits vorgeschädigten Fahrzeugen fraglich sein kann, wobei die Wertgrenze bei 750,00 € liegt (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2019, Az.: 4 StR 86/19 – juris; KG, Beschluss vom 12. April 2024, Az.: 3 ORs 31/24 – juris). Handelt es sich um eine Sache von bedeutendem Wert, so ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob ihr auch ein bedeutender Schaden gedroht hat, wobei ein tatsächlich entstandener Schaden geringer sein kann als der allein maßgebliche Gefährdungsschaden. Der Wert der Sache ist hierbei nach dem Verkehrswert und die Höhe des (drohenden) Schadens nach der am Marktwert zu messenden Wertminderung zu berechnen (vgl. BGH, a.a.O.). Für den Verkehrswert kann vorliegend jedoch, nachdem die Geschädigte das Fahrzeug nur wenige Monate vor der Tat erworben hat, auch der von ihr gezahlte Kaufpreis Anhaltspunkte ergeben.

Soweit der neue Tatrichter ebenfalls beabsichtigen sollte, gegen den Angeklagten unter An-wendung von § 69 a Abs. 3 StGB, wonach das Mindestmaß der Sperre ein Jahr beträgt, wenn gegen den Täter in den letzten drei Jahren vor der Tat bereits einmal eine Sperre angeordnet worden ist, eine Sperre zu verhängen, wird er weitergehender als bislang festzustellen haben, wann gegen den Angeklagten zuletzt eine Sperre verhängt worden ist. Denn ausweislich der bisher mitgeteilten Vorverurteilungen, wurde die letzte Sperre für die Erteilung einer Fahr-erlaubnis mit Urteil des Amtsgerichts Bautzen vom 20. Oktober 2021 (BZR Ziffer 12) angeordnet, mithin ausgehend vom Tatzeitpunkt 19. November 2024 außerhalb des nach § 69a Abs.3 StGB maßgeblichen 3 – Jahres – Zeitraums.“